Beschluss vom 15. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner und Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.1 86
Sachverhalt:
A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist derzeit das gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführte Hauptverfahren hängig. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung unterbreite- ten die erbetenen Verteidiger von A. (Rechtsanwälte Bruno Steiner und Da- niel U. Walder) dem Gericht im Rahmen der Vorfragen eine Reihe von Ver- fahrensanträgen (siehe act. 1.2 und 1.3). In der Sitzung vom 7. Juni 2016 gab der Vorsitzende den Entscheid der Strafkammer über die Vorfragen be- kannt. Sie wies die von den Rechtsanwälten Bruno Steiner und Daniel U. Walder gestellten Anträge allesamt ab, soweit diese nicht gegenstandslos waren und soweit sie auf diese eintrat (vgl. act. 1.1, S. 1).
B. Im Anschluss an die mündliche Eröffnung dieses Entscheids trug Rechtsan- walt Daniel U. Walder u. a. Folgendes vor: «Angesichts des eben eröffneten Entscheids sieht sich die erbetene Verteidigung veranlasst, das Gericht auf- zufordern, in den Ausstand zu treten. Das Gesuch richtet sich konkret gegen diejenigen Richter und Richterinnen, die diesem Beschluss zugestimmt und ihn ermöglicht haben» (act. 1.1, S. 4). Rechtsanwalt Bruno Steiner schliesst sich dem Ausstandsgesuch von Rechtsanwalt Daniel U. Walder an. Er be- antragte zudem, dass das Verfahren unterbrochen werde, bis über das Aus- standsgesuch entschieden werde (vgl. act. 1.1, S. 6). Die drei Mitglieder des Spruchkörpers widersetzen sich dem Ausstandsbegehren (vgl. act. 1.1, S. 6).
C. Die Strafkammer führte das Verfahren fort und übermittelte der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 8. Juni 2016 den Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll mit dem darin enthaltenen Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Spruchkörpers und den dies- bezüglich relevanten Passagen (act. 1). Der Referent der Beschwerdekam- mer teilte den Beteiligten angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahme der betroffenen Richter keine inhaltlichen Aussagen enthalte, am gleichen Tag mit, es werde keine Replik eingeholt (act. 2). Am 9. Juni 2016 überliess die erbetene Verteidigung von A. dem Gerichtsweibel eine nicht unterzeich- nete Eingabe mit der Bezeichnung «Verdeutlichung zuhanden der Be- schwerdekammer» (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Beschluss der Strafkammer vom 7. Juni 2016 lasse erhebliche, ja geradezu unüberwindbare Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des Gerichts aufkommen und werde von ihm als feindseliger Akt gewertet (act. 1.1, S. 4). Es bestehe der Eindruck von Voreingenommenheit bzw. das Gericht erwecke den Anschein der Befan- genheit (act. 1.1, S. 5 f.). Nach dem Gesagten wird somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht. Auf das umgehend nach dem kriti- sierten Beschluss erhobene Ausstandsbegehren ist demnach einzutreten.
2.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies na- mentlich aus anderen (als den in lit. a–e der gleichen Bestimmung genann- ten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungs- bestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Ge- richtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrek- ten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn
bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2015 vom 17. Au- gust 2015, E. 3.3; 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.132 vom 18. September 2012, E. 2.1). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
Kein Ausstandsgrund liegt vor, wenn der Richter einen für die Partei ungüns- tigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme An- sicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft (vgl. hierzu TPF 2006 323 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 2.2 in fine; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 StPO N. 41). Ma- terielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstands- grund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie ob- jektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.).
2.2 Der Gesuchsteller bzw. dessen Vertreter machen den Gesuchsgegnern ge- genüber sinngemäss den Vorwurf, sie hätten ihre verschiedenen Verfah- rensanträge zu Unrecht abgewiesen. Nach dem oben Gesagten (E. 2.1) geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht darum, die Rechtmässigkeit von verfahrensleitenden Entscheiden des erstinstanzlichen Gerichts zu überprü- fen. Angebliche Verletzungen der Strafprozessordnung sind nur insoweit von Bedeutung, als sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Dies ist im vorliegenden Fall
zu verneinen. Der Gesuchsteller hat auch nicht dargetan, weshalb der Aus- gang des gegen ihn geführten Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen soll. Mit Bezug auf die abgewiesenen Verfahrensanträge bzw. auf die vom Gesuchsteller behaupteten, von der Strafkammer aber verneinten Verfah- renshindernisse ist eine Vorwegnahme des Verfahrensausgangs auch nicht ersichtlich.
2.3 Eine Befangenheit ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Strafkammer die Hauptverhandlung trotz vorliegendem Ausstandsbe- gehren weiterführt. Sie wendet damit in korrekter Weise das Gesetz an (Art. 59 Abs. 3 StPO). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbeson- dere verhindern, dass durch ein unmittelbar vor dem Hauptverfahren gestell- tes, offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren das Verfahren blockiert wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1150).
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzu- weisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 15. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.