Beschluss vom 28. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B .2 01 4.4 9–50
Sachverhalt:
A. A. und B. (nachfolgend "Anzeigeerstatter") reichten am 24. Januar 2012 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen Un- bekannt ein, wegen Wirtschaftsdelikten mit "Schädigung in Millionenhöhe". In der Folge übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") das Verfahren (act. 1 S. 2 lit. A.1, S. 3 lit. B.1; Verfahren der BA SV.12.0058).
Nach Angaben der Anzeigeerstatter gab noch die Zürcher Staatsanwalt- schaft III ein Schriftgutachten in Auftrag, auch habe sie Informationen bei einer Bank eingeholt (act. 1 S. 3 lit. B.1). Die Bundesanwaltschaft habe of- fenbar hernach eine Hausdurchsuchung durchgeführt (act. 1 S. 4 lit. B.2) und habe, nachdem ein Kostenvorschuss bezahlt wurde, ein Schriftgutach- ten in Auftrag gegeben (act. 1 S. 5 lit. B.3, B.4).
B. Die BA lud am 26. Februar 2014 A. vor, um sie als Beschuldigte wegen Ir- reführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) einzuvernehmen (act. 1.1, Verfahren SV.14.0213).
C. Dagegen verwahrten sich die Anzeigeerstatter bei der BA mit Schreiben vom 10. März 2014 (act. 1.4 S. 1). Sie beantragten zugleich, eine vollstän- dige Kopie des Schriftgutachtens und rechtliches Gehör zu erhalten; auch sei der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Für den Fall der Ablehnung sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 1.4 S. 2).
Am 12. März 2014 wies die BA das Gesuch um Akteneinsicht als verfrüht ab, da die Einvernahme von A. noch ausstehe (act. 1.2).
D. Mit Eingabe vom 20. März 2014 (act. 1) reichten die Anzeigeerstatter Be- schwerde ein und stellen folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass im rubrizierten Verfahren wiederholt und in krasser Art und Weise gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verstossen wur- de.
Es sei festzustellen, dass die mit Vorladung vom 26. Februar 2014 durch den Staatsanwalt des Bundes C. gegen A. erhobene Beschuldigung rechtsmiss- bräuchlich ist (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO).
Es sei das Verfahren dem bisherigen Staatsanwalt zu entziehen und einem kompetenten Staatsanwalt des Bundes oder des Kantons Zürich zu über- tragen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Beschleunigungsgebot.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).
Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (act. 1 S. 2 Ziff. 3) ist das SGG (Bundesgesetz über das Bundesstrafge- richt) seit einiger Zeit nicht mehr in Kraft.
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.3 Die Beschwerde wurde innert 10 Tagen seit dem Antwortschreiben der BA vom 12. März 2014 eingereicht. Sie ist damit innert Frist erfolgt. Die Be- schwerde erfüllt indes die Eintretensvoraussetzungen in mehrfacher Hin- sicht nicht.
Die Beschwerdeführer verkennen zunächst allgemein, dass eine Rechts- mittelinstanz dazu dient, Entscheide zu überprüfen. Sie nimmt keinesfalls
eine erstinstanzliche Beurteilung anstelle der funktionell zuständigen Be- hörde vor. Das Schreiben an die BA vom 10. März 2014 ist ohne ersichtli- chen Zusammenhang mit den Anträgen des Beschwerdeverfahrens, eben- sowenig die Antwort der BA. Die eingebrachten Anträge entbehren damit eines zulässigen Anfechtungsobjektes.
1.3.1 Ebenso ist gegen die Eröffnung einer Strafuntersuchung kein Rechtsmittel möglich (Art. 309 Abs. 3 StPO), dies kann auch nicht über den Umweg der Anfechtung einer Vorladung erreicht werden. Diese selbst ist zudem kein gültiges Anfechtungsobjekt, ist doch nicht die Einhaltung der Vorladungs- fristen Verfahrensthema (vgl. STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 10 S. 2618). Abgesehen davon wäre die Be- schwerde diesbezüglich auch offensichtlich verspätet. Auf Antrag 2 ist da- her nicht einzutreten.
1.3.2 Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass wegen der Ver- fahrensdauer bei der Vorinstanz in der Regel zumindest interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4).
Das Schreiben vom 10. März 2014 verlangt in der Hauptsache Aktenein- sicht und erwähnt die Verfahrensdauer mit keinem Wort. Die Beschwerde behauptet nicht, überhaupt interveniert zu haben. Es kann damit offenblei- ben, ob hier ein Feststellungsbegehren überhaupt zulässig wäre. Auf An- trag 1 ist daher nicht einzutreten.
1.3.3 Zwar verlangt die Beschwerde, dem Staatsanwalt das Verfahren zu entzie- hen, doch ist die Beschwerdekammer nicht Aufsichtsbehörde der BA und ist nicht befugt, eine solche Anordnung zu treffen.
Dies entspricht grundsätzlichen Überlegungen, welche der Beschwerdein- stanz gebieten, sich bei allgemeinen Weisungen an die Strafverfolgungs- behörde zurückzuhalten (BGE 137 IV 215 E. 2.4 [Offizialverteidigung]; KEL- LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 397 N. 9; auch in diesem Sinne zu verstehen: SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 347 "Aus Gründen der Gewaltentrennung darf dieses Weisungs- und Auftragsrecht von den Gerichten nur zurückhaltend eingesetzt werden."; Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4 zum Ausstandsverfahren; TPF 2012 80 E. 1.3; Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2013.89 vom 24. Oktober 2013, E. 1.3.2; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 6 "es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Führung der Untersuchung
abzunehmen"; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 557 f.).
Die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde verlangt auch nicht den Ausstand des Staatsanwalts und macht keinen der Ausstandsgründe des Art. 56 lit. a–f StPO explizit geltend. Die als Beschwerde bezeichnete Ein- gabe vom 20. März 2014 ist damit auch nicht als Ausstandsbegehren im Sinne des Art. 58 Abs. 1 StPO zu werten. Auf Antrag 3 kann mit dem Ge- sagten ebenfalls nicht eingetreten werden.
1.4 Insgesamt ist die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig, weshalb oh- ne Weiterungen nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehr- schluss).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 28. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.