Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.288
Entscheidungsdatum
14.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 14. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.2 88

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Sachverhalt:

A. Am 2. Februar 2015 ging bei der Bundesanwaltschaft der Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST; heute Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle) vom 4. November 2014 ein. Er betraf den „schweren Vorfall (Fastkollision)“ vom 26. April 2012 zwischen dem Flug- zeug Piper PA-42-720 Cheyenne IIIA (nachfolgend „Piper Cheyenne“), ein- getragen als D-IOSD, und dem Helikopterverband der Schweizer Luftwaffe, bestehend aus den beiden Helikoptern AS332 Super Puma, T-322 und T-314, über der Piste 01/19 des Militärflugplatzes Alpnach (SV.15.0286, pag. 11-01-0001 ff.).

B. Nach Einsicht in die Verfahrensakten der SUST erliess die Bundesanwalt- schaft am 25. Juni 2015 gegen den Piloten der Piper Cheyenne, A., einen Strafbefehl. Darin warf die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- menfassend vor, am 26. April 2012, als Pilot der Piper Cheyenne, im Zuge eines irrtümlich vorgenommenen und mittels Durchstartverfahrens abgebro- chenen Anfluges auf den Militärflugplatz Alpnach, den einen Helikopter des Helikopterverbandes mit einem Abstand von ca. 91 Metern (300 ft) überflo- gen und dadurch eine gefährliche Annäherung vorgenommen bzw. eine Fastkollision verursacht zu haben (SV.15.0286-GMA, pag. 03-01-0001 ff.).

C. Nach Eingang der Einsprache des Verteidigers von A. verfügte die Bundes- anwaltschaft am 14. Juli 2015 formell die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, welcher am 20. November 2015 staatsanwaltlich einvernommen wurde (SV.15.0286-GMA, pag. 01-01-0001).

D. Am 3. Februar 2016 überwies die Bundesanwaltschaft der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Strafbefehl vom 25. Juni 2015, mit welchem sie den Beschuldigten A. der fahrlässig begangenen Störung des öffentlichen Ver- kehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘000.-- verurteilt hatte (s. Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.7 vom 25. Februar 2016).

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E. Mit Verfügung SK.2016.7 vom 25. Februar 2016 sistierte die Strafkammer das Strafverfahren und wies die Anklage vom 25. Juni 2015 an die Bundes- anwaltschaft zurück. Begründet wurde dies damit, dass der strafrechtlich re- levante Sachverhalt nicht rechtsgenügend geklärt und das Anklageprinzip mangels ausreichender Sachverhaltsumschreibung zur Schuldform verletzt worden war.

F. Mit Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2016 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gegen A. ein, weil der gegen diesen gehegte Anfangsverdacht sich nicht habe erhärten lassen (Disp. Ziff. 1). So hätten weder Skyguide noch die Luftwaffe objektive Angaben über die geringste Distanz zwischen den Luftfahrzeugen machen können. Auf die Befragung insbesondere der beteiligten Piloten bzw. Copi- loten oder allenfalls der Flugverkehrsleiter von Alpnach und Buochs zur all- fälligen Erörterung der Gefährlichkeit der Annäherung sei zu verzichten, da sie insbesondere vier Jahre nach dem Ereignis als weder zielführend noch erfolgsversprechend erscheine. Gleichzeitig auferlegte die Bundesanwalt- schaft A. die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- (Disp. Ziff. 2) und sprach ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Disp. Ziff. 3). Sie kam zum Schluss, dass A. durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Strafverfahrens bewirkt habe (act. 1.2).

G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 erhebt der Beschwerdeführer gegen Disp. Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Auf- hebung der vorgenannten Disp. Ziff. 2 und 3. Dabei seien die Verfahrens- kosten von Fr. 1‘500.-- dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8‘218.70 (Anwaltskosten) zu bezah- len. Eventualiter seien die beiden Ziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kostenfolge zulas- ten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass sie an der angefochtenen Einstellungsverfügung vollumfänglich fest- halte und auf eine Stellungnahme verzichte (act. 3). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zur Kenntnis ge- bracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; GRÄ- DEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Ver- weigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) beschwert und somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie

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durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haf- tung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

2.2 Was die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Luftverkehr anbelangt, so werden diese nebst staatlichen und internationalen Normen des Luftrechts (mit in- nerstaatlicher Verbindlichkeit) namentlich durch die Bestimmungen in der Verordnung der Rechte und Pflichten eines Kommandanten eines Luftfahr- zeuges vom 22. Januar 1960 (Kommandantenreglement; SR 748.225.1) so- wie weiteren Regeln der (damaligen) Verordnung des UVEK über die Ver- kehrsregeln für Luftfahrzeuge vom 4. Mai 1981 (aVVR; SR 748.121.11) be- stimmt.

Gemäss Art. 7 Kommandantenreglement ist der Kommandant für die Füh- rung des Luftfahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Vor- schriften der Luftfahrhandbücher (AIP), den anerkannten Regeln der Luft- fahrt und den Weisungen des Halters verantwortlich. Der Kommandant hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Weisungen des Halters ei- nes Luftfahrzeuges und der anerkannten Regeln der Luftfahrt alle erforderli-

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chen Massnahmen zu treffen, um die Interessen der Fluggäste, der Besat- zung, der an der Landung Berechtigten und des Luftfahrzeughalters zu wah- ren (Art. 6 Abs. 1 Kommandantenreglement). Der Kommandant ist dafür ver- antwortlich, dass die Vorbereitung der Besatzung für den Flug den beste- henden Vorschriften entspricht (Art. 4 Kommandantenreglement).

Als allgemeine Regel zum Schutz von Personen und Sachen gilt der Grund- satz, dass ein Luftfahrzeug nicht in unvorsichtiger oder nachlässiger Weise geführt werden darf, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährden könnte (Art. 6 aVVR). Wie bereits aus dieser Formulierung hervorgeht, ist darunter im Unterschied zur Strafbestimmung von Art. 237 Ziff. 2 StGB (wo- nach sich strafbar macht, wer fahrlässig den öffentlichen Verkehr, nament- lich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt) nicht ein konkreter Gefährdungserfolg, sondern eine abstrakte Gefährdung zu verstehen (zur Voraussetzung der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit für die Verletzung oder Tötung eines Men- schen hinsichtlich Art. 237 StGB s. BGE 85 IV 137).

Die aVVR enthält dabei verschiedene Vorschriften zur ordnungsgemässen Nutzung des Luftraums und zur Verhütung von Zusammenstössen. So be- steht sowohl bei Flügen nach IFR (instrument flight rules, Instrumentenflug- regeln) als auch Flügen nach VFR (visual flight rules, Sichtflugregeln), die den Flugverkehrsleitdienst in Anspruch nehmen müssen, die Pflicht zur Ein- reichung eines Flugplanes (Art. 28 Abs. 1 aVVR). Dieser enthält in der Regel namentlich die geplante Flugstrecke, den Zielflugplatz, die voraussichtliche Gesamtflugdauer sowie Ausweichflugplätze (Art. 27 Abs. 1 aVVR). Vor ei- nem Flug hat sich der Kommandant mit allen dafür massgebenden und ver- fügbaren Unterlagen vertraut zu machen (Art. 8 Abs. 1 aVVR). Bei Flügen nach VFR hat der Kommandant über die Umgebung eines Flugplatzes hin- aus insbesondere die neusten verfügbaren Wetterinformationen sorgfältig zu prüfen sowie einen Ausweichplan und eine genügende Treibstoffreserve vor- zusehen, für den Fall, dass der Flug nicht wie erwartet beendigt werden kann (Art. 8 Abs. 2 aVVR). Innerhalb einer Fluginformationszone (FIZ) ist der stän- dige Funkkontakt zum Flugplatzinformationsdienst obligatorisch (Art. 21 Abs. 1 aVVR). Luftfahrzeuge im Flug, die nicht am Flugplatzverkehr teilneh- men wollen, haben den Flugplatz in angemessenem Abstand zu um- oder zu überfliegen (Art. 22 aVVR). Art. 14 Abs. 1 aVVR sieht sodann vor, dass ein Luftfahrzeug nicht so nahe an ein anderes herangeführt werden darf, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entsteht.

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3.1 Den Akten ist nachfolgender unbestrittener Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer befand sich am 26. April 2012 als Pilot der Piper Cheyenne auf einem Flug von Münster-Osnabrück nach Buochs. Nach der Durchquerung der Kontrollzone Emmen meldete er sich um 13:16:10 UTC rund fünf Kilometer nordwestlich des Flugplatzes Buochs bei der Platzver- kehrsleitstelle Buochs, welche den Verkehr ausschliesslich nach Sichtkon- takt und gemäss den Positionsmeldungen der Piloten abwickelte (Radarbild- schirme und Funkpeiler waren nicht vorhanden). Nachdem der Beschwerde- führer auf Nachfrage bestätigt hatte, sich gerade über dem Flugplatz Buochs zu befinden, erteilte ihm daraufhin der Platzverkehrsleiter, welcher die Posi- tion des Flugzeugs nicht visuell überprüfen konnte, die Bewilligung, in den rechten Gegenanflug der Piste 07 von Buochs einzufliegen. Auf seinem Wei- terflug entfernte sich der Beschwerdeführer allerdings vom Flugplatz Buochs. Um 13:19:32 UTC meldete sich der Beschwerdeführer zwar beim Kontrollturm Buochs im Endanflug und führte aber dabei in der Annahme, die Piste von Buochs anzufliegen, einen Anflug auf die Piste 01 des Militär- flugplatzes Alpnach aus. In der Folge bemerkte der Beschwerdeführer die Verwechslung, brach den Landeanflug ab und leitete einen Durchstart ein. Zur Frage, wann und weshalb der Beschwerdeführer die Verwechslung be- merkte, erklärte dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin, keine Aussa- gen mehr dazu machen zu können. Als der Beschwerdeführer den Anflug auf die Piste 01 des Militärflugplatzes Alpnach ausführte, flog ungefähr gleichzeitig der Helikopterverband der Schweizer Luftwaffe, bestehend aus den zwei Helikoptern Eurocopter AS332 „Super Puma“, T-322 und T-314, ordnungsgemäss in den linken Gegenanflug der Piste 01 des Militärflugplat- zes Alpnach ein. Dabei befand sich der T-322 als leader leicht westlich der Piste 01. Der T-314 flog als wingman hinter dem leader und befand sich über der Piste 01. Während des Durchstartmanövers überflog der Beschwerde- führer den wingman auf Gegenkurs.

3.2 Die SUST geht gestützt auf die Angaben der Militärpiloten davon aus, dass der wingman vom Beschwerdeführer ungefähr 300 ft (umgerechnet < 100 m) höher auf Gegenkurs überflogen wurde (SV.15.0286-GMA, pag. 11-01- 0007). Der Beschwerdeführer stellt diese Angaben insofern in Frage, als we- der er noch seine Ehefrau, welche neben ihm auf dem Copilotensitz geses- sen habe, einen gefährlichen Abstand wahrgenommen hätten (SV.15.0286- GMA, pag. 13-01-0005). Da auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Militärpiloten verzichtet wurde, bestehen ausser den Aussagen des Be- schwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin keine verwertbaren Beweismittel zur Frage, wie nah der Beschwerdeführer mit seinem Flugzeug

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dem Helikopterverband, insbesondere dem wingman, bei seinem Durch- startmanöver gekommen ist.

3.3 Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer den Flugplatz Buochs mit dem Militärflugplatz Alpnach verwechselt hat. Das zunächst angeflogene Flugziel Alpnach entspricht weder seinem Flugplan noch hatte der Be- schwerdeführer dafür eine Landebewilligung eingeholt.

Die SUST kam zum Schluss, dass die Anflugvorbereitungen des Beschwer- deführers mangelhaft gewesen seien, da dieser offensichtlich kein Konzept erarbeitet hätte, wie er den Flugplatz Buochs vom Funkfeuer WIL herkom- mend hätte anfliegen wollen. Nach der SUST habe das schliesslich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sich durch mangelnde Absprache mit der Flugverkehrsleitung zu hoch, in einer ungewohnten Position und ohne ein Konzept für den Sinkflug in der CTR (Kontrollzone) Buochs wiedergefun- den habe (SV.15.0286-GMA, pag. 13-01-0006).

Der Beschwerdeführer bestreitet, den Flug nicht ordnungsgemäss vorberei- tet zu haben. Er erklärt die Verwechslung mit äusseren Umständen („erstens eine verspätete Übergabe des Lotsen Emmen auf den Lotsen Buochs, zwei- tens in ungewöhnlicher Höhe von 7000 ft und drittens in ungewöhnlicher Flugposition“). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass in der Kürze der Zeit eine vollständige Orientierung der örtlichen Lage nicht möglich gewesen sei (SV.15.0286-GMA, pag. 13-01-0006). Nach Darstellung des Verteidigers des Beschwerdeführers habe dieser sämtliche Vorsichtsmassnahmen ein- gehalten und der Zwischenfall sei auf eine vom Fluglotsen in Aussicht ge- stellte, aber nicht erfolgte Anweisung zurückzuführen (act. 1 S. 6).

3.4 Als Kommandant war der Beschwerdeführer für die Führung des Flugfahr- zeugs nach dem in der Luftfahrt massgeblichen Bestimmungen verantwort- lich (Art. 7 Kommandantenreglement). Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Verantwortung ist selbstredend die Orientierung im Luftraum, welche mit der gesetzlich vorgesehenen Flugvorbereitung im Sinne von Art. 8 aVVR erreicht werden soll. Der Kommandant muss dabei auch bei Abweichung vom Flugplan auf Anweisung der Flugverkehrsleitstelle jeweils wissen, wo er sich befindet und wohin er wie fliegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Umstände, insbesondere die angeblichen Unterlassungen seitens der betreffenden Flugverkehrsleitstellen, sind nicht geeignet, ihn von diesen Pflichten zu befreien. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerde- führer im massgeblichen Zeitraum nicht wusste, wo er sich befand und wie er von dort den Flugplatz Buochs hätte anfliegen sollen. Ebenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation keine Hilfe angefordert hat,

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sondern „suchend“ weitergeflogen ist. Aus all diesen Gründen folgt, dass ein Verstoss gegen Art. 8 aVVR vorliegt. Sowohl die fehlende Orientierung des Beschwerdeführers im Luftraum als auch das fehlende Anflugkonzept führ- ten sodann dazu, dass er den ersten Flugplatz, den er in der Gegend er- blickte, und im Ergebnis den falschen Flugplatz anflog. Er hatte hiefür weder eine Landebewilligung noch stand er in ständigem Funkkontakt mit dem be- treffenden Flugplatzinformationsdienst (Tower Alpnach). Der Beschwerde- führer hat damit auch gegen Art. 21 und 22 aVVR verstossen. Dass der Be- schwerdeführer dabei den Anweisungen des Flugverkehrsleiters von Buochs folgte, welcher den Beschwerdeführer visuell nicht wahrnehmen konnte und sich auf dessen Positionsangaben stützte, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dieser flog den Militärflugplatz Alpnach ohne Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle schliesslich zu einem Zeitpunkt an, in welchem andere Luftfahrzeuge berechtigterweise die Landung durchführten. Ein solches Verhalten ist offensichtlich geeignet, zumindest eine abstrakte Gefährdungssituation für alle Flugplatzverkehrsteilnehmer hervorzurufen. Ob nicht bereits das unbefugte Anfliegen eines Flugplatzes per se eine abs- trakte Gefährdung von Leben und Sachen Dritter darstellt, kann hier offen gelassen werden. Unter der gegebenen Umständen steht fest, dass der Be- schwerdeführer die Piper Cheyenne in einer unvorsichtigen und nachlässi- gen Weise führte, welche das Leben und die Sachen Dritter hätte gefährden können, indem er unberechtigterweise den Militärflugplatz Alpnach anflog, in welchem gerade die beiden Helikopter der Schweizer Luftwaffe ordnungsge- mäss die Landung durchführten. Dass der Beschwerdeführer gemäss eige- nen Angaben während seines Durchstartmanövers keine gefährliche Distanz zu den beiden Helikoptern wahrgenommen habe, ändert nichts an der abs- trakten Gefährdungssituation, welche aus dem gleichzeitigen, unkoordinier- ten Anflug von mehreren Luftfahrzeugen auf der gleichen Piste resultierte. Ebenso wenig spielt der Umstand eine Rolle, dass die beiden Helikopter keine Korrekturen in Flughöhe und Flugrichtung als notwendig erachteten, nachdem sie den Beschwerdeführer wahrgenommen hatten. Dies gilt auch für den grundsätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, wonach Hub- schrauber innerhalb weniger Sekunden die Möglichkeit haben, einer gefähr- lichen Annäherung auszuweichen (SV.15.0286-GMA, pag. 13-01-0008). Das Verhalten des Beschwerdeführers verstösst somit auch gegen Art. 6 aVVR und ist damit als vorwerfbar zu werten.

Die Aneinanderreihung der erwähnten Sorgfaltspflichtverletzungen des Be- schwerdeführers gipfelte in der Annäherung zwischen seinem Flugzeug und dem Helikopterverband über dem Militärflugplatz Alpnach, welche die SUST in ihrem Schlussbericht als gefährlich beurteilte (SV.15.0286-GMA, pag. 11- 01-0025). Der Beschwerdeführer hat somit schuldhaft die konkrete Frage der

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Gefährdung gemäss Art. 237 StGB verursacht. Entsprechend galt es, diese Frage in einem Strafverfahren abzuklären. Durch den beschriebenen Fehler hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 237 StGB gegeben, in welchem die Frage der Gefährlichkeit der Annäherung Gegenstand der Strafuntersuchung bil- dete. Bei dieser Sachlage ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Per- son Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. Novem- ber 2013, E. 3.3).

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer selbst in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 3), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und die ihm al- lenfalls erwachsenen wirtschaftlichen Einbussen oder immaterielle Unbill im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurich- ten. Seine Beschwerde erweist sich als unbegründet.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind vorlie- gend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Advokat Ivo Trüeb
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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aVVR

  • Art. 6 aVVR
  • Art. 8 aVVR
  • Art. 14 aVVR
  • Art. 21 aVVR
  • Art. 22 aVVR
  • Art. 27 aVVR
  • Art. 28 aVVR

BStKR

  • Art. 8 BStKR

BV

  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

Kommandantenreglement

  • Art. 4 Kommandantenreglement
  • Art. 6 Kommandantenreglement
  • Art. 7 Kommandantenreglement

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 237 StGB

StPO

  • Art. 322 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 430 StPO

Gerichtsentscheide

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