Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.160
Entscheidungsdatum
09.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 9. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Advokat Niklaus Ruckstuhl,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.1 60

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Sachverhalt:

A. Am 24. Mai 2012 startete A. als Pilot mit drei Passagieren mit einer gechar- terten zweimotorigen Diamond, DA 42 Twin Star, von Basel in Richtung Wes- terland (D). Als A. am Folgetag allein weiter fliegen wollte, kam es beim Start zu einem Leistungsverlust am rechten Triebwerk, weshalb der Start abge- brochen wurde. Die avisierte Wartungsfirma nahm eine Fehlerdiagnose am Flugzeug vor, tauschte das Propellerregelventil aus und gab das Flugzeug wieder frei. Am 26. Mai 2012 flog hierauf A. mit seinen drei Passagieren problemlos nach Parchim (D), von wo sie beabsichtigten, nach Basel zurück- zufliegen. Am 28. Mai 2012 startete A. mit seinen drei Passagieren um 13.40 Uhr in Parchim. Nur drei Minuten später meldete er eine Störung und fragte an, ob er die Startbahn zu Landung benutzen dürfe. Diese wurde ihm freigegeben. Das rechte Triebwerk hatte plötzlich jegliche Leistung verloren, obschon der Motor ordnungsgemäss lief. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass wegen der verschmutzten Kupplung keine Verbindung mehr zwischen rechtem Motor und Propeller erfolgte. Letzterer verlor daher jeden Antrieb, ja konnte nicht mehr in Segelstellung gebracht werden. Aufgrund dieser Si- tuation zog das Flugzeug in immer stärkerer Weise nach rechts, die Landung auf der Flugpiste wurde unmöglich, das Flugzeug verlor an Höhe, geriet in Schräglage, touchierte noch auf freiem Feld mit dem Flügel und rutschte überschlagend in den angrenzenden Wald. Zwei der Passagiere verstarben, A. selbst und seine Ehefrau zogen sich schwerste Verletzungen zu, A. sol- che mit bleibenden Folgen.

B. Nach abgeschlossener Untersuchung stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2017 das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger schwerer Körper- verletzung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i. V. m. Art. 54 StGB (schwere Betroffenheit des Täters) ein, nahm die Verfahrenskosten auf den Bund und sprach A. eine Entschädigung für die Anwaltskosten zu. Die Bundesanwaltschaft erwog, dass aufgrund der Werksfreigabe A. von der Funktionsfähigkeit des Flug- zeugs habe ausgehen dürfen, auch aufgrund fehlender Angaben im Flug- handbuch zu einem speziellen Verfahren bei Leistungsausfall eines Trieb- werks A. kein Vorwurf mit Bezug auf seine Reaktion gemacht werden könne. Hingegen stellte die Bundeanwaltschaft fest, es sei keine Landeeinteilung mit Bezug auf die Absicht, zum Flugplatz zurückzukehren, vorgenommen worden, A. habe seine Absicht nicht konsequent verfolgt und sich nicht recht- zeitig zu einer Notlandung ausserhalb des Flugplatzes entschieden. Es hätte

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sich grosse Flächen mit geringem Bewuchs in der Umgebung befunden, wel- che für eine Notlandung geeignet gewesen wären. (act. 1.1).

C. Gegen diese Einstellungsverfügung lässt A. am 19. September 2017 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen:

„1. Es sei in Aufhebung bzw. Abänderung von Ziff. 1 der Einstellungsverfü- gung des Bundesanwaltschaft vom 5.9.2017 das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen, im übrigen sei die Einstellungsverfügung zu bestätigen.

Eventualiter sei Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5.9.2017 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung in die- sem Punkt an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.

  1. Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zur Stel- lungnahme der Bundesanwaltschaft einzuräumen.

  2. Unter Kostenfolge.“ (act. 1).

D. Die Bundesanwaltschaft verzichtet unter Einreichung der Akten am 29. Sep- tember 2017 auf eine Stellungnahme (act. 3, 3.1, 4, 5, 5.1), wovon dem Ver- treter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2017 Kenntnis gegeben wird (act. 6).

E. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerde wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen Bezug genommen, soweit dies erforderlich erscheint.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gegen Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft (Art. 320 StPO) kann Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i. v. m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG], SR 173.71). Die Be- schwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

Die Frist ist im vorliegenden Fall gewahrt. Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

  1. Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Beim Be- schwerdeführer als Beschuldigten handelt es sich um eine Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerde- führer durch die Einstellungsverfügung ohne Kostenauflage und unter Zu- sprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an der Aufhebung bzw. Än- derung des Entscheids über die Einstellung selbst ein rechtlich geschütztes Interesse hat.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch den angefochtenen Ent- scheid insofern in seinen rechtlichen Interessen tangiert, als mit der Einstel- lung gestützt auf Art. 54 StGB die Bundesanwaltschaft zu verstehen gebe, dass sie den Vorwurf einer strafbaren Handlung erhebe. Der Vorwurf ergebe sich nicht nur aus der Begründung, wonach sich aus seinem Verhalten keine Landeeinteilung ergeben habe und er nicht eine Notlandung auf dem nahe- liegenden freien Feld versucht habe, sondern auch aus dem Dispositiv, wel- ches auf Art. 54 StGB verweise (act. 1, Ziff. 4.3, 9.3). Der Vorwurf verletze die Unschuldsvermutung bzw. der Beschwerdeführer habe einen Anspruch, dies aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerichtlich klären zu lassen (act. 1, Ziff. 4.4). Ferner könne der Tatvorwurf auch erhebliche Auswirkungen auf

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zivil- und versicherungsrechtliche Ansprüche für den Beschwerdeführer ha- ben (act. 1, Ziff. 4.5). Schliesslich habe es die Bundesanwaltschaft unterlas- sen, bei Ankündigung der Einstellung darauf hinzuweisen, dass eine Einstel- lung nach Art. 54 StGB geplant gewesen sei.

2.2 Definitive Verfahrenseinstellungen haben die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruchs (Art. 320 Abs. 4 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Einstellung (oder der Freispruch) „mangels Bewei- ses“ oder wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrunds nicht zu einem „Freispruch zweiter Klasse“. Die Verfahrenserledigung zieht grund- sätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels erfüllten Tatbestandes oder wegen Nachwei- ses der Unschuld. Daraus folgt, dass die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert ist, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel eine andere juristi- sche Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Überdies ergibt sich die Beschwerde allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids. Die Begründung kann nicht angefochten werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Ausnahmsweise drängt sich indessen eine Zulassung und nä- here materielle Prüfung der Beschwerde zur spezifischen Gewährleistung der Unschuldsvermutung auf. Eine Ausnahme gilt nur insofern, als Begrün- dung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuld- vorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahr- nehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteile des Bundesge- richts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5; auch LIEBER, Kommentar StPO [Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl., 2014, Art. 382 N 10). Ein Einstellungsbeschluss darf keine Schuld- feststellung enthalten. Damit der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungs- gründe überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf im entspre- chenden Einstellungsbeschluss von einem hinreichenden Tatverdacht bzw. einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundes- gerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5.2). Umgesetzt auf eine Ein- stellung wegen Verschulden überwiegende schwere Betroffenheit des Tä- ters im Sinne von Art. 54 StGB bedeutet dies, dass ein strafbares Verhalten nicht explizit bejaht werden darf, sondern bei der Güterabwägung nach Art. 54 StGB von einem bloss hypothetischen Verschulden gesprochen wer- den muss, welches – sofern es bejaht würde, was gerade offen gelassen werden kann – jedenfalls eine Strafe als unangemessen erscheinen liesse (vgl. auch TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, [Hrsg.: Trechsel/Keller], 2. Aufl, 2012, Vor Art. 52 N 4.

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2.3 Der angefochtene Entscheid führt im Dispositiv den Einstellungsgrund des Art. 54 StGB explizit an, was konform mit der Vorgabe von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO ist, welcher die Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestim- mungen im Dispositiv vorschreibt. Damit ergibt sich aus dem relevanten Dis- positiv der Einstellungsgrund der schweren Betroffenheit. In der Begründung hält die Vorinstanz sodann fest, für die Absicht, auf den Flugplatz zurückzu- kehren, sei keine Landeeinteilung erkennbar gewesen. Der Beschwerdefüh- rer habe seine Absicht weder konsequent verfolgt, noch rechtzeitig zu einer Notlandung ausserhalb des Flugplatzes entschieden, obschon grosse Flä- chen mit geringem Bewuchs für eine Notlandung geeignet gewesen wären, mithin eine Landung auf dem Flugplatz nicht nötig gewesen wäre. Die Vo- rinstanz erhebt daran anschliessend einen ausdrücklichen Schuldvorwurf, indem sie schreibt: „Nach dem Gesagten ist das Verschulden von A. insge- samt als leicht einzustufen und gleichzeitig sind für ihn die direkten Folgen aus diesem Flugunfall sehr schwer.“ Dispositiv zusammen mit der Begrün- dung bejahen somit klar einen Schuldvorwurf, womit ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist.

Im vorliegend erfolgten Verzicht auf eine Kostenauflage und Zusprechung einer Entschädigung trotz Annahme eines leichten Verschuldens, liegt eben- falls nicht zwingend eine Inkongruenz zum Entscheid bzw. seiner Begrün- dung, welche ein anderes Ergebnis nahe legen würde. Bei Einstellung setzt eine Kostenauflage rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten voraus, wobei aber leichte Fahrlässigkeit dafür nicht genügt, sondern eine Kostenauflage nur bei der Verletzung von elementaren Vorschriften gerechtfertigt ist (GRIESSER, Kommentar StPO [Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 14 und 17), was gerade bei der Annahme eines leichten Verschul- dens nicht der Fall wäre. Keine direkte Legitimation lässt sich hingegen aus dem Einwand des Beschwerdeführers ableiten, der Schuldvorwurf be- schlage ein rechtlich geschütztes Interesse insoweit, als sich dieser auf Re- gress- oder Versicherungsansprüche negativ auswirken könne. Dabei han- delt es sich nicht um eine direkte Betroffenheit, sondern um eine nur indi- rekte, welche für sich eine Legitimation zur Beschwerde gerade nicht zu rechtfertigen vermöchte.

2.4 Zusätzlich für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde eines Be- schuldigten gegen die Einstellung wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte keine Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Ankündigung der bevorstehenden Art der Einstellung erhalten. Die Vorinstanz hat am 21. Juli 2017 dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, sie beabsichtige Ein- stellung. Sie hat keine weiteren Angaben zur Einstellungsart gemacht und

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ihn zugleich aufgefordert, unter Fristansetzung allfällige Beweisanträge und Elemente geltend zu machen, die für die Anwendung der Art. 429 ff StPO erforderlich sind (Pag. BA,16-02-0023). Der Vertreter des Beschwerdefüh- rers reagiert darauf mit einer Eingabe vom 27. Juli 2017, worin er Antrag auf Kostenübernahme durch den Staat stellte und die Entschädigungsforderung bezifferte. Aus der Ankündigung vom 21. Juli 2017 musste der Beschwerde- führer bzw. dessen Vertreter aufgrund der Aktenlage, welche für eine pri- märe Unfallkausalität beim von der Wartungsfirma nicht erkannten Mangel im Bereich der Kupplung spricht, jedenfalls nicht davon ausgehen, die Vor- instanz erwäge eine Einstellung unter Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB und werde dabei insbesondere ein strafbares Verhalten ausdrücklich bejahen. Gerade der Hinweis auf die in Aussicht gestellte Kostenübernahme bzw. Bezifferung der Entschädigung sprach eher für die Annahme einer Ein- stellung unter Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO. In dieser Konstellation hatte der Vertreter des Beschwerdeführers jedenfalls keinen Anlass, zur Schuld- frage Ausführungen zu machen bzw. eben seine diesbezüglichen Verteidi- gungsrechte überhaupt wahrzunehmen. Dieser zweite Umstand für die aus- nahmsweise Bejahung der Legitimation des Beschuldigten ist somit eben- falls erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren eine Aufhebung bzw. Änderung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung in dem Sinne, als das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit a (kein Tatverdacht erhärtet) bzw. lit. b (kein Straftatbestand erfüllt) StPO einzustellen sei. Der Beschwer- deführer beantragt damit einen reformatorischen Entscheid, was gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO zulässig ist und dann Sinn macht, wenn nach der kon- kreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist und der Fall spruchreif ist (GUIDON, BSK- StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 397, N 5; KELLER, Kommentar StPO [Do- natsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl., 2014, Art. 397 N 7). Dies ist bei Gutheis- sung von Beschwerden von Privatklägern gegen die Einstellung häufig ge- rade nicht der Fall, weshalb sich bei solchen Beschwerden im Regelfall ein kassatorischer Entscheid aufdrängt (GUIDON, BSK-StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 397, N 5 i.V.m. N 6). Anders liegt die Sachlage freilich bei der nur aus- nahmsweise zulässigen Beschwerde des Beschuldigten selbst. Die Voraus- setzungen für einen reformatorischen Entscheid sind vorliegend gegeben. Die Strafuntersuchung ist abgeschlossen, die Beschwerdegegnerin erachtet sie als vollständig (Pag. BA 16-02-0022), der Beschwerdeführer beantragt

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keine Ergänzung der Untersuchung und die für die Beurteilung notwendigen technischen und polizeilichen Erhebungen liegen vor. Insbesondere der Zwi- schenbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (Pag. BA 11-5- 0001 ff.), der Einsatzverlaufsbericht mit umfassendem Bildmaterial der deut- schen Polizei (Pag. BA 10-01-001 ff) und die Einvernahme des Beschwer- deführers (Pag. BA 13-01-001 ff.) erlauben eine abschliessende strafrechtli- che Beurteilung.

3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Sorg- faltswidrigkeit vorgeworfen werden kann soweit es um seine Reaktion auf den plötzlichen Ausfall des rechten Triebwerks noch in der Aufstiegsphase unmittelbar nach dem Start ging. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie als adäquat kausale Sorgfaltspflichtverletzung feststellt, es habe an einer Landeeinteilung mit Bezug auf die Absicht, zum Flugplatz zurück- zukehren, gefehlt und der Beschwerdeführer hätte richtiger sofort eine Not- landung auf einem der freien Felder angestrebt. Es muss davon ausgegan- gen werden, dass das Flugzeug sehr rasch nach Feststellung des Antriebs- verlusts rechts nur noch beschränkt steuerbar geworden ist. Dieser Effekt hat sich durch die Unmöglichkeit, den rechten Propeller in Seglerstellung zu stellen noch verstärkt, weshalb das Flugzeug eine immer stärkere Rechts- kurve flog, womit die angestrebte Rückkehr auf die Startbahn rasch nicht mehr möglich wurde. Mit dem gleichzeitig fortlaufenden Höhenverlust und der andauernden Unmöglichkeit, das Flugzeug in einen Geradeflug zu brin- gen, wurde zugleich sehr rasch und (wohl unwiderruflich) dann aber auch eine geordnete Notlandung ausserhalb des Flugplatzes illusorisch. Aufgrund des Aussetzens der Antriebsleistung auf dem Propeller rechts und der sich dabei abzuzeichnenden Einschränkung der Steuerbarkeit musste sich der Beschwerdeführer sehr rasch für eine Landevariante entscheiden. Das Flug- handbuch enthielt für diese Situation ebenfalls keine Handlungsanweisun- gen. Wenn im Zeitpunkt einer derart rasch zu treffenden Entscheidung der Pilot von zwei vertretbaren Lösungen (Rückkehr auf den ganz naheliegen- den Flugplatz oder Notlandung daneben, siehe Bildmaterial Pag. BA 10-01- 0100, Flugverlauf Pag. BA 13-01-0024) schliesslich diejenige wählt, welche sich im Nachhinein aufgrund der sehr raschen und von ihm nicht mehr be- einflussbaren Entwicklung der Lage als nicht mehr realisierbar erweist, liegt darin nicht schon eine Sorgfaltswidrigkeit. Die Vorinstanz legt auch nicht dar, inwiefern ein anderes, nach ihrer Auffassung richtigeres Verhalten den Unfall bzw. eben diesen Unfall mit seinen tragischen Folgen hätte vermeiden las- sen. Unter den gegebenen Umständen fehlt es an einer nachgewiesenen bzw. nachweisbaren adäquat kausalen Sorgfaltswidrigkeit, welche für die untersuchten Fahrlässigkeitsdelikte tatbestandsmässig ist. Es hat deshalb eine Einstellung mangels sich verhärtenden Tatverdachts gestützt auf

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Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und nicht eine Einstellung wegen schwerer per- sönlicher Beeinträchtigung nach Art. 54 StGB zu erfolgen.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Entsprechend ist die Einstellungs- verfügung vom 5. September 2017 in ihrer angefochtene Ziff. 1 aufzuheben und es ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (SV.16.2037) wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Im Übrigen bleibt es bei den nicht angefochtenen Ziff. 2 – 5 der Einstellungsverfügung der Vorinstanz (Regelung von Kosten und Entschädigung, vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO).

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO).

4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG). Grund- lage für die Bemessung der Entschädigung bilden Art. 10 und 12 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Be- schwerde eine vorläufige Honorarnote im Betrage von Fr. 3‘699.35 (act. 1.0, 1.4) eingereicht, welche den Aufwand für den Zeitraum bis 19. September 2017 abdeckt. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte, der Vertreter des Beschwerdeführers zuvor umfassend Ak- teneinsicht erhalten hat, ist für das Beschwerdeverfahren von diesem Auf- wand auszugehen, da keine weiteren Schritte erforderlich wurden. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 9.6667 Std ist ausgewiesen und angemes- sen. Der entschädigungsberechtigte Stundenansatz ist auf die vor Bun- desstrafgericht üblichen Fr. 230.-- pro Stunde festzusetzen. Besondere Schwierigkeiten oder erhöhte Komplexität, welche einen höheren Ansatz für die staatliche Entschädigung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Das Ho- norar beträgt somit Fr. 2‘223.35 sowie die Barauslagen von Fr. 42.--, zuzüg- lich 8 % MWSt, gesamthaft Fr. 2‘446.60.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 1 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2017 wird aufge- hoben.

  2. Das Strafverfahren gegen A. (SV.16.2037) wegen mehrfacher fahrlässiger Tö- tung, mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs wird gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 2‘446.60 zu entschädigen.

Bellinzona, 9. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Niklaus Ruckstuhl
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 382 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

StBOG

  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 54 StGB

StPO

  • Art. 81 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 105 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 320 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

Gerichtsentscheide

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