Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.289
Entscheidungsdatum
28.04.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 7. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZUG, Strafabtei- lung, Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.2 89

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Sachverhalt:

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hiess die Strafabteilung des Obergericht des Kan- tons Zug (nachfolgend „Obergericht“) u.a. die Berufung des Beschuldigten B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., teilweise gut (act. 1.1). RA A. reichte für das obergerichtliche Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, mit welcher er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 89‘129.90 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) geltend machte (act. 1.5). Das Obergericht sprach RA A. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 39‘156.50 zu (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 1.1, E. I.3.3; Dispositivziffer II.6.2).

Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit Beschwerde vom 14. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

„1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. II./6.2. des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zug vom 9. Juni 2016 i.S. S 2013 23-25 aufzuheben.

  1. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 80‘124.00 zuzüg- lich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWSt, eventualiter eine angemessene Entschädi- gung zuzüglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWSt zu leisten.

  2. Eventualiter sei diese Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Laste der Beschwerdegegnerin [Staatsan- waltschaft des Kantons Zug] bzw. des Staates.“

Mit Schreiben vom 2. August 2016 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde und verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im ange- fochtenen Urteil auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Die Beschwerdeant- wort wurde RA A. mit Schreiben vom 8. August 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Beschwerde- erhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger im Verfahren gegen B. tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid des Be- schwerdegegners in dem Sinne beschwert, als ihm dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung verweigert wurde. Entsprechend hat er ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren

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konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 39‘156.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Der Beschwerdeführer beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von Fr. 80‘124.00 zuzüglich 3 % Spesenpauschale sowie 8 % MwSt., insgesamt Fr. 89‘129.90.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit seiner detaillierten Kostennote auseinandergesetzt. Er habe weder erklärt, welche Positionen nicht nachvollziehbar sein sollen, noch weshalb konkret welche Positionen zu kürzen seien (act. 1, Rz. 23).

3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

Für den Kanton Zug gilt die Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. De- zember 1996 (AnwT/ZG [BGS 163.4]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 AnwT/ZG). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechts- anwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 1, letzter Satz i.V.m. §14 Abs. 3 AnwT/ZG). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.-- und kann bis auf Fr. 300.-- erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT/ZG).

Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein

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verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Okto- ber 2007, E. 3.2.5).

3.3 Als Sachgericht ist das Berufungsgericht am besten in der Lage, die Ange- messenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.1 S. 196 mit Hinweis). Auch wenn das Bundesstrafgericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädi- gung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 und weiter). Steht dem Beru- fungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zu, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungs- gericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Ver- fügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amt- lichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 mit Hinweisen). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symboli- schen – Verdienst zu erzielen (a.a.O. E. 8.5 S. 216 f.).

3.4 Hat die Rechtsvertretung deren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29

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Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb- ruar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja- nuar 2014, E. 2.5 f.).

3.5 Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung der Kostennote des Be- schwerdeführers im Berufungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Der gel- tend gemachte Aufwand für das Abhören und Auswerten von Gesprächsauf- zeichnungen von 154 Stunden sei unverhältnismässig, da es nicht notwen- dig gewesen sei, die Gespräche einzeln abzuhören und akribisch nach mög- licherweise entlastenden Aussagen einzelner Beteiligter zu durchsuchen. Unverhältnismässig hoch sei auch der Aufwand, den der Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren in Sachen C. betrieben habe, indem er sachfremde Fragen gestellt habe, deren Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfah- ren sich nicht erhellt hätten. Dass eine effektive Verteidigung auch ohne ex- zessiven Aufwand möglich gewesen wäre, zeige ein Vergleich mit dem Ar- beitsaufwand, den die amtlichen Verteidiger der Mitbeschuldigten D. und E. in dieser Sache getätigt hätten, nämlich knapp 25% bzw. 20% des Aufwan- des des Beschwerdeführers (act. 1.1 S. 94). Der Beschwerdegegner kürzte die Honorarnote des Beschwerdeführers um 56%. Er ging damit offenbar davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Entgegen der Darstellung des Beschwerde- führers benannte der Beschwerdegegner die Gründe, weshalb er den gel- tend gemachten Aufwand in den beiden gewichtigsten Kategorien der Hono- rarnote (Abhören der Gesprächsaufzeichnungen und Teilnahme Rechtshil- feverfahren C.) als unverhältnismässig erachtete (act. 1.1, S. 94). Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht ausgemacht werden.

4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit der Zusprechung der Ent- schädigung in der fraglichen Höhe das ihm zustehende Ermessen sachge- recht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausgeübt hat.

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4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzlich detaillierte, 5-seitige Kostennote diverse Positionen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern nicht überprüft werden konnte. So werden gerade im Zusammenhang mit den Aufwendungen hinsichtlich dem Abhören und Auswerten von Ge- sprächsaufzeichnungen diese Tätigkeiten jeweils zusammen mit anderen Aufwendungen geltend gemacht, wie beispielswiese der Eintrag vom 9. Juni 2015 zeigt: 4.66 Stunden für „Aktenstudium UI Klientschaft, Ge- sprächsaufzeichnungen (u.a. prüfen Hinweise des Kl zu weiteren Entlas- tungsbeweisen auf Gesprächsaufzeichnungen), Protokolle EV P. Zaugg; Entwurf neuer Beweisantrag, Akteneinsichtsbegehren, FE für“ (act. 1.5). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Sekretariatsarbeiten wie das Korrektur- lesen (14. August 2014, 0.75 h; act. 1.5) grundsätzlich nicht entschädigt wer- den, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten und nicht separat zu vergüten sind (LIEBER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,Art. 135 N. 4). Dasselbe gilt für den Zeitaufwand für das Rechtsstu- dium, welches mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Solche aussergewöhn- lichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und wer- den auch nicht geltend gemacht (vgl. folgende Einträge in der Kostennote: Akten- und Rechtsstudium [re Deliktssummen & Akkusationsprinzip; Beweis- verwertungsverbot], [...], 14. November 2013, 2.66 h; Recherche [aktuelle, vergleichbare erstinstanzliche Urteile, Strafzumessung], 25. November 2013, 1.25 h; Forts. Abklärung Judikatur [Strafzumessung, Tatbestandsele- mente Urteil], 2. Dezember 2013, 1.7 h, Akten- und Rechtsstudium, [...], 5. Dezember 2013, 4.75 h; [...] Akten- und Rechtsstudium, [...], 17. Dezem- ber 2013, 2.5 h; Forts. Akten- und Rechtsstudium, [...], 19. Dezember 2013, 4.75 h; [...] Abklärung Prozessrecht [re procédure pénale, déroulement de l’instruction préparatoire; auditions des témoins/de la partie civile, interroga- toires...], 27. Mai 2015, 4.25 h ; Abklärung Judikatur [u.a. re Notwendigkeit aussagenpsychologischer Gutachten von Belastungszeugen ; prozessuale Möglichkeiten bei internationaler Rechtshilfe], [...], 12. Juni 2016, 1.66 h; [...] Kurz-Abklärung Judikatur [re Vermögensschaden beim Betrug], 3. Septem- ber 2015, 5.17 h). Der Beschwerdegegner durfte daher ohne Weiteres die Entschädigung des Beschwerdeführers pauschal festsetzen.

4.3 Es ist sodann nicht willkürlich, wenn der Beschwerdegegner in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung kam, die Auswertung sämtlicher Telefon- gespräche sei weder notwendig noch verhältnismässig. Denn die auf dem massgeblichen Server gespeicherten 600‘000 Telefongespräche sind ge- mäss Sichtungsbericht des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2014 allesamt

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nach dem eingeklagten Tatzeitraum (Mai bis Dezember 2005) geführt wor- den, nämlich zwischen Mai 2006 und August 2008 (vgl. act. 1.1, S. 34; act. 1.6). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Telefonge- spräche seien als Beweis untauglich, kann deren Auswertung nicht als not- wendiger Aufwand gewertet werden. Nicht zu beanstanden sind sodann die Erwägungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Aufwendungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Befra- gung von C. geltend machte. Der Beschwerdegegner erwog, der diesbezüg- lich geltend gemachte Aufwand sei unverhältnismässig hoch, da der Be- schwerdeführer sich nicht auf Fragen beschränkt habe, welche die seinem Mandanten vorgeworfenen Taten betroffen hätten. Vielmehr habe der Be- schwerdeführer zahlreiche sachfremde Fragen gestellt, deren Zusammen- hang zum vorliegenden Strafverfahren sich nicht erhellt hätten (act. 1.1; E. I.3.3.4, Zweiter Absatz; oben E. 3.4.2). Ein Blick in den vom Beschwerde- führer dem Beschwerdegegner unterbreiteten Fragenkatalog bestätigt, dass zahlreiche Fragen von der Vorinstanz wie folgt taxiert wurden: „Ungebührli- che Fragestellung“, „Betrifft nicht den Verfahrensgegenstand“, „Suggestive Fragestellung „ und „Für den Verfahrensgegenstand offensichtlich untaugli- che Fragestellung“ (OG GD 1/7/1). Inwiefern es sich bei den vom Beschwer- degegner aus dem Fragekatalog gestrichenen Fragen nicht um sachfremde handeln soll, ergibt sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht dargelegt. Vielmehr beschränkt sich dieser da- rauf, generell deren Sachfremdheit zu bestreiten. Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer wahrheitswidrig, die Vorinstanz erkläre nicht, um welche Fragen es sich handle. Letzteres ergibt sich ohne Weiteres aus dem erwähn- ten, bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Fragekatalog. Zulässig ist schliesslich der Quervergleich mit dem Verteidigungsaufwand der anderen Mitbeschuldigten D. und E.. Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort nicht zu beanstanden, wo der geltend gemachte Auf- wand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme – wie vorliegend – offensichtlich unverhältnismässig erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.3; 6B_528/2010 vom 16. September 2010, E. 2.5). Vorliegend hat der Beschwerdegegner dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verteidigung von B. mit mehr Auf- wand verbunden war als bei den anderen Mitbeschuldigten, indem der Be- schwerdeführer auch nach der vorgenommen Kürzung eine höhere Entschä- digung zugesprochen erhält als die beiden anderen amtlichen Verteidiger zusammen (act. 1.1; Dispositivziffern III.5.2, IV.6.2).

4.4 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Ver- teidigers gehören, wodurch die ausgesprochene Entschädigung nicht mehr

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in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A., Rechtsanwalt
  • Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

12

AnwT

  • § 15 AnwT

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • § 16 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 38 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 395 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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