Beschluss vom 30. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B .2 01 7.2 06
Sachverhalt:
A. Am 19. Mai 2017 liess B. der Bundesanwaltschaft eine gegen C. gerichtete Strafanzeige samt Strafantrag zugehen (act. 1.3). Darin führte sie aus, ihre Mutter A. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. B. und ihr Bru- der D. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. C. habe zunächst über die E. Ltd. die Rolle des protector wahrgenommen (act. 1.3, S. 2). Ab 2008 habe C. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Um- strukturierung habe C. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts er- langt, indem er über verschiedene ihm zuzurechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der un- derlying company eingenommen habe (act. 1.3, S. 2 ff.). Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustver- mögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vorgenom- men (act. 1.3, S. 5 ff.). Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. August 2017 ergänzte der Rechtsvertreter von B. die Strafanzeige (act. 1.4, 1.5).
B. Am 12. September 2017 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von B. Folgendes mit (act. 1.6):
Nach eingehender Prüfung der rubrizierten Anzeige sind wir zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C. zweifellos nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtan- handnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO ausführlich dargelegt.
Da Ihre Mandantin jedoch weder Partei noch Geschädigte im Sinne des Gesetzes ist (als Begünstigte des Trusts ist sie gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Privat- klage legitimiert, siehe auch Entscheid des Bundesgerichts 1B_21/2010), gibt ihr dieses kei- nen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung und somit auch kein Rechts- mittel. Als Anzeiger haben Sie gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO lediglich das Recht, über die Erledigungsart ihrer Eingabe informiert zu werden.
C. Am 21. September 2017 ersuchte der Vertreter von B. die Bundesanwalt- schaft, ihr Schreiben vom 12. September 2017 insofern in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie seiner Mandantin die Nichtanhandnahmeverfügung zu- stelle und ihr die Möglichkeit einer allfälligen Beschwerde dagegen eröffne (act. 1.7). Nach weiterer Korrespondenz (act. 1.8 und 1.9) teilte die Bundes- anwaltschaft dem Vertreter von B. am 24. Oktober 2017 Folgendes mit (act. 1.10):
Wie wir Ihnen in Aussicht stellten, haben wir den Fall zwischenzeitlich noch einmal geprüft. Wir sind erneut zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C. nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO ausführ- lich dargelegt.
Ebenso gelangen wir auch nach erneuter Prüfung zum Schluss, dass Ihrer Mandantin weder eine Partei- noch eine Geschädigtenstellung zukommt. [...] Schliesslich gilt es festzuhalten, dass – entgegen Ihrer Ausführungen – C. nicht Trustee, sondern protector der verschiedenen Trusts war. Das Argument, wonach allein der potentielle Täter zur Privatklage legitimiert wäre, ist also verfehlt. Vielmehr würde ein solches Recht – wenn überhaupt – dem Trustee, A., und nicht C. zustehen. [...]
D. Bezug nehmend auf dieses Schreiben gelangte A. mit Eingabe vom 31. Ok- tober 2017 an die Bundesanwaltschaft. Darin erklärte sie, sich die Strafan- zeige ihrer Tochter B. zu eigen zu machen und sich im Verfahren gegen C. als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem ersuchte sie um Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.11). Der bisherige Rechtsvertreter von B. wurde auch von A. mandatiert und ersuchte seinerseits erneut um Zustel- lung der Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.12). Am 10. November 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, A. werde im Verfahren SV.17.0998 nicht als Privatklägerin zugelassen. Zudem wies sie das von A. gestellte Gesuch um Akteneinsicht ab (act. 1.2).
E. Dagegen liess A. am 23. November 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. November 2017 (SV.17.0998) aufzu- heben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin volle Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 bzw. vom 24. Oktober 2017 zu ge- währen;
eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. November 2017 (SV.17.0998) aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zur neuen Entscheidung über die Ge- schädigtenstellung der Beschwerdeführerin und das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 bzw. vom 24. Oktober 2017;
sub-eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. November 2017 (SV.17.0998) aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen mit der
Weisung, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017 bzw. vom 1. Novem- ber 2017 als Strafanzeige mit Konstituierung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt entge- genzunehmen und über die Eröffnung eines Strafverfahrens zu befinden;
jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. und die Bundesanwalt- schaft hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisherigen Begehren fest (act. 8 und 10). Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 5. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Zulassung als Privatklägerin in der Strafsache SV.17.0998 und als Folge davon auch ihr Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt, an dessen Aufhebung oder Änderung die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein rechtlich geschütztes In- teresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (siehe hierzu das Urteil des
Bundesgerichts 1B_438/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin zusammen- gefasst aus, sie habe die von B. erhobene Strafanzeige betreffend am 12. September 2017 bzw. nach erfolgter Wiedererwägung am 24. Oktober 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber erst am 1. November 2017 erklärt, sich diesbezüglich als Privatklägerin zu konstituieren. Diese Erklärung sei somit verspätet er- folgt und das Begehren sei abzulehnen (act. 1.2). Die Beschwerdeführerin erkennt darin u.a. eine Verletzung von Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO (act. 1, Rz. 36).
2.2 2.2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungs- behörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Er- klärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO).
2.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Autoren halten zu Art. 118 Abs. 3 StPO tatsächlich fest, das Recht, sich als Privatkläger am Strafver- fahren zu beteiligen, sei nach Abschluss des Vorverfahrens verwirkt. Eine Konstituierung erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahme- bzw. Einstellungsverfügung habe wohl als verspätet zu gelten, weil das Beschwerderecht nur den Parteien zustehe (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels setze ihrer Meinung nach im Regelfall voraus, dass die Konstituierung vor dem Zeitpunkt erfolge, an wel- chem die Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung erlassen wird. Denselben Autoren zufolge müsse jedoch eine Ausnahme gelten für die Fälle, in denen sich der Geschädigte oder das Opfer bzw. dessen Angehö- rige noch gar nicht als Privatkläger haben konstituieren können, mithin keine Gelegenheit erhalten haben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Dies könne beispielsweise vorkommen, wenn die geschädigte Person von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhand- nahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergehe (MAZZUCHE- LLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 118 StPO N. 11 u.a. mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1).
Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, eine Nichtanhandnahme- oder Einstel- lungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten kön- nen. Diese Einschränkung gelte aber dann nicht, wenn die geschädigte Per- son noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äus- sern (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2). Mit anderen Worten ist die ge- schädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legiti- miert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.192 vom
2.2.3 Erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne ein Vorverfahren zu eröffnen, ist sie nicht zum Hinweis gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO verpflichtet. Gemäss Wortlaut des Gesetzes besteht diese Pflicht erst nach Eröffnung des Vorverfahrens. Das Bundesgericht entschied zudem be- reits verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtan- handnahmeverfügung grundsätzlich kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit Nachachtung ver- schafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 m.w.H.).
2.3 Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführerin vor- liegend nicht entgegengehalten werden, ihre Erklärung, in der Strafsache SV.17.0998 als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen zu wollen, sei ver- spätet erfolgt. Ihre Erklärung erfolgte erst nach Erlass der Verfügungen, mit welchen die von ihrer Tochter B. erhobenen Strafanzeigen durch die Be- schwerdegegnerin nicht anhand genommen worden waren. Sie stellt die un- mittelbare Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 24. Oktober 2017 dar, wonach – wenn überhaupt – die Be- schwerdeführerin als Trustee zur Privatklage legitimiert wäre (act. 1.10). Vor diesem Zeitpunkt und somit auch vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gungen war die Beschwerdeführerin noch gar nicht involviert und hatte somit auch keinerlei Gelegenheit, sich in dieser Sache überhaupt als Privatklägerin
zu konstituieren. Es handelt sich hier um den beinahe typischen Ausnahme- fall, in welchem der Beschwerdeführerin – sofern es sich bei ihr denn auch tatsächlich um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO handeln sollte – trotz bisher fehlender Konstituierung als Privatklägerin die Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung(en) zuer- kannt würde. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Zulassung als Pri- vatklägerin allein mit Hinweis auf eine verspätete Gesuchstellung abzuwei- sen, stellt nach dem Gesagten eine Rechtsverletzung dar.
3.1 War es der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht noch möglich zu erklä- ren, als Privatklägerin an der Strafsache SV.17.0998 teilnehmen zu wollen, so stellt sich nachfolgend die Frage, ob es sich bei ihr überhaupt um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO handelt. Allein eine solche ist von Gesetzes wegen berechtigt, sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren.
3.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 m.w.H.). Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt auch hier der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Ja- nuar 2016 E. 2.3.1 m.w.H.). Zur Begründung dieses Grundsatzes führte das Bundesgericht in einem anderen Entscheid aus, bei der Aktiengesellschaft handle es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es sei daher zwischen dem Vermögen der Aktiengesellschaft und demjeni- gen des Aktionärs zu unterscheiden, dessen wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Gesellschaft abweichen können. Der Aktionär sei zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Ge- sellschaftsvermögens. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesell- schaftsvermögens sei die Aktiengesellschaft unmittelbar verletzt, während der Aktionär nur mittelbar betroffen sei und nicht als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO gelte (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 S. 386 m.w.H.).
3.3 3.3.1 In eingangs erwähnter Strafanzeige wurde demgegenüber geltend gemacht, es sei zu strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eines Trusts gekom- men. Die Frage, wer im Falle von Vermögensdelikten zum Nachteil eines Trusts die geschädigte Person ist und als Privatklägerschaft am Strafverfah- ren teilnehmen kann, ist durch die Gerichtspraxis bisher noch nicht (eindeu- tig) entschieden worden (GRABARSKI, Le lésé et la partie plaignante dans la jurisprudence récente du tribunal fédéral, SJ 2017 II S. 125 ff., 128).
3.3.2 Das Rechtsinstitut des Trusts entsprang den im mittelalterlichen England be- stehenden gesellschaftlichen Bedürfnissen und wurde im Laufe der Zeit durch die angelsächsische Billigkeitsrechtsprechung geformt, sodass sich der Trust zu einem festen Bestandteil von Rechtsordnungen entwickelt hat, welche auf den Prinzipien des Common Law basieren (CINCELLI, Der Com- mon Law Trust, 2017, N. 1; vgl. auch die Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2006 S. 557, 558). Der Trust ist keine juristische Person (GUTZWILLER, Das schweizerische internationale Trustrecht im Lichte der Haager Trust-Konvention – eine Einführung, in: Wolf [Hrsg.], Der Trust – Ein- führung und Rechtslage in der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens, 2008, S. 7). Ihm kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (SEILER, Trust und Treuhand im schweizerischen Recht, 2005, N. 22). Eine Umschreibung des Rechtsinstituts des Trusts findet sich in Art. 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371). Demnach steht Trust für die von einer Person, dem Begründer (settlor), durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten (beneficiary) oder für einen be- stimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist (siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.2). Gemäss der erwähnten Bestimmung hat ein Trust die nachfolgenden Eigenschaften: Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees. Die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees. Der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten be- sonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu ver- fügen.
In der Literatur werden die wesentlichen Elemente eines Trusts beispiels- weise wie folgt umschrieben: In der Regel liegt ein Drei-Parteien-Verhältnis vor, in welchem der settlor einen gewissen Vermögenswert (trust property) an den Trustee zu Eigentum übereignet. Dieser hat die übereigneten Vermö- genswerte getrennt von seinem privaten Vermögen zu halten – das trust pro- perty stellt ein sog. Sondervermögen dar –, welches weder von den persön- lichen Gläubigern des Trustees noch seinem Ehepartner oder Erben in An- spruch genommen werden kann. Der Trustee hat das Trustvermögen nach den Vorgaben des settlor – und was noch viel wichtiger ist, im Interesse der beneficiaries – zu verwalten und dieses letztlich an die beneficiaries, zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt oder zeitlich gestaffelt, auszukehren. Dabei kann das gesamte Trustgut oder auch nur dessen Erträge von den Interessen der beneficiaries erfasst sein. Diesen stehen aufgrund ihrer Stellung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Trust rechtskräftig existiert, sog. equitable proprietary interests zu, die ihnen gewisse Rechte am Trustvermögen ein- räumen, welche sie gegen den Trustee, aber auch gegen Dritte geltend ma- chen können (CINCELLI, a.a.O., N. 102 m.w.H.).
Hinsichtlich des Trustvermögens ist der Trustee nicht Organ oder Vertreter, sondern Eigentümer; der Trustee, nicht der Trust, ist im Prozess aktiv- und passivlegitimiert (GUTZWILLER, a.a.O., S. 7 und 9; siehe auch VOGT, Il trust e il diritto svizzero, in: Vogt et al. [Hrsg.], Trust e istituti particolari del diritto anglosassone, 2009, S. 10; vgl. zur fehlenden Rechtsfähigkeit auch die Bot- schaft, BBl 2006 S. 559 f.).
3.3.3 Der settlor ist der Begründer des Trusts. Er übereignet einen oder mehrere Vermögenswerte an eine Person (den Trustee), welche diese nach den Vor- gaben des settlor zu verwalten hat (CINCELLI, a.a.O., N. 104). Nach der Grün- dung des Trusts verschwindet der settlor grundsätzlich von der Bildfläche und hat keine Rechte mehr am Trustvermögen (siehe hierzu auch die Bot- schaft, BBl 2006 S. 559). Weder kann er dieses zurückfordern noch weitere Anweisungen bezüglich Verwaltung und Verwendung erteilen. Es gibt jedoch zwei Konstellationen, in welchen dieser Grundsatz nicht zutrifft und der sett- lor auch nach Begründung des Trusts auf diesen Einfluss nehmen oder Rechte am Vermögen geltend machen kann. Erstens besteht die Möglich- keit, dass der settlor sich ein Widerrufsrecht in der Trusturkunde vorbehält, um weiterhin Einfluss auf die Verwaltung des Vermögens auszuüben oder es bei Bedarf in sein Eigentum zurückzuholen. Zweitens kann sich der settlor selbst zum Trustee erklären und das Vermögen für die beneficiaries halten, oder er kann sich als beneficiary einsetzen, um durch die ihm so zukommen- den equitable interests Einfluss auf den Trust ausüben zu können (CINCELLI, a.a.O., N. 105; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 39).
3.3.4 Der Trustee hält und verwaltet die Vermögenswerte, die ihm durch den sett- lor zu Eigentum (legal title/ownership) übereignet wurden, zu Gunsten einer dritten Person, des beneficiary (siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.1). Der Trus- tee wird teilweise als Schlüsselfigur des Trusts angesehen, da ihm aufgrund der Tatsache, dass dem Trust selbst keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sämtliche Verwaltungstätigkeiten bezüglich des Trustvermögens obliegen (CINCELLI, a.a.O., N. 107). Der Trustee ist u.a. verpflichtet, für den Bestand des Trustvermögens zu sorgen und dessen Sicherheit zu gewährleisten (CINCELLI, a.a.O., N. 241). Es ist ihm grundsätzlich untersagt, einen persön- lichen Profit aus seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter zu ziehen (CINCELLI, a.a.O., N. 255). Er darf sich nicht in eine Situation bringen, in wel- cher seine persönlichen Interessen im Konflikt mit denjenigen der beneficia- ries stehen (CINCELLI, a.a.O., N. 258). Jede Handlung des Trustees, welche er vollführt, obwohl er gar nicht dazu berechtigt ist, jede Handlung, zu wel- cher er verpflichtet ist, die er jedoch nicht wahrnimmt, sowie jede ungenü- gende und schlechte Erfüllung seiner Pflichten stellen einen sog. breach of trust dar (siehe auch SEILER, a.a.O., N. 54). Als Folge eines solchen pflicht- widrigen Verhaltens hat der Trustee sämtlichen Schaden, welcher am Trust- vermögen – und somit zu Lasten der beneficiaries – entstanden ist, zu erset- zen. Die ratio dieser Haftung liegt nicht darin, den Trustee für sein Fehlver- halten zu bestrafen, sondern das den beneficiaries zustehende Vermögen zu schützen und deren Recht auf eine ordentliche Verwaltung des Trusts nach Massgabe des Trustinstruments und des zugrunde liegenden Rechts zu wahren (CINCELLI, a.a.O., N. 297).
3.3.5 Der beneficiary ist diejenige Person, zu dessen Gunsten der Trustee das Trustvermögen verwaltet und welcher letztlich, durch das equitable interest am Trustvermögen, vom Trust Profit zieht (CINCELLI, a.a.O., N. 111; siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.1). Auch wenn dem beneficiary – im Gegensatz zum Trustee – nur Rechte und keine Pflichten zukommen und seine primäre Aufgabe darin besteht, die Erträge oder das Trustvermögen selbst, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, anzunehmen, so ist seine Funktion nicht dermas- sen komfortabel, wie es auf den ersten Blick vielleicht erscheinen mag. Die beneficiaries haben die Obliegenheit, den Trust durchzusetzen, sich zu ver- gewissern, dass der Trustee seinen treuhänderischen Pflichten nachkommt, und diese nötigenfalls durch Ergreifen gewisser Rechtsmittel und Behelfe zu erzwingen (CINCELLI, a.a.O., N. 113 mit Hinweis; N. 333 ff. zum Inhalt der verschiedenen Klagerechte; siehe auch SEILER, a.a.O., N. 56 ff.).
3.3.6 Die Funktion des protector hat sich erst in den letzten paar Jahrzehnten im Trustrecht entwickelt. Er übt eine Aufsichtsfunktion gegenüber dem Trustee
aus und kann mit weitreichenden Instruktions-, Veto- oder auch Abberu- fungs- und Ernennungsrechten ausgestattet sein (vgl. hierzu CINCELLI, a.a.O., N. 114; siehe auch VOGT, a.a.O., S. 10).
3.4 Aufgrund dieser Umschreibung des Trusts sowie der Rollen der Beteiligten ist nachfolgend zu beurteilen, wer im Falle von Straftaten gegen das Trust- vermögen die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Wie oben erwähnt, steht das Trustvermögen im Eigentum des Trustees, auch wenn er dieses von seinem eigenen privaten Vermögen getrennt zu halten hat und dieses sog. Sondervermögen darstellt. Dem Trust selber kommt keine Rechtspersönlichkeit zu; an seiner Stelle ist der Trustee im Pro- zess aktiv- und passivlegitimiert. Entsprechend anerkennt die Praxis u.a. auch die Beschwerdelegitimation des Trustees gegen die Beschlagnahme von durch ihn gehaltenem Trustvermögen, währenddem sie eine solche des beneficiaries des Trusts verneint (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2010 vom 25. März 2010 E. 2.2 und 2.3; vgl. auch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.305 vom 6. April 2016 E. 4.2). Im Sinne dieser Erwägun- gen steht die Rolle der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO im Falle von Straftaten Dritter gegen das Trustvermögen primär dem Trustee zu (siehe GRABARSKI, a.a.O., S. 128 f.). Letztgenannter Autor befürwortet je- doch eine Erweiterung des Kreises der geschädigten Personen auch auf den beneficiary des Trusts, wenn der Trustee selber an den Straftaten zum Nach- teil des Trustvermögens beteiligt ist (GRABARSKI, a.a.O., S. 129 u.a. mit Hin- weis auf den Beschluss der Chambre pénale de recours des Kantons Genf ACPR/162/2014 vom 21. März 2014 E. 5). Tatsächlich würde eine Ein- schränkung des Kreises der geschädigten Personen alleine auf den Trustee in einem solchen Fall bedeuten, dass diesem sowohl die Rolle der beschul- digten Person als auch diejenige der geschädigten Person zukommen würde. Ein solches Ergebnis macht keinerlei Sinn.
3.5 Der Fall von Straftaten eines Trustees zum Nachteil des ihm übereigneten Trustvermögens unterscheidet sich zudem in verschiedener Hinsicht von an- deren Fällen, in welchen dem bloss wirtschaftlich Berechtigten die Stellung als geschädigte Person in der Regel abgesprochen wird. So kommt dem Trust anders als beispielsweise einer Aktiengesellschaft (siehe oben E. 3.2 in fine) oder einem Fonds in Form einer juristischen Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015) gerade keine eigene – vom Trustee unabhängige – Rechtspersönlichkeit zu. Anders als im Falle einer Aktiengesellschaft, wo die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Gesellschaft und des Aktionärs voneinander abweichen können (siehe oben E. 3.2 in fine), obliegt es dem Trustee zudem, die Vermögenswerte des Trusts im Interesse der beneficiaries zu verwalten (siehe oben E. 3.3.2).
3.6 Ein Blick auf den Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung anvertrauter Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zeigt, dass sich die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zwingend nur aus ihrer Stellung als (formelle) Eigentümerin der veruntreuten Vermögenswerte ableiten muss. Gerade in dieser Tatbestandsvariante ist das Tatobjekt (die Vermögenswerte) für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit bedeutet nichts anderes als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Ent- sprechend erscheinen Vermögenswerte dann als fremd, wenn der Täter ver- pflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten, und die unrechtmässige Verwendung besteht darin, dass der Täter den obligatori- schen Anspruch des Treugebers vereitelt. Geschieht dies, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2013, Art. 138 StGB N. 110). Entsprechend ist in diesem Fall der Treugeber als geschädigte Person ohne Weiteres berechtigt, als Privatklä- gerschaft am Strafverfahren gegen den Täter teilzunehmen (siehe oben E. 3.2).
3.7 Entsprechend ist für den Fall der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung bezüglich (zumindest wirtschaftlich fremdem) Trustvermö- gens durch den Trustee selber oder unter seiner Beteiligung als Teilnehmer, auf Seiten des beneficiary ein Vermögensschaden anzunehmen. Ein solches Verhalten des Trustees stellt einen breach of trust dar, beeinträchtigt damit die Rechte des beneficiary und schädigt dessen Vermögen unmittelbar, wes- halb ihm in einem solchen Fall auch die Qualität als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden muss.
3.8 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss der erwähnten Strafan- zeige um die Begründerin (settlor) der fraglichen Trusts (act. 1.3, S. 2). Diese hat nach dem oben Ausgeführten (E. 3.3.3) nach erfolgter Gründung des Trusts grundsätzlich keine Berechtigung mehr am Trustvermögen. Entspre- chend kann ihr im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend gegen das Trustvermögen gerichtete Straftaten die Rolle der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zuerkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist daher auch nicht berechtigt, sich in der Strafsache SV.17.0998 als Privatklä- gerin zu konstituieren. Dabei kann sie zu ihren Gunsten auch nichts aus der missglückten Formulierung der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 24. Oktober 2017 (act. 1.10, S. 2) ableiten, wo ihr fälschlicherweise die Rolle des möglicherweise zur Privatklage berechtigten Trustees zugeordnet wurde. Zur Strafklage berechtigt wäre bzw. wären im vorliegenden Fall dem- nach die Begünstigte bzw. die Begünstigten des Trusts.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, da es der Beschwer- deführerin an den Voraussetzungen fehlt, um als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO am Strafverfahren SV.17.0998 teilzuneh- men.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdefüh- rerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf Grund der festgestellten Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. oben E. 2.3) wird der Beschwerdeführerin eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2’000.– auferlegt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (act. 2, 3). Die Bun- desstrafgerichtkasse ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 1. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.