Beschluss vom 27. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier und/oder Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführerin 1
B. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und/oder David Cuendet, Beschwerdeführerin 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Schriftliche Be- richte (Art. 145 StPO); Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .2 017 .1 2 9+ 13 0, B B .201 7.1 33+ 13 4, B B . 201 7. 146 + 147 , B B .201 7.1 52+ 15 3
Sachverhalt:
Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) meldete der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 7. Juli 2017 einen geldwäschereiverdächtigen Vor- gang betreffend insgesamt acht Geschäftsbeziehungen bei drei Finanzinter- mediären, an denen jeweils (u.a.) C. und/oder D. wirtschaftlich berechtigt seien. Gemäss Verdachtsmeldung zweier Finanzintermediäre seien Ende Februar 2017 C. und D. in Israel verhaftet worden. Ihnen werde vorgeworfen, dem israelischen Fiskus Steuern in Millionenhöhe vorenthalten zu haben, indem sie die Umsätze ihrer beiden operativen Gesellschaften, A. Ltd. und B. Ltd., über Gesellschaften in Offshore-Jurisdiktionen abgewickelt hätten, obwohl die Geschäftstätigkeit faktisch von Israel aus gesteuert worden sein soll (SV.17.1069, pag. 05.101-0001 ff.).
Am 14. Juli 2017 erliess die BA in der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis StGB eine mit "Aus- kunft, Edition, Vermögensbeschlagnahme und Beweismittelbeschlagnahme (ohne Mitteilungsverbot)" betitelte, an die Bank E. adressierte Verfügung (BB.2017.129, act. 1.1; BB.2017.130, act. 1.1). Sie wies die Bank an, Aus- künfte zu erteilen (Art. 145 StPO) sowie Unterlagen herauszugeben (Art. 265 StPO), und sie ordnete die Beschlagnahme der einzureichenden Unterlagen an (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Ausserdem wies die BA die Bank an, sämtli- che Vermögenswerte in Verbindung mit den folgenden Bankverbindungen zu sperren:
1 und 2, Kontoinhaber: B. Ltd. 3, Kontoinhaber: A. Ltd. 4, 5 und 6, Kontoinhaber: C. und F. 7 und 8, Kontoinhaber: D. und G.
Eine entsprechende Verfügung adressierte die BA an die Bank H. und/oder Bank I.. Sie wies die Bank an, Auskünfte zu erteilen (Art. 145 StPO) sowie Unterlagen herauszugeben (Art. 265 StPO), und sie ordnete die Beschlag- nahme der einzureichenden Unterlagen an (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Aus- serdem wies die BA die Bank an, sämtliche Vermögenswerte in Verbindung mit den folgenden Bankverbindungen zu sperren (BB.2017.129, act. 1.2; BB.2017.130, act. 1.2):
9, Kontoinhaber: A. Ltd. 10, Kontoinhaber: B. Ltd. 11, Kontoinhaber: C. und D.
Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 an die Beschwerdekammer (BB.2017.129, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.17.1069 betreffend Aus- kunft, Edition, Vermögensbeschlagnahme und Beweismittelbeschlagnahme [...] seien vollumfänglich aufzuheben, insbesondere in Bezug auf die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. geführten folgenden Bankkonten:
a. bei der Bank E. in Genf:
i. 1 und 2, Kontoinhaber: B. Ltd.; ii. 3, Kontoinhaber: A. Ltd.; iii. 12, Kontoinhaber: J. Ltd; iv. 4, 5 und 6, Kontoinhaber: C. und F.; und v. 7 und 8, Kontoinhaber: D. und G.;
b. bei der Bank I. in Zug:
vi. 9, Kontoinhaber: A. Ltd.; und vii. 10, Kontoinhaber: B. Ltd.; sowie
c. bei der Bank H. in Zürich:
viii. 11, Kontoinhaber: C. und D..
Eventualiter zu Nr. 1 sei die Beschlagnahmung auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.
Die Aufhebung der Verfügungen bzw. der Vermögensbeschlagnahmen sei den betroffe- nen Banken unmittelbar mitzuteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihr seien sämtliche im Verfahren SV.17.1069 erlassenen Verfügungen zuzustellen und es sei ihr vollumfäng- liche Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere in sämtliche von den Banken edierten Unterlagen sowie die MROS Meldungen; ihr sei nach erfolgter Gutheissung und Erfüllung des prozessualen Antrags Nr. 1 eine Frist zur (ergänzenden) Begründung der vorliegenden Beschwer- de anzusetzen; das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichen- tags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. [recte: B. Ltd.] eröffneten Verfah- ren zu vereinigen.
Mit Beschwerde ebenfalls vom 28. Juli 2017 gelangte auch die B. Ltd., ver- treten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Be- schwerdekammer (BB.2017.130, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.17.1069 betreffend Aus- kunft, Edition, Vermögensbeschlagnahme und Beweismittelbeschlagnahme [...] seien vollumfänglich aufzuheben, insbesondere in Bezug auf die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. geführten folgenden Bankkonten:
a. bei der Bank E. in Genf:
i. 1 und 2, Kontoinhaber: B. Ltd.; ii. 3, Kontoinhaber: A. Ltd.; iii. 12, Kontoinhaber: J. Ltd; iv. 4, 5 und 6, Kontoinhaber: C. und F.; und v. 7 und 8, Kontoinhaber: D. und G.;
b. bei der Bank I. in Zug:
vi. 9, Kontoinhaber: A. Ltd.; und vii. 10, Kontoinhaber: B. Ltd.; sowie
c. bei der Bank H. in Zürich:
viii. 11, Kontoinhaber: C. und D..
Eventualiter zu Nr. 1 sei die Beschlagnahmung auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.
Die Aufhebung der Verfügungen bzw. der Vermögensbeschlagnahmen sie den betroffe- nen Banken unmittelbar mitzuteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihr seien sämtliche im Verfahren SV.17.1069 erlassenen Verfügungen zuzustellen und es sei ihr vollumfäng- liche Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere in sämtliche von den Banken edierten Unterlagen sowie die MROS Meldungen; ihr sei nach erfolgter Gutheissung und Erfüllung des prozessualen Antrags Nr. 1 eine Frist zur (ergänzenden) Begründung der vorliegenden Be- schwerde anzusetzen; das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die glei- chentags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. eröffneten Verfahren zu ver- einigen.
Am 28. Juli 2017 verfügte die BA, an die Bank E. adressiert, Folgendes (BB.2017.133, act. 1.4; BB.2017.134, act. 1.1):
"1. Auf der Bankverbindung Nr. 1 (Kontokorrent) lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. wird ein Betrag über umgerechnet CHF 1'120'582.71 freigegeben.
Weiter verfügte die BA am 3. August 2017, an die Bank E. adressiert, Fol- gendes (BB.2017.133, act. 1.5; BB.2017.134, act. 1.2):
"1. Die ab 3. August 2017 auf den Bankverbindungen:
1 und 2 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: B. Ltd.,
3 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: A. Ltd.,
eingehenden Vermögenswerte von Drittgesellschaften (d.h. Gesellschaften, welche nicht der B. Ltd. / A. Ltd. / J. Ltd. - Unternehmensgruppe angehören) unterliegen nicht der Ver- mögensbeschlagnahme vom 14. Juli 2017.
Die Freigabe eines Teilbetrags der beschlagnahmten Vermögenswerte auf der Bank- verbindung Nr. 1 (Kontokorrent) lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. vom 28. Juli 2017 wird im Übrigen aufrechterhalten.
Die Beschlagnahme vom 14. Juli 2017 der Bankverbindungen bei der Bank E. wird im Übrigen aufrechterhalten."
Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isen- ring, mit Beschwerde vom 14. August 2017 an die Beschwerdekammer (BB.2017.133, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2017 sowie vom 3. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der B. Ltd. eröffneten Verfahren sowie mit dem Verfahren BB.2017.129 zu vereinigen; eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.129 beizuziehen.
Mit Beschwerde ebenfalls vom 14. August 2017 gelangte auch die B. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Beschwerdekammer (BB.2017.134, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2017 sowie vom 3. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. eröffneten Verfahren sowie mit dem Verfahren BB.2017.130 zu vereinigen; eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.130 beizuziehen.
Am 18. August 2017 verfügte die BA, an die Bank E. adressiert, Folgendes (BB.2017.146, act. 1.1; BB.2017.147, act. 1.1):
"Die folgenden Beträge werden freigegeben:
umgerechnet CHF 340'000.00 ab der Bankverbindung Nr. 7 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber D. und G., und
umgerechnet CHF 740'000.00 ab der Bankverbindung Nr. 13 (14, 6) bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber C. und F..
Die Freigabe eines Teilbetrags der beschlagnahmten Vermögenswerte auf der Bank- verbindung Nr. 1 (Kontokorrent) lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. vom 28. Juli 2017 wird aufrechterhalten.
Die seit 3. August 2017 auf den Bankverbindungen
1 und 2 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: B. Ltd., und
7 -
3 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: A. Ltd.,
eingehenden Vermögenswerte von Drittgesellschaften (d.h. Gesellschaften, welche nicht der B. Ltd. / A. Ltd. / J. Ltd. - Unternehmensgruppe angehören) unterliegen gemäss der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. August 2017 weiterhin nicht der Vermögens- beschlagnahme.
Weiter verfügte die BA am 18. August 2017, an die Bank H. / Bank I. adres- siert, Folgendes (BB.2017.146, act. 1.2; BB.2017.147, act. 1.2):
"1. Der folgende Betrag wird freigegeben:
9 bei der Bank I. in Zug, Kontoinhaber: A. Ltd.,
10 bei der Bank I. in Zug, Kontoinhaber: B. Ltd.,
eingehenden Vermögenswerte von Drittgesellschaften (d.h. Gesellschaften, welche nicht der B. Ltd. / A. Ltd. / J. Ltd. - Unternehmensgruppe angehören) unterliegen gemäss der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. August 2017 weiterhin nicht der Vermögens- beschlagnahme.
Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, mit Beschwerde vom 31. August 2017 an die Beschwerdekammer (BB.2017.146, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Wiedererwägungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.
Eventualiter zu 1: Sämtliche ab dem 14. Juli 2017 eingegangenen bzw. eingehenden Vermögenswerte seien von der Vermögensbeschlagnahmung auszunehmen und insbe- sondere sei die Weiterleitung solcher Vermögenswerte von A. Ltd. an B. Ltd. sowie deren Weiterleitung von B. Ltd. an Lieferanten zu gestatten.
Subeventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von ins- gesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der B. Ltd. zu eröff- nenden Verfahren sowie mit den von der A. Ltd. und der B. Ltd. mit Be- schwerde vom 28. Juli 2017 und vom 14. August 2017 bereits eröffneten Verfahren zu vereinigen (BB.2017.129, BB.2017.130, BB.2017.133, BB.2017.134); eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.129 so- wie die Akten des durch die Beschwerde der A. Ltd. vom 14. August 2017 eröffneten Verfahrens BB.2017.133 beizuziehen.
Mit Beschwerde ebenfalls vom 31. August 2017 gelangte auch die B. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Beschwerdekammer (BB.2017.147, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Wiedererwägungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.
Eventualiter zu 1: Sämtliche ab dem 14. Juli 2017 eingegangenen bzw. eingehenden Vermögenswerte seien von der Vermögensbeschlagnahmung auszunehmen und insbe- sondere sei die Weiterleitung solcher Vermögenswerte von A. Ltd. an B. Ltd. sowie deren Weiterleitung von B. Ltd. an Lieferanten zu gestatten.
Subeventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von ins- gesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren BB.2017.134, dem durch die Beschwerde der A. Ltd. vom 14. August 2017 eröffneten Verfahren sowie dem Verfahren BB.2017.130 zu vereinigen; eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.130 sowie die Akten des Verfahrens BB.2017.134 beizuziehen.
Am 1. September 2017 verfügte die BA, an die Bank E. adressiert, Folgen- des (BB.2017.152, act. 1.1; BB.2017.153, act. 1.1):
"1. a. Auf der Kontoverbindung 2 lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. werden umgerechnet CHF 2'133'623.00 beschlagnahmt.
b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermö- genswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.
Die Beschlagnahme der Kontoverbindung 1 lautend auf B. Ltd. wird aufgehoben.
a. Auf der Kontoverbindung[...] 3 lautend auf A. Ltd. bei der Bank E. werden umgerech- net CHF 120'963.00 beschlagnahmt.
b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermö- genswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.
Weiter verfügte die BA am 1. September 2017, an die Bank H. / Bank I. adressiert, Folgendes (BB.2017.152, act. 1.2; BB.2017.153, act. 1.2):
"1. a. Auf der Kontoverbindung 10 lautend auf B. Ltd. bei der Bank I. werden umgerechnet CHF 1'912'077.00 beschlagnahmt.
b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermö- genswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.
b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermö- genswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.
Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, mit Beschwerde vom 7. September 2017 an die Beschwerdekam- mer (BB.2017.153, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Wiedererwägungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.
Eventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der B. Ltd. zu eröff- nenden Verfahren sowie mit den von der A. Ltd. und der B. Ltd. mit Be- schwerden vom 28. Juli 2017, vom 14. August 2017 und vom 31. August 2017 bereits eröffneten Verfahren zu vereinigen; eventualiter seien die Akten der genannten Verfahren beizuziehen.
Mit Beschwerde ebenfalls vom 7. September 2017 gelangte auch die B. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Beschwerdekammer (BB.2017.152, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"1. Die Wiedererwägungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.
Eventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. zu eröff- nenden Verfahren sowie mit den von der B. Ltd. und der A. Ltd. mit Be- schwerden vom 28. Juli 2017, vom 14. August 2017 und vom 31. August 2017 bereits eröffneten Verfahren zu vereinigen; eventualiter seien die Akten der genannten Verfahren beizuziehen.
Zu den Beschwerden vom 28. Juli 2017 und 14. August 2017 nahm die BA betreffend die B. Ltd. mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 Stellung (BB.2017.130, act. 6; BB.2017.134, act. 4), betreffend die A. Ltd. mit Be- schwerdeantwort vom 22. August 2017 (BB.2017.129, act. 6; BB.2017.133, act. 3). Sie beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen; die Kosten seien
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Replicando hält die A. Ltd. voll- umfänglich an den mit der Beschwerde vom 28. Juli 2017 gestellten Rechts- begehren fest (BB.2017.129, act. 8; BB.2017.133, act. 5). Die B. Ltd. tut es ihr gleich (BB.2017.130, act. 13; BB.2017.134, act. 11). Mit Beschwerdedup- liken vom 21. September 2017 (BB.2017.129, act. 10; BB.2017.130, act. 15; BB.2017.133, act. 7; BB.2017.134, act. 13) hält die BA ihrerseits an ihren Anträgen fest, was der A. Ltd. bzw. der B. Ltd. mit Schreiben vom 25. Sep- tember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (BB.2017.129, act. 11; BB.2017.130, act. 16; BB.2017.133, act. 8; BB.2017.134, act. 14).
Zu den Beschwerden vom 31. August 2017 und 7. September 2017 nahm die BA betreffend die B. Ltd. mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 Stellung (BB.2017.147, act. 3; BB.2017.152, act. 3), betreffend die A. Ltd. mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 18. September 2017 (BB.2017.146, act. 3; BB.2017.153, act. 3). Sie beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen; die Kosten seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerle- gen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurden die Beschwerdeant- worten der A. Ltd. bzw. der B. Ltd. zur Kenntnis gebracht (BB.2017.146, act. 5; BB.2017.147, act. 5; BB.2017.152, act. 4; BB.2017.153, act. 4).
Mit Eingaben je vom 6. Oktober 2017 nahmen die A. Ltd. (BB.2017.129, act. 12; BB.2017.133, act. 9; BB.2017.146, act. 6; BB.2017.153, act. 5) und die B. Ltd. (BB.2017.130, act. 17; BB.2017.134, act. 15; BB.2017.147, act. 6; BB.2017.152, act. 5) zu den Beschwerdeantworten bzw. -dupliken der BA unaufgefordert Stellung. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest. In pro- zessualer Hinsicht beantragen sie die "Edition" des Rechtshilfeersuchens an den Staat Israel vom 28. Juli 2017 sowie weiterer Korrespondenz der BA in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen an den Staat Israel. Die Eingaben wur- den der BA mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.129, act. 13; BB.2017.130, act. 18; BB.2017.133, act. 10; BB.2017.134, act. 16; BB.2017.146, act. 7; BB.2017.147, act. 7; BB.2017.152, act. 6; BB.2017.153, act. 6).
Im Übrigen verfügte die BA am 14. September 2017, an die Bank E. adres- siert, Folgendes (BB.2017.177, act. 1.1):
"1. Von der Kontoverbindung Nr. 3 (lautend auf die A. Ltd.) ist ein Betrag von umgerechnet CHF 120'963.00 auf die Kontoverbindung Nr. 15 (lautend auf die A. Ltd.) zu überweisen.
Die Kontoverbindung 15 ist gleichzeitig mit Eingang des Transfers gemäss Ziff. 1 vor- stehend zu sperren. Die sich nach Eingang des Transfers gemäss Ziff. 1 vorstehend da- rauf befindlichen Vermögenswerte (umgerechnet CHF 120'963.00) werden beschlag- nahmt.
Nach Abschluss des Transfers gemäss Ziff. 1 vorstehend und der Beschlagnahme ge- mäss Ziff. 2 vorstehend wird die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 3 (lautend auf die A. Ltd.) aufgehoben.
Mit Ausnahme der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 bleiben die Verfügungen der Bundes- anwaltschaft zur Beschlagnahme der Bankverbindungen bei der Bank E. in Kraft."
Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. Ltd. vom 27. September 2017 trat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.177 vom 2. Oktober 2017 mangels Beschwer nicht ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2017.177 werden beigezogen. Sie sind den Parteien, soweit sie es betrifft, bekannt.
Die der Beschwerdekammer damit vorliegenden Akten erlauben einen Ent- scheid. Auf den Beizug des Rechtshilfeersuchens an den Staat Israel vom 28. Juli 2017 sowie weiterer Korrespondenz der BA in Bezug auf das Rechts- hilfeersuchen an den Staat Israel kann verzichtet werden.
2.1 Die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO) ist eine "Verfügung mit Dauerwirkung", die an die Entwick- lung des Strafverfahrens angepasst werden kann und deshalb grundsätzlich abänderbar sein muss. Entsprechend kann bzw. muss die Strafbehörde die Beschlagnahme, solange sie mit der Sache befasst ist, aufheben oder abän- dern (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 466; vgl. HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, Habil. Zürich/Basel/Genf 2011, S. 265; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 396 StPO N. 11; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1839; vgl. auch TPF 2005 180 E. 2.2; die Frage betreffend neuer StPO offenlassend Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; BB.2012.189 vom 28. März 2013, E. 2.1).
2.2 Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 14. Juli 2017, soweit sie Vermögensbeschlagnahmen zum Gegenstand haben, wiederholt in Wiedererwägung, letztmals mit Verfügungen vom 1. September 2017. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin- nen gegen die Verfügungen vom 14. Juli 2017 Beschwerde erhoben hatten, über deren Gegenstand überhaupt noch entscheiden konnte. Denn die Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO wird allgemein als devolutives Rechtsmittel bezeichnet (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 582; KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 1; SCHMID, a.a.O., N. 1449, N. 1499, N. 1524). Ausserdem wird ihr in der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Devolutiveffekt zugesprochen (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016, E. 1 am Ende; vgl. ferner GUIDON, a.a.O., N. 493). Die Beschwerdekammer liess die Frage, inwiefern das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 393 StPO über devolutive Wirkung verfügt, bisher offen (vgl. Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; BB.2012.189 vom 28. März 2013, E. 2.1).
In der Verwaltungsrechtspflege geht nach dem Prinzip des Devolutiveffekts die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grund- sätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Ent- scheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2; 127 V 228, E. 2b/aa; 125 V 345, E. 2b/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1168; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N.
1286 ff.; vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinne äusserst sich betreffend die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO SCHMID, wonach die Entscheidungs- befugnis an die Beschwerdeinstanz übergehe (SCHMID, a.a.O., N. 1524).
Die Beschlagnahme in einem Strafverfahren betreffend erwog das Bundes- gericht jedoch auch schon – nachdem die Staatsanwaltschaft nach Ab- schluss des Schriftenwechsels mitgeteilt hatte, dass sie die Beschlagnahme aufheben werde und daher beantrage, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben –, dass das Beschwerdeverfahren an- gesichts der Aufhebung der streitigen Beschlagnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (Verfügungen des Bundesgerichts 1B_172/2016 vom 22. September 2016; 1B_174/2016 vom 22. September 2016). Es ist mithin davon auszugehen, dass es der Staatsanwaltschaft – jedenfalls solange sie das Verfahren leitet (Art. 61 lit. a StPO) – unbenom- men bleibt, eine Beschlagnahme in Wiedererwägung zu ziehen, auch wenn gegen diese eine Beschwerde hängig ist. Dafür spricht, dass so gewährleis- tet ist, dass die Beschlagnahme an die Entwicklung des Strafverfahrens an- gepasst wird. Insofern hindert die Devolutivwirkung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO Teilfreigaben bzw. Aufhebung der Beschlagnahme nicht.
2.3 Vorliegend konnte die Beschwerdegegnerin also die Beschlagnahme (wie- derholt) in Wiedererwägung ziehen und der Entwicklung des Strafverfahrens anpassen, auch wenn diesbezüglich Beschwerden hängig gewesen waren.
3.1 Liegt ein Wiedererwägungsgrund vor, so fällt die Behörde einen neuen Sach- entscheid, der auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung beste- hen kann. Dieser kann sodann mit Beschwerde angefochten werden (GUIDON, a.a.O., N. 477 f. m.w.H.; vgl. – im Zusammenhang mit einer Zweck- änderung – HEIMGARTNER, a.a.O., S. 274; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1281; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3548/2008 vom 26. Mai 2009, E. 1.2). Das bedeutet gleichzeitig, dass die neue Verfügung die ursprüngliche Verfügung soweit ersetzt, als ihr Gegenstand in Wiederer- wägung gezogen wird.
3.2 Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 14. Juli 2017, soweit sie Vermögensbeschlagnahmen zum Gegenstand haben, wiederholt in Wiedererwägung, letztmals mit Verfügungen vom 1. September 2017. Da- mit sind die Anfechtungsobjekte der Beschwerden vom 14. August 2017 bzw. vom 31. August 2017, die ausschliesslich die Vermögensbeschlagnah-
men zum Gegenstand haben, durch die Verfügungen vom 1. Septem- ber 2017 weggefallen und die entsprechenden Beschwerdeverfahren (BB.2017.133; BB.2017.134; BB.2017.146; BB.2017.147) zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Die Anfechtungsobjekte der Beschwerden vom 28. Juli 2017, die auch die Einladung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts (Art. 145 StPO), die Verpflichtung zur Herausgabe (Art. 265 StPO) und die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) zum Ge- genstand haben, sind durch die Verfügungen vom 1. September 2017 zwar nicht weggefallen. Aber nur noch die erwähnten Gegenstände können auch Gegenstand der entsprechenden Beschwerdeverfahren (BB.2017.129; BB.2017.130) sein; im Übrigen sind auch sie zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
4.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
4.2 Beschwerden vom 28. Juli 2017 (BB.2017.129; BB.2017.130)
4.2.1 Einladung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts (Art. 145 StPO) und Ver- pflichtung zur Herausgabe (Art. 265 StPO)
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 14. Juli 2017 verlangt die Be- schwerdegegnerin von den betreffenden Banken gestützt auf Art. 145 StPO Auskunft über aktive/saldierte Geschäftsbeziehungen. Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin von den betreffenden Banken gestützt auf Art. 265 StPO die Herausgabe von Unterlagen.
Die Einladung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts und die Verpflichtung zur Herausgabe richten sich an die Banken. Die Beschwerdeführerinnen sind durch diese offensichtlich nicht beschwert (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015).
Im Übrigen ist die Beschwerde gegen sich auf Art. 145 und Art. 265 StPO stützende Aufforderungen ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. TPF 2011 34, E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 2.3 und E. 3.2). Der diesbezüglich anwendbare Rechtsbehelf wäre die Siegelung nach Art. 248 StPO.
In diesem Punkt erweisen sich die Beschwerden vom 28. Juli 2017 mithin als unzulässig. Es ist auf sie nicht einzutreten.
4.2.2 Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO)
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 14. Juli 2017 ordnet die Beschwer- degegnerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO die Beschlagnahme der herausverlangten und (erst noch) einzureichenden Unterlagen an.
Bereits im Rahmen von vor einer Hausdurchsuchung ausgestellten Durch- suchungsbefehlen angeordnete "Beschlagnahmen" von erst noch zu durch- suchenden Unterlagen weisen keine Beschlagnahmewirkung auf (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.4; siehe auch BGE 141 IV 77 E. 4.1). Aufgrund derselben Überlegungen kann auch die "uno actu" bereits im Rahmen einer Editionsverfügung angeordnete "Be- schlagnahme" von Unterlagen keine anfechtbare Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO darstellen. Eine solche ist grundsätzlich zeitlich überhaupt erst nach erfolgter Herausgabe dieser Unterlagen und deren Durchsuchung möglich (TPF 2011 80 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015 m.w.H.).
Die Beschwerdegegnerin hat nach Erhalt der Unterlagen diese zu durchsu- chen und hernach darüber zu entscheiden, welche dieser Unterlagen für die Untersuchung von Relevanz und daher zu den Akten zu nehmen sind. Dieser Entscheid ist mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung zu treffen und den allenfalls betroffenen Personen zu eröffnen.
Die Beschwerden vom 28. Juli 2017 erweisen sich mithin auch in diesem Punkt als unzulässig. Es ist auf sie nicht einzutreten.
4.2.3 Soweit die Beschwerden vom 28. Juli 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht abzuschreiben sind, ist auf sie somit nicht einzutreten.
Hinsichtlich der prozessualen Anträge – den Beschwerdeführerinnen seien sämtliche im Verfahren SV.17.1069 erlassenen Verfügungen zuzustellen und es sei ihnen vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu
gewähren, insbesondere in sämtliche von den Banken edierten Unterlagen sowie die MROS Meldungen; ihnen sei nach erfolgter Gutheissung und Er- füllung eine Frist zur (ergänzenden) Begründung der Beschwerden anzuset- zen – sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Streitgegenstand grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügungen verbindlich festgelegt wird und von den Beschwerdeführerinnen nicht frei bestimmt werden kann. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom 17. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Die Gewährung der Akteneinsicht bildete nicht Gegenstand der an- gefochtenen Verfügungen, weshalb auch nicht darauf einzugehen ist. Abge- sehen davon konnten die Beschwerdeführerinnen Einsicht in sämtliche Ak- ten des Beschwerdeverfahrens nehmen und sich dazu äussern.
4.3 Beschwerden vom 7. September 2017 (BB.2017.152; BB.2017.153)
4.3.1 Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO).
Im Falle der Sperrung von Konten gilt der jeweilige Kontoinhaber als zur Be- schwerde legitimiert (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.115 vom 20. Dezember 2013, E. 1.3; BB.2013.108 vom 15. August 2013, E. 1.2 m.w.H). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind dagegen nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. (Urteil des Bundesge- richts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1 f.; TPF 2007 158 E. 1.2; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 1.2.1; BB.2013.108 vom 15. August 2013, E. 1.2; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 242, N. 310).
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen sich über die Beschlagnahme von Kon- ten beschweren, die auf sie lauten, sind sie dazu legitimiert. Soweit sie sich über die Beschlagnahme von Konten beschweren, die nicht auf sie lauten, sind sie dazu indes nicht legitimiert. Ein Ausnahmefall, der sie zur Be- schwerde legitimierte, liegt hier nicht vor. Vielmehr machen sie rein wirt- schaftliche Interessen geltend, nämlich dass sie in regem Geschäftsverkehr mit weiteren Gesellschaften und Personen wie die Gesellschaft J. Ltd. sowie mit ihren Aktionären, den Brüdern C. und D., stünden. Aufgrund der gegen- seitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Personen würden die Beschwer-
deführerinnen auch durch die Beschlagnahme der Konten der "übrigen Par- teien" stark beeinträchtigt, weshalb sie ein Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahmen auch dieser Konten hätten (BB.2017.129, act. 1 N. 15; BB.2017.130, act. 1 N. 15). Insofern ist auf die Beschwerden nicht einzutre- ten als Gegenstand derselben die Beschlagnahme von Konten natürlicher Personen bildet.
4.3.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerden ist teilweise einzutreten.
2 bei der Bank E., Kontoinhaber: B. Ltd. Beschlag: umgerechnet Fr. 2'133'623.–
15 (vormals 3) bei der Bank E. Kontoinhaber: A. Ltd. Beschlag: umgerechnet Fr. 120'963.–
9 bei der Bank I., Kontoinhaber: A. Ltd. Beschlag: umgerechnet Fr. 5'640'419.–
10 bei der Bank I., Kontoinhaber: B. Ltd. Beschlag: umgerechnet Fr. 1'912'077.–
als sie sich auf vor dem 1. Januar 2016 begangene oder auf noch nicht be- gangene (angebliche) Delikte stützten. Schliesslich sei der Umfang der Be- schlagnahme krass unverhältnismässig.
Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlag- nahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeu- tung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Soweit sie in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreift, ist sie besonders zu- rückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft die Be- schwerdekammer bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; sie hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.; 124 IV 313 E. 4; vgl. auch zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 3.2 m.w.H.).
8.1 Die Beschwerdegegnerin versäumte es, in den angefochtenen Verfügungen den Zweck der Beschlagnahme explizit zu benennen. Stattdessen be- schränkte sie sich darauf, die in Art. 263 Abs. 1 lit. a–d StPO vorgesehenen Beschlagnahmezwecke wiederzugeben. Ihre Begründung ist indes auf eine Einziehungsbeschlagnahme gemünzt. Entsprechend gehen auch die Be- schwerdeführerinnen von einer Einziehungsbeschlagnahme aus (BB.2017.129, act. 1 N. 79; BB.2017.130, act. 1 N. 79).
8.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Ver- mögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Diese sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhal- ten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 129 IV 107 E. 3.2; je m.w.H.). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tat- bestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhän- gig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig (siehe Art. 69
Abs. 1 StGB). Sie ist somit auch möglich, wenn der Urheber der tatbestands- mässigen und rechtswidrigen Handlung etwa mangels Schuld oder zufolge Ablebens nicht bestraft werden kann (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1 m.w.H.). Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen (siehe BGE 137 IV 305 E. 3; 125 IV 4 E. 2). Die Ausgleichseinzie- hung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ur- sache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass der Vermögens- wert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusam- menhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 137 IV 79 E. 3.2 m.w.H.). Die Einziehung von Vermögenswerten aus Auslandtaten setzt – vorbehältlich spezieller Regelungen, etwa Art. 24 des Bundesgeset- zes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) – voraus, dass ein An- knüpfungspunkt nach Art. 3 ff. StGB (betreffend den räumlichen Geltungs- bereich) besteht (BGE 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2; je m.w.H.; vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 155, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 5.2 m.w.H.).
8.3 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass zu den in Frage stehenden Fiskalde- likten in Israel ein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff. StGB weder von der Be- schwerdegegnerin geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Die Beschwer- degegnerin führt das Strafverfahren denn auch nur wegen Verdachts auf (in der Schweiz begangene) Geldwäscherei bzw. Steuergeldwäscherei. In Is- rael begangene Fiskaldelikte sind als Anlasstat zur Einziehung mithin aus- zuschliessen. Die Zulässigkeit der Einziehung und damit der Beschlag- nahme hängt folglich auch davon ab, ob Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB selbst prin- zipiell als Anlasstat taugt.
Nach herrschender Meinung ist dies zu bejahen: Demnach können bei Geld- wäscherei Vermögenswerte eingezogen werden, sofern in der Schweiz eine entsprechende Handlung vorgenommen wurde (vgl. BGE 128 IV 145 E. 2d; TPF 2010 22 E. 2.2.2; CASSANI, Combattre le crime en confisquant les pro- fits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Que- loz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Chur/Zürich 1999, S. 257 ff., 264 f.). Werden Vermögenswerte aus einer Auslandtat in der Schweiz gewa- schen, kann ein binnenschweizerisches Verfahren wegen Geldwäscherei er- öffnet und in diesem Verfahren die (akzessorische) Einziehung des Geldwä- schereisubstrates angeordnet werden (BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 376 StPO N. 5; vgl. JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322 ter bis Art. 322 octies StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 430; vgl. auch zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 5.2).
Kritik an dieser Auffassung übt jüngst KOBRYN. Grundgedanke des Einzie- hungsrechts nach Art. 70 StGB bilde die unmittelbare oder mittelbare wirt- schaftliche Besserstellung, wofür die begangene Straftat kausal sein müsse. Die Geldwäscherei an sich habe keine wirtschaftliche Besserstellung zur Folge. Grundsätzlich könne sie deshalb auch nicht Grundlage einer Einzie- hung nach Art. 70 StGB sein (KOBRYN, Beschlagnahme und Einziehung von in der Schweiz "gewaschenen" Vermögenswerten aus einer rein ausländi- schen Vortat, forumpoenale 2017, S. 243 ff., 237).
Die aufgeworfene Streitfrage kann vorliegend offen gelassen werden. Die Einziehung von Vermögenswerten (allein) aus Anlass der Geldwäscherei in der Schweiz erscheint nach dem Gesagten jedenfalls nicht bereits als offen- sichtlich unzulässig.
9.1 Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkre- ter Tatverdacht besteht. Der hinreichende Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; aller- dings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Ver- dachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.; vgl. zu- letzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 3.2 m.w.H.).
9.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den Tatverdacht im Wesentlichen wie folgt:
Die Bank I. sei auf israelische Medienartikel aufmerksam geworden, wonach C. und D. in Israel verhaftet worden seien aufgrund des Verdachts eines Steuerdelikts. Darauf sei die Freilassung auf Kaution erfolgt. Ihnen werde vorgeworfen, dem israelischen Staat Steuern in Millionenhöhe vorenthalten zu haben, indem sie die Umsätze der Beschwerdeführerinnen über Gesell- schaften in Offshore-Jurisdiktionen abgewickelt hätten, während die Ge- schäftstätigkeit faktisch von Israel aus gesteuert worden sein soll. Dies hät- ten sie dem israelischen Staat nicht angezeigt. Den Steuerbehörden sollen auf diese Weise pro Steuerperiode rund EUR 20 Mio. nicht offengelegt wor- den sein. Ob es sich bei dieser Zahl um den Gewinn oder den Umsatz handle, gehe gemäss Bank I. aus den öffentlichen Medienberichten nicht hervor. Mit Blick auf Höhe der Ein- und Ausgänge gehe die Bank I. jedoch davon aus, dass es sich um Umsätze handle. Gemäss israelischem Steuer-
recht seien Gesellschaften, deren Tätigkeit hauptsächlich von Israel aus ge- steuert werde, auf ihr gesamtes weltweites Einkommen in Israel steuerpflich- tig. Der Steuersatz auf Unternehmensgewinne betrage 25%. Die Höhe des Unternehmensgewinns werde anhand der den Steuerbehörden einzu- reichenden Geschäftsbücher bestimmt. Die Bank H. und Bank I. vermuteten, dass C. und D. die Einreichung von falschen (unvollständigen) Geschäftsbü- chern vorgenommen hätten. Nach einer ersten Analyse der bereits vorlie- genden Unterlagen hätten auf den gemeldeten Bankverbindungen verschie- dene Transaktionen festgestellt werden können. Insbesondere auf der Bank- verbindung der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I. habe es Eingänge von Geschäftspartnern im Umfang von mehreren Millionen in den Jahren 2015 und 2016 gegeben. Ein grosser Teil dieser Gelder sei auf die Bankverbin- dung der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank I. überwiesen worden. Zudem seien Transaktionen mit in- und ausländischen Bankverbindungen lautend auf die Beschwerdeführerinnen erfolgt, unter anderem auch von Bankverbin- dungen der in Israel Beschuldigten (BB.2017.152, act. 1.1 Ziff. 3 ff., act. 1.2 Ziff. 3 ff.; BB.2017.153, act. 1.1 Ziff. 3 ff., act. 1.2 Ziff. 3 ff.).
Es bestehe der Verdacht, dass die Steuerstraftaten, welche Gegenstand des Verfahrens in Israel seien, qualifizierte Steuervergehen im Sinne der abs- trakten doppelten Strafbarkeit darstellten und somit Vortat zur Geldwäsche- rei in der Schweiz sein könnten. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass in Israel durch das Einreichen unvollständiger Geschäftsbücher oder weiterer unwahrer/falscher Urkunden an die Steuerbehörden eine Steuerstraftat be- gangen worden sei. Aufgrund des Gewinns/Umsatzes von EUR 20 Mio. pro Jahr überstiegen die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode die Mindest- grenze von Fr. 300'000.–. Das Verhalten könnte folglich ein qualifiziertes Steuervergehen i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB sein und eine Vortat zur Geld- wäscherei darstellen. Weiter bestehe der Verdacht, dass Mittel aus diesen qualifizierten Steuervergehen in die Schweiz geflossen und dass in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einzie- hung dieser Mittel in der Schweiz vereitelt worden seien. Somit wäre der Tat- bestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis StGB erfüllt. Auf den Konten 1 und 2 lautend auf die Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. in Genf seien insbesondere Gutschriften zugunsten der J. Ltd. und verschiedene weitere Gutschriften, darunter auch zwei der Beschwerdeführerin 1, erfolgt. Es be- stehe der Verdacht, dass diese Gelder Gegenstand eines qualifizierten Steu- ervergehens im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 bis i.V.m. Ziff. 3 StGB sein könnten. Auf dem Konto 3 lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. in Genf seien neben Transaktionen mit Geschäftspartnern mehrere Eingänge erfolgt, welche Banken mit Sitz in Asien überwiesen hätten. Gemäss der KYC-Dokumentation der Bank E. solle die Beschwerdeführerin 1 bei diesen
Banken Konten führen. Es bestehe der Verdacht, dass diese Gelder Gegen- stand eines qualifizierten Steuervergehens im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 bis
i.V.m. Ziff. 3 StGB sein könnten (BB.2017.152, act. 1.1 Ziff. 9 ff., act. 1.2 Ziff. 9 ff.; BB.2017.153, act. 1.1 Ziff. 9 ff., act. 1.2 Ziff. 9 ff.).
Aufgrund der eingereichten Dokumentation sowie erster Unterlagen der ver- schiedenen Banken habe sich der Verdacht auf Geldwäscherei erhärtet. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich insbesondere, dass ein Verdacht auf im Ausland begangene Steuervortaten (qualifizierter Abgabebetrug) auch in Bezug auf die indirekten Steuern bestehe. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass die fehlende Unterwerfung der Beschwerdeführerinnen unter das israelische Steuerrecht insbesondere eine Hinterziehung der israeli- schen Mehrwertsteuer (in Bezug auf erhaltene Dienstleistungen) sowie der israelischen Verrechnungssteuer (insbesondere auf Dividenden, aber auch u.U. auf Zinsen oder auf royalties) zur Folge gehabt habe (BB.2017.152, act. 1.1 Ziff. 24, act. 1.2 Ziff. 24; BB.2017.153, act. 1.1 Ziff. 24, act. 1.2 Ziff. 24).
9.3 Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qua- lifizierten Steuervergehen herrühren. Als qualifiziertes Steuervergehen gel- ten die Straftaten nach Art. 186 DBG und nach Art. 59 Abs. 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als Fr. 300'000.– betragen (Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305 bis Ziff. 3 StGB), wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit gilt (BGE 136 IV 179 E. 2.3.6). Gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014 ist Art. 305 bis StGB nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB, die vor dem 1. Januar 2016 begangen wurden (Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière; AS 2015 S. 1389 ff., 1396).
Gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hin- terziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175–177 DBG ge- fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigun- gen Dritter zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 (erstes Lemma;
der aktuelle Wortlaut weist keine Lemmata mehr auf) StHG macht sich straf- bar, wer zum Zweck der Hinterziehung direkter Steuern der Kantone und Gemeinden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 14 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB; Art. 2 VStrR) macht sich eines Verbrechens strafbar, wer gewerbs- mässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen insbeson- dere nach Art. 14 Abs. 2 VStrR in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Um- fang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt. Eine Wi- derhandlung nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem er- heblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.
Gemäss Art. 305 bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupt- tat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Jedes Land definiert seine Steuerwiderrechtlichkeiten autonom und da- mit auch abweichend von der Schweiz. Damit ist klärungsbedürftig, wie die Vortat im Ausland zu bestimmen ist – nach schweizerischem oder ausländi- schem Recht –, um als Auslandvortat die Voraussetzung für Steuergeldwä- scherei aus Erlös zu erfüllen. Die Frage lässt sich nur über den Ansatz der doppelten Strafbarkeit auflösen. Die Vortat muss im Ausland nach dessen Recht eine Straftat darstellen (LUTZ/KERN, Geldwäscherei und das qualifi- zierte Steuervergehen von Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB, SJZ 113/2017, S. 97 ff., 102), wobei Unterscheidungen, wie sie die Schweiz mit Steuerbetrug und Steuerhinterziehung trifft, unbeachtlich sind, und zugleich, wäre der Sach- verhalt dergestalt in der Schweiz eingetreten, muss der Auslandsachverhalt auch die qualifizierenden Elemente des qualifizierten Steuerbetrugs im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB oder des qualifizierten Leistungs- oder Abgabetrugs nach Art. 14 Abs. 4 VStrR enthalten (so auch FERRARA/SAL- MINA, Die Weissgeldstrategie wird zum Strafrecht, Der neue Art. 305 bis StGB: Die Steuergeldwäscherei und ihre Auswirkungen auf die internationale Rechtshilfe, Bern 2016, N. 55 f.). Für die für Steuerbetrug nach Art. 186 DBG bzw. Art. 59 StHG erforderliche Urkundenfälschung ist entsprechend von der schweizerischen Legaldefinition des Art. 110 Ziff. 4 StGB und vom Urkun- denfälschungsbegriff von Art. 251 StGB auszugehen (FERRARA/SALMINA, a.a.O., N. 63).
9.4 Der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) enthält zwei voneinan- der unabhängige Elemente: die Vereitelungshandlung einerseits und die Vortat anderseits. Jedenfalls in einer ersten Phase der Strafuntersuchung
genügt es, dass ein hinreichender Tatverdacht bloss bezüglich eines der bei- den Elemente besteht, es jedoch aufgrund der besonderen Umstände im Sinne eines Anfangsverdachts naheliegt, dass auch das andere Tatbe- standsmerkmal erfüllt sein dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007, E. 5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017, E. 6.2).
Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer Geld ins Ausland verschiebt (vgl. statt vieler BGE 127 IV 20 E. 2b/cc und E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017, E. 6.2; BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 7.2.2; je m.w.H.), aber etwa auch, wer den "paper trail" verlängert und zur "paper trail"-Verlängerung noch weitere Ver- schleierungsmerkmale hinzutreten, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftliche Be- rechtigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 7.2.2; je m.w.H.).
9.5 Unbestritten ist, dass gegen C. und D. in Israel ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fiskaldelikte geführt wird (BB.2017.129, act. 1 N. 46, act. 8 N. 21; BB.2017.130, act. 1 N. 46, act. 13 N. 21). Der Gegenstand dieses Verfahrens liegt indes zurzeit weitgehend im Dunkeln. Die Beschwerdegeg- nerin gibt an, am 28. Juli 2017 ein Rechtshilfeersuchen an den Staat Israel gestellt zu haben. Mit dem Rechtshilfeersuchen solle Klarheit erlangt werden über den genauen Verdacht der israelischen Behörden. Zudem sollten ent- sprechende Dokumente von den israelischen Behörden erhältlich gemacht werden (BB.2017.129, act. 6 Ziff. 16; BB.2017.130, act. 6 Ziff. 16; BB.2017.133, act. 3 Ziff. 16; BB.2017.134, act. 4 Ziff. 16). Nunmehr werde lediglich das Ergebnis der Rechtshilfe nach Israel erlauben, festzustellen, inwiefern sich der Verdacht bestätigen lasse (BB.2017.129, act. 6 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.; BB.2017.130, act. 6 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.; BB.2017.133, act. 3 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.; BB.2017.134, act. 4 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.).
Bislang stützt die Beschwerdegegnerin ihren Anfangsverdacht hauptsäch- lich auf die Meldung der MROS (Beilage 3 der Beschwerdeantworten vom 21./22. August 2017 in den Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130: SV.17.1069, pag. 05.101-0001 ff.). Diese wiederum stützt sich einerseits auf Verdachtsmeldungen der Bank H. (SV.17.1069, pag. 05.101- 0396 ff.), Bank I. (SV.17.1069, pag. 05.101-0026 ff.) und Bank E. (SV.17.1069, pag. 05.101-0864) sowie andererseits eigene Abklärungen (Konsultation aller ihr zur Verfügung stehender Datenbanken, Open-Source
Recherchen, Transaktionsanalyse) ab (SV.17.1069, pag. 05.101-0007 ff.). Die MROS kommt darin zum Schluss, dass sich der Verdacht der Finanzin- termediäre auf eine geldwäschereirelevante Vortat erhärtet habe. Dement- sprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die auf die gemelde- ten Geschäftsbeziehungen geflossenen Vermögenswerte mit dem in Israel geführten Strafverfahren zusammenhängen könnten. Meistens habe die Be- schwerdeführerin 1 Gelder an die Beschwerdeführerin 2 weitertransferiert. Letztere habe diese Vermögenswerte – oft als Dividenden oder Darlehen – häufig an die persönlichen Geschäftsbeziehungen von C. und D. überwie- sen. Anschliessend würden diese Gelder häufig in Finanzinstrumente inves- tiert. Zudem scheine es, dass die persönlichen Geschäftsbeziehungen der Kunden zum Teil für ihre geschäftliche Tätigkeit verwendet worden seien. Diese Weiterverwendung illegal erworbener Vermögenswerte könnte somit den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis StGB erfüllen (SV.17.1069, pag. 05.101-0013).
9.6 Aufgrund dieser konkreten belastenden Beweisergebnisse erscheint der Verdacht auf Vereitelungshandlungen im Sinne des Geldwäschereitatbe- stands als hinreichend. Aufgrund des weiteren Umstands, dass in Israel ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fiskaldelikte geführt wird, liegt im Sinne eines Anfangsverdachts nahe, dass auch das Tatbestandsmerkmal einer Vortat erfüllt sein könnte. Mit Rücksicht darauf, dass die Strafuntersuchung am 14. Juli 2017 eröffnet wurde und damit noch am Anfang steht, erweist sich der Tatverdacht auf Geldwäscherei als zurzeit noch hinreichend, auch wenn es an konkreten Anhaltspunkten für die Steuerhinterziehung zu Steuerbetrug und die Hinterziehung von MwSt. zu Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 4 VStrR qualifizierenden Element noch fehlt (siehe vorn E. 9.3). Die Rechtshilfe aus Israel wird hier Klarheit schaffen müssen.
9.7 9.7.1 Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, den Tatverdacht, an den in dieser noch frühen Phase der Strafuntersuchung ge- ringe Anforderungen zu stellen sind, entscheidend zu entkräften.
9.7.2 Die Beschwerdegegnerin verkenne einmal, dass die steuerrechtliche Ausei- nandersetzung in Israel sich einzig auf die Frage der Steueransässigkeit der Beschwerdeführerinnen beschränke. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass unvollständige oder falsche Geschäftsbücher eingereicht worden seien. Strittig sei einzig die Rechtsfrage, wo die Gesellschaften steuerrecht- lich ansässig seien. Es bestehe in diesem Zusammenhang kein Verdacht auf Steuerbetrug (BB.2017.129, act. 1 N. 4, N. 28 ff.; BB.2017.130, act. 1 N. 4, N. 28 ff.; vgl. BB.2017.133, act. 1 N. 9; BB.2017.134, act. 1 N. 9;
BB.2017.146, act. 1 N. 9; BB.2017.147, act. 1 N. 9; BB.2017.152, act. 1 N. 10; BB.2017.153, act. 1 N. 10).
Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Unternehmensgruppe von C. und D. nicht nur die Beschwerdeführerinnen zählen, sondern mindestens auch noch die J. Ltd.. Wie die Beschwerdeführerinnen ausführen, sei diese 1991 ge- gründet worden und in Israel ansässig. Sie sei seit jeher in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig, vor allem im Import nach/Export aus Israel. In den letzten Jahren habe sie ihren Schwerpunkt auf die Erbringung von gewissen Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin 2 gelegt (BB.2017.129, act. 1 N. 25 f., N. 36; BB.2017.130, act. 1 N. 25 f., N. 36). Ist die J. Ltd. in Israel steuerpflichtig, vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführun- gen (BB.2017.129, act. 1 N. 39; BB.2017.130, act. 1 N. 39) den Verdacht nicht auszuräumen, es könnten im Rahmen der Veranlagung der J. Ltd. oder der Veranlagung der in Israel steuerpflichtigen Aktionäre der Beschwerde- führerinnen falsche oder unwahre Urkunden verwendet worden sein.
9.7.3 Weiter überdehnten die angefochtenen Verfügungen den Anwendungsbe- reich der neuen Fassung von Art. 305 bis StGB in zeitlicher Hinsicht. Angebli- che Steuerdelikte, welche vor dem 1. Januar 2016 begangen worden seien, könnten gar keine Vortaten für eine Geldwäscherei sein. Angeblich vor dem
Die zeitliche Anwendbarkeit erst ab 1. Januar 2016 wird von der Beschwer-
degegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. BB.2017.129, act. 6 N. 23, N. 44 ff.,
Gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014 ist "Art. 305 bis StGB [...] nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB, die vor dem 1. Januar 2016 begangen wurden" (Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière; AS 2015 S. 1389 ff., 1396; siehe bereits vorn E. 9.3). Diese spezifische die Rückwir- kungsnorm des Art. 2 Abs. 1 StGB präzisierende, evtl. ergänzende Rückwir- kungsregel betrifft einmal nur die Steuergeldwäscherei an Vermögenswer- ten, die Resultat eines qualifizierten Steuerbetrugs an direkten Steuern sind. Sie knüpft nicht am Delikt der Steuergeldwäscherei selbst an, sondern an der Vortat des Steuerbetrugs. Steuergeldwäscherei ist demnach erst mög- lich an Vermögenswerten, die Resultat eines qualifizierten Steuerbetruges an direkten Steuern begangen ab 1. Januar 2016 sind. Dies überzeugt in der Begründung. Danach kommt es für den Zeitpunkt, an dem das qualifizierte Steuervergehen begangen wird, nicht auf den eingetretenen Erfolg – die Hin- terziehung der Steuern – an, sondern auf die Tathandlung des Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. Art. 59 Abs. 1 StHG. Diese liegt im Gebrauch gefälschter oder unwahrer Urkunden gegenüber der Steuerverwaltung. Massgeblich ist danach für die zeitliche Anwendbarkeit des Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB, ob die Urkunden vor oder nach dem 1. Januar 2016 verwendet worden sind (so HESS/ABO YOUSSEF, Die Übergangsbestimmung zum qualifizierten Steuer- vergehen als Geldwäschereivortat, Jusletter 25. April 2016, Rz. 7–11). Steuergeldwäscherei ist zeitlich erst möglich, wenn die Urkunden für den Steuerbetrug nach dem 1. Januar 2016 verwendet werden; der Zeitpunkt der (späteren) rechtskräftigen Veranlagung ist dafür irrelevant (HESS/ABO YOUSSEF, a.a.O., Rz. 14, Rz. 17 ff.). Sie ist nur aber immerhin für den Er- folgseintritt massgeblich – die Steuerersparnis – und definiert damit das Ob- jekt der Steuergeldwäscherei.
Keine Anwendung findet die Übergangsbestimmung im Bereich des qualifi- zierten Steuerbetrugs bei indirekten Steuern nach neuem Art. 14 Abs. 4 VStrR. Für die Strafbarkeit gilt das Rückwirkungsverbot von Art. 2 Abs. 1 StGB. Somit greift der neue Tatbestand der Steuergeldwäscherei an Vermö- genswerten, welche aus einem qualifizierten Abgabebetrug stammen, nur, wenn die Tathandlung des Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 4 VStrR nach dem 1. Januar 2016 erfolgt ist.
10.1 Weiter müssen die beschlagnahmten Vermögenswerte grundsätzlich eine Beziehung zur mutmasslichen Geldwäscherei bzw. zu deren mutmasslichen Vortaten aufweisen.
10.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen der Vermö- genseinziehung gemäss Art. 70 StGB und damit auch der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO nicht nur konkrete deliktisch erworbene Ver- mögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch rechnerisch- abstrakte Vermögensvorteile, die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb). Grundsätzlich sind – jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme – auch widerrechtliche Steuerersparnisse (bzw. der sog. Ersparnisgewinn) als im Sinne von Art. 70 StGB einzugsfähig zu betrachten (BGE 120 IV 365 E. 1d; vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.3 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen zur Sicherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson nicht ausgeschlossen, solange ausreichende Ver- dachtsgründe dafür bestehen, dass Vermögensvorteile, die mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, auf sie übergegangen sind. Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstellationen denk- bar, in denen aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Um- stände eine Verbindung zu erkennen ist zwischen Vermögensvorteilen, wel- che mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Vermögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwischen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Personen geht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Okto- ber 2013, E. 8.1; 1B_785/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 7.1; je m.w.H.).
10.3 Ausgehend vom Verdacht, dass in der Unternehmensgruppe von C. und D., namentlich bestehend aus den Beschwerdeführerinnen und der J. Ltd., durch ausländischen "qualifizierten Steuerbetrug" und ausländischen "quali- fizierten Abgabebetrug" widerrechtliche Steuerersparnisse erzielt wurden, und dem Umstand, dass innerhalb der Unternehmensgruppe Vermögen ver- schoben wurde, liegt nahe, dass sich Ersparnisgewinne der Unternehmens- gruppe auf Konten der Beschwerdeführerinnen befinden können. Die be- schlagnahmten Vermögenswerte weisen mithin eine potentielle Beziehung zu den mutmasslichen Straftaten auf und sind gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung vorliegend im Sinne einer für die Beschlagnahme genügenden prima vista Sicht als im Sinne von Art. 70 StGB einzugsfähig zu betrachten.
Bei alledem sind die Schwierigkeiten, die das Tatbestandsmerkmal der de- liktischen "Herkunft" bei Steuergeldwäscherei bietet, dennoch nicht zu über- sehen. Spätestens anlässlich der (späteren) Einziehung wird sich die Frage stellen, welches das Objekt der rechtswidrigen Steuerersparnis sein soll. Der
"Nichtabfluss" von (legalem) Geld stellt gleichsam einen fiktiven Zufluss dar (TAUBE, Entstehung, Bedeutung und Umfang der Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken bei der Geldwäschereiprävention im Bankenalltag, Diss. St. Gallen, Zürich/St. Gallen 2013, S. 70), eine rein rechnerische Quote, die als solche nicht lokalisierbar und auch nicht individualisierbar ist (LIVSCHITZ, Neue Geldwäschereivortaten – Untaten des Gesetzgebers?, in: Ackermann/Hilf (Hrsg.), Geldwäscherei – Asset Recovery, 6. Schweizeri- sche Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 65 ff., 88). Weil man die Steuerersparnis nicht in einem Vermögensteil lokalisieren bzw. zuordnen kann, fragt sich, ob damit das ganze Vermögen des Betroffe- nen kontaminiert ist. Das soll gemäss Botschaft (vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action fi- nancière [GAFI], BBl 2014 S. 605 ff., 626) und Lehrmeinungen (KLÄSER, Steuervergehen als Vortat der Geldwäscherei, Jusletter 13. November 2017, Rz. 6; MATTEOTTI/MANY, Erhöhung der Strafrisiken für Banken und ihre Mit- arbeiter infolge Einführung der Steuergeldwäscherei, Jusletter 23. Februar 2015, Rz. 7) nicht der Fall sein und würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausuferung des Anwendungsbereichs der Steuergeldwäscherei führen. Diese Radikallösung wird zu Recht abgelehnt (DELNON/HUBACHER, Geldwä- scherei und Teilkontamination, ZStrR 2016, S. 326 ff., 332; LUTZ/KERN, a.a.O., S. 100). Andererseits wird man nicht darum kommen, das deliktische Einziehungsobjekt irgendwie zu definieren, denn ohne ein solches ist eine Steuergeldwäscherei gar nie möglich. Die Umsetzungsgesetzgebung bliebe damit – als die andere Radikallösung – ohne Wirkung, was jedoch erklärter- massen nicht im Sinne des Gesetzgebers ist (vgl. MATTEOTTI/MANY, a.a.O., Rz. 6). Es wird nach einer vermittelnden Lösung zu suchen sein, die einer- seits nicht zu einer Gesamtkontaminierung führt und andererseits Sinn und Zweck der Umsetzungsgesetzgebung nicht zuwiderläuft. Über die verschie- denen Ansätze, über die diesbezüglich diskutiert wird (vgl. dazu DELNON/HU- BACHER, a.a.O., S. 333 ff.; LUTZ/KERN, a.a.O., S. 100 f.; ferner SUTER/RE- MUND, Neue Vortaten zur Geldwäscherei im Steuerstrafrecht: welche Kon- sequenzen für Finanzintermediäre?, ASA 2013/2014, S. 589 ff., 608), braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden.
11.1 Die Beschlagnahme hat sodann dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu ge- nügen.
11.2 Als Vortat in Frage steht die als qualifizierter Steuerbetrug nach Art. 305 bis
Ziff. 1 bis StGB eingestufte Hinterziehung von Gewinnsteuern (bei der Be- schwerdeführerin 2), begangen ab 1. Januar 2016. Die Beschwerdegegnerin nimmt mangels weitergehender Erkenntnisse an, dass sich die mutmassli-
che Hinterziehung von Gewinnsteuern auf die Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 beziehen könnte. Ausgehend von einem jährlichen Umsatz der Beschwerdeführerin 2 von ca. EUR 31 Mio. (im Recht liegt ein Abschluss der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015, der für 2015 einen Umsatz von über EUR 31 Mio., für 2014 einen solchen von über EUR 20 Mio. ausweist: BB.2017.129, act. 1.13; BB.2017.130, act. 1.13), einer geschätzten Gewinn- marge von 40% (weil diesbezüglich nur sehr begrenzt auf die nicht revidier- ten Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerinnen Bezug genommen wer- den könne) und einem Steuersatz von 25% (vgl. Beilage 10 der Beschwer- deantworten vom 21./22. August 2017 in den Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130, Auszug aus dem Worldwide Corporate Tax Guide 2017 von EY, S. 715) berechnet die Beschwerdegegnerin die prima facie geschätzte hinterzogene Gewinnsteuer auf insgesamt EUR 7.1 Mio. bzw. CHF 8.1 Mio.
Unstreitig ist, dass sich eine mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteu- ern, begangen ab 1. Januar 2016 auch auf Steuerperioden vor dem 1. Ja- nuar 2016, namentlich auf die Steuerperiode 2015, beziehen kann (vgl. BB.2017.129, act. 1 N. 65; BB.2017.130, act. 1 N. 65). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sich die mutmassliche Hinterziehung der Ge- winnsteuern auf die Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 beziehen könnte, scheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, zumal die Beschwerdeführerin- nen diese nicht schlüssig widerlegen. Der angewendete Steuersatz von 25% wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der geschätzten Gewinn- marge von 40% ein, diese Annahme sei geradezu absurd (BB.2017.129, act. 8 N. 44; BB.2017130, act. 13 N. 44). Aus dem Abschluss der Beschwer- deführerin 2 für das Jahr 2015 ergebe sich bei einem Umsatz im Jahr 2015 von rund EUR 31 Mio. ein Gewinn von EUR 3.14 Mio. bzw. bei einem Umsatz im Jahr 2014 von rund EUR 20.5 Mio. ein Gewinn von rund EUR 2.47 Mio., mithin eine Gewinnmarge von maximal 12%. Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem es an weiteren Anhaltpunkten mangelt, muss die Gewinnmarge geschätzt werden. Auch wenn eine geschätzte Gewinnmarge von 40% sehr hoch er- scheint, kann eine solche auch unter Berücksichtigung des erwähnten Ab- schlusses im jetzigen Zeitpunkt nicht rundweg ausgeschlossen werden. Diese Schätzung kann auf Dauer allerdings nicht Bestand haben. Die Be- schwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen, bzw. eine Klärung sollte sich aus der Rechtshilfe ergeben.
11.3 Als Vortat in Frage steht weiter der qualifizierte Abgabebetrug im Zusam- menhang mit der Hinterziehung von Mehrwertsteuern, begangen ab 1. Ja- nuar 2016. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Dienstleis- tungen der J. Ltd. an die Beschwerdeführerin 2 der Mehrwertsteuer in Israel
über 17% (resp. 18% vor dem 1. Oktober 2015) hätten unterstehen sollen. Aus der (nicht revidierten) Bilanz der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015 ergebe sich, dass sich diese Dienstleistungen im 2014 auf rund EUR 1.5 Mio. und im 2015 auf rund EUR 2.3 Mio. beliefen. Da die J. Ltd. in den letzten Jahren ihren Schwerpunkt auf die Erbringung von gewissen Dienstleistun- gen an die Beschwerdeführerin 2 gelegt habe, könnten diese Beträge für 2016 und 2017 höher als in früheren Jahren ausfallen. Es sei noch nicht be- kannt, zu welchem Zeitpunkt die entsprechende Meldung bei der israeli- schen Mehrwertsteuer hätte erfolgen sollen (wobei es scheine, dass die Ab- rechnungen monatlich erfolgen). Es sei deshalb anzunehmen, dass die er- brachten Dienstleistungen für 2016 und 2017 (halbes Jahr) ähnlicher Höhe seien wie für 2015 und dass sich die mutmasslichen Hinterziehungen auch auf 2015 beziehen könnten. Die Beschwerdegegnerin schätzt die mutmass- lich hinterzogene Mehrwertsteuer entsprechend auf maximal CHF 1 Mio.
Dagegen wenden die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ein, diesbe- züglich könne nur die Zeit vom 1. Dezember 2015 an relevant sein, was zu einem maximalen Betrag von CHF 698'725.– führe.
Zurzeit ist weder Näheres zur Höhe der betreffenden Dienstleistungen in den Jahren 2016 und 2017 bekannt, noch dazu, wann entsprechende Mehrwert- steuermeldungen hätten erfolgen sollen. Dass die relevante Periode weiter als bis zum 1. Dezember 2015 zurückreicht, kann demnach nicht ausge- schlossen werden. Ausserdem bietet die Verlegung des Geschäftsschwer- punkts der J. Ltd. auf die Dienstleistungserbringung an die Beschwerdefüh- rerin 2 Anhaltpunkt, dass die Höhe der betreffenden Dienstleistungen in den Jahren 2016 und 2017 höher ausgefallen sein könnte. Die Schätzung mut- masslich hinterzogener Mehrwertsteuer von maximal CHF 1 Mio. erscheint vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt massvoll.
11.4 Als Vortat im Raum steht schliesslich der qualifizierte Abgabebetrug im Zu- sammenhang mit der Hinterziehung von Verrechnungssteuern, begangen ab
CHF 1'302'681.– belaufen. Insbesondere angesichts weiterer möglicher Di- videnden für das Jahr 2016 könne von einer mutmasslichen in Israel hinter- zogenen Verrechnungssteuer über mindestens CHF 1.5 bis 2 Mio. ausge- gangen werden.
Die Beschwerdeführerinnen wenden im Wesentlichen ein, wenn überhaupt Verrechnungssteuer geschuldet wäre, dann nur auf effektiv ausbezahlten Di- videnden. Die bislang effektiv ausgerichteten Dividendenzahlungen der Be- schwerdeführerin 2 seien in Israel ordnungsgemäss deklariert worden.
Unstreitig scheinen demnach per Ende 2015 Dividendenzahlungen von rund EUR 2'659'541.– ausstehend gewesen zu sein. Es bleibt deshalb denkbar, dass diese seit 1. Januar 2016 ausbezahlt worden sind. Dass weitere Divi- dendenzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 dazugekommen sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin 2 wäre dafür in Israel verrechnungssteuerpflichtig gewesen bei einem Satz von 30%, erscheint die Schätzung der Beschwerdegegnerin, dass bis zu CHF 2 Mio. Verrechnungssteuern hinterzogen worden sein könnten, in die- ser Phase der Untersuchung massvoll.
11.5 Ohne Berücksichtigung des Verdachts auf weitere offshore-Gesellschaften und somit möglicher Gelder aus weiteren Steuervortaten, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahmen begründet (vgl. BB.2017.129, act. 6 N. 66 ff.; BB.2017.130, act. 6 N. 66 ff.), ergibt sich aus den vorstehen- den Positionen ein Gesamtbetrag von Vermögenswerten, deren spätere Ein- ziehung zu diesem Zeitpunkt nicht als offensichtlich ausgeschlossen be- trachtet werden kann, der jedenfalls die verfahrensgegenständlichen Be- schlagnahmen in der Gesamthöhe von CHF 9'807'082.– (siehe vorn E. 5) übersteigt. Damit erweisen sich die angefochtenen Beschlagnahmen als ver- hältnismässig. Die Beschwerdegegnerin wird allerdings bald weitere Abklä- rungen treffen und gegebenenfalls ihr Rechtshilfeersuchen ergänzen müs- sen, um den mutmasslichen Deliktsbetrag zu konkretisieren. Sollte sich da- bei herausstellen, dass der mutmassliche Deliktsbetrag mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit tiefer liegt, wäre die Sache neu zu beurteilen. Dies dürfte spätestens mit der Beantwortung des Rechtshilfeersuchens der Fall sein.
12.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31). Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
12.2 Vorliegend verursachte die Beschwerdegegnerin durch die Wiedererwägung der Vermögensbeschlagnahmen die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde- verfahren BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146 und BB.2017.147 sowie die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 verfügte die Be- schwerdegegnerin keine Teilfreigabe; beschlagnahmt sind umgerechnet CHF 5'761'382.–. Von den ursprünglich umgerechnet CHF 5'088'138.– be- schlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 sind nach den Wiedererwägungen noch umgerechnet CHF 4'045'700.– beschlagnahmt. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte beider Beschwerdeführerinnen beschränkt sich nach den Wiedererwägungen auf den Stand 4. August 2017. Da im Übrigen die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie einzutreten ist, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin 1 50% und der Be- schwerdeführerin 2 40% der rechnerischen Gerichtsgebühr (vgl. E. 12.3) aufzuerlegen.
12.3 Die Gerichtsgebühr wäre auf Fr. 10'000.– festzusetzen, aber angesichts des Verfahrensausgangs auf Fr. 9‘000.– zu reduzieren (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon sind der Beschwerdeführerin 1 Fr. 5'000.– und der Beschwerdeführerin 2 Fr. 4'000.– aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerdeverfahren BB.2017.129, BB.2017.130, BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146, BB.2017.147, BB.2017.152 und BB.2017.153 werden vereinigt.
Die Beschwerdeverfahren BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146 und BB.2017.147 werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130 werden, soweit sie zum Gegenstand Vermögensbeschlagnahmen haben, zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben; im Übrigen wird auf die Beschwerden nicht eingetre- ten.
Die Beschwerde vom 7. September 2017 der Beschwerdeführerin 1 (BB.2017.153) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerde vom 7. September 2017 der Beschwerdeführerin 2 (BB.2017.152) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt, wovon der Beschwerde- führerin 1 Fr. 5'000.– und der Beschwerdeführerin 2 Fr. 4'000.– auferlegt wer- den.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 27. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).