Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.42, BB.2017.43
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Beschluss vom 5. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

  1. A.,
  2. B. LTD., beide vertreten durch Rechtsanwälte David Dürr und Daniel Knecht, Beschwerdeführerinnen

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,
  2. C. LTD., vertreten durch Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.4 2-43 (N eb en v er fah re n B P .2 01 7.1 0-11 )

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") erhielt eine Verdachtsmeldung der MROS vom 25. März 2013 gegen D. Sie eröffnete am 16. April 2013 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei, da der Verdacht be- stand, dass über Konten von diversen Sitzgesellschaften verbrecherische Erlöse zum Nachteil der staatlichen russischen Gesellschaft E. transferiert worden seien (Verfahren SV.13.0418-OCH; act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.1; act. 3 Ver- fügung vom 14. Februar 2017). Der Verdacht der BA stützte sich namentlich auf Informationen, wonach in Russland die Beschwerdeführerin 1 und ehemalige russische Landwirt- schaftsministerin A. und deren Bruder, F., in Ermittlungen wegen Betruges, Veruntreuung und Bestechung involviert seien (act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.2). B. Die BA sperrte am 17. April 2013 u.a. die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank G., lautend auf C. Ltd. (act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.1; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017). C. Die BA erkannte im Laufe der Untersuchung keine objektivierbaren Anhalts- punkte für eine mögliche Tatbeteiligung von D. an den Vortaten zur Geldwä- scherei, sondern lediglich noch eine Verdachtslage betreffend Geldwäsche- rei. Daher trennte sie am 3. September 2013 die Untersuchung gegen D. vom Verfahren SV.13.0418 ab und führte es unter der Verfahrensnummer SV.13.1113 weiter. Dieses Verfahren SV.13.1113 wurde personell am 22. Oktober 2013 auf H. und am 31. Januar 2014 auf F. ausgedehnt, zumal sich herausgestellt habe, dass gegenüber der meldenden Bank bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung falsche Angaben gemacht worden seien: Nicht D., sondern deren Lebenspartner F. sei an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten wirtschaftlich berechtigt (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.3, Ziff. 3.2.2). Die BA konnte D. hinsichtlich der Deklaration der wirtschaftlichen Berechti- gung keine Tatbeteiligung nachweisen. Sie stellte daher die gegen sie ge- führte Untersuchung SV.13.1113 am 3. September 2013 offenbar auch gleich ein (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.3). D. Aufgrund des in Russland ausgebliebenen Rechtshilfevollzugs bezüglich Vortaten zur Geldwäscherei liess sich gemäss BA der Tatverdacht u.a. ge- gen A. nicht weiter erhärten. Die BA hob daher am 14. Februar 2017 sämtli- che Kontosperren auf und stellte die Einstellung der Untersuchung SV.13.0418 in Aussicht (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.4). Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 hob die BA auch die Vermögenssperre auf, welche bei der Bank G. auf der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf

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C. Ltd., lastete (Strafverfahren SV.13.1113-OCH; act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.4; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017). E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 beantragen die Beschwerdeführerin- nen (act. 1 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft von Mitte Februar 2017 be- treffend Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerte der Bank G. lautend auf C. Ltd. aufzuheben.

  1. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen, mindestens aber der Beschwerdeführerin 1, die Verfügung von Mitte Feb- ruar 2017 betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögens- werte der Bank G. lautend auf C. Ltd. zu eröffnen und zusammen mit den restlichen Verfahrensakten SV.13.1113 zuzustellen.

  2. Wenn vorgenanntem Rechtsbegehren Ziffer 2 stattgegeben werden kann, sei den Beschwerdeführerinnen zu gestatten, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen, dies unter Ansetzung einer angemessenen Frist nach erfolg- ter Zustellung der Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.

  3. Es sei der Beschwerde – zunächst superprovisorisch und ohne weitere Anhörung – die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter sofortiger Mittei- lung an die Bank.

  4. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien den Beklagten auf- zuerlegen."

F. Die BA wurde am 28. Februar 2017 eingeladen, bis zum 6. März 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen (BP.2017.10 act. 2). Da die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren SV.13.1113 die Rechte von Privatklägerinnen zu beanspruchen scheinen, wurde ihnen im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO Frist gesetzt bis 13. März 2017 zur Bezah- lung des Kostenvorschusses. G. Mit Fax vom 2. März 2017 gelangten die Rechtsvertreter von C. Ltd. ans Gericht und erkundigten sich, ob im Verfahren SV.13.1113 eine Beschwerde mit Suspensiveffekt erhoben worden sei (act. 3). C. Ltd. wurde mit Schreiben vom 2. März 2017 Akteneinsicht gewährt (act. 4). C. Ltd. machte am 3. März 2017 eine unaufgeforderte Eingabe, womit sie einwandte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Be- schwerde vom 27. Februar 2017 nicht den Gegenstand der Untersuchung SV.13.1113 beträfen und die Beschwerdeführerinnen darin keine Parteistel- lung hätten. Sie beantragen die Abweisung von Beschwerde und Gesuch ohne weitere Schriftenwechsel (act. 5 S. 5 Ziff. 17).

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H. Mit Stellungnahme vom 6. März 2017 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um aufschiebende Wir- kung und die Beschwerde abzuweisen (act. 8). I. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies der Referent der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfahren BP.2017.10-11). Den Parteien wurde zugleich je eine aktuelle Kopie des Dossiers BB.2017.42-43 zur Kenntnis zugestellt (act. 9). J. Es wurde kein Schriftenwechsel in der Sache durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be- schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dazu gehören auch durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffene, beschwerte Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 1.2 Die Beschwerdegegnerin 2 ist als Inhaberin des von der BA freigegebenen Kontos, das die Beschwerdeführerinnen mit der vorliegenden Beschwerde weiterhin gesperrt halten wollen, in ihren Rechten unmittelbar betroffen und zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren legitimiert.

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1.3 Die Beschwerdeführerinnen könnten als durch Verfahrenshandlungen be- schwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) in ihren Rechten unmittelbar be- troffen und zur Wahrung ihrer Interessen zur Beschwerde legitimiert sein (Art. 105 Abs. 2 StPO). Sie verlangen, die Verfügung, mit welcher die BA die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. Ltd. bei der Bank G. aufhob, eröffnet und zusammen mit den restlichen Verfahrensakten SV.13.1113 zugestellt zu erhalten (act. 1 S. 2). Die Beschwerde ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwer- deführerin 2 namens von A. zugunsten ihres Bruders F. CHF 29 Mio. an die C. Ltd. überwiesen habe und zwar für ein bestimmtes Projekt, wie dies Ende 2012 vereinbart gewesen sei. Indes sei nicht F. sondern D. wirtschaftlich Be- rechtigte des angegebenen Kontos der C. Ltd. gewesen und die Gelder seien für einen anderen Zweck gebraucht worden als vereinbart, die Beschwerde- führerinnen seien mithin von F. und C. Ltd. getäuscht worden (act. 1 S. 3–5 Rz. 4–8). 1.4 In der Beschwerde werden Vorwürfe erhoben, welche nicht Gegenstand des Verfahrens SV.13.1113 bilden. Ein zur Anzeige gebrachter neuer Tatvorwurf kann zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen; es ist jedoch nicht erkenn- bar, wie er eine Betroffenheit in einem anderen Strafverfahren schafft, in wel- chem andersartige Vorwürfe untersucht werden. Die Beschwerdeführerin- nen scheinen eine Verknüpfung durch die wirtschaftliche Berechtigung von D. am Konto von C. Ltd. herzustellen. Indes ging die BA gerade in diesem Punkt davon aus, dass in Tat und Wahrheit tatsächlich der Bruder der Be- schwerdeführerin 1, F., an den beschlagnahmten Vermögenswerten der C. Ltd. wirtschaftlich berechtigt sei. Ohnehin machen die Beschwerdeführe- rinnen eine rein wirtschaftliche Betroffenheit (vgl. dazu GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St. Gallen, 2011, N. 247 f., N. 242 f., 310) hinsichtlich der beschlagnahm- ten Gelder auf dem Konto von C. Ltd. geltend, welche vorliegend nicht aus- reicht, um zur Beschwerde zu berechtigen. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht materiell im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO beschwert und damit nicht be- schwerdeberechtigt. Damit ist auch der prozessuale Antrag auf Aktenein- sicht ohne weiteres hinfällig. Die Beschwerdeführerinnen machen eigentlich geltend, sie seien durch eine mögliche Veruntreuung der Beschwerdeführerinnen geschädigt und es seien Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Der entsprechende Antrag wäre, mit

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der allfälligen Strafanzeige, an die BA zu richten, während der Beschwerde- kammer die funktionelle Kompetenz fehlt, eine Beschlagnahme für die Be- schwerdeführerinnen erstinstanzlich anzuordnen. Auch danach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich, auf weitere Eintretens- voraussetzungen einzugehen.

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.4). 2.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh- rerinnen vollständig. Sie haben demnach die Gerichtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 10). 2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 und E. 2.5 zur Beru- fung). Richtschnur der gesetzlichen Regelung zur Entschädigung im Be- schwerdeverfahren sind demnach die Kriterien des Obsiegens und Unterlie- gens und das Verursacher/Erfolgsprinzip (CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 132/2014, S. 203–205; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1834; GUIDON, a.a.O., N. 578; WEHREN- BERG/BERNHARD, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel, 2014, Art. 436 StPO N. 4), was im Ergebnis auch der ständigen Rechtsprechung der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. statt vieler TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.110 vom 29. September 2016, E. 10; BB.2015.68 vom 7. Juli 2016, E. 5).

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2.4 In BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetz- geberischen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privat- klägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerle- gen, wenn nur die Privatklägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanz- lichen Freispruch erhebt. Diese Rechtsprechung wurde hernach präzisiert und restriktiver angewendet. Sie ist demnach nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Ent- scheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt (BGE 141 IV 476 E. 1, Formulierung gemäss Regeste). In seiner Entscheidbegründung liess sich das Bundesgericht vom Gedanken des staatlichen Strafmonopols leiten: "Le principe selon lequel c'est à l'Etat qu'incombe la responsabilité de l'action pénale". Im vorliegenden Fall erheben jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte putative Privatklägerinnen Beschwerde ausschliesslich ge- gen die (zufolge absehbarer Einstellung der Untersuchung) erfolgte Freigabe der BA von gesperrten Vermögenswerten. Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016, E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Beschwerdeverfahren An- träge gestellt (act. 5 S. 5 Ziff. 17), weshalb sie obsiegen oder unterliegen konnte. Die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 wurden vollständig gutge- heissen, sie obsiegt vollständig. Sie sah sich durch die vorsorglich bean- tragte Blockierung ihres von der BA freigegebenen Kontos in guten Treuen zu einer anwaltlichen Stellungnahme veranlasst. Die unterliegenden Be- schwerdeführerinnen sind kostenpflichtig. Sie haben der Beschwerdegegne- rin 2 im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zu entrichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Art. 73 StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Be- schwerdeführerinnen leisteten nach Art. 383 Abs. 1 StPO Vorschuss für all- fällige Kosten und Entschädigungen im Verfahren, wodurch auch die Partei- entschädigung von Fr. 1'500.-- an den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 10) anzurechnen ist. 2.5 Mit der auf Fr. 1'500.-- festgesetzten Gerichtsgebühr sowie der sich auf Fr. 1'500.-- belaufenden Parteientschädigung und nach der Anrechnung der entsprechenden Beträge aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.--, ist die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, mit Anrechnung des entsprechenden Betra- ges aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--.

  3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin 2 für das Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftung zu entschädigen, mit Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--.

  4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin 2 die Prozessentschädigung gemäss Ziffer 3 von Fr. 1'500.-- aus dem geleiste- ten Vorschuss freizugeben und den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Daniel Knecht und David Dürr
  • Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Zitate

Gesetze

16

BGG

  • Art. 103 BGG

i.V.m

  • Art. 105 i.V.m
  • Art. 382 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

StBOG

  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 105 StPO
  • Art. 263 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 383 StPO
  • Art. 390 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 418 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 432 StPO
  • Art. 436 StPO

Gerichtsentscheide

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