Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.192
Entscheidungsdatum
08.05.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog); Zusammensetzung des Spruchkörpers

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.1 92

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichte Rechtsanwalt A. bei der Bundes- anwaltschaft Strafanzeige gegen die Bundesrichter B., C., D. und den Ge- richtsschreiber E. ein. A. machte geltend, es bestehe der Verdacht des Amts- missbrauchs (Art. 312 StGB), eventuell der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der Widerhandlung gegen das UWG (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) sowie der Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), subeventuell der Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die vorgenannten Richter hätten in ihrem Urteil X. in E. 2.2.2 ein Zitat von A. falsch wiedergegeben, indem sie das Beschwerdevorbringen „ipso iure“ fälschlicherweise als „eo ipso“ dargestellt hätten. Durch die Ver- öffentlichung des Urteils im Internet ohne Anonymisierung seines Namens als Rechtsvertreter sei der Eindruck entstanden, A. habe eine mangelhafte Begründung abgegeben, was geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinflus- sen. Ferner sei durch die falsche Zitierweise Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch begangen worden (Verfahrensakten pag. 05-00-0001 ff.).

B. Mit Datum vom 6. Oktober 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Strafsache (Verfahrensakten pag. 03-00-0001 ff.).

C. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung SV.17.1212 vom 06. Oktober 2017 aufzuheben.

  1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Ermächtigung zur Strafver- folgung der Beschuldigten B., C., D. und E. einzuholen.

  2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B., C., D. und E. zu eröffnen und die Angezeigten seien ange- messen zu bestrafen.

Prozessualer Antrag: 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter.“

D. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 10. November 2017 auf Beschwerdeantwort (act. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Novem- ber 2017 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).

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Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Der Beschwerdeführer lehnt zunächst die Beschwerdekammer wegen „der Besorgnis der Befangenheit“ ab. Er macht geltend, die Besetzung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei mangels gesetzlicher Grund- lage nicht der „gesetzliche Richter“ im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Art und Weise der Bildung von Spruchkörpern sei konventionswidrig, da diese im Ermessen des Kammerpräsidenten liege und die Beschwerdekammer über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan verfüge. Die in Art. 15 und Art. 19 Abs. 3 BStGerOR festgelegten Kriterien bei der Bildung des Spruch- körpers würden keine hinreichende Gewähr für einen ausreichenden Schutz gegen eine Einflussnahme von aussen bieten (act. 1 S. 4 f.).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren ge- gen die gesamte Beschwerdekammer stellen will, ist Folgendes festzuhal- ten: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerdekam- mer selbst unter Ausschuss der betroffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.99 vom 21. August 2014). Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu be- ziehen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangen- heitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.). Dabei ist für die Geltendmachung von Aus- standsgründen die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Ge- richts unabdingbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein verfassungsrechtli- cher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.2; 2D_49/2011 vom 25. September 2012, E. 3.6, m.w.H.). Es genügt, dass der Rechtssu- chende die Namen der entscheidenden Richter aus einer allgemein zugäng- lichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann (Urteile des

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Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.3.1; 1B.348/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.2).

Die Zusammensetzung der Beschwerdekammer ist auf der Homepage des Bundesstrafgerichts ersichtlich (http://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/ elenco-giud/index.html). Der Beschwerdeführer lehnt die gesamte Be- schwerdekammer ab, legt jedoch nicht dar, inwiefern einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer befangen sein könnten. Damit ist er seiner Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf das zumindest sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.

1.3 Im Übrigen erwiese sich das Gesuch auch materiell als unbegründet: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht selbst dann nicht verletzt werde, wenn das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lü- ckenhafte Regeln zu Besetzung des Spruchkörpers enthalte, der Vorsit- zende die Richterbank jedoch im Einzelfall nach objektiven Kriterien besetze und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübe (Urteile des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 24. März 2017, E. 1.3; 2D_49/2011 vom 25. September 2011, E. 3.6 m.w.H.). Soweit sich die Zusammenstellung der Richterbank auf eine generell-abstrakte Regelung abstützt, erweist sie sich von vornherein als konventions- und verfassungskonform (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.1).

An der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wird die Bildung des Spruchkörpers und die Verteilung der Geschäfte vom Kammerpräsidenten gestützt auf das Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) vorgenommen (Art. 58 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 BStGerOR). Dabei berücksichtigt der Kammerpräsident namentlich die in Art. 15 Abs. 1 BStGerOR aufgeführten sachlichen Kriterien, wie: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten. Die Bildung des Spruchkörpers an der Beschwerdekammer ist damit im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimm- bar und erfüllt damit ohne Weiteres die konventions- und verfassungsrecht- lichen Vorgaben. Damit wäre das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch auch materiell abzuweisen gewesen.

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2.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

2.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).

2.3 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Verfahrensakten Urk. 05-00-0002). Während die

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behaupteten Ehrverletzungstatbestände, die Tatbestände des Amtsmiss- brauchs und der Widerhandlung gegen das UWG primär Individualrechtsgü- ter schützen, haben Urkundendelikte in erster Linie den Schutz der Allge- meinheit zum Ziel. Allerdings können in letzterem Fall auch private Interes- sen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benach- teiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt (falsche Wiedergabe eines Zitats in der Beschwerdeschrift), indem der Eindruck entstanden sei, er habe eine mangelhafte Beschwerdebegründung eingereicht. Eine Verletzung des Be- schwerdeführers in seinen Rechten ist bezüglich der genannten Delikte zu- mindest denkbar, weshalb ihm die zur Beschwerdeführung notwendige Ge- schädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).

3.2 Der Beschwerdeführer sieht das strafbare Verhalten der eingangs erwähn- ten Bundesrichter und des Gerichtsschreibers wie bereits ausgeführt in der falschen Wiedergabe seiner Beschwerdebegründung in E. 2.2.2 des Ur- teils X. Das Beschwerdevorbringen „ipso iure“ werde im Urteil falsch als „eo ipso“ dargestellt. Dies impliziere nicht nur den Eindruck, dass der Beschwer- deführer des Lateinischen nicht im höchsten Masse mächtig sei, sondern lasse vielmehr den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung der Beschwerde abgegeben habe, was nicht zu- treffe.

E. 2.2.2. lautet die wie folgt:

„Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen nicht in allen Punkten: Die Beschwerdeführerinnen fassen zwar jeweils

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die Ausführungen der Vorinstanz zusammen, unterlassen es aber hinsicht- lich einzelner Aspekte begründet dazulegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit den Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden teilweise nur am Rande sach- und verfassungsbezogen auseinander: Ihre Rechtsschrift beschränkt sich in einzelnen Passagen – ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen – auf eine rein appellatorische Bekräftigung ihres bisherigen Standpunkts. Dies gilt insbesondere etwa hinsichtlich ihrer Ausführungen, dass die familiären Beziehungen „eo ipso“ bestünden, ohne den Schutzbe- reich der verfassungs- und konventionsmässigen Garantien und die Zuläs- sigkeit allfälliger Eingriffe in diesen bzw. in die mit den angerufenen Grund- rechten verbundenen positiven Leistungspflichten zu unterscheiden. [...]“.

4.1 Wegen Verleumdung wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).

4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herab- zusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht ge- schützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politischen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie un- berechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrver- letzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen wer- den, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwort-

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lich zu handeln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zu- rückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. Novem- ber 2004, E. 2.1.1 m.w.H.).

Eine gleichzeitige Verletzung der sozialen Geltung und des Rufs, ein ehrba- rer Mensch zu sein, wird etwa angenommen bei der Kritik an der beruflichen Tätigkeit des Verletzten, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen und verletze seine Standespflichten, indem er als Apotheker "den Leuten gerade gebe, was man wolle" (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97) bzw. als Anwalt "vor allem in seinem eigenen Interesse" Klage erhebe (BGE 99 IV 148 E. 2).

4.3 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in E. 2.2.2 geprüft, ob die Be- schwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG genüge. Soweit das Bundesgericht zum Schluss ge- kommen ist, dass dies nicht in allen Punkten der Fall sei, richtet sich die entsprechende und sachlich ausgedrückte Kritik klarerweise an den Be- schwerdeführer in seiner Funktion als Rechtsanwalt. Auch wenn das Bun- desgericht in der zitierten Erwägung ausführt, die Beschwerde genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten, wird der Be- schwerdeführer nicht einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein un- günstiges Licht zu rücken. Die Kritik bezieht sich einzig auf seine berufliche Tätigkeit, wodurch jedoch seine Geltung als anständiger Mensch in keiner Weise berührt wird. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, das Falschzitat „eo ipso“ anstatt „ipso iure“ sei geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt herabzusetzen: Seine Integrität als an- ständiger Mensch bleibt davon unberührt. Der bundesgerichtlichen Recht- sprechung folgend ist somit keine Ehrverletzung anzunehmen, weshalb der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht er- füllt ist.

4.4 Die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schützen dasselbe Rechtsgut wie der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mithin denselben Ehrbegriff. Aus diesem Grund sind daher auch die Tatbestände der üblen Nachrede und der Beschimpfung nicht er- füllt.

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5.1 Einer Urkundenfälschung im Amt machen sich schuldig Beamte oder Perso- nen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder ver- fälschen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ur- kunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Einem schriftlichen Urteil kommt mit Bezug auf die richtige Wiedergabe der Entscheidung Urkundenqualität zu (vgl. BOOG, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basel 2013, N 58 zu Art. 110 Abs. 4, mit Hinweis auf KGer VS, 26. 8. 1991, in RVJ/ZWR 1991, 468).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Ur- heber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist dabei relativ, d.h. ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Ur- kundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 134).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwägung 2.2.2 sei in Bezug auf die angebliche Behauptung eines Familienlebens „eo ipso“ objektiv unwahr. (Verfahrensakten pag. 05-00-0010). Dem Urteil des Bundesgerichts kommt grundsätzlich Urkundencharakter zu, und zwar hinsichtlich der richtigen Wie- dergabe des Entscheidwillens. Das Bundesgericht hat über mehrere Seiten ausführlich dargelegt, weshalb es die Beschwerde abweist. Dass es dabei in E. 2.2.2 den Beschwerdeführer falsch zitierte und anstatt „ipso iure“ den Aus- druck „eo ipso“ verwendete, führt nicht zur Annahme, die Entscheidung sei im Urteil falsch wiedergegeben worden und das Urteil sei damit als Ganzes gefälscht oder unwahr. Im Übrigen wäre die falsche Wiedergabe des Zitats ohnehin nur dann im Sinne von Art. 317 StGB strafrechtlich relevant, wenn es sich hierbei um eine rechtlich erhebliche Tatsache handeln würde. Das ist es aber im vorliegenden Fall offenkundig nicht. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB offensichtlich nicht erfüllt.

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6.1 Unlauter handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unrichtig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Regelungs- gegenstand des UWG ist ein wirtschaftlich- und wettbewerbsrelevantes Ver- halten. Damit sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbs- handlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in ei- nem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit nach geltendem UWG marktrelevant, marktgeneigt oder wettbe- werbsgerichtet zu sein (BGE 120 II 76).

6.2 Ein Gericht nimmt selbstverständlich nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teil, und die amtliche Tätigkeit von Gerichtspersonen ist klarerweise nicht da- rauf gerichtet, die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen. Damit fällt der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG von vornherein ausser Betracht.

7.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dabei missbraucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die Unrecht- mässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestim- mungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfas- sung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N. 7).

7.2 Vorliegend ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die betreffenden Bundesrichter und der Gerichtsschreiber staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten. Dass die Richter und der Gerichtsschreiber Amtsmiss- brauch in Form von Rechtsbeugung begangen hätten – wie vom Beschwer- deführer geltend gemacht (Verfahrensakten pag. 05-00-0005) – ist durch nichts begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde näm- lich der Sachverhalt, auf den die Richter und der Gerichtsschreiber das Recht anwendeten, nicht verfälscht. Vielmehr legten sie ihrer rechtlichen Be- urteilung den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hatte

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(Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2.2). Das Falschzitat ändert am zu beurtei- lenden Sachverhalt nichts. Damit ist auch der Tatbestand des Amtsmiss- brauchs im Sinne von Ar. 312 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt sind, sodass sich auch die entsprechende Nichtanhand- nahmeverfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesanwaltschaft
  • B., c/o Bundesgericht
  • C., c/o Bundesgericht
  • D., c/o Bundesgericht
  • E., c/o Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

31

BGG

  • Art. 37 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BStGerOR

  • Art. 15 BStGerOR
  • Art. 19 BStGerOR

BV

  • Art. 30 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 23 i.V.m
  • Art. 310 i.V.m
  • Art. 396 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 58 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 110 StGB
  • Art. 173 StGB
  • Art. 174 StGB
  • Art. 177 StGB
  • Art. 312 StGB
  • Art. 317 StGB

StPO

  • Art. 115 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 309 StPO
  • Art. 310 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

UWG

  • Art. 3 UWG

VGG

  • Art. 38 VGG

Gerichtsentscheide

16