Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.246
Entscheidungsdatum
12.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 17. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Cristiano,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m ern: B B .20 16. 24 6, B P .2 01 6.4 2

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen B., C., D. und gegen weitere Gesellschaften und natürliche Personen u. a. wegen des Ver- dachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geld- wäscherei. Diesbezüglich richtete sie am 26. Februar 2016 eine Verfügung an die im Kanton Genf domizilierte E. SA, mit welcher sie diese um Auskünfte u. a. betreffend deren Vertragspartnerin A. LLP sowie um Herausgabe der entsprechenden Verträge, Korrespondenzen und der von der E. SA gehos- teten Daten, auf welche die genannte Gesellschaft Zugriff habe, ersuchte (siehe Beilage zu act. 1.1). Die mit dem Vollzug dieser Verfügung beauftrag- ten Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei nahmen am 1. März 2016 vor Ort die eingeforderten Unterlagen in Empfang, beschlagnahmten die von der A. Ltd. gemieteten Datenträger und unterbrachen die bestehenden Verbin- dungen zu den Infrastrukturen der A. Ltd. (vgl. act. 1.5, S. 2). Hierauf habe sich ein gewisser F. unmittelbar nach dem Unterbruch der Verbindungen bei der E. SA telefonisch über technische Störungen beklagt. Er sei bei dieser Gelegenheit vom Vertreter der E. SA darüber orientiert worden, dass die von der A. Ltd. angemieteten Datenträger von der Bundesanwaltschaft beschlag- nahmt worden seien (vgl. act. 1.5, S. 2).

B. Mit Eingabe vom 9. März 2016 zeigte Rechtsanwalt Raphaël Cristiano (nach- folgend «Cristiano») der Bundesanwaltschaft an, von F. und von der A. Ltd. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein. Dabei ersuchte er um Akteneinsicht und behielt bezüglich des erwähnten Verbindungsunter- bruchs die Geltendmachung von Schadenersatz vor (act. 1.2). Die Bundes- anwaltschaft verlangte diesbezüglich am 10. März 2016 Unterlagen, aus welchen die Zeichnungsberechtigung von F. für die A. Ltd. hervorgehe (act. 1.3). Am 16. März 2016 ersuchte Rechtsanwalt Cristiano im Namen der A. Ltd. um die Wiederherstellung der unterbrochenen Verbindung und die Siegelung der Unterlagen oder zumindest der Server «dans la mesure où ils contiennent des informations appartenant à des tiers, et ce aux fins de sau- vegarder le secret des affaires des clients de ma mandante». Zudem er- suchte er um Zustellung der gegenüber der E. SA erlassenen Verfügung und der bereits beschlagnahmten Dokumente (act. 1.4). Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen und Server Daten als verspätet ab. Die weite- ren Anträge wies sie zum damaligen Zeitpunkt ab, soweit darauf – wegen nach wie vor nicht nachgewiesener Legitimierung von Rechtsanwalt Cristi- ano – überhaupt einzutreten war (act. 1.5).

  • 3 -

C. Am 5. April 2016 reichte Rechtsanwalt Cristiano der Bundesanwaltschaft Un- terlagen zur Klärung der Legitimation ein und beantragte erneut die Zustel- lung der gegenüber der E. SA erlassenen Verfügung und der bereits be- schlagnahmten Dokumente. Weiter beantragte er im Namen der A. Ltd. die Siegelung der sich auf den Servern der E. SA befindenden Dokumente, so- bald diese in den Besitz der Bundesanwaltschaft gelangen sollten (act. 1.6). Mit Verfügung vom 13. April 2016 trat die Bundesanwaltschaft auf den er- neuten Antrag auf Siegelung nicht ein. Den Antrag auf Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 26. Februar 2016 wies sie ab, soweit sie darauf – wegen nach wie vor nicht vorliegender rechtsgültiger Vollmacht des Rechtsanwalts Cristiano – überhaupt eintrat (act. 1.7). Mit Eingabe vom 25. April 2016 wur- den der Bundesanwaltschaft schliesslich die zum Nachweis der rechtsgülti- gen Legitimation erforderlichen Dokumente eingereicht (act. 1.8).

D. Am 17. Mai 2016 erneuerte Rechtsanwalt Cristiano namens der A. Ltd. sein Gesuch um Akteneinsicht vom 9. März 2016. Zudem ersuchte er erneut um Siegelung der sich auf den Servern der E. SA befindenden Dokumente, so- bald diese in den Besitz der Bundesanwaltschaft gelangen sollten (act. 1.9). Am 27. Mai 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

  1. Auf den erneuten Antrag vom 25. April 2016 auf Siegelung wird nicht eingetreten.
  2. Dem Antrag auf Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 26. Februar 2016 wird stattge- geben. (...).

E. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 10. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:

A la forme:

  1. Déclarer le présent recours recevable.

Au fond Préalablement: 2. Octroyer l’effet suspensif au présent recours. Principalement: 3. Annuler et mettre à néant la décision du 27 mai 2016 du Ministère public de la Confédéra- tion en ce qu’elle refuse la mise sous scellés des serveurs hébergés chez E. SA, respective- ment des documents provenant des serveurs.

  • 4 -

Cela fait: 4. Ordonner la mise sous scellés des serveurs hébergés chez E. SA, respectivement des documents provenant des serveurs. 5. Ordonner au Ministère public de la Confédération de conférer à la recourante un accès complet au dossier de la procédure (...). 6. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d’avocat de la recourante.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung oder Verfah- renshandlung verbindlich festgelegt und kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegen- stände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht ent- schieden hat (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.192 vom 13. Mai 2015, E. 1.2; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 6; jeweils mit Hinweis auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und 543).

  • 5 -

Bezüglich der mit Beschwerde beantragten Akteneinsicht wird in der ange- fochtenen Verfügung lediglich festgehalten, der Beschwerdeführerin werde antragsgemäss die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 26. Feb- ruar 2016 zugestellt (act. 1.1, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht diesbe- züglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe damit ihren Antrag auf voll- umfängliche Akteneinsicht implizit abgewiesen (act. 1, S. 5 und 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 9. März 2016 umfassende Akteneinsicht beantragte (act. 1.2), sich ihre weiteren diesbezüglichen Anträge vom 16. März und 5. April 2016 aber auf die der E. SA gegenüber erlassene Verfügung und die bisher beschlagnahmten Dokumente beschränkten (act. 1.4, 1.6). Im Vorfeld der angefochtenen Verfügung erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Akteneinsicht gemäss ihrem Schreiben vom 9. März 2016 (act. 1.9). Auf- grund der angefochtenen Verfügung ist anzunehmen, dass die Beschwerde- gegnerin fälschlicherweise davon ausging, sie habe lediglich den (nach dem 9. März 2016 wiederholt gestellten) Antrag auf Zustellung der an die E. SA gerichteten Verfügung zu behandeln. Diesem Antrag hat sie denn auch ent- sprochen. Dass sie eine darüber hinausgehende Akteneinsicht ablehnte, kann der angefochtenen Verfügung weder im Dispositiv noch in der Begrün- dung entnommen werden. War der Antrag auf Gewährung einer umfassen- den Akteneinsicht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so bildet diese Frage auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 5 ist daher nicht einzutreten. Falls die Beschwer- deführerin ihre Beschwerde als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde verstanden haben möchte, so wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil eine solche Beschwerde voraussetzt, dass wegen der Säumnis bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert worden ist (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_138/2016 vom 18. April 2016, E. 2; 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4 m.w.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.96 vom 3. Februar 2015, E. 2.1). Die Beschwerde- führerin ist demgegenüber direkt mit Beschwerde an die Beschwerdekam- mer gelangt.

1.3 Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 4 bzw. den Antrag auf Siegelung der sicher- gestellten Daten ist demgegenüber einzutreten. Die Beschwerdeführerin er- scheint diesbezüglich als Inhaberin der betroffenen Daten hinreichend legiti- miert und ihre Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht.

2.1 Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder

  • 6 -

aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

2.2 Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher die Siegelung verlangt werden muss; auch die Botschaft äussert sich dazu nicht (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1239). Die Literatur geht, soweit ersichtlich, einhellig davon aus, dass dies sofort zu geschehen hat, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände (THORMANN/ BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 StPO N. 11; CHIRAZI, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 6; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 248 StPO N. 11; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 248 StPO N. 4). KELLER geht davon aus, dass dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung allenfalls auch noch einige Stunden nach deren Abschluss vorzubringen (a.a.O.). Die Auffassung, wonach der Antrag auf Siegelung un- mittelbar zu stellen ist, entspricht dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und wurde vom Bundesgericht unlängst auch in Bezug auf Art. 248 Abs. 1 StPO bestätigt (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Ja- nuar 2013, E. 2.3).

2.3 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin taxierte den ausdrücklich im Namen der Be- schwerdeführerin gestellten Antrag auf Siegelung vom 16. März 2016 mit Verfügung vom 23. März 2016 – unabhängig von den damals bestehenden Zweifeln bezüglich der Legitimation des mandatierten Rechtsanwalts – als verspätet (act. 1.5). Sie führte hierbei aus, ein solcher Antrag sei in unmittel- barem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Gegenstände zu stellen, wovon vorliegend bei einer Zeitdauer zwischen dem Vollzug der Edition/Beschlagnahme am 1. März 2016 mit gleichzeitiger Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin und ihrem Antrag auf Siegelung am 16. März 2016 offensichtlich nicht die Rede sein könne, erst recht weil diese nicht be- reits mit der ersten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2016 er- folgt sei (act. 1.5, S. 3). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind im Ergebnis – trotz dem nachfolgend anzubringenden Vorbehalt – nicht zu beanstanden. Dementsprechend war sie auch nicht mehr gehalten, auf die in der Folge wiederholten Anträge auf Siegelung einzutreten.

  • 7 -

2.3.2 Eine Siegelung von Datenträgern wird nur vorgenommen, wenn sich der In- haber oder die zur Einsprache berechtigte Person (vgl. zum Kreis der be- rechtigten Personen BGE 140 IV 28 E. 4.3.4) gegen die Durchsuchung des Datenträgers ausspricht. Es obliegt der Strafbehörde, gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht auch rechtzeitig und wirksam ausüben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung des Datenträgers am 1. März 2016 bei der E. SA und noch vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen von Amtes wegen der Beschwerdeführerin als Inhaberin der in der Schweiz gehosteten Daten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Offenbar wurde die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber nur vom Vertreter der E. SA über die erfolgte Beschlagnahme orientiert (act. 1.5, S. 2). Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits – wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts gefordert – auf das Recht der Siegelung aufmerksam gemacht worden wäre, ist den Akten nirgends zu entnehmen. Nichtsdestotrotz hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge offenbar (der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt) durch einen Anwalt beraten lassen. Der effektive Rechtsschutz der Beschwerdeführerin war damit – trotz dem allfälligen Versäumnis der Beschwerdegegnerin – gewährleistet. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat in dieser Angelegenheit am 9. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin schriftlich interveniert, hierbei aber keine Sie- gelung der Daten verlangt. Das entsprechende Begehren datiert erst vom 16. März 2016 und erweist sich damit als verspätet.

2.4 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Beschwerdeantrags auf Siegelung vorbringt, findet in den Akten demgegenüber keinerlei Stütze. Ei- nerseits macht sie geltend, die Verfügung vom 23. März 2016 sei Rechtsan- walt Cristiano einzig als Verteidiger von F., nicht aber der Beschwerdeführe- rin eröffnet worden, weshalb diese keine Beschwerde erhoben habe (act. 1, S. 4). Rechtsanwalt Cristiano hat den von der Beschwerdegegnerin behan- delten Antrag auf Siegelung am 16. März 2016 ausdrücklich und nur im Na- men der Beschwerdeführerin gestellt (act. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag zudem eindeutig als verspätet abgewiesen, unabhängig davon, ob Rechtsanwalt Cristiano zu jenem Zeitpunkt überhaupt zur Vertretung der Beschwerdeführerin legitimiert war (act. 1.5, S. 3). Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ihr Antrag auf Siegelung sei als gegenstandslos qualifiziert worden (vgl. act. 1, S. 4), da die Bundesanwalt- schaft zu jenem Zeitpunkt nicht physisch über die sich auf dem Server der E. SA befindenden Daten verfügt habe (act. 1, S. 9). Letzteres führe auch dazu, dass ihr Antrag auf Siegelung gar nicht verspätet sein könne (act. 1,

  • 8 -

S. 9). Diesbezüglich bietet die Verfügung vom 23. März 2016 nicht im Ge- ringsten eine Stütze. Vielmehr ist dieser zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei den entsprechenden Datenträger am 1. März 2016 beschlagnahmten (act. 1.5, S. 2), womit die Beschwerdegegnerin die physische Kontrolle über die fraglichen Daten erlangte. Die allenfalls von der Beschwerdeführerin missverstandene Passage in der Verfügung vom 23. März 2016, wonach die auf den Servern gespeicherten Daten bis dato aus technischen Gründen noch nicht hätten forensisch gesichert (mit ande- ren Worten: kopiert) werden können, steht zudem eindeutig im Zusammen- hang mit dem abgewiesenen Antrag auf Wiederinbetriebnahme der abge- trennten Server und ist für die Frage der Siegelung ohne jede Relevanz (act. 1.5, S. 4). In der erwähnten Verfügung wird auch erwogen, eine Wie- derinbetriebnahme komme nicht in Frage, da diese die Löschung der als Be- weismittel in Frage kommenden Daten ermögliche. Der von der Beschwer- deführerin hierzu erstellte Zusammenhang mit dem Antrag auf Siegelung (vgl. act. 1, S. 10) beruht ebenfalls nicht auf etwaigen Ausführungen der Be- schwerdegegnerin.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet. Sie ist demnach ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio).

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab- zuschreiben.

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

  • 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 17. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Raphaël Cristiano
  • Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 103 BGG

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 20 StPO
  • Art. 248 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 387 StPO
  • Art. 390 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

5