Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.389
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 4. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Yves Hofstetter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 89

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen A. ein Strafverfah- ren wegen des Verdachts der Bestechung, der ungetreuen Geschäftsbesor- gung, evtl. der Veruntreuung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten, Ur- kunde 01.100-0001 f.).

B. Mit Verfügung vom 29. November 2016 belegte die BA die Liegenschaft/Par- zelle Grundbuchblatt Nr. 1, in Z., mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Lausanne an, im Grundbuch eine Grundbuchsperre anzumerken (act. 1.1). Gleichentags wies die BA die Bank B. an, das Konto Nr. 2, lautend auf die C. SA und das Konto Nr. 3, lautend auf A., zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben (act. 1.2).

C. Gegen die beiden Verfügungen vom 29. November 2016 liess A. am 8. De- zember 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 1):

„I. L’ordonnance rendue le 29 novembre 2016 par le Ministère public de la Confé- dération bloquant la parcelle 1 du Registre foncier de Z., propriété de A. est an- nulée et le blocage est supprimé.

II. L’ordonnance rendue le 29 novembre 2016 par le Ministère public de la Confé- dération séquestrant les comptes no 2 au nom de C. SA et no 3 au nom de A. auprès de la banque B. est annulée et les dits comptes sont libérés et remis à la disposition de A.“

D. Die Stellungnahme der BA vom 21. Dezember 2016, worin sie die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde A. am 22. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 5). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 verzichtete die BA zur von A. eingereichten Replik vom 3. Januar 2017 Stel- lung zu nehmen (act. 6, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Ein solches Interesse ist hinsichtlich eines Bankkontos, an welchem der Beschuldigte lediglich wirt- schaftlich berechtigt ist, grundsätzlich zu verneinen (Urteil des Bundesge- richts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1 f.; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2013.18-19 vom 25. Juli 2013, E. 1.1 und BB.2012.1 vom 12. Ja- nuar 2012; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N. 2). Bloss wirtschaft- lich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be- schwerdelegitimiert. Wird ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden, nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1).

1.2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die beiden Verfügungen vom 29. November 2016 betreffend Grundbuch- und Kontosperre. Die Inha- berin des von der Beschlagnahme betroffenen Kontos Nr. 2 bei der Bank B. ist die C. SA. Im Lichte der vorgängig ausgeführten Rechtsprechung wäre die C. SA beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, die Aufhebung der Kontosperre im eigenen Namen zu beantragen. Auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers betreffend das Konto der C. SA ist daher

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nicht einzutreten. Hingegen lautet das von der Beschlagnahme betroffene Konto Nr. 3 bei der Bank B. auf den Beschwerdeführer, weshalb er diesbe- züglich ohne Weiteres beschwerdelegitimiert ist. 1.2.3 Der Beschwerdeführer und D. sind Miteigentümer der vom Beschlag be- troffenen Liegenschaft Nr. 1 in Z., wobei der Miteigentumsanteil des Be- schwerdeführers 85/100 beträgt. Vom Beschlag ist die gesamte Liegen- schaft betroffen, mithin erstreckt sich der Beschlag auch auf den Miteigen- tumsanteil von D. Als Miteigentümer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 646 Abs. 3 ZGB; BRUN- NER/WICHTERMANN, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl., Ba- sel 2015, Art. 646 ZGB N. 21). Jedoch ist er nicht befugt, Interessen Dritter geltend zu machen. Daher ist auf seine Vorbringen hinsichtlich des Miteigen- tumsanteils von D. nicht einzugehen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.119 und BB.2006.127 vom 27. Februar 2007, E. 4). Entsprechend kann die Frage, ob die verfügte Grundbuchsperre auch D. hätte eröffnet wer- den müssen, dahingestellt bleiben. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist im vorgenannten Umfang einzutreten.

  1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angeordneten Beschlagnahmen als unverhältnismässig und verlangt deren Aufhebung (act. 1, S. 2 ff.; act. 6, S. 2 ff.).

3.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO ist eine provisorische (konser- vatorische) strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zur vorläufigen Siche- rung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Ge- genstände und Vermögenswerte dient. Als solche greift sie in die verfas- sungsmässigen Individualrechte ein (vgl. Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV) und darf

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nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mas-

snahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und wenn die

Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d

StPO). Zudem wird ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tat-

verdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswer-

tes oder einem Dritten vorausgesetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), an den am

Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt werden

(BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge-

richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem-

ber 2002, E. 3 und 4). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwer-

deinstanz bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwä-

gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen

(BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil des Bundes-

gerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.2). Der hinreichende

Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Be-

weise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit

einer Verurteilung sprechen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4

  1. 316; Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012,
  2. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdich-

ten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren

Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be-

schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2).

3.3 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbe- schlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die De- ckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Restitutionsbeschlagnahme).

Bei der strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Diesfalls ist zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa-

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tes in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Er- satzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbe- schlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforde- rung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Konto– oder Grund- buchsperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einzie- hungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlag- nahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46; BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70/71 StGB N. 69). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Ein- ziehung dar. Vielmehr ist hierfür der ordentliche Zwangsvollstreckung zu be- streiten, ohne dass dem Staat ein Vorzugsrecht zusteht (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Es handelt sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG (BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile des Bundes- gerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1 und 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5).

Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre an- geordnet, die im Grundbuch angemerkt wird (Art. 266 Abs. 3 StPO). Da die Grundbuchsperre die Bewirtschaftung und Bewohnung der beschlagenen Liegenschaft nicht hindert, stellt sie keinen schweren Eingriff in die Eigen- tumsgarantie dar. Aus diesem Grund ist die Beschlagnahme auch von Drit- ten, wie Mit- und Gesamteigentümern zu dulden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_163/2013 vom 4. November 2013, E. 4.3 und 1B_323/2009 vom 20. Mai 2009, E. 2).

3.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in stän- diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungs- pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

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Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be- deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 81 StPO N. 9).

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die beiden hier angefochtenen Verfü- gungen wie folgt:

Der Beschwerdeführer sei bis Januar 2016 auf verschiedenen Märkten als zeichnungsberechtigter Regional Director/Sales Director für die im Verfahren SV.15.0584 wegen einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies

StGB beschuldigte E. SA tätig gewesen. Er sei für die Akquisition von (staat- lichen) Aufträgen zur Beschaffung von Banknotendruckmaschinen sowie für die Auswahl und Betreuung der für die E. SA tätigen Berater/Intermediäre inkl. Unterzeichnung der entsprechenden Verträge auf Seiten der E. SA zu- ständig gewesen. Gestützt auf die durchgeführten Transaktionsanalysen be- stehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zwecks Erlangung der Auf- träge über durch ihn beherrschte Gesellschaften Vermögenswerte von der E. SA angenommen und teilweise an für die Auftragsvergabe zuständigen (evtl. funktionalen) Amtsträger weitergeleitet habe. Er werde zudem verdäch- tig, als Zuständiger für den Abschluss von Beraterverträgen aktiv an der Aus- schleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen der E. SA – inkl. der Bildung von „schwarzen Kassen“ – beteiligt gewesen zu sein. Zudem ergehe aus der Analyse, dass er die erhaltenen Vermögens- werte teilweise auf eigene Konten zwecks möglicher Selbstbereicherung weitertransferiert oder von der E. SA stammenden Vermögenswerte über andere Berater/Intermediäre transferiert erhalten habe. Die untersuchten Handlungen beträfen primär die Märkte China, Ägypten und Marokko im Zeit- raum 2005 bis 2015, und ähnliche Handlungen des Beschwerdeführers auf weiteren Märkten seien nicht ausgeschlossen. Die mögliche Gesamtde- liktssumme inkl. vom Beschwerdeführer zu verantwortende Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen der E. SA und/oder Bestechungszahlungen sowie durch ihn erhaltenen Kickback-Zahlungen be- trage nach dem aktuellen Stand umgerechnet über CHF 25 Mio. Die beiden Beschlagnahmen seien im Hinblick auf eine mögliche Kostendeckung, Rück- gabe an Geschädigte sowie Einziehung bzw. Ersatzforderung anzuordnen und seien verhältnismässig (act. 1.1, 1.2).

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4.2 In den angefochtenen Verfügungen werden lediglich die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse und die gesetzlichen Bestimmungen der Kostende ckungs-, Rückgabe-, Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme aufgeführt (act. 1.1, 1.2). Eine – zumindest rudimentäre – Begründung, wes- halb die Voraussetzungen der in Frage kommenden Beschlagnahmearten in concreto erfüllt sein sollen, lässt sich den angefochtenen Verfügungen nicht entnehmen. Erst die Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 (act. 3) er- laubt es dem Gericht, die Überlegungen der Beschwerdegegnerin nachzu- vollziehen, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist (E. 5.2 und 5.3 hier- nach). Diese Vernehmlassung hat auch dem Beschwerdeführer ermöglicht, eine nähere Begründung der beiden Sperren zu erlangen, zu welcher er an- schliessend mit Replikschrift vom 3. Januar 2017 Stellung nahm (act. 6). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens geheilt. Ihr ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

5.1 Der hinreichenden Tatverdacht geht aus den vorliegenden Unterlagen her- vor und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet lediglich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Beschlag- nahmen.

5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angeordneten Grund- buchsperre im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht bekannt, wie und wann die besagte Liegenschaft finanziert worden sei. Sie könne nicht ausschliessen, dass Hypothekarkredite aufgenommen worden und im fraglichen Tatzeit- raum Amortisationen aus deliktischem Gewinn erfolgt seien. Da derzeit eine Deliktssumme zulasten des Beschwerdeführers in der Höhe von über CHF 25 Mio. untersucht werde, der Wert der Liegenschaft 10 Mio. nicht über- steige und der Beschwerdeführer die Liegenschaft in der nächsten Zeit nicht zu verkaufen gedenke, sei die Grundbuchsperre verhältnismässig. Unab- hängig davon sei die Sperre auch unter dem Titel einer möglichen Ersatzfor- derung erfolgt, womit kein direkter Konnex des gesperrten Vermögenswertes zur Tat erforderlich sei (act. 1.1). 5.2.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 24. November 2016 eröffnet (Verfahrensakten, Urkunde 01.100-0001 f.). Die Grundbuch- sperre erging am 29. November 2016, mithin fünf Tage nach der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und wurde gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Einziehung

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bzw. Ersatzforderung angeordnet. In diesem Verfahrensstadium ist es nach- vollziehbar, dass der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung detaillierte Informationen betreffend die besagte Liegenschaft fehlten. Daher war es ihr auch nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob und durch wen allfällige Investitionen bzw. Amortisationen an der besag- ten Liegenschaft im Zeitraum von 2005 bis 2015 getätigt wurden. Entspre- chend stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die von der Grundbuchsperre betroffene Liegenschaft erst am 26. Juli 2001 erworben, ins Leere. Der Beschwerdegegnerin ist ausserdem der Wert der Liegen- schaft nicht bekannt und ihre Annahme, die Liegenschaft übersteige den Wert von 10 Mio. nicht, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dass eine andere Massnahme als die angeordnete Grundbuchsperre zur Si- cherung allfälliger Einziehung bzw. Ersatzforderung in Betracht kommt, geht weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Parteien hervor. In Anbetracht der mutmasslichen Deliktssumme von CHF 25 Mio. und der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht vor, die betroffene Liegen- schaft demnächst zu veräussern, ist die angeordnete Grundbuchsperre als verhältnismässig zu werten. 5.2.3 Lediglich am Rande sei Folgendes bemerkt: Die Beschwerdegegnerin bringt vor, eine teilweise Freigabe des vom Beschlag betroffenen Miteigentumsan- teils des Sohnes werde erst auf ein entsprechendes, ordentlich begründetes und substantiiertes Ersuchen seinerseits geprüft. Dabei verkennt sie, dass die Prüfung, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen (weiterhin) den ge- setzlichen Anforderungen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, ihr obliegt (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO und HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 308 f.). Diese Prüfung ist nicht nur auf ein entsprechendes Gesuch des Betroffenen hin vorzunehmen (vgl. auch unten E. 5.3.4). 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 29. November 2016 ange- ordnete Grundbuchsperre verhältnismässig und nicht zu beanstanden ist. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 5.3 5.3.1 In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 bringt die Beschwerdegeg- nerin zusammenfassend vor, das Konto Nr. 3 habe per Beschlagnahmeda- tum Vermögenswerte im Umfang von gesamthaft CHF 1‘837‘993.00 aufge- wiesen. Es werde derzeit eine Deliktssumme von umgerechnet über CHF 25 Mio. untersucht und der gesperrte Betrag vermöge – auch zusammen mit den übrigen Beschlagnahmen – die untersuchte Deliktssumme nicht annä- hernd zu decken (act. 3, S. 2).

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5.3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde in Bezug auf die Sperre des Kontos Nr. 3 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf das betroffene Konto werde seine Altersrente ausbezahlt, die gemäss Art. 92 und Art. 94 SchKG unpfändbar sei, und seine Familie sei zur Bestreitung ihrer Lebens- kosten auf das Konto angewiesen. Zudem geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Konten der E. SA ebenfalls gesperrt worden seien und diese seien ausreichend. Eine Sperre seines Kontos sei daher nicht notwendig (act. 1). 5.3.3 Die Strafbehörde hat bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind, sind von der Beschlagnahme ausgenommen (Art. 268 Abs. 3 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung lediglich im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2015 vom 19. März 2015, E. 4 und 1B_177/2012 vom 28. August 2012, E. 2.2). Dass auf das besagte Konto bei der Bank B. in regelmässigen Abständen Renten der AHV zugunsten des Beschwerdeführers einbezahlt werden, geht aus den vorlie- genden Akten klar hervor und wird von der Beschwerdegegnerin nicht be- stritten (Verfahrensakten, Urkunde 07.102). Aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 lässt sich sinngemäss ent- nehmen, dass die Kontensperre zwecks Einziehung bzw. Ersatzforderung verfügt wurde (act. 3, S. 3). Demnach wurde die hier zu beurteilende Konto- sperre nicht im Hinblick auf eine Kostendeckungsbeschlagnahme verfügt, weshalb Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelan- gen. Die von der AHV legal erworbenen Gelder könnten allenfalls als Ersatz- forderungen i.S.v. Art. 71 StGB eingezogen werden (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 69 und oben E. 3.3). Nach dem Gesagten geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. 5.3.4 Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge beträgt die mögliche Delikts- summe ca. Fr. 25 Mio. und wird hinsichtlich strafrechtlicher Verantwortlich- keit direkt dem Beschwerdeführer angelastet. Ob gegenüber anderen Be- schuldigten, insbesondere im Strafverfahren gegen die E. SA weitere Kon- tosperren ergingen, ist vorliegend nicht relevant. Per Beschlagnahmedatum wies das Konto des Beschwerdeführers Vermögenswerte im Umfang von gesamthaft CHF 1‘837‘993.00 auf. Dass der Beschwerdeführer über weite- ren Vermögenswerte in der Schweiz oder im Ausland verfügt, ist weder den vorliegenden Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers zu entneh- men. Unter diesen Umständen hält die angeordnete Kontosperre vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Wie bereits vorgängig ausgeführt,

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befindet sich die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer im Anfangs- stadium. Sollte die Höhe der möglichen Deliktssumme im weiteren Verlauf der Untersuchung eine Reduktion erfahren, ist die angeordnete Zwangs- massnahme – unter der Berücksichtigung der übrigen bereits angeordneten Beschlagnahmen – auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen.

  1. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist insbeson- dere durch Berücksichtigung der in E. 4.2 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. ferner die Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] TPF 2008 172 E. 6 und 7).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Yves Hofstetter
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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