Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2014.169
Entscheidungsdatum
28.09.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 14. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO); Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m ern: B B . 20 14. 16 9, B P .2 01 4.7 6

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Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft we- gen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Verun- treuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils we- gen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie ebenfalls am 12. Oktober 2004 dieses Verfahren im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» aus auf A. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der quali- fizierten Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-03-001). Denselben Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich betreffend erfolgte am 27. Juli 2010 eine weitere Ausdehnung des gegen A. geführten Verfahrens auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Akten BA, pag. 1 03 004). Daneben erfolgten gegen A. am 22. Juni 2009 und am 27. Juli 2010 weitere Ausdehnungen des Verfahrens (Akten BA, pag. 1-03-002 f.; 1 03 004 f.), welche aber für die nachfolgenden Ausführungen nicht weiter von Rele- vanz sind.

Am 19. Oktober 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft u. a. vier A. zuzuordnende Konten bei der Bank C. AG (Akten BA, pag. 7-102-001 ff., 005; vgl. zu einer aktuellen Übersicht pag. 7.102 000454 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei A. weiter drei Aktienzertifikate (Akten BA, pag. 8-215-001 ff.).

B. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie er- achte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anla- gebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.21 000105 f.). Mit Eingabe vom 15. September 2014 ersuchte A. diesbezüglich um Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. um Darlegung der Motive und Begründung der be- absichtigten Kostenauflage (Akten BA, pag. 16.21 000113 ff.). Die Bundes- anwaltschaft teilte A. diesbezüglich am 19. September 2014 mit, dass sie diesem Ersuchen nicht entsprechen werde (Akten BA, pag. 16.21 000122 f.). Am 25. September 2014 ersuchte A. diesbezüglich um Akteneinsicht und lieferte der Bundesanwaltschaft Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen

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Verhältnissen (Akten BA, pag. 16.21 000128 ff.). Mit Schreiben vom 30. Sep- tember 2014 teilte A. mit, dass er hinsichtlich der in Aussicht gestellten Ein- stellungsverfügung keine ergänzenden Beweisanträge stelle (Akten BA, pag. 16.21 000500). Am 8. Oktober 2014 übermittelte die Bundesanwaltschaft A. einen Datenträger mit den Verfahrensakten (Stand 1. Oktober 2014; Akten BA, pag. 16.21 000165 ff.).

C. Am 20. November 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

  1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter Verun- treuung gemäss Art. 138 StGB, subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, und Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» definitiv eingestellt.
  2. Verfahrenkosten 2.1 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 285'451.75, bestehend aus einer Gebühr von CHF 10'000.– sowie den Auslagen (inkl. amtliche Verteidigung) von CHF 275'451.75 werden A. auferlegt. 2.2 Der amtliche Verteidiger RA Christian von Wartburg wird für seine Aufwendungen und Auslagen mit CHF 21'838.45 (inkl. MwSt.) aus der Bundeskasse entschädigt. 2.3 Über einen allfälligen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers, welcher in Zusammen- hang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeld- wäscherei» nach Einreichung seiner Kostennote entstanden ist oder allenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung noch entsteht, wird im Sinne der Erwägungen mit separater Verfügung entschieden.
  3. Über eine allfällige Verpflichtung, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurück- zuzahlen sowie RA Christian von Wartburg und RA Daniel Marugg die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wird mit separater Verfügung entschieden.
  4. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
  5. (...)
  6. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird aufrechterhalten.
  7. (...)

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

  1. Es seien die Ziffern 2.1, 3 und 6 der Einstellungsverfügung vom 20. November 2014 auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine neue Verfügung bezüglich der
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Kostenfolgen, der Gewährung einer Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 StPO und bezüglich der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmungen zu erlassen. 2. Es sei dabei dem Beschwerdeführer vor Erlass dieser neuen Verfügung das rechtliche Ge- hör zu gewähren. 3. Eventualiter werden im Rahmen dieser Beschwerde die folgenden Rechtsbegehren ge- stellt. 3.1 Es sei Ziffer 2.1 der Einstellungsverfügung (...) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen. 3.2 Es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung (...) aufzuheben und es sei bereits jetzt festzu- stellen, dass zufolge der Einstellung des Verfahrens keine Verpflichtung des Beschwerdefüh- rers besteht, dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten. 3.3 Es sei Ziffer 4 der Einstellungsverfügung (...) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und eine Genugtuung zu ent- richten und es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 3.4 Es sei Ziffer 6 der Einstellungsverfügung (...) aufzuheben, sämtliche Beschlagnahmungen der Vermögenswerte aufzuheben und die Vermögenswerte seien unverzüglich freizugeben. 3.5 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu gewähren. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnen- den als amtlichen Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei (act. 4). Mit Replik vom 2. März 2015 hält A. an sämtlichen mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 11). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 5. März 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Mit zusätzlicher Eingabe vom 1. April 2015 zieht A. seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtzustellung der Akten zurück, hält in allen übrigen Punkten jedoch an seiner Beschwerde fest (act. 13). Auch diese Ein- gabe wurde der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; GRÄ- DEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Ver- weigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Dasselbe gilt auch bezüglich der verfügten Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.91 vom 18. Oktober 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Der Beschwerdeführer macht eingangs geltend, sein Anspruch auf rechtli- ches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die beabsichtigte Kos- tenauflage angegeben und die von ihm nachgesuchte Akteneinsicht nicht gewährt habe (act. 1, S. 3 ff.). Letztere Rüge hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. April 2015 ausdrücklich zurückgezogen (act. 13), weshalb sich dahingehende Weiterungen erübrigen.
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Die diesbezüglich noch aufrecht erhaltene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO keine Be- gründung für die angekündigte Kostenauflage angegeben, erweist sich dem- gegenüber als unbegründet. Im Gegensatz zum ablehnenden Entscheid über Beweisanträge gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO sieht das Gesetz nicht vor, dass die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu begründen ist. Soweit sich die Lehre mit dieser Frage befasst hat, wird einstimmig vertreten, die Abschlussanzeige könne ohne Begründung erfolgen (STEINER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 318 StPO N. 3; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 318 StPO N. 5; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 318 StPO N. 1).

  1. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser habe sich im Zusam- menhang mit seiner Tätigkeit als Vermittler von Geldanlagen im System «B.» in zivilrechtlich vorwerfbarer und schuldhafter Weise verhalten. Namentlich habe er es unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen. Schliesslich sei die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Auftraggeber nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte. Mit diesen Pflichtverletzungen habe der Beschwerde- führer die Einleitung der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung selber ver- ursacht, weshalb er deren Kosten zu tragen und selber keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung habe (vgl. act. 1.1, Ziff. V.3, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber hauptsächlich das Vorlie- gen der Voraussetzungen einer solchen Pflicht zur Tragung der Verfahrens- kosten (act. 1, S. 7 ff.; act. 11, S. 4 ff.). Weiter macht er geltend, die Aufrecht- erhaltung der Beschlagnahme sei zu Unrecht erfolgt (act. 1, S. 7 und 13).

4.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haf- tung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

4.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Untersuchungser- gebnis habe sich der Beschwerdeführer im Zuge des teilweisen Um- und Ausbaus innerhalb des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung act. 1.1, Ziff. I.3.2 ff., S. 9 ff.) als tragender Vermittler bzw. Vertreiber von Anlagege- schäften etabliert. So hätten er und D. vorerst über die E. GmbH mit ihren Kunden einen Treuhandvertrag abgeschlossen, wonach der Investor die E. GmbH beauftragt habe, im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Investors bei der F. Ltd. Vermögenswerte zu investieren und zu verwal- ten. Die E. GmbH habe dem Vertragstext zufolge als Beauftragte im Sinne der Art. 394 ff. OR gehandelt. Die sie treffende Haftung aufgrund der Sorg- faltspflicht sei vertraglich auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden. Im Rahmen einer Investitionsvereinbarung sei zudem

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festgehalten worden, dass die Investitionssumme an die F. Ltd. weitergelei- tet und mit 12 % p.a. verzinst werde. Je nach Anlagesumme vereinnahmte die E. GmbH eine Kommission (Honorar) zwischen 1 bis 4 % dieses Betrags (ein Beispiel hierzu in den Akten BA, pag. 13-003-328 ff.). Bevor es zwischen Investoren und der E. GmbH zum Vertragsschluss gekommen sei, seien sie u. a. vom Beschwerdeführer über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» informiert bzw. beraten worden (vgl. hierzu nebst anderen Akten BA, pag. 15-0010-0005; 15-0132-0007; 15-0178-0006; 15-0176-0005; 15-0179-0006, 0061; 15-0304-0005). Die Tätigkeit im Hinblick auf mögliche Geldanlagen und einen damit verbundenen Vertragsabschluss seien Haupt- zweck der E. GmbH als Finanz- und Vermögensberaterin gewesen (vgl. hierzu den Handelsregisterauszug der E. GmbH sowie deren Prospekt, act. 4.2). Schliesslich bezeichnete sich auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner eigenen Einvernahmen wiederholt als [Finanz- oder Ver- mögens-]Berater (Akten BA, pag. 13-003-003, 009, 012, 367). Die E. GmbH habe sich als Beratungsfirma verstanden, wobei die Beratung zu einer Ver- mögensanlage geführt habe (Akten BA, pag. 13-003-134). Die oben er- wähnte Kommission von bis zu 4 % sei das Entgelt für die umfassende Be- ratung gewesen (Akten BA, pag. 13-003-055); damit sei ein hoher Bera- tungsstandard verbunden gewesen (Akten BA, pag. 13-003-317). Die E. GmbH habe zudem bereits aufgrund der bezogenen Kommissionen ein wirt- schaftliches Interesse an den Geldanlagen gehabt.

Die E. GmbH ihrerseits habe weiter mit der G. Inc. eine Intermediary-Inves- titionsvereinbarung geschlossen, gemäss welcher die E. GmbH der G. Inc. zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitionsdarle- hen gewährte, welches mit 24 % p.a. verzinst wurde (Akten BA, pag. 8 108 181 338). Im Rahmen des Untersuchungsergebnisses kam die Beschwerde- gegnerin diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Handelsaktivitäten der G. Inc. oder in diesbezüglich relevante Dokumente und keine verlässliche Kenntnis der Mittelverwendung gehabt. Insbesondere habe er weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allen- falls keiner Handelstätigkeit zugeführt und möglicherweise bestimmungswid- rig verwendet worden seien (act. 1.1, Ziff. II.2.4, S. 19 ff.).

4.3 Die eben geschilderte – über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente hinausgehende – Vertragsbeziehung zwischen der E. GmbH und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3, S. 31), diese habe Elemente eines Anlageberatungsvertrages (vgl. hierzu GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 27 ff.;

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siehe zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch das Urteil des Bundes- gerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.2) sowie Elemente eines Ver- mögensverwaltungsvertrages (vgl. hierzu GUTZWILLER, a.a.O., S. 23 ff.) ent- halten. Unabhängig von der genauen Qualifikation des Vertrags gelten je- doch bei beiden Vertragstypen die gleichen vorvertraglichen Aufklärungs- pflichten (GUTZWILLER, a.a.O., S. 56 f.) sowie grundsätzlich die auftrags- rechtliche Sorgfaltspflicht (GUTZWILLER, a.a.O., S. 58). Letzteres entsprach vorliegend offensichtlich auch dem übereinstimmenden Parteiwillen (siehe oben E. 4.2).

4.4 Der vorliegende auch auf Beratung gerichtete Vertrag zwischen dem Be- schwerdeführer als «beratendem Vermittler» und den Investoren im Zusam- menhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundes- gerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dem- entsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Be- auftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a m.w.H.; vgl. auch WEBER, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 OR N. 27).

Art. 398 OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willens- bildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II 75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbeson- dere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie

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zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein wei- ter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet wer- den kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vor- sicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im Allgemeinen erforderlich ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).

4.5 Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, er habe keine über die im schriftlich festgehaltenen Treu- handvertrag genannten Verpflichtungen wahren müssen und es habe ihn insbesondere keine Informations- und Aufklärungspflicht getroffen (act. 1, S. 10; act. 11, S. 4), erweisen sich seine Vorbringen schon nur angesichts seiner eigenen Aussagen zu seiner Tätigkeit als Finanz- und Vermögensbe- rater (siehe oben E. 4.2) offensichtlich als unzutreffend. Gerade diese ma- chen deutlich, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der E. GmbH und den Investoren über die schriftlich abgefassten Vertragsdokumente hinaus- gingen. Unterstrichen wird dieser Umstand auch durch die eigene Aussage des Beschwerdeführers, wonach die schriftlich vereinbarte Kommission von bis zu 4 % das Entgelt für die umfassende Beratung gewesen sei (Akten BA, pag. 13-003-055).

4.6 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbeson- dere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 32). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlung gegenüber den potentiellen Investoren das Bestehen eines Risikos nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich verneint hat. In der Broschüre «Classic», welche ge- mäss Beschwerdeführer als Grundlage für den Vertrieb der «Classic»-Anla- gen gegenüber den Kunden verwendet wurde (Akten BA, pag. 13-003-309 f. i.V.m. 13-003-323 ff. [Letzteres Aktenstück entspricht act. 4.4]), wird aus- drücklich festgehalten, das Handelssystem gehe im Falle eines «Worst- Case-Szenarios» 0:0 auf. Das heisse: kein Gewinn, aber auch kein Verlust! Diesbezüglich bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Ju- li 2010, dass es nicht falsch sei, wenn Kunden davon ausgegangen seien, sie würden mit der «Classic»-Anlage kein Risiko eingehen (Akten BA, pag. 13-003-311). Damit übereinstimmend gaben denn auch viele Anleger im Verfahren an, ihre Anlagen seien sicher bzw. es bestehe keine oder nur eine begrenzte Verlustgefahr. So gab beispielsweise H. an, sie habe aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgestellten Anlageprinzips «Classic» davon ausgehen können, dass ein Verlust nicht entstehe (Akten BA, pag. 15-0603-

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0007; siehe auch pag. 12-90-007). I. gab an, der Beschwerdeführer habe gesagt, bezüglich der vorgeschlagenen Anlage bestehe kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0342-0007; siehe auch pag. 12-91-008). Gegenüber J. sei fest- gehalten worden, es handle sich um ein todsicheres System und es bestehe kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0178-0007 f.). K. sei ebenfalls gesagt worden, die Anlage sei absolut ohne Risiko (Akten BA, pag. 15-0526-0020; siehe auch 12-096-007). In selteneren Fällen gingen die Kunden – so wie z. B. L. – unter Hinweis auf ein anderes Papier der E. GmbH von einer Verlustgefahr von schlimmstenfalls 25 % aus. L. hielt aber auch fest, der Beschwerdeführer habe die Bedenken seiner nicht sehr risikofreudigen Ehegattin immer wieder geschickt zerstreut (Akten BA, pag. 15-0179-0063; siehe auch 12-88-006).

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kunden seien stets auch über das Risiko solcher Anlagen aufgeklärt worden (act. 1, S. 9; act. 11, S. 9 ff.), steht demgegenüber alleine da. Es wirkt umso weniger glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer selber anlässlich seiner ersten Einvernahme sogar gegenüber den Ermittlungsbehörden angab, das Sys- tem «B.» beinhalte minimalste Risiken oder ein Totalverlust sei praktisch un- möglich (Akten BA, pag. 13-003-002, 007). Haltlos ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die erfolgte Aufklärung über die Risiken ergäben sich bereits aus dem Dokument des Treuhandvertrags, welcher das Risiko von Verlusten explizit erwähne (act. 11, S. 9). Die entsprechenden Vertragsbe- stimmungen («Der/Die TreugeberIn beauftragt die E. GmbH, in eigenem Na- men, aber auf Rechnung und Gefahr des/der Treugebers/Treugeberin (...) bei der F. Ltd. Vermögenswerte (...) zu investieren und zu verwalten.»; «Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber/bei der Treugeberin.») sind neutral formuliert und geben kei- nerlei Hinweis auf Inhalt und Höhe des allenfalls eingegangenen Risikos. Al- lein aus diesen Bestimmungen kann bei Unterzeichnung des Vertrags durch die Kunden nicht geschlossen werden, diese seien sich der Risiken der In- vestition bewusst gewesen.

4.7 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt wurden, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 33). Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Vorliegend wurden durch die E. GmbH und durch die M. AG gemäss den Angaben des Beschwerdeführers «zu Spitzenzeiten» ca. 100 Mio. Franken bei der Gruppe F. Ltd. / G. Inc. investiert (Akten BA, pag. 13-003-006; 13-

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003-063). Angesichts eines solchen Investitionsvolumens müssen die vom Beschwerdeführer gemachten Bemühungen zur Überprüfung des von ihm vermittelten Anlageprodukts (siehe hierzu Akten BA, pag. 13-003-052 ff.) als ungenügend bezeichnet werden (und dies entgegen seinen Ausführungen in act. 11, S. 8). Selbst der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich auf entspre- chenden Vorhalt fest, sein Vorgehen verdiene den Namen «Prüfung» eigent- lich nicht (Akten BA, pag. 13-003-054 f.). Massgebend für das Handeln des Beschwerdeführers war – wie er im Rahmen seiner Beschwerde selber aus- führt (act. 1, S. 11; act. 11, S. 12) – allein sein Vertrauen in B., was sein Verhalten bei der Vermittlung von Finanzanlagen aber nicht als hinreichend sorgfältig erscheinen lässt.

Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Einrede, die Kunden seien ausdrücklich über diesen Umstand informiert worden (act. 1, S. 9, 11; act. 11, S. 7), findet in den Akten kaum eine Stütze. Einerseits machte das der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahmen geltend (Ak- ten BA, pag. 13-003-038, 13-003-312). Verschiedene Anleger verwiesen je- doch auf Frage, ob der Beschwerdeführer als Vermittler gesagt habe, wo und in welche Titel ihr Kapital fliessen würde, auf die Broschüre «Classic» und die darin gemachten Angaben (Akten BA, pag. 15-0117-0008; 15-0132- 0009; 15-0603-0007). Diese Broschüre betreffend räumte der Beschwerde- führer selber ein, er hätte damals relativ wenige der darin gemachten Anga- ben konkret bzw. mit konkreten Unterlagen belegen können (Akten BA, pag. 13-003-311). Bereits damit wird die fehlende Übereinstimmung der gegen- über den Kunden vermittelten Angaben und dem angeblichen Hinweis auf die Weiterleitung der Investitionen in eine «black box» verdeutlicht. Kommt weiter dazu, dass keinem der einvernommenen, durch den Beschwerdefüh- rer beratenen Anleger jemals erklärt worden sei bzw. sich niemand daran erinnern konnte, darüber informiert worden zu sein, dass ihr investiertes Ka- pital in eine «black box» fliessen werde (Akten BA, pag. 12-88-06 [L.]; 12- 90-007 [H.]; 12-91-009 [I.]; 12-92-006 [J.]; 12-96-007 [K.]).

4.8 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR zu bejahen. Sofern dem einzig pauschale Bestrei- tungen des Beschwerdeführers, für welche sich ihrerseits in den Akten keine Hinweise finden lassen, entgegenstehen, ändert sich nichts an diesem Zwi- schenfazit.

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Unklar und letztlich unsubstantiiert bleibt demgegenüber das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die rechtlichen Ausführungen der Beschwerde- gegnerin nicht der rechtlichen Situation, welche um das Jahr 2002 gegolten habe, entsprächen (act. 11, S. 7).

4.9 Auch das abschliessende Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm zur Last gelegten Normverletzungen seien für die Einleitung und den Umfang der Strafuntersuchung nicht ursächlich gewesen (act. 1, S. 11 f.; act. 11, S. 8 f.), vermag nicht zu überzeugen.

Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 16. Mai 2011 erhob die Beschwer- degegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs, eventuell der qualifizierten Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Vermittlung von Investitionsdarlehen auf Basis einer Treuhandvereinbarung an die F. Ltd. (Akten BA, pag. 13-003- 348 ff.). Sie ging dabei davon aus, dass er im Rahmen der Vermittlung den Investoren wider besseres Wissen falsche Angaben über die Verwendung dieser Gelder machte. Im Umfang der gestützt auf den damit bewirkten Irr- tum erfolgten Vermögensdispositionen seien die Investoren geschädigt wor- den. Damit ist hinreichend umschrieben, dass die Rechtsbeziehungen zwi- schen den Investoren und dem Beschwerdeführer bzw. der E. GmbH und die hierbei vom Beschwerdeführer abgegebenen Informationen Gegenstand der nunmehr eingestellten Strafuntersuchung und die Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Aufklärungspflichten für die Einleitung des Ver- fahrens ursächlich waren. Der Einwand, die Investoren hätten auch ohne seine Vermittlung investiert, erscheint aufgrund der von verschiedenen In- vestoren gemachten Angaben zu ihrem (teilweise langjährigen) Vertrauen in den Beschwerdeführer nicht als stichhaltig (vgl. bspw. Akten BA, pag. 12-88- 002; 12-90-003/015; 12-92-002; 12-96-003).

Angesichts der Deutlichkeit der vom Beschwerdeführer als professionell tä- tigem Anlageberater begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen (siehe oben E. 4.2 – 4.8) kann auch dessen Verschulden ohne Weiteres bejaht werden.

4.10 Nach dem Gesagten erscheint die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendun- gen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

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5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Per- son Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. Novem- ber 2013, E. 3.3).

5.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 4.1 – 4.10), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren we- der eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin aus, die im Zusammenhang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlage- betrügereien / Anschlussgeldwäscherei» erfolgten Beschlagnahmen von Vermögenswerten seien aufgrund der nunmehr erfolgten Verfahrenseinstel- lung grundsätzlich freizugeben. Sie habe aber das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer auf zusätzliche Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. Den diesbezüglichen Vorwurf und die Tatsache berücksichtigend, dass die E. GmbH Kommissionen in der Höhe von gegen Fr. 19 Mio. vereinnahmt hätte, würde dies zum jetzigen Zeitpunkt aber eine Aufhebung der Beschlagnahme verhindern (act. 1.1, Ziff. IV.3, S. 28 f.). Der Beschwerdeführer macht dies- bezüglich geltend, die Beschlagnahmen seien ausschliesslich den nun ein- gestellten Verfahrensteil betreffend erfolgt. Im Rahmen des neu eröffneten bzw. des ausgedehnten Verfahrens seien die Beschlagnahmen nicht neu verfügt bzw. erneuert worden, weshalb sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als notwendig erweisen würden (act. 1, S. 13).

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6.2 Am 19. Oktober 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft u. a. vier dem Beschwerdeführer zuzuordnende Konten bei der Bank C. AG (Akten BA, pag. 7-102-001 ff., 005; vgl. zu einer aktuellen Übersicht pag. 7.102 000454 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft beim Beschwerdeführer zusätzlich drei Aktienzertifikate (Akten BA, pag. 8-215-001 ff.). Alle diese Beschlagnahmen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer einzig wegen der nun zur Einstellung gebrachten Delikte geführt wor- den ist. Die Ausdehnungen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens erfolgten allesamt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zufolge muss davon ausgegangen werden, dass die Beschlagnahme nunmehr be- züglich der erst nachträglich hinzugekommenen Teilsachverhalts- und Vor- wurfsbereiche «Retro» und «Conrad» aufrecht erhalten werden soll. Sie räumt mithin ein, dass sich der Grund für die Beschlagnahme zwischenzeit- lich geändert habe (vgl. act. 4, S. 14 f.). Soweit ersichtlich wurde diese Än- derung des Beschlagnahmegrundes dem Beschwerdeführer bis zur Be- schwerdeantwort nicht zur Kenntnis gebracht.

6.3 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu. Liegen zum Zeitpunkt der Einstel- lung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (TPF 2011 146 E. 2.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.135 vom 2. Juni 2014, E. 2.1). Eine Fort- dauer der Beschlagnahme über das Ende des eingestellten Verfahrens hin- aus kommt grundsätzlich nicht in Frage, es sei denn die fraglichen Vermö- genswerte seien beispielsweise gleichzeitig im Rahmen eines Rechtshilfe- verfahrens beschlagnahmt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.187 vom 27. März 2015, E. 3.2.2). Denkbar ist zudem die Fortdauer der Beschlagnahme im Falle einer blossen Teileinstellung, wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte auch in Bezug auf weiterhin Gegenstand einer Strafuntersuchung bildende Delikte bereits beschlagnahmt worden sind (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.91 vom 18. Oktober 2012, E. 2). Ändert sich im Verlaufe des Strafverfahrens der Zweck einer Beschlag- nahme von Vermögenswerten, ist der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl aufzuheben und ein neuer mit einer geänderten Zweckbestimmung zu erlas- sen. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich gegen die geänderte

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Beschlagnahme mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen (TPF 2014 137 E. 3.4).

6.4 Den Akten zufolge wurden die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Ver- mögenswerte eindeutig nur mit Bezug auf die nun zur Einstellung gebrachten Delikte beschlagnahmt. Den Erklärungen der Beschwerdegegnerin zufolge soll die Beschlagnahme aber auch im Zusammenhang mit den nach wie vor zu untersuchenden Delikten aufrecht erhalten werden. Unter welchem Titel diesbezüglich jedoch eine spätere Einziehung in Frage kommen könnte, ist der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich auch im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nicht konkre- ter. Immerhin aber hält sie selber fest, dass im Rahmen des weiter zu füh- renden Verfahrens angesichts des neuen Beschlagnahmegrundes eine neue Beschlagnahmeverfügung zu erlassen sei (act. 4, S. 15).

6.5 Angesichts einer solchen Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin ge- halten gewesen, die neue Beschlagnahmeverfügung vor oder spätestens gleichzeitig mit Erlass der Einstellungsverfügung zu erlassen. Die von der Beschwerdegegnerin skizzierte Vorgehensweise der Fortdauer der bisheri- gen Beschlagnahme trotz Einstellung bis zum Eintritt der Rechtskraft der später noch neu zu erlassenden Beschlagnahmeverfügung mit anschlies- sender formeller Aufhebung der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO erweist sich nicht nur als schwerfällig, sondern auch als rechtswidrig, solange trotz Einstellung eine Beschlag- nahme ohne genügenden Beschlagnahmetitel weitergeführt wird (siehe hierzu den vergleichbaren Fall in TPF 2011 146 E. 2.3). Es macht auch kei- nen Sinn, den Eintritt der Rechtskraft einer allenfalls neu zu erlassenden Be- schlagnahmeverfügung abzuwarten. Sollte diese auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden, so kann die bezüglich der nunmehr eingestellten Tat- vorwürfe erlassene Beschlagnahmeverfügung erst recht nicht mehr als Be- schlagnahmetitel dienen. Sollte die Beschwerdegegnerin demgegenüber be- absichtigt haben, die neue Beschlagnahmeverfügung im Rahmen der Ein- stellungsverfügung zu erlassen, so fehlt es ihr an jeglicher Begründung im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StPO.

6.6 Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuhe- ben und die Sache (sofern inzwischen nicht schon erfolgt) zu neuem Ent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist im Sinne der Erwägungen entweder vollumfänglich aufzuheben oder es ist aufgrund eines allenfalls neuen Beschlagnahmegrun-

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des eine neue Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, welche vom Be- schwerdeführer allenfalls sachgerecht angefochten werden kann und einer allfälligen Prüfung durch die Beschwerdeinstanz zugänglich ist.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Frage der Beschlagnahme der Vermögenswerte zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um un- entgeltliche Rechtspflege mit Advokat Christian von Wartburg als amtlichen Verteidiger. Zur Begründung verweist er auf die von ihm am 25. Septem- ber 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation (act. 1, S. 13 f.). Mit Replik vom 2. März 2015 erklärte er auf entsprechende Einladung, seine finanziellen Verhältnisse seien nach wie vor unverändert. Weitere Unterlagen zur Ergänzung seines Gesuchs lie- ferte er nicht nach (act. 11, S. 1).

8.2 Die Beschwerdekammer ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Be- schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Ju- li 2014, E. 7.2 m.w.H.).

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämt- liche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das

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Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm ob- liegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach- kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 132 StPO N. 30).

8.3 Den vom Beschwerdeführer im Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege gemachten Angaben zufolge lebe dieser mit einer selbstständig er- werbenden Rechtsanwältin in Deutschland in einem Konkubinat (Akten BA, pag. 16.21 000132 ff.). Sein 25 Jahre alter Sohn studiere in England. Für die diesbezüglich geltend gemachten Beiträge für Unterhalt und Ausbildungs- kosten von monatlich je EUR 560.– gibt es in den vorliegenden Akten kei- nerlei Nachweise. Es erscheint auch unklar, wie der Beschwerdeführer sol- che Zahlungen angesichts der von ihm geltend gemachten Verhältnisse (kaum nennenswertes Einkommen, dieses übersteigende Auslagen und kein Vermögen) zu leisten vermag. Unklar bleibt, ob und inwiefern der Beschwer- deführer durch seine Konkubinatspartnerin unterstützt wird. Anhand der auf ihrer Seite geltend gemachten Angaben ist aber auch dies nicht nachvoll- ziehbar, da die auf ihrer Seite anfallenden Auslagen durch ihr Einkommen nicht gedeckt werden. Der sie betreffende Steuerbescheid für das Jahr 2012 wird ausdrücklich nur als teilweise vorläufig bezeichnet. Als einzig nennens- werter Vermögensbestandteil wird das Elternhaus der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers angeführt, wobei hierzu keinerlei Unterlagen zu Ver- kehrswert und der gesamthaften hypothekarischen Belastung vorgelegt wer- den. Die eingereichten Belege vermögen zwar Aufschluss über einzelne der geltend gemachten Aufwand- und Einkommenspositionen zu geben. Ein ko- härentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers lässt sich daraus aber nicht gewinnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.

9.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt dem Grundsatze nach. Teile seiner Beschwerdeanträge erwiesen sich aber auch als begründet. Ihm ist daher

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nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zur Bezahlung aufzuer- legen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 500.– festzuset- zen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 6 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Frage der Beschlagnahme der Vermögenswerte zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdever- fahren wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 15. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

  • Advokat Christian von Wartburg
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 103 BGG

BStKR

  • Art. 12 BStKR

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 436 i.V.m

OR

  • Art. 394 OR

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 138 StGB
  • Art. 146 StGB
  • Art. 158 StGB

StPO

  • Art. 132 StPO
  • Art. 263 StPO
  • Art. 318 StPO
  • Art. 320 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 363 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 430 StPO

Gerichtsentscheide

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