Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.395
Entscheidungsdatum
08.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 17. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

Gesuchsteller

gegen

B., Richter der Strafkammer des Bundesstrafge- richts,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 95

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 25. September 2015 sprach der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) schuldig (act. 1.4). Als Einzelrichter amtete Bundesstrafrichter B. Dieses Urteil wurde auf entsprechende Be- schwerde hin vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 1.5).

B. Am 25. April 2016 gab die Strafkammer A. die Besetzung für das neue Ver- fahren SK.2016.20 bekannt (act. 1.3). Hierauf beantragte A. am 4. Mai 2016, es sei der Ausstand des Einzelrichters B. anzuordnen (act. 1.2). Im Rahmen der diesbezüglichen Gesuchsreplik machte A. am 7. Juni 2016 das Vorliegen eines neuen Ausstandsgrunds geltend bzw. er stellte ein zweites Ausstands- begehren gegen Einzelrichter B. (act. 1.6). Mit Beschluss BB.2016.105 vom 21. Juni 2016 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das erste Ausstandsbegehren ab. Auf das zweite Gesuch trat sie nicht ein (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.262 vom 12. Juli 2016).

C. Am 8. Juli 2016 lud Einzelrichter B. die Parteien ein, allfällige Anträge für das gerichtliche Beweisverfahren zu stellen und zu begründen. Von Amtes we- gen erhoben wurde der amtliche Bericht des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend «SECO») vom 5. Juli 2016 (act. 1.11). Mit Eingabe vom 10. August 2016 unterbreitete A. Einzelrichter B. seine Beweisanträge. So ersuchte er u. a. um Befragung eines Vertreters des SECO, um verschie- dene Beweiserhebungen auf dem Wege der Rechtshilfe in Neuseeland und in Kasachstan sowie um Edition bei der Bundesanwaltschaft von Telefonno- tizen zweier früherer Staatsanwälte des Bundes über Gespräche mit Vertre- tern des SECO (act. 1.12). Mit Eingabe vom 9. September 2016 ersuchte A. um Abnahme der ihm zur Stellung von Ergänzungsfragen zum Amtsbericht des SECO anberaumten Frist, eventualiter um Erstreckung dieser Frist bis 14 Tage nach Erhalt der Akten und Einvernahmeprotokolle aus den bean- tragten Rechtshilfeersuchen (act. 1.14). In der Folge unterbreitete Einzelrich- ter B. dem SECO eine Reihe von Ergänzungsfragen und ersuchte die beiden früheren Staatsanwälte des Bundes schriftlich um Auskünfte (act. 1.16-1.25).

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D. Am 15. Dezember 2016 erliess Einzelrichter B. die gestellten Beweisanträge betreffend eine Verfügung (act. 1.1). Er hiess den Antrag auf Befragung ei- nes Vertreters des SECO gut, wies die Anträge auf Stellung verschiedener Rechtshilfeersuchen ab und erklärte den Antrag auf Edition von Telefonnoti- zen bei den früheren Staatsanwälten als gegenstandslos. Den weiteren An- trag auf Abnahme bzw. Erstreckung der Frist zur Stellung von Ergänzungs- fragen zum Amtsbericht des SECO wies er ab.

E. Mit Bezug auf diese Verfügung beantragt A. in seiner Eingabe vom 21. De- zember 2016 Folgendes (act. 1):

  1. Es sei der Ausstand des Einzelrichters B. anzuordnen;
  2. unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes.

Einzelrichter B. bezeichnet das Gesuch in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 als missbräuchlich und unbegründet (act. 2). A. hält mit Replik vom 9. Januar 2017 an seinem Ausstandsbegehren fest (act. 4). Die Replik wurde Einzelrichter B. am 10. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59

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Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Der Gesuchsteller reagiert mit seinem Gesuch unmittelbar auf die vom Ge- suchsgegner erlassene Verfügung vom 15. Dezember 2016 (act. 1.1) und begründet dieses mit der angeblichen Voreingenommenheit bzw. Befangen- heit des Gesuchsgegners. Damit macht er Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Auf sein Ausstandsbegehren ist daher einzutreten.

2.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies na- mentlich aus anderen (als den in lit. a–e der gleichen Bestimmung genann- ten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungs- bestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Ge- richtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrek- ten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; BGE 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017, E. 3.2; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

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Kein Ausstandsgrund liegt vor, wenn der Richter einen für die Partei ungüns- tigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme An- sicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft (vgl. hierzu TPF 2006 323 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 2.2 in fine; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 StPO N. 41). Ma- terielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstands- grund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3) und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner zusammengefasst die wieder- holte und ernsthafte Missachtung der Verteidigungsrechte sowie zahlreiche Verletzungen der Regeln über die Beweisabnahme vor (vgl. zusammenfas- send in act. 1, Rz. 91). Diese würden – nicht zuletzt auch im Lichte der be- reits im ersten Ausstandsbegehren vom 4. Mai 2016 geltend gemachten Ver- letzungen des rechtlichen Gehörs und der übrigen Verteidigungsrechte – die Voreingenommenheit des Gesuchsgegners belegen (siehe bspw. in act. 1, Rz. 82).

2.3 Das vorliegende Gesuch erging als Reaktion auf die erwähnte Verfügung vom 15. Dezember 2016, weshalb diese bei der Beurteilung des vorliegen- den Gesuchs im Zentrum steht. Diesbezüglich kritisiert der Gesuchsteller hauptsächlich die Abweisung seiner Beweisanträge, weil diese nach Ansicht des Gesuchsgegners «nicht weiter zielführend» seien (vgl. act. 1.1, S. 2 zu Ziff. 1.2 der Verfügung). Dass das Gericht es nicht für «zielführend» halte, Beweismittel abzunehmen, welche zum Freispruch des Gesuchstellers füh- ren können, zeige, wie voreingenommen der Gesuchsgegner und was des- sen Ziel sei. Diese Formulierungsweise dokumentiere eindeutig, dass sich der Gesuchsgegner in Bezug auf den Sachverhalt bereits eine endgültige, unverrückbare Meinung gebildet habe und den Gesuchsteller verurteilen wolle. Das stelle eine eindeutige und grobe Verletzung der Verteidigungs- rechte dar (act. 1, Rz. 71 f.; act. 4, Rz. 40 f.).

Liest man die ganze Begründung zur Abweisung der entsprechenden Be- weisanträge, so erkennt man, dass die Formulierung «zielführend» eindeutig nicht – wie vom Gesuchsteller suggeriert wird – in Bezug auf den wie auch immer gearteten Ausgang des Verfahrens steht. Inhaltlich geht es hierbei

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lediglich um eine antizipierte Beweiswürdigung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO und die Beweisanträge des Gesuchstellers wurden vom Gesuchsgeg- ner abgewiesen, weil die beweisbedürftige Tatsache (Bewilligungspraxis des SECO im Jahre 2009) seiner Ansicht nach bereits rechtsgenügend erwiesen sei. Dass die Durchführung der abgelehnten Beweiserhebungen auf dem Rechtshilfeweg mehrere Monate in Anspruch nehmen würden, ist bei dieser Ausgangslage ohnehin nicht mehr von Relevanz. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass eine allenfalls ungeschickt gewählte Formulierung noch keinen Ausstandsgrund zu setzen vermag (vgl. hierzu die Urteile des Bundesge- richts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016, E. 3.4; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006, E. 7.3.2; 1P.548/2005 vom 22. November 2005, E. 3.4). In der Sache selbst liegt nach oben erwähnter Rechtsprechung kein Ausstandsgrund vor, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid trifft bzw. des- sen Beweisanträge (teilweise) abweist. Es ist nicht Sinn und Zweck des Aus- standsverfahrens einen verfahrensleitenden Entscheid des Richters einer in- haltlichen Überprüfung im Lichte des gesamten Prozessstoffs zu unterziehen (BGE 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017, E. 3.2; siehe auch KELLER, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Ablehnung von Beweisanträ- gen von Gesetzes wegen nicht selbstständig anfechtbar ist bzw. die abge- lehnten Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt wer- den können (vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO). Entsprechendes gilt betreffend das weitere Vorbringen des Gesuchstellers, wonach ihm mit Abweisung seines Antrags auf Abnahme bzw. Erstreckung der Frist zur Stellung von Ergän- zungsfragen zum Amtsbericht des SECO die Möglichkeit zur Stellung sol- cher Ergänzungsfragen verunmöglicht werde (act. 1, Rz. 63 ff.). Dies gilt umso mehr als mit der Verfügung vom 15. Dezember 2016 der Antrag auf Befragung eines Vertreters des SECO anlässlich der Hauptverhandlung gut- geheissen wurde und somit die Stellung weiterer Fragen zum Amtsbericht des SECO ohne Weiteres möglich sein wird.

2.4 Der Gesuchsteller rügt zudem weitere angebliche Verfahrensfehler im Zu- sammenhang mit der schriftlichen Befragung der beiden ehemaligen Staats- anwälte des Bundes (act. 1, Rz. 40 ff.; act. 4, Rz. 3-29 sowie 35-39) sowie der Erhebung des Amtsberichts des SECO (act. 1, Rz. 29 ff.).

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die schriftlichen Befragungen der beiden ehemaligen Staatsanwälte des Bundes vom Gesuchsgegner offen- bar mit Blick auf die vom Gesuchsteller beantragte Edition von Telefonnoti- zen über Gespräche mit Vertretern des SECO durchgeführt wurde, nachdem die Bundesanwaltschaft selber mit Schreiben vom 9. September 2016 mit- teilte, über keine solchen Notizen zu verfügen (vgl. act. 1, Rz. 41). Der vom Gesuchsteller diesbezüglich erhobene Hauptvorwurf, der Staatsanwalt des

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Bundes C. sei vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. November 2016 zum Ankreuzen vorgegebener Antworten und damit zur Änderung seiner vorgängig abgegebenen Auskünfte aufgefordert fordern, lässt sich ange- sichts der Akten nicht aufrecht erhalten. Motiv der nochmaligen Befragung war offensichtlich nur die anlässlich der vorangehenden Fragestellung unter- lassene Rechtsbelehrung an die schriftlich befragte Person (vgl. act. 1.22, S. 1). Ein diesbezüglich vom Gesuchsteller immer noch geltend gemachter Mangel (act. 1, Rz. 83/2) wurde damit offensichtlich bereits vor der Stellung des Ausstandsbegehrens behoben. Weitere geltend gemachte allfällige Ver- fahrensfehler bei diesen schriftlichen Befragungen oder bei der Erhebung des Amtsberichts des SECO vermögen im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung (E. 2.1) keinen Ausstandsgrund zu setzen.

2.5 Soweit sich der Gesuchsteller erneut auf angebliche Ausstandsgründe be- ruft, welche er bereits mit seinen Ersuchen vom 4. Mai und 7. Juni 2016 geltend gemacht hatte, ist er grundsätzlich nicht zu hören. Das erste dieser Ersuchen wurde mangels Ausstandsgründe abgewiesen. Auf das zweite Er- suchen wurde nicht eingetreten. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass ein Richter, welcher sich nach einem Rückweisungsentscheid durch die Rechts- mittelinstanz erneut mit derselben Sache zu befassen hat, nicht allein des- halb schon in den Ausstand zu treten hat (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017, E. 3.1). Diesbezüglich nicht nachvollzieh- bar bleibt, was der Gesuchsteller mit seinem Vorwurf, der Gesuchsgegner habe im ersten Verfahren die Bewilligungspraxis des SECO nie für erheblich halten wollen (act. 1, Rz. 22), zu seinen Gunsten ableiten will, wenn der Ge- suchsgegner nun offenbar diese Praxis zum zentralen Thema seiner Be- weiserhebungen gemacht hat (act. 1.1). Was schliesslich die am 27. Dezem- ber 2016 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Abnahme der Vorladung (act. 4.3 und hierzu act. 4, Rz. 43 ff.) angeht, fällt auf, dass der Gesuchsteller im Gegensatz zu seinem Gesuch an den Gesuchsgegner (act. 4.5) erst im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens weitere Verschiebungs- gründe anruft und diesbezüglich erstmals Beweismittel vorlegt. Angesichts dieser Aktenlage ist auch in der Verfügung vom 27. Dezember 2016 kein Ausstandsgrund zu erkennen.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzu- weisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf

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Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 17. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecher Gerrit Straub
  • B., Richter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 30 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 59 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 56 StPO
  • Art. 58 StPO
  • Art. 59 StPO
  • Art. 139 StPO
  • Art. 331 StPO

Gerichtsentscheide

8