Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.372
Entscheidungsdatum
21.04.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 21. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 72

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen A. vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts reichten dessen Vertreter am 21. Juni 2016 eine Strafanzeige ein (Akten BA, act. 5.2). Diese richtete sich gegen den Bundesanwalt B., dessen Stellvertreter C. sowie gegen D., den Verfahrens- leiter im gegen A. geführten Vorverfahren. Dabei wurde geltend gemacht, B. habe sich anlässlich seiner Zeugenaussage in der Strafsache A. einer Falschaussage schuldig gemacht. Weiter sei die von B. verfügte und von C. und D. umgesetzte Fokussierungsstrategie von strafrechtlicher Relevanz. Im Vordergrund stünden dabei die Vorwürfe der Begünstigung, der Irreführung der Rechtspflege, der falschen Anschuldigung, des Amtsmissbrauchs und als Resultat eine Urkundenfälschung im Amt. A. konstituierte sich im Rah- men dieser Strafanzeige als Privatkläger. Die Strafkammer übermittelte die Strafanzeige zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft (Akten BA, act. 5.1).

B. Am 8. August 2016 setzte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt- schaft E. als a.o. Staatsanwalt des Bundes zur Behandlung dieser Strafan- zeige ein (Akten BA, act. 1.1.2). Das von A. gegen E. gestellte Ausstands- begehren wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BB.2016.339 vom 12. Oktober 2016 ab (Akten BA, act. 1.1.11).

C. Mit Eingabe vom 14. September 2016 liess A. E. «eine etwas vertiefte Aus- einandersetzung» mit den zur Anzeige gebrachten Delikten zugehen (Akten BA, act. 5.4, 5.4a, 5.4b). A. liess E. am 23. September 2016 eine weitere Eingabe zugehen (Akten BA, act. 5.7, 5.7a, 5.7b). In einer weiteren Eingabe vom 6. Oktober 2016 dehnte A. seine Strafanzeige aus auf F., den früheren Verfahrensleiter der gegen A. geführten Untersuchung (Akten BA, act. 5.9). E. liess sich die von A. im Rahmen seiner Eingaben erwähnten Akten von der Bundesanwaltschaft und von der Strafkammer zur Verfügung stellen (Ak- ten BA, act. 7.1-7.18a).

D. Am 25. Oktober 2016 erliess E. die von A. erhobene Strafanzeige betreffend zwei Nichtanhandnahmeverfügungen (act. 1.2). Mit Verfügung I wurde das Strafverfahren gegen B. wegen falschen Zeugnisses nicht anhand genom- men. Mit Verfügung II wurden die Strafanzeigen gegen B., C. und D. wegen

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Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege, falscher Anschuldigung, Amts- missbrauch und Urkundenfälschung im Amt und die Strafanzeige gegen F. wegen Unterdrückung von Urkunden nicht anhand genommen.

E. Hiergegen liess A. am 7. November 2016 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde erheben (act. 1). Er beantragt, die beiden Verfügungen seien auf- zuheben und E. sei anzuweisen, die entsprechenden Strafuntersuchungen gegen B. in beiden Angelegenheiten respektive gegen C. und D. an die Hand zu nehmen und bei der zuständigen Kommission der Räte um eine entspre- chende Ermächtigung zu ersuchen, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 beantragt E., die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 5). A. replizierte am 12. Dezember 2016 (act. 7). Sowohl E. als auch A. nahmen in der Folge je noch einmal spontan Stellung (act. 9 und 11). Die letzte Eingabe von A. wurde E. am 27. Dezember 2016 zur Kenntnis ge- bracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.2 Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde genau anzuge- ben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), legt er mit seinen Beschwerdebegehren den Beschwerdegegenstand fest. Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich nur die Fragen zu beurteilen,

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die ihr mit der Beschwerde unterbreitet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016, E. 3.2; 6B_207/2014 vom 2. Feb- ruar 2015, E. 5.2; jeweils m.w.H.). Das vom Beschwerdeführer gestellte Be- gehren (act. 1, S. 2) beinhaltet nicht die Anhandnahme der vom Beschwer- deführer gegen F. erhobenen Strafanzeige. Diesen Teil betreffend ist die Nichtanhandnahmeverfügung II vom 25. Oktober 2016 (act. 1.2) demnach in Rechtskraft erwachsen. Weiter gilt, dass der Streitgegenstand grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügungen verbindlich festgelegt und vom Be- schwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbe- hörde nicht entschieden hat (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.246 vom 17. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben das Vorliegen von weiteren bzw. neuen Straftaten geltend macht (vgl. bspw. act. 1, S. 81, 90), welche gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen bildeten, ist nachfolgend nicht darauf einzugehen.

1.3 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss

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mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).

Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016, E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 4.2).

1.4 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Akten BA, act. 5.2). Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten in eigenen Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist bzw. ob er diese Straftaten betreffend überhaupt als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Davon hängt nach dem Gesagten das Vorliegen bzw. der Umfang seiner Legitimation zur Erhebung der vorliegen- den Beschwerde ab.

1.4.1 Der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Darüber hinaus schützt die Bestimmung aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschul- digten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermö- gen usw. (BGE 141 IV 444 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_312/2015 vom 2. September 2015, E. 1.1). Der Schutz dieser pri- vaten Interessen ist jedoch nur sekundärer Natur (Urteile des Bundesge- richts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016, E. 4.3.2; 6B_542/2015 vom 9. De- zember 2015, E. 2.1). Privatpersonen gelten daher nur dann als Geschä- digte, wenn ihre Rechte durch das angeblich falsche Zeugnis tatsächlich be- rührt worden sind. Diese Beeinträchtigung muss eine unmittelbare und kau- sale Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (Urteile des Bundesge- richts 6B_799/2015 vom 4. April 2016, E. 2.1; 6B_1004/2014 vom 30. Ju- ni 2015, E. 1.2). Dies hat die betroffene Person entsprechend darzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016, E. 4.3.2; 6B_542/2015 vom 9. Dezember 2015, E. 2.1; 6B_1004/2014 vom 30. Ju- ni 2015, E. 1.2; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.1 und den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2007.64 vom 7. Januar 2008, E. 2.2).

Mit erwähnter Strafanzeige wurde B. gegenüber der Vorwurf erhoben, er habe sich als Zeuge mutmasslich einer Falschaussage schuldig gemacht.

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Dies mit der Behauptung, er habe keinerlei Wissen von der Existenz irgend- welcher Anklageschriften oder Anklageentwürfe von F. gehabt (Akten BA, act. 5.2). Inwiefern diese umstrittene Aussage auf Seiten des Beschwerde- führers unmittelbar und kausal zu einer Beeinträchtigung von dessen Indivi- dualrechtsgütern geführt haben soll, ist nicht erkennbar. Der Beschwerde- führer äussert sich im Rahmen seiner weitschweifigen Beschwerde zwar auch zu seiner Beschwerdelegitimation, beschränkt sich hierbei aber darauf, seine angebliche Betroffenheit durch die Strategie der Fokussierung zu be- schreiben (act. 1, S. 86 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer durch das an- geblich falsche Zeugnis von B. unmittelbar in seinen Rechten verletzt sein soll, wird von ihm nirgends dargelegt. Dementsprechend fehlt es ihm diesen Tatbestand betreffend an der zur Beschwerdelegitimation notwendigen Ei- genschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

1.4.2 Die anderen Tatbestände betreffend geht es um die vom Beschwerdeführer kritisierte Strategie der Fokussierung des Strafverfahrens auf seine Person. Gegenstand der Anzeige bilden hier primär die Einstellung der gegen die früheren Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers geführten Strafverfahren bzw. die nachfolgend gegen ihn als Alleinbeschuldigten erhobene Anklage (vgl. beispielsweise act. 1, S. 5 f., 57). Hinsichtlich des zur Anzeige gebrach- ten Tatbestands der Begünstigung nach Art. 305 StGB ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand das Funktionieren der Strafrechtspflege und damit allein ein kollektives Interesse schützt (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462). Der Schutz individueller Interessen kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet wer- den, weshalb es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich an der Eigen- schaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014, E. 2.2).

1.4.3 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Darüber hinaus schützt die Bestimmung aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht ange- schuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Ver- mögen usw. (Urteile des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016, E. 2.2; 6B_312/2015 vom 2. September 2015, E. 1.1; 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.2). Der Beschwerdeführer erblickt in der gegen ihn erho- benen Anklage eine falsche Anschuldigung im Sinne des Art. 303 StGB (act. 1, S. 5, 57, 69). Diesbezüglich ist eine mögliche Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte ohne Weiteres erkennbar, weshalb er diesbezüglich die zur Beschwerdeführung notwendige Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO aufweist.

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1.4.4 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Inte- resse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Im Unterschied zur fal- schen Anschuldigung fehlt hier die «persönliche Spitze». Da nur das staatli- che Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei. Die Konsti- tuierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 304 StGB N. 5). Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbezüglich an der Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

1.4.5 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regelmäs- sig geschädigt (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 115 StPO N. 84 m.w.H.; LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 115 StPO N. 3). Diesbezüglich steht vorliegend die mögliche Beeinträch- tigung des Beschwerdeführers durch die seiner Ansicht nach zu Unrecht ge- gen ihn als Alleinbeschuldigten erhobene Anklage und die damit verbundene Benachteiligung seiner Person im Vordergrund. Eine unmittelbare Verlet- zung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich zumindest denkbar, weshalb ihm bezüglich des Tatbestands des Amtsmissbrauchs die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden kann.

1.4.6 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch pri- vate Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Auch diesbezüglich steht vorliegend die mögliche Beein- trächtigung des Beschwerdeführers durch die seiner Ansicht nach zu Un- recht gegen ihn als Alleinbeschuldigten erhobene Anklage und die damit ver- bundene Benachteiligung seiner Person im Vordergrund. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich zu- mindest denkbar, weshalb ihm bezüglich des Tatbestands der Urkundenfäl- schung im Amt die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden kann.

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1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur so weit einzutreten, als sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend der Tatvor- würfe der falschen Anschuldigung, des Amtsmissbrauchs sowie der Urkun- denfälschung im Amt richtet. Die anderen Tatvorwürfe betreffend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

  1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist (lit. c).

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2017 vom 23. März 2017, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 2.1).

3.1 Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglis- tige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.

3.2 Der Beschwerdeführer erkennt eine falsche Anschuldigung in der gegen ihn gerichteten Anklageschrift bzw. in der gegen ihn als Alleinbeschuldigten er- folgten Anklageerhebung vom 9. Oktober 2015 (act. 1, S. 5, 57, 69). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann jedoch eine falsche Anschuldigung nicht mehr begangen werden, wenn die Untersuchung wegen der behaupteten Tatsache bereits eröffnet war (BGE 111 IV 159 E. 2b; Urteile des Bundesge- richts 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.2; 6B_859/2014 vom 24. März 2015, E. 1.3.1). Das ist hier offensichtlich der Fall, weshalb der Tatbestand

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der falschen Anschuldigung schon nur deshalb eindeutig nicht erfüllt ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder ei- nem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathand- lung insofern einschränkend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die Unrecht- mässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestim- mungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfas- sung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N. 7).

4.2 Der Beschwerdeführer erkennt sinngemäss einen Tatverdacht des Amts- missbrauchs bezüglich der bereits erwähnten Anklageschrift (act. 1, S. 5, 57) in Verbindung mit den gegenüber den neun ehemaligen Mitbeschuldigten erfolgten Verfahrenseinstellungen (act. 1, S. 6, 57), nachdem zuvor auch diese betreffend von der Bundesanwaltschaft eine Anklage in Aussicht ge- stellt worden sei (act. 1, S. 6, 57, 69). Der Beschwerdeführer bleibt in seinen Ausführungen hierzu vage und unterlässt es, konkrete Anhaltspunkte für ein vorsätzliches missbräuchliches Verhalten zu benennen. Inwiefern mit der ge- gen den Beschwerdeführer gerichteten Anklageschrift konkret Amtspflichten verletzt worden sein sollen, ist nicht erkennbar. Die Argumentation des Be- schwerdeführers, wer das Verfahren gegen einen Mittäter einstelle, füge dem angeklagten Mittäter einen Nachteil zu, ist – wie schon in der angefoch- tenen Verfügung ausgeführt wird (act. 1.2, Nichtanhandnahmeverfügung II, Ziff. 4.2.5, S. 18) – falsch. Das urteilende Gericht hat die Tatbeiträge jedes einzelnen der Handelnden ohnehin eigenständig zu beurteilen. Die Be- schwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Der Vor- wurf, der Aktenfundus (act. 1, S. 21, 44, 72) bzw. die (offiziellen) Akten (act. 1, S. 32, 35, 64, 79) seien von Anklageentwürfen F.s gesäubert worden, was ebenfalls den Tatverdacht des Amtsmissbrauchs begründe (act. 1, S. 6, 58), erweist sich ebenfalls als haltlos. Allfällige Entwürfe oder diesbezügliche Konzepte, Notizen etc. bilden nicht Bestandteil der Akten einer Strafuntersu- chung (Art. 100 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100 StPO N. 23; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur

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Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 100 StPO N. 2). Ebenso wenig handelt es sich bei einer Parteimit- teilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO entgegen der mehrfach wiederholten Dar- stellung des Beschwerdeführers (vgl. nur act. 1, S. 70, 80, 81; act. 7, S. 3) um eine (verkürzte) Anklageschrift nach Art. 325 Abs. 1 StPO.

5.1 Einer Urkundenfälschung im Amt machen sich schuldig Beamte oder Perso- nen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder ver- fälschen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

5.2 Der Beschwerdeführer erkennt sinngemäss einen Tatverdacht der Urkun- denfälschung ebenfalls im Kontext der Anklageschrift (act. 1, S. 5 f., 57) in Verbindung mit den gegenüber den neun ehemaligen Mitbeschuldigten er- folgten Verfahrenseinstellungen (act. 1, S. 6, 57), nachdem auch diese be- treffend von der Bundesanwaltschaft eine Anklage in Aussicht gestellt wor- den sei (act. 1, S. 6, 57, 69). Auch diesbezüglich ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nirgends konkret zu entnehmen, welche Urkunde konk- ret durch wen und wie gefälscht worden sein soll. Für eine Tatbegehung in der Variante von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestehen in den vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte. Sinngemäss wird vom Beschwerdeführer wohl geltend gemacht, die angeblich inhaltlich unrichtige Anklageschrift («materielle Abwegigkeit»; act. 1, S. 34), die Einstellungsverfügungen und die Parteimitteilung nach Art. 318 StPO würden Fälle von Falschbeurkun- dungen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellen. Diese Urkunden sind jedoch von Beginn weg nicht dazu geeignet, den darin umschriebenen Sachverhalt und damit Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. hierzu BGE 131 IV 125 E. 4.5 S. 130 f.). Insofern ist auch der Tatbe- stand der Urkundenfälschung im Amt offensichtlich nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

  1. Den Eingaben des Beschwerdeführers fehlt es in weiten Teilen an einer ge- mäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO implizit erforderlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Begründung (siehe BGE 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 3.4.1). Seine ohne Bezug auf kon- krete Vorwürfe bzw. Straftatbestände erhobenen Behauptungen, wonach ein
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Tatverdacht nicht mehr (gross) diskutiert werden müsste (act. 1, S. 45 f., 68) oder in verschiedenster Hinsicht ohne Weiteres gegeben sei (act. 1, S. 66), vermögen an den oben stehenden Erwägungen nichts zu ändern. Bezüglich der erörterten Straftatbestände fehlt es offensichtlich schon am Vorliegen von objektiven Tatbestandsmerkmalen, womit sich die vom Beschwerdefüh- rer geforderten Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung des subjekti- ven Tatbestandes (act. 1, S. 60) erübrigen. Sind die fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt, so erweist sich auch die entsprechende Nicht- anhandnahmeverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Sie ist in diesem Umfang abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bruno Steiner
  • E., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter separater Rücksendung der einge- reichten Verfahrensakten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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