Verfügung vom 4. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT NIDWALDEN, Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.1 05
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 stellte das Kantonsgericht Nidwalden (nachfol- gend „Kantonsgericht“) unter anderem das Verfahren gegen B. betreffend einen Anklagepunkt ein und sprach ihn in den übrigen Anklagepunkten schuldig. Das Gericht bestrafte B. mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von einem Tag ausgestandener Un- tersuchungshaft. B. wurde sodann verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil eine Ersatz- forderung von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen (s. act. 3.1).
B. Dagegen erhoben der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt A., sowie die Verteidiger von zwei weiteren Mitangeklagten Berufung. RA A. bean- tragte, B. sei in allen Punkten freizusprechen, zufolge Freispruchs sei keine Strafe auszusprechen sowie auf die Erhebung einer Ersatzforderung zu ver- zichten (s. act. 3.1).
C. Mit Urteil vom 30. November 2016 hob das Obergericht des Kantons Nidwal- den (nachfolgend „Obergericht“) das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung sowie zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung an das Kantonsgericht zurück. Was die Entschädigungsfolgen an- belangt, hielt das Obergericht im Urteil fest, der Rechtsvertreter von B. (wie auch die anderen Berufungskläger und Privatkläger) werde für das Beru- fungsverfahren nach Einreichen der Honorarnote gemäss separater Verfü- gung der Verfahrensleitung entschädigt (act. 3.1).
D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2017 des ao. Oberrichters der Strafabteilung ge- nehmigte das Obergericht die von RA A. eingereichte Kostennote von Fr. 14‘264.74 (inkl. MWSt.) im Umfang von Fr. 9‘720.-- (inkl. MWSt.).
E. Dagegen erhebt RA A. mit Eingabe vom 14. Juni 2017 in eigenem Namen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er bean- tragt dabei Folgendes (act. 1 S. 2):
„1. Es sei dem Unterzeichneten für das vorinstanzliche Verfahren, in Erhöhung der mit Verfügung vom 3. Juni 2017 zugesprochenen Entschädigung, die Kostennote im Umfang von Fr. 12‘568.90 (inkl. MWSt.) zu genehmigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“
F. Das Obergericht nahm mit Eingabe vom 29. Juni 2017 zur Beschwerde Stel- lung und hielt darin am getroffenen Entscheid fest (act. 3). Der Beschwerde- führer hält in seiner Replik vom 17. Juli 2017 an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 5). Das Obergericht hält in seiner Duplik vom 28. Juli 2017 ebenfalls an seinen gestellten Anträgen fest (act. 7). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Com- mentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9). 1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Ver- teidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch die ange- fochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Verfahren vor der Berufungsinstanz des Kantons Nidwalden geleis- teten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert
worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu behandeln.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gesetz vom 19. Ok- tober 2011 des Kantons Nidwalden über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG/NW; NG 261.2). 3.2 Gemäss Art. 33 PKoG/NW sind für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze die Be- deutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand massgebend. In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 45 Ziff. 4 PKoG/NW). Bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklag- ten wird das ordentliche Honorar angemessen erhöht (Art. 51 Abs. 1 PKoG/NW). Gemäss Art. 39 Abs. 2 PKoG/NW beträgt das Honorar der amt- lichen Verteidigung Fr. 220.-- pro Stunde. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechts-
anwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2000 E. 4.4 mit Hinweis). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine pri- vate Verteidigung handelt (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.5, im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe in der eingereich- ten Honorarnote den Aufwand von 52.34 Stunden detailliert ausgewiesen. Der Beschwerdegegner hätte die vorgenommenen Kürzungen zumindest kurz begründen müsse. Dies sei unterblieben, was willkürlich sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 1 S. 5). Die weitere Reduktion sei vom Beschwerdegegner damit begründet worden, dass eine Erhöhung des Kostenrahmens um mehr als 100 % nicht gerecht- fertigt sei. Eine Begründung dafür finde sich in der angefochtenen Verfügung nicht und ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz. In nicht begründeter und somit willkürlicher Ausübung des Ermessens habe der Beschwerdegegner eine Erhöhung des Kostenrahmes um 50 % als angemessen befunden. Mit keinem Worte sei dies jedoch begründet und einzelne ausgewiesene Positi- onen als übersetzt betitelt worden. Mit dem Verweis auf die anderen Hono- rarnoten komme der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht mitnich- ten nach (act. 1 S. 7). 4.2 In der angefochtenen Verfügung begründete der Beschwerdegegner die Ent- schädigung des Beschwerdeführers wie folgt (act. 1.2): „Art. 51 Abs. 1 PKoG sieht die Möglichkeit der Erhöhung des ordentlichen Honorars – jedoch nicht des Stundensatzes – vor. Im Verfahren vor der Be- rufungsinstanz (vorliegend dem Obergericht) beträgt das ordentliche Hono- rar des amtlichen Verteidigers Fr. 600.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Nach Art. 51 Abs. 1 PKoG kann das ordentliche Honorar in Strafsachen bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemesssen er- höht werden. Um welchen Betrag das ordentliche Honorar zu erhöhen ist, ist eine Ermessensfrage. In den Verfahren ausserhalb des Strafrechts beträgt der grösste Erhöhungssatz 30 % (vgl. Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4). Eine Erhöhung
von Fr. 6'000.-- auf Fr. 12‘568.95 (inkl. MWST), und damit mehr als 100 %, rechtfertigt sich allerdings – auch mit Blick auf die vergüteten Kostennoten der Rechtsvertreter der anderen Berufungskläger, die allesamt unter Fr. 7‘000.-- geblieben sind – nicht. Dass die Staatsanwaltschaft einen erheb- lichen Aufwand generiert habe, wie Rechtsanwalt A. geltend macht, wirkt sich in gleichem Masse auch auf die anderen Verfahrensbeteiligten aus. Zu- dem trifft es nicht zu, dass sich Rechtsanwalt A. im Namen seiner Klienten in nicht vergleichbarem Umfang zu den anderen Rechtsvertretern geäussert hätte. Die Kostennote ist daher ermessensweise auf Fr. 9‘000.--, zzgl. MWST von 8 % auf Fr. 9‘000.--, ausmachend Fr. 720.--, total Fr. 9‘720.--, zu erhöhen. Dies entspricht einem Erhöhungssatz von fast 62 % gegenüber dem maximalen ordentlichen Honorar im strafrechtlichen Berufungsverfah- ren.“ 4.3 In Anwendung von Art. 51 Abs. 1 PKoG/NW war der Beschwerdegegner nicht gehalten, sich mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung ausei- nanderzusetzen. Ein solches Vorgehen wäre bei der vorgegebenen pau- schalen Festsetzungsmethode auch systemwidrig gewesen. Der Beschwer- degegner hat begründet, wie er Art. 51 Abs. 1 PKoG/NW angewendet hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht hätte mög- lich sein sollen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Be- gründung vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.4.2; siehe zuletzt auch Verfügung BB.2016.385 vom 17. August 2017, E. 6). Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwer- degegner Willkür vorwerfen sollte, bleibt Folgendes festzuhalten. Dass die zugesprochene Entschädigung von Fr. 9‘720.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe und ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Bemü- hungen stehe, welche verhältnismässig zu sein haben (BGE 141 I 124 E. 3.1) und vorliegend vom Beschwerdeführer selber auf Fr. 12‘568.90 (inkl. Mehrwertsteuer) veranschlagt wurden, ist nicht ersichtlich.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.