Beschluss vom 6. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
gegen
OBERGERICHT OBWALDEN, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .20 17. 10 8, B B .2 01 7.1 09
Sachverhalt:
A. Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II des Kantons Obwalden vom 11. November 2016 wurde C. in erster Instanz vom Vorwurf der Sachbeschä- digung freigesprochen (Akten AS 17/001, act. 2). Die beiden Straf- und Zivil- kläger A. und B. erklärten gegen dieses Urteil die Berufung (Akten AS 17/001, act. 5).
B. Nachdem die beiden Berufungskläger aufgrund von verschiedenen Medien- berichten (act. 1.1 und 1.2) und daran anschliessenden eigenen Recherchen davon Kenntnis genommen hatten, dass es sich bei der Verteidigerin des Beschuldigten um ein Mitglied der Rechtspflegekommission des Kantons Obwalden handelt, welche ihrerseits die Oberaufsicht über die Gerichtsbe- hörden des Kantons Obwalden ausübt, richteten sie am 8. Juni 2017 ein Ausstandsbegehren an den Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwal- den. Hierbei beantragen sie Folgendes (act. 1):
Der Obergerichtspräsident I D. nahm am 14. Juni 2017 zum Ausstandsbe- gehren Stellung zuhanden des Obergerichtspräsidenten II E. Er beantragt, das Gesuch sei unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsteller abzuweisen (act. 2). Der Obergerichtspräsident II übermittelte die Akten am 20. Juni 2017 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er verwies dabei auf die Begründung des Gesuchs, wonach bei sämtlichen or- dentlichen Oberrichterinnen und Oberrichtern des Kantons Obwalden Aus- standsgründe zu bejahen seien und somit das gesamte Berufungsgericht betroffen sei (act. 3).
Im Rahmen ihrer Gesuchsreplik vom 21. Juli 2017 halten A. und B. vollum- fänglich an ihren Gesuchsanträgen fest (act. 7). Die Replik wurde dem Ober- gericht Obwalden am 24. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn das gesamte Berufungsgericht (eines Kantons) be- troffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Ent- scheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, wobei der Gesuchsteller eine persönli- che Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen kon- kret glaubhaft zu machen hat. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerich- tetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.). Daran ändert auch der Wort- laut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO («das gesamte Berufungsgericht») nichts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.103 vom 14. Juni 2017).
1.3 Mit ihren Gesuchsanträgen Ziff. 2 und 4 beantragen die Gesuchsteller sinn- gemäss den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts. Im Rahmen des Gesuchs machen sie geltend, es seien bei sämtlichen ordentlichen Oberrich- terinnen und Oberrichtern des Kantons Obwalden Ausstandsgründe zu be- jahen (act. 1, Rz. 1.2). In der Tat berufen sich die Gesuchsteller zur Begrün- dung ihres Gesuchs in erster Linie nicht auf die am Obergericht Obwalden tätigen Personen an sich bzw. auf das Verhalten dieser Personen, sondern
auf die nachfolgend erörterten äusseren Gegebenheiten organisatorischer bzw. funktioneller Natur, welche alle am Obergericht Obwalden tätigen Per- sonen in gleichem Masse betreffen. Auf das Gesuch ist insoweit einzutreten.
2.1 Die Gesuchsteller bringen vor, die Verteidigerin des Beschuldigten und Be- rufungsbeklagten sei Mitglied der Rechtspflegekommission des Kantons Ob- walden. Diese Kommission habe umfassende und weitreichende Kompeten- zen mit direktem Einfluss auf die Gerichte, insbesondere auf das Obergericht (act. 1, Rz. 2.4). Die Kommission und damit jedes einzelne ihrer Mitglieder habe weitreichenden Einfluss auf das Budget und die personelle Besetzung der kantonalen Justizbehörden. Wenn ein Mitglied der Kommission im Kan- ton Obwalden gleichzeitig als Prozessanwalt auftrete, werde zumindest der Anschein erweckt, dass Richter negative Konsequenzen zu befürchten ha- ben, wenn entgegen den Vorbringen des Anwalts/Kommissionsmitglieds entschieden werde. So habe der betreffende Richter damit zu rechnen, bei der nächsten Erneuerungswahl nicht mehr vorgeschlagen bzw. bei Präsidi- umswahlen nicht berücksichtigt zu werden und/oder dass das Budget ge- kürzt oder nicht genehmigt werden könnte. In einem kleinräumigen Kanton wie Obwalden sei das erst recht der Fall (act. 1, Rz. 2.5).
2.2 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies na- mentlich aus anderen (als den in lit. a–e der gleichen Bestimmung genann- ten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungs- bestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Ge- richtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrek- ten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
2.3 Die Rechtspflegekommission des Kantons Obwalden ist eine ständige Kom- mission, welche vom Kantonsrat (dem kantonalen Parlament) gewählt wird. Sie besteht aus neun Mitgliedern (Art. 25 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Kantonsrat des Kantons Obwalden vom 21. April 2005 [Kantonsratsgesetz, KrG/OW; GDB 132.1]). Zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechtspflegekom- mission gehören u. a. die Ausübung der Oberaufsicht über die Rechtspflege (Gerichtsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden, Steuerrekurskommission, Betreibungs- und Konkursamt, Schlichtungsbehörde) und den Datenschutz, eingeschlossen Budget und Rechnung, die Vorbereitung der Wahl der Ge- richtspräsidien und die Vorberatung der Erlasse der Gerichtsorganisation und der Rechtpflege (Art. 30 Abs. 1 lit. a–c KrG/OW). Weiter behandelt sie Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht oder deren Mitglieder (Art. 30 Abs. 1 lit. i KrG/OW) und beantragt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche u. a. gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Haftungsgesetz (Art. 30 Abs. 1 lit. k KrG/OW). Stellt die Rechtspflegekommission im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhebli- che Mängel fest oder richtet sie Empfehlungen an die verantwortliche Be- hörde, so bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Obergericht Gele- genheit zur Stellungnahme. Die verantwortliche Behörde informiert die Kom- mission über die Behebung der Mängel und die Umsetzung der Empfehlun- gen (Art. 31 Abs. 1 und 2 KrG/OW).
Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden wählen an der Urne die Prä- sidien sowie die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. d und e der Verfassung des Kantons Obwalden vom 19. Mai 1968 [Kantonsverfassung, KV/OW; GDB 101.0]). Bei der erstmaligen Volkswahl in ein Gerichtspräsidium prüft die Rechtspflege- kommission die Kandidaturen auf die Erfüllung der Wählbarkeitsvorausset- zungen (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzun- gen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwal-
den vom 22. November 1996 [GDB 134.13]). Der Kantonsrat wählt die Vize- präsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsge- richts aus den Mitgliedern dieser Gerichte (Art. 69 Abs. 2 lit. a KV/OW und Art. 1a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Ob- walden vom 22. September 1996 [GOG/OW; GDB 134.1]).
Das Obergericht übt die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden und die Staats- anwaltschaft aus (Art. 19 Abs. 1 GOG/OW). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Orga- nisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 19a Abs. 1 GOG/OW). Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 19a Abs. 2 GOG/OW). Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Behörden (Art. 19a Abs. 3 GOG/OW) und wird insbesondere durch folgende Instrumente ausgeübt: Prüfung der Rechenschaftsablage, Aussprachen mit den Leitungen der beaufsichtigten Behörden und Kontrollen des Geschäfts- gangs, Finanzaufsicht, Untersuchungen, Mitteilungen an die Oberaufsicht, Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 19b Abs. 1 GOG/OW). Die Aufsichts- behörde und ihr Präsidium können zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht Vorgaben für die Geschäftserledigung machen sowie mündliche oder schriftliche Weisungen erteilen, insbesondere betreffend Statistik, Per- sonalwesen, Organisation, Rechenschaftsablage, Budget und Jahresrech- nung (Art. 19c GOG/OW). Das Obergericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit den andern Behörden. Es erarbeitet zuhanden des Kantonsrats den Fi- nanzplan, den Voranschlag und die Rechnung der Gerichte sowie den Re- chenschaftsbericht. Das Obergerichtspräsidium oder bei dessen Verhinde- rung das geschäftsführende Kantonsgerichtspräsidium, vertritt diese Ge- schäfte unmittelbar vor dem Kantonsrat (Art. 21 Abs. 1 GOG/OW; vgl. auch Art. 77a Abs. 1 KV/OW).
2.4 Die Übersicht über diese kantonalen Bestimmungen widerlegt das Vorbrin- gen der Gesuchsteller, die Rechtspflegekommission und damit jedes ein- zelne Kommissionsmitglied habe weitreichenden Einfluss auf das Budget und die personelle Besetzung der kantonalen Justizbehörden (vgl. act. 1, Rz. 2.5).
2.4.1 Die Präsidien und die Mitglieder des Obergerichts Obwalden werden vom Volk gewählt. Dieses ist offensichtlich nicht an allfällige Wahlempfehlungen der Rechtspflegekommission gebunden (vgl. act. 7.5). Die Prüfung der Kan- didaturen durch die Rechtspflegekommission auf die Erfüllung der Wählbar- keitsvoraussetzungen beschränkt sich zudem auf die erstmalige Volkswahl
in ein Gerichtspräsidium. Das Vizepräsidium wird durch den gesamten Kan- tonsrat bestellt. Zieht man zudem in Betracht, dass die Rechtspflegekommis- sion aus neun Mitgliedern besteht, so verringert sich der mögliche Einfluss eines einzelnen Mitglieds dieser Kommission auf die personelle Besetzung der Gerichte nochmals in entscheidendem Masse.
2.4.2 Auch was die Ausübung der Oberaufsicht über die Rechtspflege durch die Rechtspflegekommission angeht, ist der Einfluss eines einzelnen Kommissi- onsmitglieds auf ein einzelnes Mitglied des Gerichts gering. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich die Aufsicht auf die Gerichtsverwaltung beschränkt. Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht allgemein und damit auch von der parlamentarischen Oberaufsicht ausdrücklich ausgenommen. Die Aufsicht im Kanton Obwalden beschränkt sich somit auf den «administrativen Be- reich». Anders gestaltet sich dies bei der in der Stellungnahme des Oberge- richtspräsidenten angesprochenen Aufsichtsbehörde über die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «AB-BA»; vgl. act. 2, Ziff. 4, S. 3). Mitglieder der AB- BA, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen von Gesetzes wegen nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten (Art. 24 Abs. 2 StBOG). Im Unterschied zur Rechtspflegekommis- sion im Kanton Obwalden beschränkt sich die Aufsicht der AB-BA aber nicht nur auf den administrativen Bereich, sondern es handelt sich auch um eine fachliche Aufsicht (vgl. hierzu u. a. die Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8138, nachfolgend «Botschaft»). So kann die AB-BA bei der Bundesanwaltschaft auch Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tä- tigkeit verlangen und Inspektionen durchführen (Art. 30 Abs. 1 StBOG). Per- sonen, die von der AB-BA mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist (Art. 30 Abs. 2 StBOG). Solche Auskunftsbegehren oder Kontrollen können sich grundsätzlich auf den ge- samten Tätigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft erstrecken (Botschaft, BBl 2008 S. 8159). Die als Rechtsanwälte tätigen Mitglieder der AB-BA erlangen demnach im Gegensatz zu den Mitgliedern der Rechtspflegekommission des Kantons Obwalden möglicherweise von den Gesuchstellern erwähntes rechtstaatlich problematisches «Insiderwissen» (vgl. act. 1, Rz. 2.6). Eine Gesamtwürdigung der Stellung der Gerichtsbehörden im Kanton Obwalden und der Kompetenzen der kantonalen Rechtspflegekommission bzw. der nur geringe Einfluss eines einzelnen Kommissionsmitglieds lässt nicht erkennen, inwiefern die Teilnahme eines Mitglieds der Rechtspflegekommission als Vertreterin bzw. als Vertreter einer Partei in der Person einer Richterin bzw. eines Richters konkret den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu erwecken vermöchte. Insbesondere entscheidet
auch nicht etwa die Rechtspflegekommission oder ein einzelnes deren Mit- glieder über Rechnung und/oder Budget der Gerichte, sondern der Kantons- rat als Ganzes.
2.5 Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.301/2005 vom 23. Juni 2005 (vgl. act. 1, Rz. 2.6). In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, dass das Nebeneinander der Tätigkeiten (von ein und derselben Person!) als Anwalt und Gerichtsschrei- ber mit dem Risiko von Interessenkollisionen verbunden sein könne. Wer als Richter oder Urteilsredaktor bei einem Gericht tätig sei und als Anwalt auf- grund von privaten Mandaten zugleich bestimmte Rechtspositionen vertrete, sei der Gefahr ausgesetzt, dadurch in seiner Mitwirkung bei der Rechtspre- chung inhaltlich beeinflusst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 2P.301/2005 vom 23. Juni 2005, E. 5.2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall fehlt es dem Mitglied der Rechtspflegekommission aber gerade an jeglicher Einflussmöglichkeit auf die Rechtsprechung, ist dieser Bereich der Aufsicht und damit auch der parlamentarischen Oberaufsicht doch ausdrücklich ent- zogen. Für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz sind zudem die meisten im Rahmen der Replik vorgebrachten Argumente der Gesuchsteller. So fehlt es der generellen Rüge, das Ansehen der Obwaldner Justiz sei angekratzt (act. 7, Rz. 2.4), bzw. dem Hinweis auf ein gutgeheissenes Ausstandsbe- gehren gegen den Obergerichtspräsidenten (vgl. act. 7, Rz. 2.5 und das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_664/2012 vom 19. April 2013) an konkretem Be- zug zur vor dem Obergericht Obwalden gegen C. hängigen Strafsache. Ein solcher Zusammenhang ist weder ersichtlich noch wird dessen Vorliegen von den Gesuchstellern geltend gemacht. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen im Übrigen ohnehin nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie ei- ner schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.) und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; an- dernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.).
Auch die übrigen Ausführungen der Gesuchsteller vermögen das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nicht glaubhaft zu machen. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller unter solidari- scher Haftung dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2
StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird unter solidarischer Haftung den Ge- suchstellern auferlegt.
Bellinzona, 7. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.