Beschluss vom 3. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Maître Philippe Currat, Gesuchsteller
gegen
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.6 9
Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt Philippe Currat verlangte am 16. April 2014 für A., im Proto- koll der Einvernahme eines Mitbeschuldigten, den Ausstand der Staatsan- wälte des Bundes B. und C. sowie des stellvertretenden Staatsanwaltes des Bundes D. (act. 1).
B. B., C. und D. nahmen dazu am 29. April 2014 und 3. Mai 2014 Stellung (act. 2, 3 und 5); sie beantragten, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. A. liess dazu am 15. Mai 2014 replizieren (act. 9). Seine Eingabe wurde den betroffenen Staatsanwälten mit Schrei- ben vom 16. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom
Oktober 2013, E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.126 vom 21. August 2012, E. 1.2; BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.1).
2.1 Im Wesentlichen nennt B. fünf Gründe für den Ausstand der Staatsanwälte des Bundes. Die sogleich darzustellenden fünf Gründe würden verletzen: die Pflicht, belastenden wie entlastenden Hinweisen gleichermassen nach-
zugehen (Art. 6 StPO), die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 BV), den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 StPO, Art. 9 BV), das Recht, am Verfahren teilzunehmen (Art. 107 StPO, Art. 147 StPO, Art. 157 Abs. 2 StPO). Auch die EMRK sei verletzt worden (Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK (gerechtes Verfahren, Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte).
2.1.1 Zum Ersten wird das Ausstandsbegehren damit begründet, dass A. die Ak- teneinsicht nur verzögert und unvollständig gewährt worden sei (act. 1, act. 9 S. 3). Während des Verfahrens habe er auf insgesamt 187 Seiten in- tervenieren müssen, oftmals ohne eine Änderung bewirken zu können. Er habe mehrmals anstelle einer physischen Akteneinsicht lediglich auf CD eine zudem unvollständige Kopie der Verfahrensakten erhalten, während ihm glauben gemacht worden sei, sie sei vollständig. Das Recht auf Akten- einsicht sei überhaupt mehrfach und rechtswidrig behindert worden. Auch seien ihm bewusst falsche Informationen übermittelt worden, als ihm mitge- teilt worden sei, keine neuen Beweismittel seien eingegangen, obwohl doch das Rechtshilfeersuchen nach Russland zurückgekommen sei. Den Anwäl- ten seien zudem unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Informati- onen mitgeteilt worden, zum Nachteil von A. 2.1.2 Es werde zum Zweiten A. auch versagt, Dokumente einzureichen und sich dazu zu äussern (act. 1; act. 9 S. 3, S. 8 Ziff. 6). Die zahlreichen sich in die Untersuchung eingeschlichenen Fehler hätten somit nicht berichtigt werden können. So sei die Rolle von A. bei E. falsch und E. zu Unrecht als staatli- che Gesellschaft verstanden worden. Auch seien unrichtige russische Städ- te(-namen) verwendet und Turbinenbezeichnungen verwechselt worden (act. 9 S. 5 Ziff. 2, S. 6 Ziff. 8 und 10). Er habe sich zu seiner Beschwerde an den russischen Generalprokurator gegen die Schweiz an der Schlusseinvernahme nicht persönlich äussern und darlegen können, inwiefern die damit verbundenen Dokumente ihn ent- lasteten (act. 9 S. 5 Ziff. 3–6). Dass dies zu Beginn der Schlusseinvernah- me überhaupt als nicht einschlägig abgetan worden sei, zeige weiter, dass Ausstandsgründe vorlägen (act. 9 S. 6 Ziff. 7). Dabei hätten die Dokumente die grossen Linien der gesamten Vertragsbeziehungen zwischen E., F. und G. dargelegt und auch Protokolle und technische Dokumentationen enthal- ten. Nur dadurch könne die Rolle von A. richtig verstanden werden (act. 9 S. 6 Ziff. 8 f.). 2.1.3 Zum Dritten sei auch die Formulierungen der Vorhaltungen in der Schluss- einvernahme nur ein weiterer Beleg der Voreingenommenheit der BA, zu- mal sie falsch seien (act. 9 S. 7 Ziff. V). Die Vorhaltungen und Fragen seien
vor und nach Rechtshilfeersuchen denn auch die gleichen geblieben (act. 9 S. 5 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 6). 2.1.4 Zum Vierten behandle ihn die BA im Gegensatz zu seinen Mitbeschuldigten schlechter, denn nur ihm werde verweigert, entlastende Dokumente und Erklärungen einzureichen (act. 1; act. 9 S. 8 Ziff. V, S. 16 Ziff. 1d). 2.1.5 Zum Fünften habe sich der stellvertretende Staatsanwalt D. vor der Einver- nahme der Auskunftsperson H. beinahe eine Viertelstunde alleine und ge- trennt mit diesem unterhalten. Es erstaune kaum, dass er dann im von der BA gewünschten Sinn ausgesagt habe. D. habe sich geweigert, dies im Protokoll zu vermerken, weshalb er dies im Brief vom 27. April 2012 habe aufwerfen müssen (act. 9 S. 9 Ziff. VII). 2.2 2.2.1 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person na- mentlich dann in den Ausstand, wenn sie "aus anderen Gründen" befangen sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. Septem- ber 2013, E. 2.1). Art. 56 lit. f StPO nimmt als Generalklausel all diejenigen Ausstandsgründe auf, die in der Aufzählung zuvor nicht ausdrücklich er- wähnt sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.1). Sie entspricht dem Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreinge- nommenes und unbefangenes Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 138 IV 142 E. 2.1; 126 I 68 E. 3a; Urteil des Bun- desgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 5.1; BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 56 bis 60 StPO N. 3). Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zustän- digkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 56 StPO N. 11; BOOG, a.a.O., N. 11; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N. 509).
2.2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfin- den einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV
425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah- rensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ableh- nungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile des Bundesge- richts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2).
2.3 Das vorliegende Ausstandsbegehren wurde nach der Schlusseinvernahme, also bei Abschluss der Untersuchung (vgl. Art. 317 StPO) gestellt. Wäh- rend der noch ausstehende formelle Abschluss des Verfahrens nicht ange- fochten werden kann (vgl. Art. 318 StPO), nimmt die Beschwerde die Schlusseinvernahme zum Anlass, um im Gewand eines Ausstandsbegeh- rens rückblickend Mängel aus dem ganzen Verfahren abzuhandeln. Wohl ist nicht ausgeschlossen, dass eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt (so das Urteil des Bundesge- richts 1B_357/2013 vom 24 Januar 2014, E. 5.3.1). An die Begründung von Ausstandsbegehren gegen Ende der Untersuchung sind aufgrund des Ver- fahrensstandes aus den vorgenannten Gründen höhere Anforderungen zu stellen, nicht zuletzt was ihre Rechtzeitigkeit betrifft.
2.4 Auf das Ausstandsbegehren ist aus den folgenden Gründen nicht einzutre- ten:
Zunächst sind Schuld und Unschuld Thema der Hauptverhandlung und nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Dies betrifft namentlich die angeführte Rolle von A. und dass gegen einen Unschuldigen ermittelt wer- de. Ein Gleiches gilt für eine Beurteilung der Fairness des Untersuchungs- verfahrens insgesamt. Die Ermittlungsarbeit zu kritisieren heisst denn auch noch nicht, einen Ausstandsgrund darzutun (dazu kurz das Urteil des Bun- desgerichts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2).
2.5 Zur Rechtzeitigkeit enthält die umfangreiche Begründung des Ausstands- begehrens (vgl. act. 9) kaum Angaben. Aus einzelnen Passagen kann ihr jedoch entnommen werden, dass A. die Akteneinsicht und Verletzung von Teilnahmerechten wiederholt bemängelt hatte (Schreiben vom 9. Mai 2011, 7. Juni 2011, 11. August 2011, 29. Oktober 2012, 22. Januar 2013, 25. Ja-
nuar 2013, 5. und 12. April 2013, 13., 17., 18. und 27. September 2013,
2.6 Selbst eine materielle Überprüfung würde nicht zur Gutheissung des Aus- standsgesuchs führen:
Die Rügen beschäftigen sich mit Modalitäten und Umständen der Akten- einsicht und Verfahrensteilnahme. Dass vorliegend keine physische Akten- einsicht möglich gewesen sei, dass Städtenamen unrichtig seien, dass für Einvernahmen nicht so viel Zeit eingeplant worden sei wie gewünscht, dass die Kommunikation verschiedentlich nicht optimal oder gar ungeschickt gewesen sein könnte, dass in der Schlusseinvernahme zwecks Stellung- nahme Vorhaltungen gemacht werden, all dies sind – wenn überhaupt – weder für sich noch zusammengenommen besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_368/2013 vom 15. Januar 2014, E. 3/5/6 wo ebenfalls keine sol- chen vorlagen; zur Schlusseinvernahme das Urteil des Bundesge- richts 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.2.4). Ganz im Gegenteil, bleibt in den Eingaben von A. doch unerwähnt, dass die Beschwerdekammer die auch heute vorgebrachten Rügen der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Teilnahmerechts am 5. September 2011 mit Beschluss BB.2011.48 verwarf, wie zuvor am 19. Juli 2011 ein erstes Ausstandsbe- gehren (Verfahren BB.2011.51). Dass schliesslich die anwaltliche Korres-
pondenz umfangreich war, ist klarerweise nicht geeignet, Ausstandsgründe zu belegen.
Was die vorgebrachte Ungleichbehandlung betrifft, so wird aus der Be- gründung nicht klar, welche gleichen Verhältnisse ungleich behandelt wor- den seien. Der stellvertretende Staatsanwalt D. erklärt dagegen, dass A. seine Beweismittel nicht vor der Einvernahme eingereicht und nichts zu de- ren Beweisrelevanz ausgeführt habe (act. 2 S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 2.2). Dass von A. Anträge abgelehnt wurden, begründet für sich genommen jedenfalls keine Ungleichbehandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.4).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auf- erlegt.
Bellinzona, 4. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).