Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2014.79
Entscheidungsdatum
08.12.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 12. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

& z uB u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B .2 01 4.7 9

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 18. Mai 2010 eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend auch "der Be- schuldigte") wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB; act. 1.2 S. 2 Ziff. 1; pag. 01.000- 001).

Am 1. Dezember 2010 beschlagnahmte die BA Gelder von A. bei der Bank B.; am 21. Dezember 2010 beschlagnahmte sie auf seiner Kunden- beziehung bei der Bank C. zur Abdeckung des voraussichtlichen staatli- chen Einziehungsanspruches zusätzliche USD 390'000.--. Die Ersatzforde- rung sei berechnet worden anhand der nach dem 1. Mai 2000 – ab diesem Datum ist in der Schweiz die aktive Bestechung fremder Amtsträger straf- bar – bezahlten mutmasslichen Bestechungsgelder. Per 31. Dezem- ber 2013 sind insgesamt USD 1'376'055.-- beschlagnahmt (USD 986'055.-- bei Bank B., USD 390'000.-- bei Bank C.; act. 1.2 S. 2 Ziff. 2).

B. A. verlangte am 23. Dezember 2013, die Beschlagnahmungen seien auf- zuheben und am Dossier gewisse Korrekturen anzubringen (act. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die BA lehnte am 12. Mai 2014 die verlangte Vermögensfreigabe vollum- fänglich ab (act. 1.2).

C. Dagegen erhebt A. am 22. Mai 2014 Beschwerde (act. 1), womit er bean- tragt:

"En la forme

  1. Recevoir le présent recours.

Au fond

  1. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération, du 12. Mai 2014, notifiée le 13 mai 2014, sous référence SV.10.0038.

  2. Ordonner la correction du dossier, en ce sens que toutes références à des ver- sements antérieurs au 1 er juillet 2006 doivent être retirées et avis en être donné à toutes les autorités étrangères auxquelles elles avaient été communiquées par le Ministère public de la Confédération.

  3. Ordonner la levée de tous séquestres et saisies portant sur les avoirs en Suisse de Monsieur A.

  4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance."

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Die BA beantragte am 4. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Replik datiert vom 16. Juni 2014 (act. 5). Sie wurde der BA am 17. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Ent- scheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Ein- haltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Voraussetzungen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.108 vom 15. August 2013, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Der Beschuldigte bestreitet die Schweizer Strafrechtshoheit. Weder habe sich der Sachverhalt in der Schweiz abgespielt, noch befinde sich der Be- schuldigte in der Schweiz. Die für einen Bezug zur Schweiz von der BA herangezogenen Zahlungen nach Lettland hätten keinen Bezug zum Be- schuldigten (act. 1 S. 6 f., act. 5 S. 2). Der Geldwäscherei-Vorwurf sei von der BA ohnehin fallengelassen worden (act. 1 S. 5; act. 5 S. 1 f.).

Der Beschuldigte beanstandet weiter, dass Vermögenswerte beschlag- nahmt worden seien für Überweisungen, die vor dem 1. Juli 2006 erfolgt seien und daher bevor die passive Bestechung ausländischer Amtsträger in der Schweiz strafbar geworden sei. Demnach könnten in zeitlicher Hinsicht höchstens Fr. 387'220.-- beschlagnahmt werden (act. 1 S. 5 f.). Sodann, gemäss einem Pressecommuniqué der BA, sei seitens D. im untersuchten Sachverhalt bereits eine Ersatzforderung von USD 10.6 Mio. bezahlt wor- den. Für weitere Beschlagnahmungen gebe es daher keinen Raum, wes- halb sie aufzuheben seien (act. 1 S. 9 f., act. 5 S. 2 f.).

2.2 Die BA hat den Verdacht, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als [...] bei E. in der Zeit zwischen April 1999 bis Oktober 2006 auf seinem Konto bei der Bank B. Gelder in der Höhe von ca. USD 2.2 Mio. erhalten habe. Dabei handle es sich mutmasslich um Bestechungsgelder, die von den Un- ternehmen F., danach G. und schliesslich D. bezahlt worden seien. Die

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Zahlungen stünden im Zusammenhang mit Projekten, an denen E. als Auf- traggeber mitinvolviert gewesen sei. Zudem seien im Jahr 2008 (vom Konto des Beschuldigten bei der Bank B.) ca. USD 1 Mio. sowie im Jahr 2009 USD 350‘000.-- nach Lettland überwiesen worden (pag. 13.400-0021 Ein- vernahme des Beschuldigten vom 19. April 2012, S. 5).

Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 31. Oktober 2012 (pag. 10.000-0088) seien Zahlungen von F./G./D. gestützt auf consulting agreements über H. geflossen bzw. über die ihm zuzurechnende, in Zypern domizilierte Gesellschaft I. Ltd. Diese Gelder habe H. über weitere Gesell- schaften an Verantwortungsträger u. a. von E. vergütet, auch an den Be- schuldigten. Insgesamt gehe es um einen Betrag von USD 2'752'628.-- (Bericht BKP vom 31. Oktober 2012, S. 10, 42 f., 64, 117–128).

3.1 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 1B_580/2011 vom 10. Januar 2012, E. 2.1; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteile des Bundesge- richts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermitt- lungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4.2; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 N. 21).

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

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Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

4.1 Es ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinreichend dargetan, dass die Gelder auf dem beschlagnahmten Konto bei der Bank B. (act. 1.2 S. 2 Ziff. 2 USD 986'055.--) in einem gewissen Zusam- menhang mit dem untersuchtem Sachverhalt stehen und dem Beschuldig- ten am 5. Juni 2001 oder danach ausbezahlt wurden (pag. 10.000-0088 Bericht BKP vom 31. Oktober 2012, S. 51 Ziff. 4.2.5, S. 52 Ziff. 4.2.6, S. 56 f. Ziff. 4.2.7.3, S. 61 Ziff. 4.2.7.5, S. 63 Ziff. 4.2.7.6). Die bei der Bank C. beschlagnahmten Gelder (act. 1.2 S. 2 Ziff. 2 USD 390'000.--) könnten möglicherweise einer Ersatzeinziehung unterliegen, insofern nach dem 1. Mai 2000 Zahlungen von rund USD 1.37 Mio. den Beschuldigten er- reichten (pag. 10.000-0088 Bericht BKP vom 31. Oktober 2012, S. 124 Ziff. 4.5.4, S. 125 Ziff. 4.5.4.2; act. 1.2 S. 2 Ziff. 2; Phase 3 ab 5. Juni 2001 USD 290'428.--, Phase 5 ab 10. August 2005 USD 689'369.--, Phase 6 ab 9. Oktober 2006 USD 387'220.--).

Wie sogleich darzulegen sein wird, erlaubt die Begründung der angefoch- tenen Verfügung jedoch nicht zu beurteilen, ob die Beschlagnahme vollum- fänglich gerechtfertigt ist. Im Einzelnen:

4.2 Zunächst der Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies Abs. 1 StGB): Der Beschuldigte sei aus aktiven Beste- chungszahlungen begünstigt worden, der beschlagnahmte Betrag entspre- che den mutmasslichen Bestechungsgeldern von USD 1.37 Mio. (act. 1.2 S. 2 Abweisung der Vermögensfreigabe, mit Verweis auf pag. 16.106-0159 Schreiben der BA vom 31. Oktober 2013, S. 2 f.).

Die aktive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Mai 2000 strafbar (vgl. PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 322 septies StGB N. 1). Die Strafbarkeit kann daher in zeitlicher Hinsicht sämtliche Zahlungen an den Beschuldigten seit dem 5. Juni 2001 erfassen.

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Die für die aktive Bestechung erforderliche Beamteneigenschaft des Be- schuldigten kann beim derzeitigen Stand der Untersuchung und für das Beschwerdeverfahren bejaht werden. Die Beamteneigenschaft beurteilt sich im Korruptionsstrafrecht nach dem funktionalen Amtsträgerbegriff. Da- von werden auch staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen er- fasst (PIETH, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322 septis N. 13 f.). Der Beschuldigte war von 1997 bis 2001 [...] bei E. und zugleich Mitglied der Geschäftsleitung. Von 2001 bis 2006 war er [...] bei E. und weiterhin Mitglied der Geschäftsleitung. E. und die von ihr über Beteiligungen kontrollierten Gesellschaften, wie z.B. J. S.A., sind vom rus- sischen Staat kontrolliert und erfüllen mutmasslich bei der Inlandversor- gung einen öffentlichen Versorgungsauftrag. Der sachrichterlichen Ent- scheidung fällt die definitive Beantwortung der Frage zu, ob E. im Tatzeit- punkt eine quasi-staatliche Organisation gewesen sei und deren leitende Organe Beamten im Sinne des Korruptionsstrafrechts (Art. 322 octies

Ziff. 3 StGB) gleichzustellen sind.

Die angefochtene Verfügung schweigt sich dazu aus, wo (und von wem) die aktive Bestechung ausgeführt worden oder subsidiär der Erfolg einge- treten sei. Folglich sind vorliegend in Bezug auf die aktive Bestechung fremder Amtsträger zufolge ungenügender Begründung weder der aktuelle hinreichende Tatverdacht, noch die Schweizer Strafhoheit beurteilbar.

4.3 Zur passiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies Abs. 2 StGB): En passant legt die BA in der angefochtenen Verfügung weiter dar, dass der Beschuldigte persönlich für die letzte Zahlung vom Oktober 2006 we- gen passiver Bestechung fremder Amtsträger strafrechtlich belangt werden könne. Soweit ihm in diesem Zusammenhang Gelder zugeflossen wären, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie einer Be- schlagnahme unterlägen.

Für diesen Tatbestand besteht im Rahmen der Prüfungstiefe des Be- schwerdeverfahrens eine Schweizer Strafhoheit: Handlungsort der passi- ven Bestechung ist im Sinne des Art. 8 Abs. 1 StGB der Ort des bloss pas- siven Annehmens verbunden mit der fehlenden Reaktion einer Zurückwei- sung bzw. Rücküberweisung, letzteres mithin im Sinne einer pflichtwidrigen Unterlassung. Der Handlungsort liegt beim echten oder unechten Unterlas- sungsdelikt dort, wo der Täter hätte handeln müssen (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 N. 4). Dem Be- schuldigten wurden die mutmasslichen Korruptionszahlungen auf eine Bank in der Schweiz vergütet, der Annahmeteil der Tathandlung liegt also mindestens bei erstem Blick im Inland. Und von diesen Konten hätten die

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Gutschriften bei pflichtgemässer Zurückweisung auch wieder auf Anwei- sung des Kontoinhabers rücküberwiesen werden müssen. Ob dies aus- reicht für die Annahme eines Handlungsortes Schweiz, wird letztlich der Strafrichter zu entscheiden haben. Jedenfalls genügt dies für die vorläufige Annahme einer Strafverfolgungszuständigkeit der Schweiz im Rah- men eines Beschwerdeverfahrens. Kommt dazu, dass der Erfolgsort der Annahme des Vorteils ohnehin in der Schweiz anzusiedeln ist (zum Er- folgsort POPP/KESHELAVA, a. a. O., Art. 8 N. 9).

Die passive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Juli 2006 ein Schweizer Straftatbestand. Daher wäre gestützt auf diese Bestimmung nur die letzte Zahlung (vgl. obige Erwägung 4.1) deliktischen Ursprungs. Eine Beschlagnahme darüber hinaus begründet die angefochtene Verfügung nicht. Sie legt in der angefochtenen Verfügung auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die beschlagnahmten Gelder deliktischen Ursprungs seien.

4.4 Zum Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB): Die BA führt aus, diesen Vorwurf nicht fallengelassen zu haben. Die Vortat bestehe entweder in einer aktiven Bestechung nach Art. 322 septies Abs. 1 StGB oder einer pas- siven Inlandbestechung in Russland (act. 3 S. 2 Ziff. 2). Weder die Schlusseinvernahme noch die angefochtene Verfügung macht indessen nähere Ausführungen zu diesem Tatbestand. Der blosse Empfang der Gel- der durch den Beschuldigten, verbunden mit der mangelnden Rückerstat- tung, wäre wohl bereits vom Tatbestand der passiven Bestechung konsu- miert. Die anschliessend erfolgten Überweisungen nach Lettland könnten jedoch Geldwäschereihandlungen darstellen. Danach wäre auch die Schweizer Strafhoheit gegeben (nach Art. 3 Abs. 1 StGB).

Als Vortat zur Geldwäscherei im Ausland kommt auch die aktive oder pas- sive Bestechung von russischen Amtsträgern in Russland in Betracht. Es gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (Art. 305 bis Abs. 3 StGB; PIETH, a. a. O., Art. 305 bis N. 67). Für die Schweiz ist die ent- sprechende Strafbarkeit von inländischen Amtsträgern seit 1. Mai 2000 in der heutigen Fassung gegeben (zur Situation davor BBl 1999 5497 Bot- schaft zur Revision des Korruptionsstrafrechts vom 19. April 1999, S. 5504 f.). Aus einer deliktischen Vortat stammen könnten grundsätzlich im Sinne des Geldwäschereitatbestandes und in zeitlicher Hinsicht auf ers- ten Blick wohl Überweisungen im Gesamtbetrag der Beschlagnahme. Vom Beschuldigten bestritten wird jedoch, dass in Russland eine strafbare pas- sive Bestechung inländischer Amtsträgern gegeben sei (act. 5 S. 3). Die Begründung der Beschlagnahme spricht sich dazu nicht aus und ist daher auch in diesem Punkte ungenügend.

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Wie dargelegt fehlen zu diesem Tatbestand zudem generell (also nicht nur zur Vortat) nähere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Unklar ist bei den Überweisungen nach Lettland auch die Rolle des Sohnes des Beschuldigten.

4.5 Zusammenfassend begründet die angefochtene Beschlagnahmeverfügung den aktuellen hinreichenden Tatverdacht und die schweizerische Strafho- heit nur ungenügend. Es kann ihr nicht entnommen werden, inwiefern die Beschlagnahme im Gesamtbetrag gerechtfertigt sein soll. Auch die Be- schwerdeantwort verzichtet auf materielle Ausführungen dazu. Für die Be- urteilung der Beschlagnahmeverfügung wesentliche Punkte blieben somit, namentlich auch in quantitativer Hinsicht, unbegründet.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkte wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs (Begründungspflicht) gutzuheissen und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zwecks Erlass einer zureichend begründeten Be- schlagnahme oder Freigabe zurückzuweisen. Die Beschlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten.

5.1 Fehl geht die Rüge, die Einziehung bei D. decke auch die Zahlungen an den Beschuldigten ab: Bei einer Tochterfirma von D. wurde ein geschätzter Nettogewinn von USD 10.6 Mio. eingezogen (act. 3 S. 3 Ziff. 3; pag. 03.000-0001 Einstellungsverfügung vom 5. September 2013, S. 10 Ziff. 4.4.2). Der Gewinn basierte auf einer mittleren EBIT-Marge von 6.5% des Projektumsatzes (Einstellungsverfügung, S. 10 Ziff. 4.4). Es leuchtet ein, dass die mittels Beratungs- und Werkverträgen ausgeschleusten rund USD 3.8 Mio. (Einstellungsverfügung, S. 6 Ziff. 3.3) nicht darin enthalten sind. Abschliessend darüber zu befinden haben wird das Strafgericht.

5.2 Erst nach dem neuen Entscheid der BA wird klar sein, inwieweit Überwei- sungen vor dem 1. Juli 2006 für das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten relevant sind und wie der vom Beschuldigten gestellte Antrag 2, sämtli- che Referenzen zu Überweisungen vor dem 1. Juli 2006 seien aus den Ak- ten zu entfernen, zu behandeln sei.

  1. Insgesamt ist Antrag 1 der Beschwerde zufolge ungenügender Begründung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und diese aufzuheben. Der Begründungsmangel führt dazu, dass die Beschwerdekammer über die
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weiteren Anträge 2 und 3 nicht entscheiden kann. Die Beschlagnahme ist bis zum neuen Entscheid der Bundesanwaltschaft aufrechtzuerhalten.

  1. Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwer- deführers (vgl. für das BGG das Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschlagnahme bleibt auf- rechterhalten.

  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 14. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Philippe Currat
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Er- öffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 103 BGG

BV

  • Art. 29 BV

StBOG

  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 3 StGB
  • Art. 8 StGB
  • Art. 70 StGB

StPO

  • Art. 197 StPO
  • Art. 263 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

Gerichtsentscheide

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