Beschluss vom 19. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Wal- der, Gesuchsteller
gegen
B., Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.2 2
Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 3). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.13 vom 28. No- vember 2014, lit. A und E. 2.3).
B. Der Wahlverteidiger Daniel U. Walder des Beschuldigten A. verfasste am 3. März 2015 eine Eingabe an die BA mit dem Betreff "Abschluss der Unter- suchung, Aktensituation, Ausstand, Amtsmissbrauch" (act. 1.1). Auf S. 6 wird darin ausgeführt:
"Selbstverständlich sind Sie überdies – wie bereits erwähnt – in diesem Verfah- ren untragbar geworden und haben in Anwendung von Art. 56 ff. StPO in den Ausstand zu treten. Mit ihrem unfairen und willkürlichen Vorgehen, handeln Sie krass einseitig zu Lasten meines Mandanten. Sie haben mehrfach eine krass unsachliche innere Einstellung zum Beschuldigten und seiner Verteidigung of- fen gelegt. Ihr unsachliches Vorgehen wäre nota bene auch tatsächlich geeig- net, den Beschuldigten zu benachteiligen, da sie die berechtigten Verteidi- gungsbemühungen meines Mandanten aufs Gröbste torpedieren. Sie sind so- mit auch unter einem objektiven Gesichtspunkt in diesem Verfahren untragbar geworden."
C. Die BA leitete diese Eingabe am 4. März 2015 ohne Bemerkungen an die Beschwerdekammer zur Prüfung weiter, ob ein Ausstandsbegehren vor- liege.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio).
Auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Ver- fahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen per- sönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entschei- det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 4.1; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.126 vom 21. August 2012, E. 1.2; BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.1). 1.2 Die Eingabe vom 3. März 2015 verlangt den Ausstand des Untersuchungs- leiters (act. 1 S. 6). Das weitergeleitete Gesuch ist zu behandeln.
2.1 Strafverfolgungsorgane können grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den An- schein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, E. 2d-e S. 200-202; 112 Ia 142 E. 2d S. 148; Urteile 1B_69/2013 E. 4.2; 1B_403/2010 E. 2.2). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften der StPO massgeblich. In der Regel vermögen allgemeine Ver- fahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Vor- eingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit kon- krete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft (oder po- lizeilichen Ermittlers) beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund je- denfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Diesbezüglich sind auch die zur Verfügung stehen- den Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszu- schöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.). Ausstandsgründe sind im Übrigen unverzüglich nach ihrer Kenntnis geltend zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO); verspätete Rügen können gegen Treu und Glauben verstossen und zur Verwirkung des Anspruchs führen (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 138 I 1 E. 2.2. S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015, E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015, E. 4.4). 2.2 Das Schreiben der Wahlverteidigung vom 3. März 2015 übt Kritik an der Un- tersuchungsführung. Weicht die Rechtsauffassung der Verteidigung von der- jenigen der Staatsanwaltschaft ab, so begründet dies alleine noch keinen Ausstandsgrund. Hält die Verteidigung eine Verfahrenshandlung der Unter- suchungsleitung für falsch, so ist die Beschwerde der primäre Rechtsbehelf. Danach und mit der in vorstehender Erwägung 2.1 zitierten Rechtsprechung ist im Schreiben vom 3. März 2015 offensichtlich kein Ausstandsgrund vor- getragen. Das Ausstandsbegehren ist damit abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 20. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).