Verfügung vom 18. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.7 2
Sachverhalt:
A. Am Strafgericht Basel-Stadt ist gegen B. ein Verfahren auf Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB hängig.
Auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt verfüg- te das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "Zwangsmassnahmengericht") in diesem Zusammenhang am 23. Dezem- ber 2013 die Sicherheitshaft über B., der damals durch Rechtsanwalt C. amtlich verteidigt war.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014 wurde die Sicherheitshaft von B. auf die vorläufige Dauer von 20 Wochen bis zum 13. August 2014 verlängert. Vor dem Zwangsmassnahmengericht war B. neu durch Rechtsanwalt A. amtlich verteidigt. Gemäss Angaben von Rechtsanwalt A. hatte das Strafgericht Basel-Stadt ihn zwar erst am 17. März 2013 [recte: 2014] zum amtlichen Verteidiger von B. bestellt (act. 1 S. 5). Allerdings hätte B. ihn bereits ab November 2013 als Anwalt engagiert (Verfahrensakten des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt [nachfolgend "Verfahrensakten"], Urk. 1 S. 12).
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014 liess B. durch Rechtsanwalt A. beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "Appellationsgericht") Beschwerde einreichen. Mit Entscheid vom 22. April 2014 wies das Appellationsgericht die Be- schwerde ab und auferlegte B. die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weiter bewilligte das Appellationsgericht B. die unentgeltliche Verbeistän- dung durch Rechtsanwalt A. und sprach dem Verteidiger für das Be- schwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.--, einschliesslich Ausla- gen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.--, aus der Gerichtskasse zu. Zur Begründung führte das Appellationsgericht aus, der angemessene Auf- wand sei auf 6 Stunden zu schätzen, welche praxisgemäss zu einem An- satz von CHF 200.-- pro Stunde zu entschädigen seien.
B. Gegen die mit Entscheid vom 22. April 2014 ausgesprochene Entschädi- gung durch das Appellationsgericht gelangte Rechtsanwalt A. mit Be- schwerde vom 11. Mai 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'590.20 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugesprochene Entschädigung von CHF 1'296.-- (ohne MWST auf CHF 2'000.--) in Abzug zu bringen. Zuzüglich seien die Barauslagen im Betrag von CHF 192.15 zu entschädigen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt."
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 berichtigte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdeanträge wie folgt:
"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'590.20 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugesprochene Entschädigung von CHF 1'296.-- in Abzug zu bringen. Zuzüglich seien die Barauslagen im Betrag von CHF 192.15 zu entschädigen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt."
Mit Schreiben vom 17. Mai 2014, eingegangen am 19. Mai 2014, teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Einzelrichter am Appellationsgericht Basel- Stadt inzwischen anerkannt habe, dass es sich bei der zweitinstanzlichen Rechtsvertretung um eine amtliche Verteidigung gehandelt habe (act. 4).
Das Appellationsgericht beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 (eingegangen am 20. Mai 2014), die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Im Übrigen verzichtete es auf eine Vernehmlassung.
Auf die zur Kenntnis zugestellte Beschwerdeantwort nahm der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 23. Mai 2014 Stellung. Er wies u.a. darauf hin, dass B. mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Haftbeschwerde am Bundesgericht habe erheben lassen. Soweit die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zur Auffassung gelangen sollte, dass aufgrunddessen das Bundesge- richt auch für die Beschwerde gegen die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers durch die Vorinstanz zuständig sein sollte, beantrage er, das Be-
schwerdeverfahren zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überwei- sen (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c; im Einzelnen s. nachfolgend Ziff. 6.2).
1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 3. April 2014 im Haft- beschwerdeverfahren für den von ihm verteidigten B. um unentgeltliche Prozessführung und "um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern das Haftbeschwerdeverfahren von der bestehenden amtlichen Verteidigung nicht gedeckt sein sollte" (Verfahrensakten, Urk. 5 S. 2).
In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vom 22. April 2014 wird ausgeführt, dass B. die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechts-
anwalt A. zu bewilligen sei (Verfahrensakten, Urk. 12 S. 7). Im Dispositiv spricht das Appellationsgericht Rechtsanwalt A. als Verteidiger von B. ein Honorar von CHF 1'200.-- für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht aus der Gerichtskasse zu (Verfahrensakten, Urk. 12 S. 8).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, B. habe im Rahmen der Beschwerde an das Appellationsgericht "nie ein Gesuch um Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand" gestellt, und ersuchte um diverse Berichtungen, eventuali- ter Erläuterung des Entscheids vom 22. April 2014 (Verfahrensakten, Urk. 11).
In der Folge stellte der Präsident des Appellationsgerichts am 9. Mai 2014 fest, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht B. als amtlicher Verteidiger gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vertreten habe (Verfahrensakten, Urk. 12). Er hielt fest, dass die in Ziff. 7 der Erwägungen des Entscheides enthaltene Formulierung "unent- geltliche Verbeiständung" diesbezüglich etwas missverständlich erscheinen möge, indessen dem Beschwerdeführer offensichtlich zu keinem Rechts- nachteil geführt habe (Verfahrensakten, Urk. 12).
Im Lichte dieser Ausführungen steht demnach fest, dass der angefochtene Entscheid die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Vertei- diger betrifft.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den ange- fochtenen Entscheid in dem Sinne beschwert, als er zur Hauptsache gel- tend macht, das ihm zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen und er sei für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Appellationsgericht nicht vollumfänglich entschädigt worden. Der Umstand, dass B. gemäss Angaben des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. April 2014 am Bundesgericht erhoben hat, führt nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, er habe der Vor- instanz seine Honorarnote per Fax am 28. April 2014 übermittelt, weshalb diese vor dem Versand des angefochtenen Entscheids vom 22. April 2014 bei der Vorinstanz eingetroffen sei (act. 1 S. 4). Er macht in diesem Zu- sammenhang geltend, der Beschwerdegegner hätte die Honorarnote be- reits aus diesem Grund berücksichtigen müssen (act. 1 S. 4). 3.2 Gemäss dem Grundsatz "lata sententia iudex desinit iudex esse" kann ein Entscheid nach seiner Fällung nicht mehr abgeändert werden (s. BGE 129 IV 113 E. 1.2 S. 116). Auf diesen Grundsatz wurde jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung zur Frage abgestellt, ab welchem Zeitpunkt ein Urteil die Beendigung des Laufs der Verjährung bewirkt (Zeitpunkt der Fällung oder der Eröffnung), und der Zeitpunkt der Urteilsfällung für massgebend erklärt (BGE 130 IV 101 E. 2.1; 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.). Nach der Recht- sprechung ist es allerdings auch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Richter auf ein gefälltes Urteil, das noch nicht mitgeteilt ist, zurückkommt (s. BGE 130 IV 101 E. 2.1 S. 104 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). So müsse anerkannt werden, dass es bis zur Eröffnung die theo- retische Möglichkeit gebe, dass ein Entscheid abgeändert würde, und dass es keine absolute Garantie gebe, dass sich das Gericht definitiv binde (BGE 101 IV 392 E. 3 S. 395). Die allfällige Abänderungsmöglichkeit der Entscheide vor ihrer Eröffnung begründet indes keinen Anspruch auf einen neuen (abgeänderten) Entscheid. Dies gilt ungeachtet dessen, ob nach Fällung, aber vor Zustellung des Entscheides neue Tatsachen hinzutreten, welche im Entscheid – bei deren fristgerechten Geltendmachung vor des- sen Erlass – zu berücksichtigen gewesen wären. Soweit sich das Gericht an das gefällte, aber noch nicht mitgeteilte Urteil definitiv gebunden sieht und es darauf nicht zurückkommt, steht es der Rechtsmittelinstanz nicht zu, darüber zu befinden. 3.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote nach Fällung des angefochtenen Urteils, aber noch vor dessen Eröffnung ein, wobei das Gericht auf das gefällte Urteil nicht zurückgekommen ist. Wie oben erläu- tert, hat der Beschwerdeführer in einer solchen Konstellation keinen An- spruch auf einen neuen (abgeänderten) Entscheid und das vom Beschwer-
degegner gewählte Vorgehen unterliegt keiner Überprüfung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Verfahren seiner nach Erlass des massgeblichen Ent- scheides erfolgten Eingabe. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung bezieht sich auf den Zeitpunkt vor Erlass des Entscheides (s. nachfolgend E. 4.4). In diesem Zusammenhang wird nachstehend zu prüfen sein, ob sein Gehörsanspruch vor Erlass des Entscheides gewahrt wurde. Als Zwischenergebnis steht demnach fest, dass der Beschwerde- führer unter dem geprüften Gesichtspunkt mit seinem Einwand nicht durch- dringt.
4.1 In einem zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass § 17 des kantonalen Advokaturgesetzes nicht zu entnehmen sei, dass das Honorar ohne Kenntnis des Zeitaufwandes geschätzt werden dürfe. Im konkreten Verfahren sei das angemessene Honorar unter Berücksichtigung des Zeit- aufwandes festzusetzen, welcher 11 Stunden und 25 Minuten und nicht die vom Beschwerdegegner geschätzten 6 Stunden betrage (act. 1 S. 4). 4.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für den Kanton Basel-Stadt einschlägigen Bestimmungen finden sich im Advokaturgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 (AdvG; SG 291.100; nachfolgend "AdvG/BS"). Die Regeln zur Bestimmung der amtlichen Verteidigerentschädigungen sind in § 17 AdvG/BS festgehalten. Gemäss Abs. 1 ist für die von einem baselstädtischen Gericht einem An- walt zugewiesene Offizialvertretung und Offizialverteidigung ihm von die- sem Gericht ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 AdvG/BS richtet sich das Honorar in Zivilsachen mit be- stimmtem Streitwert nach der Honorarordnung (1. Halbsatz); bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührensatzes gekürzt werden (2. Halbsatz). Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AdvG/BS wird in allen anderen Ver- fahren ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwan- des verfügt.
4.3 Vorliegend sind die Bedeutung von "unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes" und deren verfahrensrechtliche Implikation streitig. Aus der Argu- mentation des Beschwerdeführers, wonach gestützt auf § 17 AdvG/BS das Honorar ohne Kenntnis des Zeitaufwandes nicht geschätzt werden dürfe, ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer von einer Pflicht seitens des Ge- richts zur Einholung der Honorarnote ausgeht. Eine solche Pflicht ist der fraglichen Bestimmung allerdings nicht zu entnehmen. Aus § 17 Abs. 2 Satz 2 AdvG/BS geht lediglich hervor, dass bei der Bemessung der Ent-
schädigung des amtlichen Verteidigers der Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Inwiefern ein mit einem Prozess befasstes Gericht die notwendigen Bemühungen eines Rechtsvertreters nicht unabhängig von einer Honorar- note aufgrund der Prozessakten festlegen können soll, ist nicht ersichtlich (s. Urteil des Bundesgerichts 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013, E. 5). Dass gestützt auf § 17 AdvG/BS eine feste, seine Auslegung bestätigende Praxis des Appellationsgerichts zur Einholung der Kostennote existieren würde und er darauf vertraut hätte, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.
4.4 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung ein- greifenden Akts zur Sache äussern zu können (BGE 122 II 274 E. 6b, mit Hinweisen). Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tat- sächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen be- rücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 123 I 31 E. 2c, mit Hinweisen). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei- nen (BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aber kein direkt aus Art. 29 Abs. 2 (und 3) BV fliessender Anspruch, dass ein Gericht eine Kos- tennote einholt, bevor es über die Kostenfolgen des Verfahrens entscheidet (Urteile des Bundesgerichts 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013, E. 5, mit weiteren Hinweisen; 9C_338/2010 vom 26. August 2010, E. 5.1; 5P.206/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1.3; im Unterschied dazu s. Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach die Strafbehör- de gegebenenfalls gemäss Satz 2 die Partei aufzufordern hat, ihre Ansprü- che zu beziffern und zu belegen; in diesem Sinne Urteil des Bundesge- richts 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3). Liegt der Behörde bei Ab- schluss des Verfahrens keine (detaillierte) Kostennote vor, darf sie von Ver- fassungs wegen den anwaltlichen Aufwand nach Ermessen abschätzen und auf der Grundlage der massgeblichen rechtlichen Bemessungsfaktoren festlegen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2, mit weiteren Hinweisen).
4.5 Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte das Appellationsgericht dem Be- schwerdeführer mit, dass dessen Beschwerdereplik an das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei (Verfah- rensakten). Wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2014 über den Abschluss des Schriftenwechsels in Kenntnis gesetzt, musste er gerade mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen mit einem baldigen Beschwerdeentscheid rechnen. Davon zeugt auch sein darauffol- gendes Schreiben vom 15. April 2014, mit welchem er das Appellationsge-
richt darum ersuchte, während seiner Ferienabwesenheit (vom 18. bis 27. April 2014) keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen. Vor die- sem Hintergrund entspricht der Beschwerdeentscheid des Appellationsge- richts vom 22. April 2014 samt Festsetzung der Entschädigung des amtli- chen Verteidigers dem vorhersehbaren Verfahrensausgang. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer von sich aus (mit seiner letzten Eingabe oder kurz danach) eine Kostennote einreichen können. Mit der Festsetzung der Entschädigung am 22. April 2014 ohne Einforderung der Kostennote hat das Appellationsgericht nach dem Gesagten weder § 17 AdvG/BS noch die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Minimalgarantien ver- letzt.
5.1 In einem nächsten Punkt rügt der Beschwerdeführer, die vom Beschwerde- gegner vorgenommene Schätzung sei mit keinem Wort begründet worden. Wie alle von ihm getätigten Aufwendungen in 6 Stunden hätten bewältigt werden können, sei nicht ersichtlich und sei auch nicht begründet worden (act. 1 S. 5). 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes Anwen- dung findet (Urteil 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Ent- scheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht be- gründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetz- liche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; ohne Einschränkungen schliesslich Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 18. Septem- ber 2012, E. 6.2, wonach die Festsetzung des Honorars des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden muss). Eine Begründungspflicht wird jedoch unter ande- rem dann angenommen, wenn der Richter den Rechtsvertreter zur Einrei-
chung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abwei- chend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, pra- xisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die den Richter zu einem solchen Entschädi- gungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteil 4A_275/2010 vom 11. August 2010, E. 8.2). 5.3 Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers lag dem Appellationsgericht, wie bereits mehr- fach festgehalten, keine Kostennote vor. Zum einen ist im Sinne der vor- stehenden Erwägungen somit nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht unter den gegebenen Umständen den angemessenen Aufwand geschätzt hat. Zum anderen musste das Appellationsgericht nach der erläuterten Rechtsprechung unter diesen Umständen die Festsetzung des angemessenen Honorars des Beschwerdeführers – über die Schät- zung des Zeitaufwandes (bei Angabe des massgeblichen Stundenansat- zes) hinaus – im Grundsatz nicht oder dann lediglich summarisch begrün- den. Das Appellationsgericht schätzte den angemessenen Aufwand auf 6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.--. Dass Ausgangspunkt für seine Einschätzung selbstredend die Prozessakten, namentlich die vom Beschwerdeführer gemachten Eingaben im Verfahren bildeten, brauchte das Appellationsgericht ohnehin nicht ausdrücklich zu erwähnen. Was den Einwand anbelangt, der auf 6 Stunden geschätzte angemessene Aufwand sei nicht begründet worden, verkennt der Beschwerdeführer im Übrigen, dass diese Schätzung gerade die Begründung darstellt. Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, den Entscheid sachge- recht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Im Lichte dieser Erwägungen er- weist sich damit auch diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als unbegründet.
6.1 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass der ange- messene Aufwand 11 Stunden und 25 Minuten und nicht die geschätzten 6 Stunden betrage. Im Wesentlichen stützt er seine Argumentation auf die gemäss Honorarnote getätigten Aufwendungen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss den Erwägungen des Appellationsgerichts werde der angemessene Aufwand für 6 Stunden mit CHF 1'200.-- beziffert, während dem im Dispositiv dann aber die CHF 1'200.-- auch die Barauslagen decken sollen. Er verweist auf seine Beilage 2 (Kostennote; act. 1.2) und führt aus, die ausgewiesenen Baraus-
lagen würden sich auf CHF 192.15 belaufen und seien ohnehin zu ent- schädigen (act. 1 S. 5). 6.2 Wie einleitend erläutert, können mit der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. GUIDON, a.a.O., N. 343, S. 143 unter Hinweis auf die zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss dem damals geltenden Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [aOG] ergangenen Recht- sprechung: BGE 123 V 150 E. 2; 116 V 310 E. 2; 114 V 87 E. 4b).
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den das Gericht nach dem ihm zustehenden Ermessen im Ein- klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getrof- fen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 123 V 150 E. 2). Zwar sieht Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO die Rüge der Unange- messenheit ausdrücklich vor (s. GUIDON, a.a.O., N. 373 f., S. 162 ff.). Aller- dings hat nach der Rechtsprechung auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessenfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren ange- messenen Lösungen überlassen (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2; BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Nach der in Bundesverwaltungssa- chen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann den Rekurs- instanzen, welche einen vorinstanzlichen Entscheid auf Angemessenheit zu überprüfen haben, zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffas- sung der Vorinstanz abzuweichen, wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (BGE 130 II 440 E. 4.1; 116 Ib 270 E. 3b S. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum). Dies gilt – so das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung – freilich dort nicht, wo von der Rekursinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 116 Ib 270 E. 3c S. 273 f.; so im Falle
der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen mit Bezug auf Entscheide des Preisüberwachers: BGE 130 II 449 E. 4.1). Eine Fach- Beschwerdeinstanz darf den Entscheid der Vorinstanz nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweckmässigere, angemessenere Lö- sung anbietet. Mit Bezug auf die Rekurskommission für Wettbewerbsfra- gen, welche gebildet worden sei, um eine unabhängige richterliche, trotz- dem aber fachkundige Rechtsmittelinstanz sicherzustellen, hält das Bun- desgericht fest, dass kein Grund für eine besondere Einschränkung der Kognition bestehe (BGE 130 II 449 E. 4.1 S. 452). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entspricht allerdings nicht einer Fach- Beschwerdeinstanz im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, weshalb sich diese spezifische Praxis auch nicht im vorliegenden Verfahren über- tragen lässt. Vielmehr ist vorliegend die einleitend erläuterte bundesgericht- liche Rechtsprechung massgeblich, wonach auch eine Rechtsmittelinstanz, der volle Kognition zusteht, in Ermessenfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren und sich die Überprüfungsbefugnis (so zum Beispiel in Bezug auf die Höhe der Genugtuung) auch bei voller Kognition auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränkten hat (Urteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2). In der Lehre gehen diver- se Autoren ebenfalls davon aus, dass sich die Beschwerdeinstanz bei typi- schen Ermessensentscheiden wohl weiterhin eine "gewisse Zurückhaltung" auferlegen werde (so ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 393 N. 39; vgl. auch GUI- DON, a.a.O., N. 380, S. 168 f.; JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 393 N. 17; offen gelassen in NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 393 N. 18). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Hono- rars eines amtlichen Verteidigers ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 118 Ia 133 E. 2b). Steht dem Sachrichter bei der Festsetzung einer Entschädigung ein weites Ermessen zu, hat sich in Nachachtung der erläu- terten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. Urteil 6B_758/2013) die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz in Bezug auf eine nach Er- messen festgelegte Höhe der Entschädigung demnach auf eine Miss- brauchskontrolle zu beschränken (im Unterschied zu der auf andere Rechtsgrundlagen sich stützenden, noch eingeschränkteren Kognition des Bundesgerichts, welches nur eingreift, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleiste- ten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst; s. Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2). 6.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das Appellationsgericht mit der Zu- sprechung der Entschädigung in der fraglichen Höhe das ihr zustehende
Ermessen sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausübt hat.
Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass der öffentlich-rechtliche Entschädi- gungsanspruch sich nicht auf die Abgeltung aller getätigten Aufwendungen, sondern auf ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeit- aufwandes gemäss § 17 Abs. 1 und 2 AdvG/BS richtet. Gemäss § 17 Abs. 3 AdvG/BS werden die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, zusätzlich entschädigt. Bei der Festlegung der Entschädigung ist demnach grundsätzlich nach Honorar, Auslagen und Mehrwertsteuer zu unterscheiden. Wird keine Kostennote eingereicht und liegen damit im Zeitpunkt des Entscheides – wie im konkret zu beurteilen- den Fall – keine Angaben zu den Auslagen vor, ist allerdings eine pauscha- le Festlegung der Entschädigung in einem Gesamtbetrag, d.h. des Hono- rars inklusive Auslagen, praxisgemäss ohne Weiteres zulässig. Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Be- griff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwen- dungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rech- te im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Okto- ber 2007, E. 3.2.5).
6.4 In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer vorliegend im Wesentlichen damit, den gemäss Honorarnote getätigten Aufwand von 11 Stunden und 25 Minuten dem durch das Appellationsgericht geschätz- ten Aufwand in der Höhe von 6 Stunden gegenüber zu stellen (act. 1 S. 5). In der Beschwerde führt er aus, dass die angeführten Aufwendungen "im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für Herrn B. hinsichtlich Inhalt und Umfang ausgewiesen und angemessen" seien (act. 1 S. 5). Inwiefern das Appellationsgericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt haben soll und mit der ausgesprochenen Entschädigung nicht alle notwendigen und ver-
hältnismässigen Bemühungen abgegolten worden sein sollen, legte der Beschwerdeführer indes nicht substantiiert dar.
Aus den Akten ergibt sich der vom Beschwerdeführer getätigte Aufwand und diesen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Hauptaufwand in der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift besteht (Verfahrensakten, Urk. 1). Die Replik des Beschwerdeführers im Umfang von zweieinhalb Seiten (Verfah- rensakten, Urk. 8) bezieht sich auf die Beschwerdeantworten von Staats- anwaltschaft und Amt für Justizvollzug, welche in der Sache auf eine Stel- lungnahme verzichtet hatten (Verfahrensakten, Urk. 6 und 7), weshalb die Zustellung dieser Eingaben an den Beschwerdeführer lediglich zur Kennt- nisnahme erfolgt war. Die Beschwerdeschrift vom 2. April 2014 umfasst zwar insgesamt 16 Seiten. Über mindestens halb so viele Seiten verweist der Beschwerdeführer allerdings auf seine Eingabe vom 25. März 2014 beim Zwangsmassnahmengericht und kopierte "zwecks besserer Lesbar- keit" seine vorinstanzlichen Ausführungen ein (Verfahrensakten, Urk. 1 S. 3 ff.). Die Akten waren dem Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben ab November 2013 durch B. als Anwalt engagiert worden sei (Verfahrensakten, Urk. 1 S. 12), entsprechend bereits aus dem vorinstanz- lichen Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und damit vor Einlei- tung des Beschwerdeverfahrens beim Appellationsgericht zur Hauptsache bekannt. Hinzu gekommen ist im Wesentlichen das (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) 15-minütige Telefongespräch mit Dr. D., dem zustän- digen Oberarzt im Spital E. (act. 1.2).
Dass das Appellationsgericht das ihm zustehende Ermessen missbräuch- lich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfehlerfrei ausübt hätte, indem es den angemessenen Aufwand auf 6 Stunden geschätzt und eine Entschädigung von gesamthaft CHF 1'200.-- ausgesprochen hat, ist unter diesen Umständen (s.o.) nicht ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer in- sofern beizupflichten, als die Begründung im Entscheid, wonach der ange- messene Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen ist, welche zu einem Stun- denansatz von CHF 200.-- zu entschädigen seien, auf den ersten Blick in Widerspruch zur Formulierung des Dispositivs (Zusprechung eines Hono- rars von CHF 1'200.--, einschliesslich Auslagen) zu stehen scheint. Der Beschwerdeführer verkennt indes vorliegend, dass für das Appellationsgericht der auf 6 Stunden geschätzte angemessen Aufwand lediglich die Grundlage für die Entschädigung im Gesamtbetrag von CHF 1'200.-- bildet. Wie aus dem Dispositiv eindeutig hervorgeht, betrach- tete das Appellationsgericht in diesem Betrag auch die Auslagen als abge- golten, gerade weil der angemessene Aufwand geschätzt worden war. Der Umstand, dass dies in den Erwägungen nicht explizit erwähnt wurde, än-
dert nichts am eindeutigen Rechtssinn der Entscheidung des Appellationsgerichts. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen damit im Ergebnis an der Sache vorbei.
Lediglich vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Spesen gemäss sei- ner Beilage 2 CHF 115.-- und nicht, wie von ihm in der Beschwerde geltend gemacht, CHF 192.15 betragen. Der in seiner Beilage 2 genannte Betrag von CHF 192.13 bezieht sich in Wirklichkeit auf die MWST auf den Betrag von CHF 2'286.67 (act. 1.2).
6.5 Ist ein Ermessensmissbrauch nicht eruierbar, geht auch die letzte Rüge des Beschwerdeführers fehl und seine Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten abzuweisen.
7.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb ihm die Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.-- zur Bezahlung aufzuerlegen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegen- den Beschwerdeverfahren.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.