Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.175
Entscheidungsdatum
17.04.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 28. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Tito Ponti und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

  1. A.,
  2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Giampiero Berra, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 266 Abs. 5 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m ern: B B .20 17. 17 5, B B .2 01 7.1 76 (N eb en v er fah re n: B P . 20 17. 56, B P .201 7. 57)

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit mutmasslich von der C. Inc. erhaltenen Kickbacks. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank D. um Auskunft über deren aktive und inaktive Geschäftsbeziehungen, an wel- chen A. Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigter war oder aber bezüg- lich derer A. Vollmachten besass. Zu den so festgestellten Kundenbeziehun- gen und zur bereits bekannten, auf A. und auf B. lautenden Geschäftsbezie- hung Nr. 1 verlangte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankun- terlagen. Schliesslich sperrte sie sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und derglei- chen der Bankverbindung Nr. 1 (act. 7.1, Beilage 2).

B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liessen A. und B. die Bundesanwaltschaft ein erstes Mal um sofortige Freigabe der gesperrten Vermögenswerte, eventu- aliter um Freigabe des die erhaltene(n) Zahlung(en) durch die C.-Gruppe von USD 751‘180.06 übersteigenden Betrags ersuchen (act. 1.4). Am 4. Juli 2017 teilte die Bundesanwaltschaft A. und B. mit, sie ziehe in Betracht, ge- wisse auf der Kundenbeziehung Nr. 1 liegende Positionen vorzeitig zu liqui- dieren, und ersuchte sie um diesbezügliche Stellungnahme (act. 7.1, Bei- lage 4). Die Bank D. liess der Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2017 ihre Stel- lungnahme zugehen. Sie empfahl u.a. den externen Vermögensverwalter (die E. AG) zu kontaktieren und gegebenenfalls einzelne Wertschriften-Po- sitionen direkt mit diesem zu besprechen (act. 7.1, Beilage 6). Die E. AG riet mit Schreiben vom 1. August 2017 vom Verkauf jeglicher Investments ab (act. 7.1, Beilage 7). A. und B. widersetzten sich mit Eingabe vom 13. Juli 2017 der vorzeitigen Verwertung ihrer Vermögenswerte (act. 7.1, Beilage 5). Mit Eingabe vom 29. August 2017 erneuerten sie ihr bereits gestelltes Ersu- chen um Freigabe der Vermögenswerte (act. 1.5).

C. Mit Verfügung vom 15. September 2017 wies die Bundesanwaltschaft die Bank D. an, eine Reihe liquider und nicht liquider, auf der Kundenbeziehung Nr. 1 liegender Effekten zu verwerten. Aus der Verwertung resultierende Fremdwährungen, mit Ausnahmen von EUR und USD, seien in CHF umzu- wandeln (act. 1.1). Die Verfügung wurde vom Vertreter von A. und B. am 18. September 2017 in Empfang genommen (act. 1.1).

  • 3 -

D. Am 27. September 2017 erhoben A. und B. Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgendes (act. 1):

Preliminarmente:

  1. Al presente reclamo è concesso l’effetto sospensivo.
  2. Al Ministero Pubblico della Confederazione, (...) è fatto ordine di decidere in via formale, previa assegnazione di un termine di 10 giorni, in merito alla richiesta 12 giugno 2017, reite- rata in data 29 agosto 2017, di dissequestro dei fondi presenti sulla relazione bancaria n. 1 in essere tra il Sigg. A. e B. e la banca D.
  3. Protestate tasse, spese e ripetibili.

In via principale:

  1. Il presente reclamo è accolto.
  2. Di conseguenza, la decisione 15 settembre 2017 del Ministero Pubblico della Confedera- zione, (...) è annullata.
  3. Protestate tasse, spese e ripetibili.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 hiess der Referent der Beschwerdekam- mer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut (act. 4).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 schliesst die Bundesan- waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Mit Replik vom 2. November 2017 stellen A. und B. die folgenden Anträge (act. 9):

In via principale:

  1. Il presente reclamo è accolto. Di conseguenza, la decisione 15 settembre 2017 del Ministero Pubblico della Confederazione, (...) è annullata.
  2. Protestate tasse, spese e ripetibili.

In via subordinata:

  1. Il presente reclamo è accolto. Di conseguenza, l’incarto è rinviato al Ministero Pubblico della Confederazione, (...) con l’as- segnazione di un congruo termine entro il quale decidere formalmente in merito alla richiesta 12 giugno 2017, reiterata in data 29 agosto 2017, di dissequestro dei fondi presenti sulla relazione bancaria n. 1 in essere tra il Sigg. A. e B. e la banca D. e conseguentemente – se del caso – decidere sull’anticipata liquidazione disposta dal MPC.
  2. Protestate tasse, spese e ripetibili.
  • 4 -

Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. November 2017 zur Kennt- nis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Beschuldigter und damit Partei im der angefoch- tenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich demgegenüber um eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Ihr stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als gemeinsame Inhaber der von der an- gefochtenen Verwertung betroffenen Effekten bzw. der Bankverbindung, auf welchen die Effekten liegen, sind sie beide gleichermassen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. diesbezüglich bereits die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2015.28 vom 28. Juli 2015 E. 1.3; BB.2015.25 vom 23. Juli 2015 E. 1.3; BB.2013.189 vom 4. Juni 2014 E. 1.3). Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

  • 5 -

2.1 Die Beschwerdeführer machen in einem ersten Punkt geltend, die Be- schwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung erlassen, ohne auf ihre vorgängig gestellten Ersuchen um Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte einzugehen. Sie erkennen darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Rechtsverweigerung (act. 1, Ziff. III.1 und III.2). Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, von einer Weigerung ih- rerseits, auf das Ersuchen um Freigabe einzutreten, könne keine Rede sein. Die Prüfung des Ersuchens und der damit eingereichten Unterlagen erfor- dere eine gewisse Zeit (act. 7, Rz. 46 ff.).

2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das erste Ersuchen der Beschwerdefüh- rer um Freigabe der Vermögenswerte am 12. Juni 2017 gestellt wurde. Mit Bezug auf die Begründung der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung reichten die Beschwerdeführer dabei Unterlagen zu den auf ihr Konto geflos- senen Zahlungen der C.-Gruppe ein und machten diesbezügliche Erklärun- gen (act. 1.4). Als Reaktion darauf ersuchte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2017, sich zur Herkunft der übri- gen Vermögenswerte zu äussern (vgl. act. 1, Ziff. III.2; act. 7, Rz. 10). Nur einen Tag später teilte die Beschwerdegegnerin dann mit, sie ziehe in Be- tracht, einen gewissen Teil der beschlagnahmten Effekten vorzeitig zu liqui- dieren, und ersuchte die Beschwerdeführer hierzu um Stellungnahme (act. 7.1, Beilage 4). Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 widersetzten sich die Beschwerdeführer der angekündigten Verwertung u.a. unter Hinweis darauf, dass sie die rechtmässige Herkunft der Gelder bereits bewiesen hätten (act. 7.1, Beilage 5). Am 29. August 2017 erneuerten die Beschwerdeführer ihr Ersuchen um Freigabe der Vermögenswerte und unterbreiteten der Be- schwerdegegnerin auch zur Herkunft der «übrigen» Vermögenswerte Erklä- rungen und Unterlagen (act. 1.5). Die angefochtene Verfügung äussert sich nur zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte, nicht jedoch zu den Voraussetzungen der Beschlagnahme an sich oder zu den Ersuchen der Beschwerdeführer um Freigabe der Ver- mögenswerte (act. 1.1).

2.3 Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2; 1B_19/2018 vom 15. Februar 2018 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

  • 6 -

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erheb- liche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrens- anträge tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3.1; siehe auch BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2).

2.5 Die Beschwerdegegnerin liefert in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort fast ausschliesslich Begründungen, wes- halb die betroffenen Effekten vorzeitig zu verwerten seien. Nirgends jedoch äussert sie sich zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Verwertung ei- nes Teils der beschlagnahmten Effekten, bevor sich die Beschwerdegegne- rin überhaupt zum substantiierten Ersuchen um Freigabe eben dieser Ver- mögenswerte geäussert habe, erscheine unlogisch (act. 1, Ziff. I.3.6). Tat- sächlich wirkt das Handeln der Beschwerdegegnerin unklar. Einerseits nahm sie das Ersuchen der Beschwerdeführer um Freigabe der Vermögenswerte entgegen und lud diese am 3. Juli 2017 ein, weitere Unterlagen und Erklä- rungen zur Herkunft der Vermögenswerte zu liefern. Nur einen Tag später und ohne weiter auf das Ersuchen um Freigabe einzugehen stellte sie den Beschwerdeführern in Aussicht, Teile der Vermögenswerte vorzeitig verwer- ten zu wollen. Nach einer solchen Verwertung wird der daraus erzielte Erlös mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 Satz 2 StPO). Damit gab die Beschwer- degegnerin zwar implizit zu verstehen, dass sie an einer Beschlagnahme der Vermögenswerte festhalten wolle, machte diesbezüglich aber keine Ausfüh- rungen zur Begründung. Dasselbe wiederholte sich mit der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2017, welche quasi als Gegenzug zur Ein- gabe vom 29. August 2017 erscheint, mit welcher die Beschwerdeführer ihr Ersuchen um Freigabe der Vermögenswerte erneuerten. Implizit gab die Be- schwerdegegnerin zwar zu verstehen, an der Beschlagnahme festhalten zu wollen, lieferte diesbezüglich aber erneut keine Begründung.

  • 7 -

2.6 Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt, stellt die vorzeitige Verwer- tung einen schweren Eingriff in die von Art. 26 BV gewährleistete Eigentums- garantie dar (siehe act. 7, Rz. 43 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Umso mehr erscheint angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls eine Beantwortung des bereits vor der Ankündigung einer allfälligen Verwertung gestellten Ersuchens um Freigabe der Vermögenswerte als ge- boten, bevor über die vorzeitige Verwertung gerade dieser Vermögenswerte entschieden wird. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführer gegen die angekündigte Verwertung eines Teils ihrer Vermögenswerte auch mit dem Argument widersetzten, sie hätten die rechtmässige Herkunft der Gel- der bereits bewiesen (act. 7.1, Beilage 5). Eine Antwort auf das Ersuchen um Freigabe hätte den Beschwerdeführern eine an den aktuellen Stand der Strafuntersuchung angepasste und über die kurze Begründung der ur- sprünglichen Beschlagnahmeverfügung (vgl. Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO) hinausgehende Erklärung zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gelie- fert. Die erwähnten Effekten nun vorzeitig zu verwerten und gegebenenfalls im (unmittelbaren) Anschluss daran die Beschlagnahme der Vermögens- werte ganz aufzuheben, würde tatsächlich nur wenig Sinn machen. Weshalb sich eine vorzeitige Verwertung der betroffenen Effekten noch vor einem Ent- scheid über das Ersuchen der Beschwerdeführer um Freigabe der Vermö- genswerte aufdrängen würde, wird von der Beschwerdegegnerin nirgends begründet. Entsprechende Gründe sind auch den vorliegenden Akten keine zu entnehmen. Von besonderer Dringlichkeit scheint die vorzeitige Verwer- tung vorliegend ebenfalls nicht zu sein, erfolgte deren Ankündigung doch erst fast ein Jahr nach Erlass des ursprünglichen Beschlagnahmebefehls.

2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Einerseits könnte man die vorzeitige Verwertung der betroffenen Effekten ohne vorgän- gige Antwort auf das zuvor schon gestellte Ersuchen um Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte als Rechtsverweigerung bezeichnen. Oder aber der Entscheid, zur vorzeitigen Verwertung zu schreiten, erscheint als implizite Bestätigung der Beschlagnahme, ohne aber hierzu inhaltlich Stel- lung zu nehmen bzw. diese zu begründen. Die angefochtene Verfügung ist aus diesen Gründen aufzuheben. Vor einer allfälligen Verwertung (eines Teils) der Vermögenswerte ist das von den Beschwerdeführern zuvor schon gestellte Ersuchen um Freigabe dieser Vermögenswerte zu beantworten.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die auszurichtende Entschädigung ist auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben.

  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

  3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführern für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 28. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Giampiero Berra
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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