Verfügung vom 17. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt An- dreas Jörger, Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Strafkammer, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 85
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 5. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen B. betreffend Körperverletzung im Sinne von Art. 319 f. StPO ein. Für die erlittene Haft von 32 Tagen sprach sie ihm eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Akten Obergericht des Kantons Zürich, Urk. 3/1).
B. Dagegen erhob der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt A. (nachfolgend „RA A.“ bzw. Beschwerdeführer) namens von B. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend „OGZ“). Er beantragte, die Genugtuung sei auf mindestens Fr. 6‘400.-- festzusetzen (Akten OGZ Urk. 2)
C. Mit Beschluss vom 15. November 2016 hiess das OGZ die Beschwerde gut und sprach B. eine Genugtuung von Fr. 6‘400.-- zu. RA A. wurde als amtli- cher Verteidiger mit Fr. 1‘076.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt (act. 1.3 Ziffer 3).
D. Dagegen liess RA A. mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 in eigenem Namen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt dabei Folgendes (act. 1, S. 1)
„1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 15. November 2016 sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von min- destens CHF 2‘977.60 (inkl. MWST). eventualiter von mindestens CHF 2‘437.60 (inkl. MWST) zuzusprechen.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 15. November 2016 aufzuhe- ben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staa- tes.“
E. Das OGZ nahm mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 zur Beschwerde Stel- lung und hielt darin am getroffenen Entscheid fest (act. 3). Der Beschwerde-
führer hält in seiner Replik vom 23. Dezember 2016 an den in der Beschwer- deschrift gestellten Anträgen fest (act. 5). Die Replik wurde dem OGZ mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Com- mentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Be- schwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch die ange- fochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich geleiste- ten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert wor- den ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u. a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003, LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3).
3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).
Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).
In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von Be- schwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- vor- gesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Be- schwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zu- zuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.
Im angefochtenen Beschluss bezog sich das OGZ auf den in § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH enthaltenen, der Gesetzessystematik zufolge für den Zivilpro- zess anwendbaren Streitwerttarif und errechnete aufgrund der im Beschwer- deverfahren nach Art. 393 ff. StPO umstrittenen Genugtuungsbetrag von Fr. 1‘400.-- eine Grundgebühr von Fr. 350.--, die sie nicht reduzierte (act. 1.3). Für die Replik wurde ein Zuschlag von 50 %, also Fr. 175.--, be- rechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV/ZH). Um ein offensichtliches Missverhältnis von Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH zu vermeiden, erhöhte das OGZ die Gebühr auf Fr. 880.-- Zudem gewährte sie Fr. 110.-- für eine Nachbesprechung von 30 Minuten. Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer resultierte so der Betrag von Fr. 1‘076.80.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin lege die Verordnung über die Anwaltsgebühren falsch aus und wende sie entspre- chend falsch an (act. 1 S. 5 f., act. 5 S. 1). Das festgelegte Honorar sei zu- dem verfassungswidrig (act. 1 S. 7 ff., act. 5 S. 2). Weiter sei bei der Fest- setzung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1 S. 10 N 13, act. 5 S. 2).
4.1 Das OGZ geht davon aus, mit der Verweisung von § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH auf deren § 9 sei eine streitwertbasierte Gebühr wie im Zivilprozess als Grundlage anzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt, das OGZ lege die AnwGebV/ZH falsch aus. Die Verweisung von § 19 Abs. 2 dieser Verord- nung führe zu einer Kombination von § 9 AnwGebV/ZH (Gebührenreduktion auf zwei Drittel bis einen Fünftel im summarisches Zivilverfahren) mit § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH, der für das Beschwerdeverfahren im Strafprozess eine [Pauschal-]Gebühr von Fr. 300.-- bis Fr. 12‘000.-- vorsieht. Damit ergebe sich ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 8‘000.-- bzw. Fr. 200.-- bis Fr. 2‘400.-- (act. 1 S. 6).
4.2 Es stellt sich die Frage, mit welcher Kognition das Bundesstrafgericht Ausle- gung und Anwendung des kantonalen Anwaltstarifes durch eine kantonale obere Instanz überprüfen kann. Das Bundesgericht prüft diese Fragen mit Hinweis auf Art. 95 BGG nur auf Willkür (BGE 142 IV 70 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 18.3.3 und 6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.4.4). Sollte diese Zurückhaltung für das Bundesstrafgericht nicht gelten, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass das Bundesstrafgericht diese kantonale Rechtsgrundlage an- ders anwenden könnte als die zürcherischen Gerichte und das Bundesge- richt, was zu Rechtsunsicherheit führen würde. Vorliegend kann die Frage indessen offenbleiben, weil die Auslegung der AnwGebV/ZH durch das OGZ überzeugt, auch wenn ein freier Prüfungsmassstab angewendet wird.
4.3 Es überzeugt in der Tat, dass mit der Verweisung auf § 9 AnwGebV/ZH für die in § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH erwähnten Beschwerdegegenstände ein Korrelat zum Streitwert wie in einem Zivilverfahren hergestellt werden sollte. Ebenso deutlich ergibt sich dieser Gedanke aus der im Wortlaut identischen Verweisung in § 18 Abs. 2 AnwGebV/ZH, der die privatrechtlichen Ansprü- che im Berufungsverfahren betrifft. Der Gedanke der Streitwertorientierung wird aber nur konsequent verfolgt, wenn die in § 9 AnwGebV/ZH erwähnte Gebühr diejenige von § 4 AnwGebV/ZH und nicht diejenige von § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH ist. Die Korrektur nach § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH, die sinngemäss auch im Strafverfahren gilt (§ 2 Abs. 3 Anw- GebV/ZH) bleibt vorbehalten.
4.4 Der Beschwerdeführer scheint auch den Umstand als solchen zu rügen, dass die Bemessung der Entschädigung im Ergebnis auf einer Pauschale beruhe (act. 1 S. 8). Dazu ist zu bemerken, dass die AnwGebV/ZH ein pau- schales Entschädigungssystem für das Beschwerdeverfahren gerade vor- gibt. Die AnwGebV/ZH sieht für die Entschädigung des Anwaltes im erstin- stanzlichen Strafprozess (§ 17 AnwGebV/ZH), im Berufungsverfahren (§ 18 AnwGebV/ZH) sowie im Beschwerdeverfahren (§ 19 AnwGebV/ZH) pau- schale Bemessungsmethoden vor. Nur im Vorverfahren (wo aber bekannt- lich sehr oft der Hauptaufwand anfällt) richtet sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bestimmten Stundenansätzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV/ZH). § 3 AnwGebV/ZH hält dazu denn auch fest, dass die dort festgelegten Stundenansätze zum Tragen kommen, wenn sich die Gebühr nach Zeitaufwand richtet. Dies ist bei einer Entschädigung ge- stützt auf § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH nicht der Fall. Vom pauschalen Charak- ter der Entschädigung gemäss § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH geht auch das Bundesgericht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. No- vember 2015, E. 2.4.5.).
Die Korrekturvorgabe nach § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH braucht es, weil diverse Entschädigungen nicht nach Zeitaufwand festzusetzen sind, das Resultat aber allenfalls nicht befriedigt. Eine genaue Methode in der Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ist nicht vorgeschrieben. Wenn das OGZ in seiner Entschädigungsberechnung auf die Reduktion der Gebühr von § 4 Anw- GebV/ZH verzichtet und einzelne Aufwände gesondert entschädigt, er- scheint dies nicht willkürlich, sondern sachgerecht.
4.5 Demnach sind weder die Auslegung noch die Anwendung von § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH durch das OGZ zu beanstanden.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Entschädigung sei verfassungswidrig, weil sie den minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich Mehrwert- steuer) nicht beachte. Dies sei mit dem Willkürverbot nach Art. 9 BV nicht vereinbar (act. 1 S. 7). Damit werde auch das Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung im gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK bzw. Art. 32 Abs. 2 BV verletzt. Er stützt sich dabei auf BGE 141 I 124 E. 3.2. und weitere, frühere Entscheide.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechts- anwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2000 E. 4.4 mit Hinweis). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine pri- vate Verteidigung handelt (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.5, gerade im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).
5.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem OGZ ging es um die Frage, ob für 32 er- littene Hafttage eine Entschädigung von Fr. 5‘000.--, also Fr. 156.-- pro Hafttag genügend war, oder vielmehr eine solche von Fr. 6‘400.--, also Fr. 200.-- pro Hafttag, angemessen erschiene. Dabei war unzweifelhaft, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der übliche Ansatz Fr. 200.-- pro Hafttag beträgt, der nur bei längerer Untersuchungshaft zu senken ist.
Die Staatsanwaltschaft hatte den üblichen Ansatz unterschritten und dies in der Einstellungsverfügung auch nicht begründet. Der Anspruch auf eine Ge- nugtuung als solcher stand nicht zur Diskussion. Der Fall war entsprechend weder besonders bedeutend noch komplex.
In seinem Urteil vom 6_B/566/2015 vom 18. November 2015 erachtete das Bundesgericht eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.--, die ebenfalls gestützt auf § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH zugesprochen worden war, als mit der Verfassung vereinbar. Dies bei geltend gemachten Fr. 1‘929.50. Nicht vereinbar mit § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH dagegen hielt das Bundesstrafgericht eine Entschädigung von Fr. 126.35 für eine Beschwerde gegen eine Kostenauflage bei Einstellung im Sinne von Art. 319 f. StPO. Dies bei geltend gemachten Fr. 1‘866.80 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). Die Vereinbarkeit mit der Verfassung musste entsprechend nicht geprüft werden (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 3.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 1‘076.80 (inkl. Mehrwertsteuer) habe auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen und stehe aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Bemühungen, die verhältnismässig zu sein haben (BGE 141 I 124 E. 3.1).
5.4 Aus BGE 141 I 124 E. 3.2 leitet der Beschwerdeführer offenbar ab, dass ein als Entschädigung zugesprochener Betrag in jedem Fall, also unabhängig vom vorgesehenen Entschädigungssystem, mindestens der Anzahl Stunden zum Stundensatz von Fr. 180.-- zu entsprechen habe (act. 1 S. 8). Dem ist nicht zu folgen. In Erwägung 3.2 des genannten Urteils befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, um wie viel niedriger die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vergleich mit den freien Mandaten sein darf. Den Stundenansatz von Fr. 180.-- definierte es als Minimum im System, wo nach Stundenaufwand zu entschädigen ist (BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7). Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer indessen die gleich hohe Entschädigung, die sein Mandat erhalten hätte, wenn der Beschwerdeführer freier Verteidiger gewesen wäre. Eine mit dem Willkürverbot von Art. 9 BV nicht vereinbare Diskriminierung der amtlichen Verteidigung gegenüber ei- ner freien liegt damit nicht vor. Die Überprüfung der Pauschalentschädigung durch eine exakte Schattenrechnung, wie der Beschwerdeführer sie macht, verlangt das Bundesgericht nicht, wie sich aus E. 4.3 des vom Beschwerde- führer angerufenen BGE 141 I 124 und aus dem erwähnten Urteil des Bun- desgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 ergibt.
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom OGZ zugesprochene Entschä- digung mit der Verfassung vereinbar ist. Die entsprechende Rüge ist unbe- gründet.
6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dies, weil das OGZ die geltend gemachte Entschädigung gekürzt habe, ohne zu begründen, wel- chen Aufwand es als notwendig bzw. als nicht notwendig erachtete (act. 1 S.10, act. 5 S. 2). Diese Rüge ist unter dem Aspekt des Anspruches auf eine genügende Begründung zu prüfen (BGE 134 I 83 E. 4.1).
6.2 In Anwendung von § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH war das OGZ nicht gehalten, sich mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung auseinanderzusetzen. Ein solches Vorgehen wäre bei der vorgegebenen pauschalen Fest- setzungsmethode auch systemwidrig gewesen. Das OGZ hat begründet, wie es § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH angewendet hat. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung vor (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.4.2).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde voll- ständig abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.