Beschluss vom 24. November 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Ein- ziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .20 16. 87, B B .20 16. 88, B B .201 6.2 55 , B B .2 01 6.2 56
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen rund um die (halb-)staatliche Unternehmung C. S.A. eine Untersuchung u. a. gegen D. wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 20. Okto- ber 2015 wurde die Bank E. von der BA angewiesen, die Vermögenswerte des auf die A. SA lautenden Kontos Nr. 1 und des auf die B. Ltd. lautenden Kontos Nr. 2 zu sperren (BB.2016.87-88, act. 1.1).
Die A. SA und die B. Ltd. gelangten in der Folge mit Schreiben vom 12., 18., 19. und 27. November 2015, 15. Januar, 7. und 18. März 2016 mit verschie- denen Anträgen auf Freigabe bzw. Teilfreigabe der obengenannten Konten an die BA (BB.2016.87-88, act. 1.3, 1.4, 1.6, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11).
B. Mit Eingabe vom 22. April 2016 erhoben die A. SA und die B. Ltd. Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragten Folgendes (BB.2016.87-88, act. 1):
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wies die BA die Anträge auf Freigabe bzw. Teilfreigabe der obengenannten Vermögenswerte ab (BB.2016.87-88, act. 6.1; BB.2016.255-256, act. 1.1). Mit Beschwerdeantwort vom selben Tag beantragt die BA mit Hinweis auf diese Verfügung, die Beschwerde sei als gegenstandslos zu erklären und ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Protokoll der Beschwerdekammer abzuschreiben (BB.2016.87-88, act. 6). Die A. SA und die B. Ltd. zogen mit Schreiben vom 20. Juni 2016 die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück. Sie beantragen, die Kosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen (BB.2016.87-88, act. 8).
C. Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 gelangten die A. SA und die B. Ltd. mit Beschwerde vom 17. Juni 2016 an die Beschwerdekammer. Sie bean- tragen deren Aufhebung und die unverzügliche Freigabe der Konten der A. SA und der B. Ltd., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse (BB.2016.255-256, act. 1).
Die BA verwies am 12. Juli 2016 auf die angefochtene Verfügung sowie auf die eingereichten Akten und verzichtete auf eine weitergehende Stellung- nahme (BB.2016.255-256, act. 4). Mit Replik vom 18. August 2016 halten die A. SA und die B. Ltd. an ihren Anträgen fest (BB.2016.255-256, act. 10). Mit Duplik vom 2. September 2016 schliesst die BA auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (BB.2016.255-256, act. 13). Mit Eingabe vom 6. Ok- tober 2016 (Postaufgabe 15. Oktober 2016) reichten die A. SA und die B. Ltd. weitere Beweismittel ein (BB.2016.255-256, act. 15), welche der BA am 18. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (BB.2016.255-256, act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Da die Gegenstände beider Beschwerdeverfahren vorliegend in wechselsei- tiger Beziehung zueinander stehen, sind beide Verfahren zu vereinen und mittels vorliegendem Beschluss zu entscheiden (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätz- lich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest
einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4 m.w.H.).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben bei der Beschwerdegegnerin vor Einrei- chung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mehrfach wegen der Verfah- rensdauer interveniert (zuletzt am 18. März 2016; vgl. BB.2016.87-88, act. 1.11, S. 3) und sind Inhaberinnen der von der Sperrung betroffenen Bankkonten. Als solche sind sie durch die verweigerte Freigabe der gesperr- ten Vermögenswerte persönlich und direkt betroffen (siehe GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 310 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben bei beiden Beschwerden zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
3.1 Die Freigabeersuchen der Beschwerdeführerinnen wurden mit Verfügung vom 6. Juni 2016 behandelt (BB.2016.87-88, act. 6.1). Das Beschwerdever- fahren BB.2016.87-88 wurde durch Erlass dieser Verfügung gegenstandslos und ist entsprechend als erledigt abzuschreiben. Die Parteien beantragen diesbezüglich je die gegenseitige Kostentragung (BB.2016.87-88, act. 6 und 8).
3.2 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.17 vom 26. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016). Lässt sich dies nicht feststellen, ist für das Unterliegen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Der Entscheid ist summarisch zu begründen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.127 vom 3. Mai 2016; BB.2013.9 vom 25. Februar 2013).
3.3 Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens- handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Ver- zögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nach- dem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend in- terveniert hatte (Urteile des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016, E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016, E. 1.5).
Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleuni- gungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfal- les in einer Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Ver- fahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass ein- zelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, be- gründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. m.w.H.). Auch Gesuche um Freigabe beschlagnahmter Ver- mögenswerte hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheb- licher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2015 vom 18. März 2015, E. 4.2; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 5.5).
3.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Rahmen ihrer Beschwerde vor, die Beschwerdegegnerin habe es über fünf Monate unterlassen, die am 18. No- vember 2015 gestellten und in der Folge mehrfach wiederholten Anträge der Beschwerdeführerinnen zu behandeln bzw. eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführerinnen hätten mit den auf den beiden Konten liegenden Vermögenswerten verschiedene dringliche vertragliche Verpflich- tungen zu erfüllen gehabt, namentlich Sozialabgaben und Pachtzinsen zu bezahlen (BB.2016.87-88, act. 1).
3.5 Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, sie habe mit Erlass der Verfü- gung am 6. Juni 2016 die zeitlichen Grenzen des Zulässigen nicht über- schritten, da ihr auch bei der Führung von komplexen Strafuntersuchungen nur eine begrenzte Anzahl Ressourcen zur Verfügung stünden, welche sie möglichst prozessökonomisch und gleichzeitig rechtskonform in den laufen- den Untersuchungen einzusetzen habe. Diese Konstellation bringe es mit sich, dass bei grossen Untersuchungskomplexen Eingaben von Rechtsan- wälten nicht postwendend und vereinzelt erst mit gewissen Verzögerungen behandelt werden könnten. Im vorliegenden aussergewöhnlich umfangrei- chen Untersuchungskomplex C. führe sie – im Wesentlichen gestützt auf über 350 durch die Geldwäschereistelle MROS gemeldete Bankbeziehun- gen – mittlerweile über 60 Strafuntersuchungen, wobei rund die Hälfte davon in Lausanne und die andere Hälfte in Bern von jeweils verschiedenen Ver- fahrensleitern geführt würden. Dies habe dazu geführt, dass die Verfahrens- leiter vorab die dringendsten und heikelsten Untersuchungsschritte in den einzelnen Untersuchungen vorzunehmen hätten. Dem Vertreter der Be- schwerdeführerinnen sei die verdichtete Beweislage verschiedentlich münd-
lich erläutert worden und er sei am 22. Februar 2016 schriftlich darauf hin- gewiesen worden, dass eine Vermögensfreigabe oder Teilfreigabe nicht in Frage kommen könne (BB.2016.87-88, act. 6, S. 2).
3.6 Die Beschwerdeführerinnen hatten ein Recht an einer Behandlung ihrer An- träge um Freigabe oder Teilfreigabe ihrer Vermögenswerte innerhalb einer angemessenen Frist. Der beachtliche Umfang und die Komplexität des im Zusammenhang mit den Kontosperren laufenden Untersuchungskomplexes und der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen (vgl. unten E. 4-6) könnten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit einer gewissen Ver- zögerung zwar noch als vertretbar erscheinen lassen. Die Zeitdauer von über sechs Monaten zwischen der Antragstellung und dem Erlass der Verfügung erscheint allerdings als zu lange. Insbesondere stand gemäss den Vorbrin- gen der Beschwerdegegnerin der Sachverhalt offensichtlich schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt in genügendem Masse fest. Den Beschwerde- führerinnen konnte mitgeteilt werden, dass eine Vermögensfreigabe nicht in Frage komme. Unter diesen Umständen erscheint eine nochmalige Verzö- gerung von über drei Monaten auch trotz begrenzter Ressourcen der Be- schwerdegegnerin im Rahmen dieses Untersuchungskomplexes als deutlich zu lange. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Abweisung der An- träge auf Vermögensfreigabe vom 22. Februar 2016 nicht in Form einer an- fechtbaren Verfügung erfolgte, insbesondere angesichts des mehrfachen In- sistierens durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen.
3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen. Entsprechendes ist im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Be- tracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Auf- rechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Okto- ber 2015, E. 4).
4.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016, E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hin- reichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.163 vom 9. Juni 2015, E. 3.1). Im Gegensatz zum erkennen- den Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Ver- dachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangs- massnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatver- dacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Betei- ligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).
4.3 Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012, E. 3; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.).
4.4 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnah- meart. Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung).
4.5 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter, solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. ein- deutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte ausgeschlossen ist (TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.).
5.1 Die Beschwerdegegnerin führt gegen D. eine Strafuntersuchung wegen Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei sowie gegen F. wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und wegen Verdachts der einfachen Geldwäscherei (vgl. BB.2016.255-256, act. 1.1). Folgender von der Be- schwerdegegnerin vorgebrachte Tatverdacht blieb unbestritten und ist mit- tels der beigelegten Akten hinreichend dargetan.
5.1.1 Der ehemalige Angestellte D. der C. S.A. soll im hier relevanten Zeitraum ein Mittelsmann von Parlamentariern der brasilianischen Partei G. gewesen sein und habe in dieser Funktion zahlreiche Geschäfte an die Direktion Internati- onales der C. S.A. vermittelt. D. soll in einem im Jahr 2013 publizierten In- terview eingeräumt haben, dass der damalige brasilianische Präsident H. die Direktion Internationales von C. S.A. einer Gruppe der Partei G. innerhalb der Abgeordnetenkammer zugewiesen habe. Vertreter der Partei G. sollen in der Folge politische Forderungen (Bestechungszahlungen) im Zusam- menhang mit dem Abschluss von Verträgen der Direktion Internationales mit Dritten gestellt haben. In der Praxis hätten sämtliche Verträge mit Dritten über D. als Vermittler laufen müssen, wofür er jeweils eine Kommission ver- langt habe. 60 bis 70 % der aus dieser Vermittlungstätigkeit erzielten Ein- nahmen seien, so D., sodann an die Partei G. weitergeleitet und von dieser zur Finanzierung von Kampagnen oder zugunsten einzelner Abgeordneter verwendet worden. Der verbliebene Rest sei zwischen ihm und Verantwort- lichen der C. S.A. aufgeteilt worden (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 2, Ziff. 8).
5.1.2 Die A. SA hat im Juni 2009 die Ausbeutungsrechte für das Ölfeld «Block 4» von der Regierung Benins erworben (BB.2016.255-256, act. 10.1). Am
Benins an die C. S.A. ein Erfolgshonorar von USD 10 Mio. zugesichert wor- den sein (BB.2016.255-256, act. 10.14, S. 7).
5.1.3 Am 18. Februar 2011 hätten die A. SA und die K. BV eine Tochtergesell- schaft von C. S.A. (vgl. BB.2016.255-256, act. 4.2, S. 15, lit. m), in einem «Farmout Agreement» den Übertrag von 50 % der Anteile der A. SA am Öl- feld «Block 4» in Benin zum Preis von USD 34.5 Mio. vereinbart (BB.2016.255-256, act. 1.2). Der zuständige Verhandlungspartner für die Di- rektion Internationales der C. S.A. soll F. gewesen sein (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 3, Ziff. 9).
5.1.4 Am 3. Mai 2011 soll die K. BV vereinbarungsgemäss USD 34.5 Mio. auf das Konto Nr. 1 der A. SA bei der Bank E. überwiesen haben. Wirtschaftlich be- rechtigt an diesen Vermögenswerten sei I., der Direktor der A. SA. Am 4. Mai 2011 sollen USD 31 Mio. von der A. SA auf das Konto Nr. 2 der eben- falls von I. kontrollierten B. Ltd. bei derselben Bank überwiesen worden sein. Am 5. Mai 2011 wurden von diesem Konto USD 17.4 Mio. auf ein Konto von I. bei der Bank E. und – gemäss Vereinbarung vom 1. Juli 2010 – USD 10 Mio. auf ein Konto der J. Limited bei der Bank E. überwiesen. D. war der an diesem Konto wirtschaftlich Berechtigte (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 3, Ziff. 10).
5.1.5 Die J. Limited soll dann im Zeitraum vom 26. Mai bis 23. Juni 2011 aus den ihr seitens der A. SA/B. Ltd. überwiesenen Gelder insgesamt CHF 1‘311‘700.– auf ein Konto der L. bei der Bank M. überwiesen haben. Deren wirtschaftlich Berechtigter war N., damals Präsident des brasiliani- schen Abgeordnetenhauses. Ferner sollen USD 700‘000.– auf ein Konto der O. SA bei der Bank E. überwiesen worden sein. Wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto war F. (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 3, Ziff. 11).
5.2 Gegen I. und D. wurde in Brasilien in diesem Zusammenhang Anklage erho- ben (BB.2016.255-256, act. 4.1, 4.2). Dabei wird I. aktive Bestechung vorge- worfen, durch Anbieten, Versprechen und Zahlung von Bestechungsgeld, womit das Zustandekommen des Kaufvertrags des «Block 4» in Benin zwi- schen K. BV und der A. SA zum Preis von USD 34.5 Mio. ermöglicht worden sei. Des Weiteren wird dem ehemaligen Funktionär P. der C. S.A. passive Bestechung vorgeworfen, indem er zusammen mit N. zugunsten der A. SA fungiert habe. Dasselbe wird D. vorgeworfen. Zudem wird I. und D. Geldwä- scherei vorgeworfen betreffend Bestechungsgelder, die den bestochenen Amtsträgern über im Ausland geheim gehaltene Bankkonten ausgerichtet worden seien. Ihnen wird auch Geldwäscherei vorgeworfen betreffend des Geldflusses zwischen der J. Limited und der von N. kontrollierten L. und Q. (BB.2016.255-256, act. 4.2, S. 5).
6.1 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015, E. 8.3 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen ebenfalls erfasst (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322 sep- ties StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich im Sinne von Art. 322 septies StGB strafbar.
6.2 Angesichts der vorliegenden Aktenlage (namentlich der verfahrensgegen- ständlichen «Kaufverträge» [Farmout-Agreements etc.], der belegten und unbestrittenen Transaktionen sowie der brasilianischen Anklage) besteht ge- genüber D. der hinreichende Verdacht auf aktive Bestechung fremder Amts- träger gemäss Art. 322 septies StGB. Er tätigte augenscheinlich die obenge- nannten Transaktionen von der J. Limited an den Bundesabgeordneten N. (L.) und den auf Seiten der C. S.A. direkt in die Vertragsverhandlungen in- volvierten F. (O. SA). C. S.A. ist ein halbstaatliches Unternehmen, welches die K. BV beherrscht, und wird damit vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst. Damit ist auch F. als fremder Amtsträger anzusehen. Die Höhe der Transaktionen, deren Zeitpunkt und die Stellung von N. und F. stellen kon- krete Anhaltspunkte dar, die dafür sprechen, dass die Zahlungen im Zusam- menhang mit dem Verkauf der Anteile des «Block 4» an die K. BV standen, einen Vertragsabschluss zu Gunsten von A. SA bewirken sollten und einen nicht gebührenden Vorteil darstellten. Es besteht ein offensichtlicher Tatver- dacht, dass D. somit ungebührende Vorteile an N. und F. versprach und ge- währte. Der Vertragsabschluss stand zumindest teilweise im Ermessen von F. als in die Verhandlungen involvierte Person. Es erscheint zudem plausi- bel, dass N., als damaliger Präsident des brasilianischen Parlaments, auf die Entscheidung Einfluss nehmen konnte (vgl. oben E. 5.1.1). Damit besteht ein hinreichender Verdacht der aktiven Bestechung von N. und F. durch D. sowie der passiven Bestechung von F.
Das hierfür mutmasslich eingesetzte Geld kam von den beiden vorliegend in Frage stehenden Bankkonten der Beschwerdeführerinnen. Auch wenn die mutmasslichen Bestechungszahlungen erst nach der Bezahlung des Ver- kaufspreises durch die C. S.A. getätigt wurden, erscheint es naheliegend, dass der Verkauf aufgrund von Bestechungsversprechen zu Stande kam. Hauptindiz hierfür ist die gegenüber dem Vertragswert von USD 34.5 Mio. gemäss dem Farmout Agreement vom 18. Februar 2011 erhebliche Höhe
der Vermittlungsprovision von USD 10 Mio. gemäss dem Engagement Ag- reement vom 10. Juli 2010. Soweit die Beschwerdeführerinnen diesbezüg- lich geltend machen, die Höhe dieser Vermittlungsprovision orientiere sich nicht nur am genannten Kaufpreis, sondern am explorativen Nutzungswert von mindestens USD 232 Mio. und höchstens USD 1‘590 Mio., ist ihnen ent- gegenzuhalten, dass im entsprechenden Vertragswerk die USD 10 Mio. aus- drücklich als «Signature Bonus» bezeichnet und für die Erfolgsbeteiligung am Projekt noch zusätzliche Geldleistungen vereinbart wurden (BB.2016.255-256, act. 10.14, S. 7 f.). Die Ausführungen der Beschwerde- führerinnen vermögen auch nicht zu erhellen, weshalb die B. Ltd. am 10. Juli 2010 mit der J. Limited noch ein Engagement Agreement u. a. zwecks Vermittlung bzw. Unterstützung bei den ersten Kontakten mit der C. S.A. abgeschlossen haben sollte (BB.2016.255-256, act. 10.14, S. 6), nachdem die A. SA mit der C. S.A. bereits im Jahre 2009 Verhandlungen zum Erwerb von Ausbeutungsrechten für das Ölfeld «Block 4» aufgenom- men hatte (vgl. BB.2016.255-256, act. 10.7). Insgesamt ist hinreichend dar- getan, dass die Gelder auf den beschlagnahmten Konten bei der Bank E. in einem Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt stehen können. Diese Vermögenswerte könnten möglicherweise auch einer Ersatzforde- rungseinziehung unterliegen, insofern sie aus dem mutmasslich überhöhten Kaufpreis stammen, der durch die Bestechungsversprechungen und Beste- chungszahlungen erwirkt wurde.
6.3 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). Jeder Transfer von Vermögenswerten ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305 bis StGB N. 18). Dies gilt selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2). Da der Tatbestand der Geldwä- scherei zwei voneinander unabhängige Elemente enthält (Vereitelungshand- lung einerseits und die Vortat andererseits), genügt es in einer ersten Phase der Strafuntersuchung, dass ein hinreichender Tatverdacht bloss bezüglich eines der beiden Elemente besteht, es jedoch aufgrund der besonderen Um- stände im Sinne eines Anfangsverdachts naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte. In der Regel liegen den Untersu- chungsbehörden zu Beginn eines Strafverfahrens bloss konkrete Anhalts- punkte zur Vereitelungshandlung vor. Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanztransaktionen angesehen werden, bei denen hohe Be- träge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129
II 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.5 und 1A.280/2005 vom 7. März 2006, E. 2.2.2).
6.4 Wie ausgeführt besteht der hinreichende Verdacht auf eine verbrecherische Vortat zur Geldwäscherei (vgl. oben E. 6.2). Die verschiedenen durch D. bzw. die J. Limited getätigten Transaktionen stellen bereits deshalb mut- massliche Vereitelungshandlungen dar, weil ein Teil des Geldes ins Ausland überwiesen wurde. Damit besteht gemäss der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht gegenüber D. auch bezüglich der Geldwäscherei.
6.5 Nach dem Gesagten und insbesondere auch nach Anklageerhebung in Bra- silien gegenüber I., dem wirtschaftlich Berechtigten der beiden Beschwerde- führerinnen, ergibt sich vorliegend, dass der Vermögenserwerb der A. SA bzw. der B. Ltd. auch nicht als offensichtlich gutgläubig qualifiziert werden kann, selbst wenn man davon ausginge, dass D. die mutmasslichen Beste- chungszahlungen in Eigenregie ausgeführt hätte. Obwohl die Beschwerde- führerinnen ihre Anliegen ausführlich vorbringen, kann vorliegend nicht von einer offensichtlichen Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgegan- gen werden. Die Aufhebung der Beschlagnahme fällt deshalb ausser Be- tracht, da zurzeit nicht eindeutig feststeht, dass die beschlagnahmten Ver- mögenswerte nicht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB oder allenfalls gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eingezogen werden können. Im Übrigen wird auch nicht dargetan, inwiefern die Einziehung den Beschwerdeführerinnen gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen soll.
6.6 6.6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die schweizerische Strafhoheit sei nicht gegeben (act. 1, S. 13 f., N. 8).
6.6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter- worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanz- delikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechts- guts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Hand- lung im Ausland angegriffen werden. Als Ausführung der Tat gilt jedes ein-
zelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Er- füllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Ent- schluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterver- halten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung er- scheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompe- tenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wo- nach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013, E. 4.2.1 m.w.H.).
6.6.3 Der mutmasslich überhöhte Kaufpreis wurde von C. S.A. auf das Schweizer Bankkonto der A. SA überwiesen und von dort an das Schweizer Bankkonto der B. Ltd. weitergeleitet. Aus den überwiesenen Vermögenswerten wurden in der Folge die mutmasslichen Bestechungsgelder bezahlt. Mithin besteht gemäss der zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich besteht sowohl für den Tatbestand der passiven als auch der aktiven Bestechung fremder Amtsträger sowie der Geldwäscherei eine Schweizer Strafhoheit.
6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden Verdachtselemente für einen Zusammenhang zwischen den vorliegend interessierenden Vermö- genswerten der Beschwerdeführerinnen und der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten D. und F. als ausreichend, weshalb die auf den Konten der Beschwerdeführerinnen liegenden Vermögenswerte der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschwerde BB.2016.255-256 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
7.2 Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren BB.2016.87-88 gilt die Beschwer- degegnerin als unterliegende Partei (vgl. oben E. 3.7). Demnach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BB.2016.87-88 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO) und die Beschwerdegegnerin ist zur Entrich- tung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten
(Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist ermes- sensweise festzusetzen auf Fr. 1‘500.– (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
7.3 Im Beschwerdeverfahren BB.2016.255-256 unterliegen die Beschwerdefüh- rerinnen vollumfänglich, weshalb ihnen die entsprechende Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist (Art. 418 Abs. 2 StPO). Diese ist festzusetzen auf Fr. 2‘000.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren BB.2016.87-88 wird als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerde BB.2016.255-256 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung von Fr. 1‘500.– auszurichten.
Bellinzona, 24. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).