Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2014.84
Entscheidungsdatum
02.02.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 14. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Branden- berg und Rechtsanwalt Valentin Landmann, Beschwerdeführerin

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,
  2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
  3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
  4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter, Beschwerdegegner

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.8 4

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Tätigkeit von Rechtsanwalt E. als Konkursliquidator im bankenrechtlichen Konkursverfahren der F. AG kam es zu einer Konfronta- tion zwischen E. und A., welche als Arbeitnehmerin bei der F. AG tätig war. A. beschuldigte E., anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der F. AG ge- gen sie tätlich geworden zu sein. Seine ihm im anschliessenden Strafver- fahren bereits entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 20'305.05 sowie den geschätzten weiteren, dieselbe Angelegenheit be- treffenden Aufwand im Betrag von Fr. 10'000.-- belastete E. als Konkursli- quidator der F. AG im Rahmen der Schlussabrechnung vom 5. Okto- ber 2009 der Konkursmasse der F. AG als Massaverpflichtungen (Akten BA, pag. 05-00-0039); dies vor Abschluss des gegen ihn persönlich laufen- den Strafverfahrens. E. wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wegen seiner Tätlichkeiten – für welche er wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht verurteilt werden konnte – verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und A. für deren Umtriebe im erstin- stanzlichen Verfahren mit Fr. 14'500.-- zu entschädigen. Am 28. Febru- ar 2013 wies das Bundesgericht die von E. gegen das entsprechende Urteil des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwerde ab. Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid nahm die Eidgenössische Finanzaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») das Konkursverfahren gegen die F. AG am 25. März 2013 wieder auf (Akten BA, pag. 23-00-0002 f.).

B. Die von den Konkursliquidatoren E. und G. vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste wurde durch die FINMA, handelnd durch C. und D., gestützt auf Art. 33 Abs. 2 der Verordnung der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV- FINMA; AS 2005 3549, AS 2008 5616) genehmigt (Akten BA, pag. B1-01- 02-0005).

C. Nachdem ihr durch die FINMA Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewährt wurde, versuchte A. auf einvernehmlichem Weg eine Abänderung der Schlussabrechnung und der Verteilungsliste zu erreichen (Akten BA, pag. 05-00-0064 ff., 05-00-0075 ff.), wozu die FINMA jedoch keine Hand bot (Akten BA, pag. 05-00-0071 f.). Das abschliessende Schreiben der FINMA vom 15. November 2010 wurde durch B. und D. unterzeichnet (Ak- ten BA, pag. 05-00-0078 f.). Am 8. Februar 2011 reichte A. gegen «die zu- ständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte» bei der

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Bundesanwaltschaft Strafklage ein wegen des Verdachts des Amtsmiss- brauchs, der Veruntreuung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafun- tersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte (Akten BA, pag. 05- 00-0001 ff.).

D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 gab die Bundesan- waltschaft der von A. eingereichten Strafklage keine weitere Folge (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2011 gut (Akten BA, pag. 21-01-0021 ff.), worauf die Bundesanwaltschaft am 19. Juli 2011 gegen E. und G. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt eine Strafuntersuchung eröffnete (Akten BA, pag. 01-01-0001). Diese Untersuchung wurde durch die Bundesanwalt- schaft am 3. Februar 2012 auf C., D. und B. ausgedehnt (Akten BA, pag. 01-01-0002) und am 28. Februar 2012 in der Hand der Bundesbehör- den vereinigt (Akten BA, pag. 01-01-0003 f.). Mit Verfügung vom 28. Janu- ar 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen sämtliche Beschuldigten ein (Akten BA, pag. 03-00-0009 ff.). Die Beschwerdekammer hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 18. Ju- ni 2013 gut, hob die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Beschuldigten B., C. und D. auf und wies die Bundesanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und gegen C. und D. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt weiterzuführen (Akten BA, pag. 21-02-0093 ff.).

E. Nach Durchführung einer Reihe von Einvernahmen stellte die Bundesan- waltschaft das entsprechende Strafverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 erneut ein (act. 1.3).

F. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 an die Be- schwerdekammer. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

  1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs durch Anklage oder per Strafbefehl abzuschliessen.
  2. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C. wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt durch Anklage oder per Strafbefehl abzuschliessen.
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  1. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen D. wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt durch Anklage oder per Strafbefehl abzuschliessen.
  2. In prozessualer Hinsicht wird der Beizug der Akten des Verfahrens SV.11.0158 der Bun- desanwaltschaft sowie der Akten der Verfahren BB.2011.34 sowie BB.2013.11 des Bun- desstrafgerichts beantragt.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten B., C. und D., unter solidarischer Haftbarkeit.

Die Bundesanwaltschaft übermittelte der Beschwerdekammer am 16. Ju- ni 2014 die Verfahrensakten und teilte mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Sie hält an ihrer Einstellungsverfügung vollumfänglich fest (act. 5). In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 schliesst C. auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 beantragt B., die Be- schwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 12). D. schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 15).

In ihrer Replik vom 11. August 2014 hält A. an ihren Beschwerdeanträgen fest, verlangt darüber hinaus aber neu auch die Aufhebung von Ziff. 5 und 7 der angefochtenen Verfügung (act. 18). Die Replik wurde den Beschwer- degegnern am 12. August 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 19).

G. Die von C. (act. 7), B. (act. 12) und D. (act. 15) gegen die bereits am Be- schluss der Beschwerdekammer vom 18. Juni 2013 mitwirkenden Richter und Gerichtsschreiber gestellten Ausstandsbegehren wurden mit jeweili- gem Beschluss der Beschwerdekammer in anderer Besetzung BB.2014.99, BB.2014.100 bzw. BB.2014.102 vom 21. August 2014 abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die von C. dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (siehe das Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2014 vom 1. Oktober 2014).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfah- rens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 1.2.1 Die Beschwerdegegner 3 und 4 bestreiten die notwendige Beschwerdelegi- timation seitens der Beschwerdeführerin. Sie begründen dies mit dem Feh- len einer durch die geltend gemachten Straftaten verursachten unmittelba- ren Verletzung in deren eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (siehe act. 7, S. 5 f.; act. 15, S. 2 f.).

1.2.2 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzu- sehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestim- mung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusam- menhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verlet- zen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

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Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regel- mässig geschädigt (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N. 84 m.w.H.; LIEBER, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 115 StPO N. 3). Beim Straftatbestand der Veruntreuung im Amt han- delt es sich um ein Vermögensdelikt. Bei solchen ist grundsätzlich diejenige Person geschädigt, deren Vermögen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. hierzu BGE 6B_236/2014 vom 1. September 2014, E. 3.3.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 3.1).

1.2.3 Die Beschwerdeführerin ist als ehemalige Arbeitnehmerin der F. AG in de- ren Konkurs als Gläubigerin für ihre Lohnforderung in der ersten Klasse kolloziert worden (Akten BA, pag. B1-01-02-0025 f.). Die Schlussabrech- nung im Konkurs der F. AG enthielt als Massaverbindlichkeit die persönli- chen Verteidigungskosten des Konkursliquidators E., was eine anteilsmäs- sige Reduktion der Konkursdividende der Beschwerdeführerin nach sich zog, da nicht einmal die Forderungen erster Klasse voll gedeckt waren (Ak- ten BA, pag. B1-01-02-0086). Diese Schlussabrechnung und die entspre- chende Verteilungsliste wurden von den Verantwortlichen der FINMA ge- nehmigt (Akten BA, pag. B1-01-02-0005) und erwuchsen damit in Rechts- kraft, denn gegen die Genehmigung der Schlussrechnung und der Vertei- lungsliste durch die FINMA ist aufgrund der Einschränkung von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) kein Rechtsmittel gegeben (vgl. zu dieser Problematik BAUER/HAAS, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 34 BankG N. 29). Mit der von der Beschwerdeführerin als fehler- haft kritisierten Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste haben die Verantwortlichen der FINMA die Höhe der Konkursdividende der Beschwerdeführerin endgültig festgelegt und sie dabei unmittelbar verkürzt. Hinsichtlich des mit Bezug auf diesen Sachverhalt geltend gemachten Vor- wurfs des Amtsmissbrauchs ist auf Seiten der Beschwerdeführerin damit die für die Stellung einer geschädigten Person notwendige unmittelbare Beeinträchtigung gegeben. Insofern unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin eben von dem vom Beschwerdegegner 3 angerufenen BGE 6B_236/2014 vom 1. September 2014, was sich insbesondere sowohl aus dessen E. 3.3.2 und vor allem aus dessen E. 3.4.4 (betreffend die Stel- lung des Abtretungsgläubigers) ergibt.

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Die ebenfalls angezeigte Veruntreuung im Amt betrifft unmittelbar nur das Vermögen der Konkursmasse als solches. Da sie aber im Rahmen eines Konkursverfahrens zum Nachteil eben dieser Konkursmasse erfolgt sein soll, muss diesfalls – in Analogie zu den Konkurs- und Betreibungsstrafta- ten (vgl. zu diesen MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 60; LIE- BER, a.a.O.; vgl. auch BGE 6B_236/2014 vom 1. September 2014, E. 3.3.2) – die Stellung als geschädigte Person auch den einzelnen Gläubigern zu- erkannt werden.

1.2.4 Der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin kritisierte Genehmi- gung von Schlussabrechnung und Verteilungsliste nicht mit einem Rechts- mittel angefochten werden kann (so der Beschwerdegegner 3 in act. 7, S. 5, und der Beschwerdegegner 4 in act. 15, S. 2 f.), ändert nichts an die- ser Beurteilung der Parteirolle der Beschwerdeführerin und deren Be- schwerdelegitimation. Eine Verwendung von Mitteln aus der Konkursmasse zur Tilgung von allenfalls ungerechtfertigten Massaverbindlichkeiten bringt offensichtlich eine Schmälerung der Rechte der Gläubigerinnen und Gläu- biger mit sich. Das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit stellt in diesem Zusammenhang eine weitere legislatorische Kuriosität im Bereich der Kon- kursliquidation insolventer Banken dar (siehe BAUER/HAAS, a.a.O.) und führt nicht zum Schluss, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung von Gläubigerrechten durch nicht anfechtbare Verfügungen grundsätzlich nicht möglich ist. Sofern der Beschwerdegegner 3 vorbringt, dass die Beschwer- deführerin durch die kritisierte Genehmigung bzw. infolge der Wiederauf- nahme des Konkursverfahrens nicht geschädigt worden sei (act. 7, S. 5 f.), ist er nicht zu hören. Das Merkmal der Unmittelbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bezieht sich auf die Rechtsverletzung, nicht auf einen Scha- den. Eine nachträgliche Wiedergutmachung ist diesbezüglich ebenso irre- levant (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 22 f.).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

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Gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.8 vom 12. August 2014, E. 2.1).

2.2 In ihrer angefochtenen Verfügung kommt die Beschwerdegegnerin 1 zu- sammenfassend zum Schluss, die verantwortlichen Mitarbeiter der FINMA hätten rechtmässig, pflichtgemäss und im Interesse der Gläubiger der F. AG gehandelt, als sie die Kosten des Strafverfahrens gegen E. der kon- kursiten Gesellschaft belasteten. Es könne ihnen daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt (act. 1.3, S. 5). Der Verdacht, die mit dieser Angelegenheit der FINMA betrauten Mitarbeiter hätten ihre Amtspflichten verletzt, habe auch hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauchs nicht erhärtet werden können (act. 1.3, S. 8). Weiter kam die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss, auch der Verdacht, die ver- antwortlichen Mitarbeiter der FINMA hätten ihnen anvertraute Vermögens- werte veruntreut, lasse sich sowohl hinsichtlich der Erfüllung des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes von Art. 138 Ziff. 2 StGB nicht er- härten (act. 1.3, S. 9). Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin 1 das gegen die anderen Beschwerdegegner gerichtete Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (act. 1.3, S. 9).

Zwischen den Parteien hauptsächlich umstritten ist die Frage nach der Rechtmässigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegner 2 bis 4 im Rah- men der Genehmigung von Schlussabrechnung und Verteilungsliste in dem die F. AG betreffenden Konkursverfahren, namentlich die Frage, ob die dem Konkursliquidator E. persönlich angefallenen Auslagen im gegen ihn gerichteten Strafverfahren im Konkurs zu den Massaverbindlichkeiten der F. AG gezählt werden durften oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage durch die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung lässt diese denn auch zum Schluss kommen, dass hier ein Fall klarer Straflosig- keit vorliege, welcher zur Einstellung des Strafverfahrens zu führen habe. Der Beschwerdegegner 2 macht demgegenüber hauptsächlich geltend, dass er mit der Angelegenheit erst zu tun hatte, als das Konkursverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Strafbares Verhalten sei-

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nerseits sei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vor- würfe schon aus diesem Grund nicht gegeben (act. 12, S. 8 ff.).

3.1 Gemäss Art. 312 StGB macht sich des Amtsmissbrauchs schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathand- lung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürf- te. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Hand- lungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt. Ihm sind vielmehr nur solche unzu- lässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft sei- nes Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa m.w.H.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_285/2014 vom 5. August 2014, E. 4.2; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013, E. 1.3).

3.2 3.2.1 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet vorab die am 3. Sep- tember 2009 erfolgte Genehmigung der vom Konkursliquidator E. erstellten Schlussabrechnung und Verteilungsliste im Rahmen des die F. AG betref- fenden Konkursverfahrens durch die Beschwerdegegner 3 und 4 (siehe Ak- ten BA, pag. B1-01-02-0005). Dass die beiden hierbei als Mitglieder einer Behörde (FINMA) handelten, wird von keiner der Parteien bestritten. Mit dieser Genehmigung, welche wie bereits erwähnt auf dem Beschwerdeweg nicht mehr angefochten werden konnte (dies entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin 1 in act. 1.3, S. 8, 3. Abschnitt sowie unten), wurden nicht zuletzt auch die einzelnen, nach Abschluss des Konkursverfahrens an die Gläubiger der F. AG zu bezahlenden Beträge verbindlich festgelegt. Dass dieses Handeln gegenüber den einzelnen Gläubiger letztlich einer Verfügung gleichkommt, wurde eingangs bereits erläutert (siehe oben E. 1.2.3). Zwischen den Parteien hauptsächlich im Streit liegt die Frage, ob die dem Konkursliquidator E. erwachsenen Kosten des Strafverfahrens zu Recht oder zu Unrecht zu den Massaverbindlichkeiten geschlagen wurden, m.a.W. ob vorliegend zu Unrecht verfügt und demzufolge Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wurde.

3.2.2 Bereits im Beschluss BB.2011.34 vom 4. Juli 2011 hat sich die Beschwer- dekammer einlässlich dieser Frage angenommen. Sie kam hierbei sinnge-

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mäss zum Schluss, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, welche es erlauben würde, die E. aus dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren er- wachsenen Kosten als Massakosten zu qualifizieren. An den dortigen Er- wägungen (insbesondere E. 4.4.1 bis und mit 4.4.3) ist grundsätzlich und auch entgegen dem nachträglich von der FINMA in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten (siehe Akten BA, pag. 15-02-0001 ff.) festzuhalten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin 1, es sei nicht auszuschliessen, dass diese Kosten als Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 Abs. 4 FINMAG verstan- den werden könnten (siehe act. 1.3, S. 5), als nicht richtig. Kosten, die ei- nem Untersuchungsbeauftragten aus einem Strafverfahren erwachsen, be- treffen diesen persönlich und haben mit seiner Dienstleistung nichts zu tun. Entsprechend hat er diese je nach Ausgang des Strafverfahrens selber zu tragen (Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO) oder aber er hat einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). So oder anders fallen sie nicht unter die Massaverbindlichkeiten und dementspre- chend spielt es auch keine Rolle, ob sich der Untersuchungsbeauftragte der FINMA korrekt verhalten habe oder nicht. Für weitere Entschädigungs- ansprüche bezüglich aus einem Strafverfahren entstandener Aufwendun- gen besteht weder Bedarf noch eine gesetzliche Grundlage (vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.34 vom 4. Juli 2011, E. 4.4.2). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, ob je nach Ausgang des Strafverfahrens eine Rückforderung und Neubeurteilung in Aussicht gestellt worden ist. Ebenso wenig stichhaltig bezüglich der Frage der Rechtmäs- sigkeit des Einbezugs dieser Position unter die Massaverbindlichkeiten er- weist sich das Argument, man hätte andernfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit der endgültigen Verteilung des Kon- kurserlöses zuwarten müssen, was den Gläubigern auch zum Nachteil ge- reicht hätte. Ein Verzicht auf diesen Einbezug hätte zu keiner Verzögerung beim Abschluss des Konkursverfahrens geführt. Dass das Vorgehen schliesslich einer entsprechenden (ständigen) Praxis der FINMA entspro- chen habe, lässt sich auf Grund der Akten nicht begründen. So gab der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2012 an, ihm sei keine vergleichbare Fallkonstellation bekannt, wo (...) sich diese Frage in gleicher Weise gestellt hätte (Akten BA, pag. 13-03-0005). Am 26. März 2014 bestätigte er diese Aussage sinngemäss (Akten BA, pag. 13-03- 0018). Der Beschwerdegegner 4 gab diesbezüglich bei seiner Einvernah- me vom 23. Mai 2012 an, in dieser Konstellation habe er ein solches Ver- fahren vorher noch nie gehabt (Akten BA, pag. 13-04-0007). Am 26. März 2014 wurde dies von ihm sinngemäss ebenfalls bestätigt (Akten BA, pag. 13-04-0015). Lediglich der Beschwerdegegner 3 gab bei seiner Ein- vernahme vom 23. Mai 2012 an, er wisse von anderen Fällen, wo das pas- siert sei, ohne diesbezüglich jedoch genauere Angaben zu machen (Akten

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BA, pag. 13-05-0006). Auch seine diesbezüglichen Aussagen vom 26. März 2014 blieben äusserst vage (Akten BA, pag. 13-05-0017). Auch der am 26. März 2014 als Zeuge befragte H. gab auf entsprechende Frage an, in seiner Praxis habe er einen solchen Fall noch nie erlebt (Akten BA, pag. 12-01-0007). Auf welche Ermittlungsergebnisse sich die Beschwerde- gegnerin 1 für ihre Annahme stützt, es habe eine solche Praxis bestanden, bleibt angesichts dieser Aussagen unklar. Nicht zuletzt steht diese Annah- me im Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung, dass es sich bei der Fra- ge, ob die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren der Konkursmasse der F. AG hätten belastet werden dürfen, um eine handle, die sich den ver- antwortlichen Mitarbeitern der FINMA noch nie in dieser Komplexität bzw. in diesen Ausmassen gestellt habe (act. 1.3, S. 7 unten). Letztlich erachtet offenbar die Beschwerdegegnerin 1 selber die Frage als strittig (so aus- drücklich in act. 1.3, S. 5). Wie sie gerade diesbezüglich entgegen dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore (siehe E. 3.1) dennoch zum Schluss kommt, es liege ein Fall klarer Straflosigkeit vor, ist nicht nachvoll- ziehbar. Dass eine solche (angebliche!) Praxis bis anhin auch nicht durch die zuständige Verwaltungsjustizbehörde überprüft und beanstandet wor- den sei (act. 1.3, S. 5), vermag den Verdacht, dass vorliegend die E. aus seinem Strafverfahren entstandenen Kosten zu Unrecht zu den Massakos- ten geschlagen worden seien, nicht zu entkräften. Ob und inwiefern mit Be- zug auf diese Frage ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB anzunehmen ist, ist nicht hier zu prüfen. Jedenfalls kann ein solcher nicht mit der für eine Einstellung erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit bejaht werden.

3.2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 verneint das Vorliegen der Erfordernisse des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz und Absicht der unrechtmässigen Be- vorteilung bzw. der Benachteiligung) hauptsächlich mit dem Argument, die beiden Beschwerdegegner 3 und 4 hätten mit dem gewählten Vorgehen (Genehmigung mit Neubeurteilungsvorbehalt) das Konkursverfahren zu Gunsten der Gläubiger möglichst rasch zum Abschluss bringen wollen (act. 1.3, S. 8). Wie oben aufgezeigt (E. 3.2.2) ist dieser Punkt für den ob- jektiven Tatbestand nicht von Relevanz. Im Gegenteil wäre so der Kon- kursliquidator für den Fall eines Freispruchs ohne Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Ergeb- nis doppelt entschädigt worden, was eine ungerechtfertigte Bereicherung zur Folge gehabt hätte. Die Annahme, dass mit dem Neubeurteilungsvor- behalt die Gläubigerinteressen besser geschützt worden wären, wäre allen- falls eine irrige und unter dem Aspekt eines Sachverhaltsirrtums zu prüfen. Ein solcher kann aufgrund der Rolle der Beschwerdegegner 3 und 4 als Rechtsanwälte und im Bereich Bankenrecht spezialisierte Beamte im Lichte des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht ohne Weiteres angenommen

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werden, weshalb sich auch diesbezüglich Zweifel am Bestehen offensichtli- cher Straflosigkeit ergeben. Dieselbe Überlegung muss auch gelten hin- sichtlich der angeblichen Annahme der Beschwerdegegner 3 und 4, sie hätten ihr Vorgehen als rechtmässig erachtet. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen ist allenfalls der Beurteilung im gerichtlichen Verfahren zu über- lassen, so beispielsweise auch die anlässlich seiner Einvernahme vom 26. März 2014 erstmals vom Beschwerdegegner 4 gemachten Aussagen, wonach er sich an die ihm erteilten Weisungen seines fachkundigen Vor- gesetzten zu halten hatte (vgl. die Hinweise in act. 15, S. 5 f.).

3.2.4 Unter einem separaten Blickwinkel zu betrachten ist das dem Beschwerde- gegner 2 vorgeworfene Verhalten. Dieser war bei der Genehmigung der von den Konkursliquidatoren vorgelegten Schlussrechnung nicht involviert (siehe hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 2.5 m.w.H.). Er unterzeichnete lediglich zusammen mit dem Beschwerdegegner 4 das Schreiben der FINMA vom 15. Novem- ber 2010, mit welchem der erneute Antrag der Beschwerdeführerin auf An- passung bzw. Korrektur von Schlussrechnung und Verteilung abgelehnt wurde (act. 1.10). Diesbezüglich muss die Frage gestellt werden, inwiefern dieses Verhalten einer vorsätzlichen Rechtsbeugung (Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei unter Miss- achtung des Rechts) gleichkommt, welche gegebenenfalls auch als Amts- missbrauch zu qualifizieren ist (vgl. hierzu HEIMGARTNER, Basler Kommen- tar, 3. Aufl., Basel 2013 Art. 312 StGB N. 17). Sowohl hinsichtlich des ob- jektiven wie auch des subjektiven Tatbestandes kann aus einer sinnge- mässen Übertragung der oben gemachten Erwägungen (E. 3.2.2 und 3.2.3) auf diesen Sachverhalt auch hier nicht ohne Weiteres von einer kla- ren Straflosigkeit des dem Beschwerdegegner 2 zur Last gelegten Verhal- tens ausgegangen werden. Die Prüfung von Rechts- oder eventuell Sach- verhaltsirrtum zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 bleibt vorbehalten, ergibt aber kein derart eindeutiges Resultat, dass deswegen das Verfahren eingestellt werden kann.

3.3 Nach dem Gesagten kann mit Blick auf den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs und auf den hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore weder bezüglich des objektiven noch bezüglich des subjektiven Tatbestan- des von einer klaren Straflosigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegner 2 bis 4 ausgegangen werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

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4.1 Einer Veruntreuung im Amt macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Be- hörde oder als Beamter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB).

4.2 Angesichts des oben Ausgeführten (E. 3.2.2 und 3.2.3) kann das den Be- schwerdegegnern 3 und 4 zur Last gelegte Verhalten bei der Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste und auch die damit verbundene Verwendung anvertrauter Vermögenswerte nicht als klarerweise rechtmäs- sig angesehen werden. Auch mit Blick auf diesen Tatbestand und dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann weder bezüglich des objektiven noch des subjektiven Tatbestandes von einer klaren Straflosig- keit der Beteiligten ausgegangen werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

  1. Nach dem Gesagten liegt kein eine Einstellung des Verfahrens rechtferti- gender Fall klarer Straflosigkeit vor, weshalb sich die Beschwerde als be- gründet erweist und gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist auf- zuheben.

Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Auf Grund der aktuellen Aktenlage und dem Grundsatz in dubio pro duriore ist die Bun- desanwaltschaft vorliegend anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen und dieses mittels Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- (act. 3) ist dieser vollumfänglich zu- rückzuerstatten.

6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber den unterliegenden Beschwerdegegnern einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bilden gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-

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gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) grundsätzlich die mit der Replik eingereichten Honorarrechnungen (act. 18.4 und 18.5). Diese geben je- doch keinerlei Auskünfte über den geleisteten stundenmässigen Aufwand oder den zur Anwendung gebrachten Stundenansatz und beschränken sich auf die blosse Nennung des in Rechnung gestellten Honorars. Zur Festle- gung der Parteientschädigung sind die beiden Honorarrechnungen deshalb nicht geeignet, zumal die erste (act. 18.4) offensichtlich auch Leistungen mitumfasst, welche der Vertreter der Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erbracht haben und somit keinen Zusam- menhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufweisen können. Zudem könnten auch die geltend gemachten Auslagenpauschalen nicht be- rücksichtigt werden. Spesen werden grundsätzlich nach den tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Besondere Verhältnisse, welche eine pauschale Vergütung rechtfertigen würden (vgl. Art. 13 Abs. 4 BStKR), sind vorliegend keine ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist die an die Beschwerdeführerin zu leistende Partei- entschädigung ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Beschwerdeschrift und Replik der Beschwerdeführerin ha- ben in etwa denselben Umfang. Hierbei hatte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeschrift ausschliesslich mit der angefochtenen Verfügung und erst im Rahmen der Replik mit den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdegegner 2, 3 und 4 auseinanderzusetzen. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, die der Beschwerdeführerin zu leistende Ent- schädigung zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 und je zu einem Sechstel den übrigen Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, die Beschwerdegegner für die Verpflichtungen der jeweils anderen Partei im Sinne von Art. 418 StPO solidarisch mithaften zu lassen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und gegen C. und D. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt weiterzuführen. Dieses ist mittels Strafbefehl abzuschliessen oder es ist diesbezüglich Anklage zu erheben.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Hö- he von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

  3. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegner B., C. und D. haben der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 15. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Manuel Brandenberg
  • Rechtsanwalt Georg Friedli
  • Rechtsanwalt Jürg Friedli
  • Rechtsanwalt Elias Hofstetter
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

22

BankG

  • Art. 34 BankG

BStKR

  • Art. 12 BStKR
  • Art. 13 BStKR

FINMAG

  • Art. 36 FINMAG

i.V.m

  • Art. 433 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG

StGB

  • Art. 21 StGB
  • Art. 138 StGB
  • Art. 312 StGB

StPO

  • Art. 104 StPO
  • Art. 115 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 418 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 436 StPO

Gerichtsentscheide

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