Beschluss vom 28. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Daniel Borter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 65
Sachverhalt:
A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft we- gen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Verun- treuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils we- gen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie ebenfalls am 12. Oktober 2004 dieses Verfahren aus auf A. wegen des Ver- dachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der qualifizierten Verun- treuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-04-001). Am 13. Mai 2005 erfolgte gegenüber A. die Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Tatbe- stand der Urkundenfälschung wegen des Verdachts der mehrfachen Erstel- lung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews ab dem Jahr 2000 bis Anfang Juli 2004 (Akten BA, pag. 1-04-002). Daneben erfolgte gegen A. am 20. November 2008 eine weitere Ausdehnung des Verfahrens (Akten BA, pag. 1-04-003), welche aber für die nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz ist.
Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie er- achte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anla- gebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.5 000339 f.). Eine analoge Mitteilung machte die Bundesanwaltschaft bezüglich des Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichs «A. Audits» (Akten BA, pag. 16.5 000342 f.). A. ver- zichtete mit Eingabe vom 15. September 2014 ausdrücklich auf die Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.5 000348).
B. Am 20. November 2014 erliess die Bundesanwaltschaft A. betreffend zwei Einstellungsverfügungen. Das Dispositiv der «Einstellungsverfügung VII» (act. 1.1) lautet wie folgt:
Das Dispositiv der «Einstellungsverfügung VIII» (act. 1.2) weist demgegen- über folgenden Inhalt auf:
Die Verfügungen wurden dem Verteidiger von A. am 1. Dezember 2014 zu- gestellt (act. 1.3).
C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 erhob A. diese beiden Verfügungen betreffend Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerden seien kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit Replik vom 5. Februar 2015 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundes- anwaltschaft am 17. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; GRÄ- DEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das jeweils eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Okto- ber 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung er- gangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. Septem- ber 2011, E. 1.2) ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdefüh- rung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Bezüglich des eingestellten Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichs «Anla- gebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser habe sich im Zusam- menhang mit seiner Tätigkeit als Vermittler von Geldanlagen im System «B.» in zivilrechtlich vorwerfbarer und schuldhafter Weise verhalten. Namentlich habe er es unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen. Schliesslich sei die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Auftraggeber nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte
keine Kenntnis hatte (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 35 f.). In diesem Zusammen- hang wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe zu Handen potentieller Investoren verschiedentlich das System «B.» betreffende Bestätigungen unterzeichnet, ohne dieses oder das entspre- chende Zahlenmaterial einer eingehenden Prüfung unterzogen zu haben (act. 1.1, Ziff. V.3.2.4, S. 36 ff.).
2.2 Diesen letzten Vorwurf nimmt die Beschwerdegegnerin auch zum Anlass, dem Beschwerdeführer die hinsichtlich des Teil-Sachverhalts- und Vorwurfs- bereichs «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews» entstandenen Kosten aufzuerlegen (act. 1.2, Ziff. IV.3.2 ff., S. 18 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie, gegen eine Norm verstossen und demnach rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt zu haben (act. 1 und 7).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haf- tung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei
darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).
4.1 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Untersuchungser- gebnis habe sich der Beschwerdeführer im Zuge des teilweisen Um- und Ausbaus innerhalb des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung act. 1.1, Ziff. I.3.2 ff., S. 11 ff.) als tragender Vermittler bzw. Vertreiber von Anlagege- schäften etabliert. So hätte er für die C. AG mit seinen Kunden im In- und Ausland einen Treuhandvertrag abgeschlossen, wonach der jeweilige Treu- geber die C. AG beauftragt habe, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers bei D. Vermögenswerte zu investieren. Die C. AG habe dem Vertragstext zufolge als Beauftragte im Sinne der Art. 394 ff. OR gehandelt. Im Rahmen der zum Treuhandvertrag vereinbar- ten Investitions-Instruktionen sei zudem festgelegt worden, dass die Investi- tionssumme von der C. AG an D. weitergeleitet und ab Zahlungseingang bei D. mit 6 % (und daneben zusätzlich verdeckt) verzinst werde. Als Entschä- digung habe die C. AG ein jährliches Honorar von 0,5 bis 1 % des investier- ten Bruttobetrages vereinnahmt (ein Beispiel hierzu in den Akten BA, pag. 8 111 137 002 ff.). Weiter habe er über die C. AG im Rahmen des Sys- tems «B.» auch Beteiligungen an der E. Ltd. vertrieben (vgl. hierzu z. B. Ak- ten BA, pag. 8 111 340 001 ff.). Bevor es zwischen den Investoren und der C. AG zu einem Vertragsabschluss gekommen sei, seien Erstere vom Be- schwerdeführer persönlich und/oder seinen Untervermittlern/Untervertrei- bern über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» infor- miert bzw. beraten worden (vgl. hierzu u. a. Akten BA, pag. 15-0041-0006, 15-0074-0013). Finanz- und Vermögensberatung ist gemäss Handelsregis- terauszug denn auch einer der Unternehmenszwecke der C. AG. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2004 sei die Finanzberatung aufwandmässig der kleinere Teil (30 %) gewesen, einkommensmässig habe es ca. 40 % des Umsatzes der Firma betragen (Akten BA, pag. 13-004-002).
Der Beschwerdeführer schloss seinerseits mit der F. Inc. und der G. Inc. Vermittlungsvereinbarungen, wonach er diesen Gesellschaften «Kundengel- der, auf welche diese quartalsmässig Erträge ausschütte[n]», beschaffe. Zur Ausschüttung stand gemäss Vereinbarung für Kunde und Vermittler maximal 24 % p.a. zur Verfügung (Akten BA, pag. 8 114 005 241, 8 114 005 246, 8 114 005 251, 8 111 473 006). Im Rahmen des Untersuchungsergebnisses kam die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerde- führer habe keinen Einblick in die Handelsaktivitäten dieser Gesellschaften und keine verlässliche Kenntnis der Mittelverwendung gehabt. Insbesondere habe er weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allenfalls keiner Han- delstätigkeit zugeführt und möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden seien (act. 1.1, Ziff. II.2.4, S. 22 ff.).
4.2 Die eben geschilderte – über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente hinausgehende – Vertragsbeziehung zwischen der C. AG und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3, S. 34), diese habe Elemente eines Anlageberatungsvertrages (vgl. hierzu GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 27 ff.; siehe zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch das Urteil des Bundes- gerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.2) sowie Elemente eines Ver- mögensverwaltungsvertrages (vgl. hierzu GUTZWILLER, a.a.O., S. 23 ff.) ent- halten. Unabhängig von der genauen Qualifikation des Vertrags gelten je- doch bei beiden Vertragstypen die gleichen vorvertraglichen Aufklärungs- pflichten (GUTZWILLER, a.a.O., S. 56 f.) sowie grundsätzlich die auftrags- rechtliche Sorgfaltspflicht (GUTZWILLER, a.a.O., S. 58). Letzteres entsprach vorliegend offensichtlich auch dem übereinstimmenden Parteiwillen (siehe oben E. 4.1).
4.3 Der vorliegende auch auf Beratung gerichtete Vertrag zwischen dem Be- schwerdeführer als «beratender Vermittler» und den Investoren im Zusam- menhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundes- gerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dem- entsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treue- pflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausfüh- rung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte
hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungs- begründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftrag- geber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt be- stimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein ge- wissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a S. 64 m.w.H.; vgl. auch WEBER, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 OR N. 27).
Art. 398 OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willens- bildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II 75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbeson- dere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein wei- ter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet wer- den kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vor- sicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im allgemeinen erforderlich sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesge- richts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).
4.4 Diese rechtliche Würdigung des Untersuchungsergebnisses widerlegt den Einwand des Beschwerdeführers, welcher sich hierbei ausschliesslich auf das im Treuhandvertrag schriftlich festgehaltene Vertragsverhältnis be- schränkt, wonach von Erteilung von Auskünften und von Beratung keine Rede gewesen sei (act. 1, S. 10). Seine darauf aufbauenden Erwägungen zu Inhalt und Umfang seiner Sorgfaltspflichten gehen demnach schon von Beginn weg an der Sache vorbei.
4.5 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbeson- dere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 35). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlung gegenüber den potentiellen Investoren das Bestehen eines Risikos nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich verneint bzw. verharmlost hat. So gab beispielsweise
H. an, es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Anlage sehr sicher sei. Es sei nie von einem Risiko gesprochen worden (Akten BA, pag. 15-0041-0008). Auch I. gab an, das System sei als sehr sicher darge- stellt worden und es sei behauptet worden, es werde nur mit wenig Geld riskant gewirtschaftet. Das Risiko eines Totalverlusts sei nie erwähnt worden (Akten BA, pag. 15-1094-0009 f.). J. habe sich aufgrund eines überzeugen- den Vortrags des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine sichere An- lage handle, zur Anlage entschieden (Akten BA, pag. 15-1781-0019). Das Ehepaar K. gab an, der Beschwerdeführer habe ihre Renditen «based on no risk» errechnet (Akten BA, pag. 15-0483-0010). L. sei gesagt worden, es gebe kein Risiko und das Kapital sei durch Kapitalfonds gedeckt (Akten BA, pag. 15-0298-0009). Weitere Erklärungen dieser Art machten u. a. auch M. (Akten BA, pag. 15-0888-0007) oder N. (Akten BA, pag. 15-0918-0015). Ge- mäss Ehepaar O. habe man zwar von Risikokapital gesprochen, ein Total- verlust sei aber als unwahrscheinlich bezeichnet worden (Akten BA, pag. 15- 0074-0014). P. sei gesagt worden, es handle sich um eine absolut sichere Sache und es bestehe eigentlich kein Risiko, im schlimmsten Falle sei ein Drittel weg (Akten BA, pag. 15-0242-0017 ff.). In einem Schreiben an Q. vom 30. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer persönlich schriftlich Folgendes fest: «As per your request, C. AG would like to assure you that as we state in our brochures on contracts any investment in D. implies the following: 1) The capital invest is not subject to any loss; therefore your capital may only increase in value (if you re-invest the interest) but may never decrease in value even if you decide to receive the interest every 3 months. 2) (...)» (Ak- ten BA, pag. 8 111 474 046). Angesichts des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer letztlich nicht einmal wusste, ob die Gelder der von ihm ver- mittelten Anleger überhaupt einer Handelstätigkeit zugeführt oder allenfalls bestimmungswidrig verwendet wurden, erweisen sich bereits diese gegen- über den vom Beschwerdeführer selbst akquirierten Kunden gemachten Aussagen und Erklärungen als krasse Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach den Kunden gegenüber die Anlage auf keinen Fall je als sicher bezeichnet worden sei (act. 1, S. 9), findet in den Akten höchstens in den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers eine Stütze (Akten BA, pag. 13-004-013 oder 13-004- 086). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe immer auf das teils hohe Risiko hingewiesen, erscheint umso weniger glaubhaft, als auf Vermittlung durch den Beschwerdeführer auch Gelder von Kunden investiert worden sind, deren Risikobereitschaft der Beschwerdeführer im von ihm erstellten Kundenprofil als mittel beschrieb (beispielsweise in Akten BA, pag. 15-0298- 0099) oder die hierzu in ihrem Kundenprofil selbst den Hinweis «no risks» machten (so in Akten BA, pag. 15-0483-0022). Haltlos ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bereits aufgrund des Texts des
verwendeten Treuhandvertragsformulars offensichtlich werde, dass die An- lage mit einem hohen Risiko behaftet gewesen sei (act. 1, S. 10; act. 7, S. 6). Die vom Beschwerdeführer angeführte Vertragsbestimmung («Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treuhandgutes liegt vollumfänglich beim Treugeber.») ist neutral formuliert und gibt keinerlei Hinweis auf Inhalt und Höhe des allenfalls eingegangenen Risikos. Allein aus dieser Bestim- mung kann bei Unterzeichnung des Vertrags durch die Kunden nicht ge- schlossen werden, diese seien sich der Risiken voll bewusst gewesen.
4.6 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt wurden, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 35 f.). Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Vorliegend wurden über die C. AG Vermögenswerte von rund 390 Investoren im Umfang von rund 98 Millionen Franken (vgl. act. 1.1, Ziff. II.2.5.3.1, S. 26 m.w.H.) in diese «black box» weitergeleitet. Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2004 sprach der Beschwerdeführer selbst von ca. 370 Kun- den, welche rund 70 Mio. angelegt hätten (Akten BA, pag. 13-004-016). Auf konkreten Vorhalt eines umfangreicheren Investitionsvolumens führte der Beschwerdeführer am 8. November 2007 aus, er könne sich an die genauen Zahlen nicht mehr erinnern, die Grössenordnung dürfte aber stimmen (Akten BA, pag. 13-004-118). Angesichts dieses Investitionsvolumens müssen die vom Beschwerdeführer gemachten Bemühungen zur Überprüfung der von ihm vermittelten Anlageprodukte (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.2) als ungenügend bezeichnet werden.
Dass der Beschwerdeführer den Investoren gesagt habe, dass es sich bei der D. um ein «schwarzes Loch» bzw. um eine Offshore-Gesellschaft, in de- ren Bücher man keinen Einblick habe, handle, lässt sich nur seinen eigenen Aussagen entnehmen (Akten BA, pag. 13-004-086, 13-004-297). In den üb- rigen Akten findet diese Aussage jedoch keine Stütze. So gab beispielsweise H. stellvertretend auch für andere Anleger an, er sei mehrfach darauf hinge- wiesen worden, dass (...) die C. AG in die Geschäfte Einblick habe und des- halb die Anlage sehr sicher sei (Akten BA, pag. 15-0041-0008). R. beispiels- weise gab diesbezüglich an, ihm gegenüber sei betont worden, der Be- schwerdeführer sei Revisor von B. und habe jederzeit Einblick (Akten BA, pag. 15-0001-0007).
4.7 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR zu bejahen. Sofern dem einzig die Bestreitungen des Beschwerdeführers, für welche sich ihrerseits in den Akten keine Hinweise finden lassen, entgegenstehen, ändert sich nichts an diesem Zwischenfazit.
4.8 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, sich weder widerrechtlich noch schuldhaft verhalten zu haben; dies mit Hinweis auf ein Urteil des Bezirks- gerichts Rheinfelden vom 29. Oktober 2008 (act. 1.7). Mit diesem sei die Forderung einer Kundin, die sich auf den Treuhandvertrag gestützt habe, abgewiesen worden (act. 1, S. 14). Eine Analyse dieses Urteils ergibt jedoch, dass einerseits die Klägerin die von ihr behauptete Sorgfaltspflichtverletzung anders als oben beschrieben begründete und dafür auch nicht die notwendi- gen Beweise vorlegen konnte. Das angeführte Urteil vermag am oben be- schriebenen Zwischenfazit daher nichts zu ändern. Ebenso wenig von Rele- vanz für die Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers sind die von diesem angeführten Aussagen einiger Zeugen (vgl. act. 7, S. 7 f.). Dies ins- besondere auch deshalb, weil diese – wie der Beschwerdeführer selbst vor- bringt – mit diesem wenig oder keinen Kontakt hatten bzw. ihn nicht kennen (vgl. act. 7, S. 7; act. 7.7).
4.9 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des gegen ihn geführten Strafver- fahrens wegen mutmasslicher Beteiligung an einem betrügerischen Anlage- system selbst bewirkt. Demnach erscheint die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte, den Teil-Sachverhalts- und Vor- wurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» betreffende Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegen- über als unbegründet.
5.1 Die den Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews» betreffende Einstellungs- verfügung (act. 1.2) basiert im Wesentlichen auf dem nachfolgend geschil- derten Untersuchungsergebnis. Am 9. August 2000 habe der Beschwerde- führer zusammen mit S. zu Handen potentieller Investoren der T. Ltd. und der AA. Ltd. je eine Bestätigung unterzeichnet, mit welchen sie auf der Grundlage angeblich einschlägiger Buchprüfungen als «Swiss licensed au- ditors» festhielten, dass das Handelssystem, welches im jeweiligen Fonds ebenfalls zur Anwendung gelange, zwischen 1995 und 1999 «annual net re- turns» zwischen 8.47 % und 66.48 % bzw. zwischen 23.07 % und 97.98 %
erzielt habe (Akten BA, pag. 8 113 112 552 f.). Die beiden verfassten zudem als «Swiss licensed auditors» an verschiedenen Daten zu Handen verschie- dener Gesellschaften, welche Teil des Systems «B.» bildeten, als «Indepen- dent Auditors' Report» bezeichnete Dokumente. Mit diesen Reports sei u. a. bestätigt worden, dass sie das Handelssystem, welches für alle Aktivitäten der F. Inc. verwendet werde, geprüft hätten. Die Prüfung des computerge- steuerten Handelssystems sei in Übereinstimmung mit schweizerischen Bankprüfungsstandards erfolgt. Neben Angaben zur Verantwortlichkeit hin- sichtlich der «reports» und ihrer Grundlagen, zu den Finanzinstrumenten, zum gehandelten Kapital sowie zur Unabhängigkeit der Prüfer wurde der je- weilige «gross profit» schematisch wiedergegeben (Akten BA, pag. 8 111 470 011 ff.; 4-27-191; 8 111 480 016 f.; 8 111 482 001 f.). Mit Schreiben vom
5.2 Bezüglich des untersuchten Tatbestandes der Falschbeurkundung kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass es diesen Bestätigungen bereits an der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen Urkundenqualität fehle. Im Sinne einer Ersatzbegründung verneinte sie zudem den auf eine Falsch- beurkundung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (act. 1.2, Ziff. II.2, S. 10 ff.). Zur Begründung der Kostenauflage erhebt sie aber gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf, dieser habe diese Bestätigungen unter- zeichnet, ohne das System «B.» und das Zahlenmaterial einer eingehenden Prüfung unterzogen zu haben. Dieses Gebaren sei mit dem Anspruch einer sorgfältigen Auftragsausführung nicht vereinbar und müsse zudem als ein Handeln wider Treu und Glauben qualifiziert werden. Die Bestätigungen seien objektiv geeignet gewesen, bei den Adressaten den Glauben zu näh- ren, dass die zum Zwecke einer Anlage zur Verfügung gestellten Vermö- genswerte auch tatsächlich gemäss den an den Kunden vermittelten Infor- mationen verwendet würden (act. 1.2, Ziff. IV.3.2.1, S. 18 f.).
5.3 Zumindest was einen gegenüber potentiellen Investoren begangenen Verstoss gegen Treu und Glauben und damit gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB an- geht, ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich geltend, B. habe diese Berichte in Auftrag gegeben und es liege nicht in seinem Herrschaftsbereich, dass B. diese Rapporte gegenüber Kunden oder anderen Adressaten ver- wendet habe (act. 1, S. 13). Dem ist schon nur deshalb nicht zu folgen, als sich die ersten beiden Bestätigungen ausdrücklich an die potentiellen Inves- toren der T. Ltd. bzw. der AA. Ltd. richten (siehe oben die Hinweise in E. 5.1). Weiter wurden offenbar auch Kopien der anderen – lediglich an die betref- fenden Gesellschaften der Gruppe (D./F. Inc./G. Inc.) adressierten – Schrei- ben vom Beschwerdeführer bzw. der C. AG vereinzelt zwecks Akquirierung von Kundengeldern an die potentiellen Investoren abgegeben (siehe u. a. Akten BA, pag. 15-0888-0037 f.; 15.483 00154).
5.4 Demnach war auch diesbezüglich ein widerrechtliches und schuldhaftes Ver- halten des Beschwerdeführers ursächlich für die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews». Die entsprechende, von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenauflage erscheint daher als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich als unbegründet.
6.1 In den beiden Verfügungen bestimmt die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die gesamte Strafuntersuchung auf Fr. 100'000.– (act. 1.1, Ziff. V.4.1.1, S. 39; act. 1.2, Ziff. IV.4.1.1, S. 20). Diese Gebühr bewegt sich innerhalb des reglementarischen Gebührenrahmens (Art. 6 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und er- scheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit der ge- samten Strafuntersuchung als angemessen. Nachdem sich diese Untersu- chung gegen mehrere Beschuldigte richtete und verschiedene Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche betraf, erstellte die Beschwerdegegnerin zur Vertei- lung dieser Gebühr ein Punktesystem bzw. einen Verteilschlüssel, welcher der Bedeutung der einzelnen Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche in der Un- tersuchung selber und der diesbezüglichen Rolle der einzelnen Beschuldig- ten Rechnung trägt (act. 1.1, Ziff. V.4.1.1, S. 40; act. 1.2, Ziff. IV.4.1.1, S. 21). Anhand dieses Verteilschlüssels errechnete sie für den Beschwerdeführer
betreffend den eingestellten Verfahrensteil «Anlagebetrügereien / An- schlussgeldwäscherei» eine Gebühr von Fr. 10'000.–. Hinzu kommen Aus- lagen in der Höhe von Fr. 13'477.30. Für den eingestellten Verfahrensteil «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews» beläuft sich die Gebühr auf Fr. 1'250.– (ohne zusätzliche Auslagen).
6.2 Die Höhe der ihm auferlegten Kosten betreffend bleiben die Rügen des Be- schwerdeführers allesamt unsubstantiiert. Lediglich in pauschaler Art und Weise bringt er vor, die Strafuntersuchung habe sich in vielen Belangen als fehlerhaft und unnötig umfangreich erwiesen, und verweist diesbezüglich auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (act. 1, S. 7). Welche Kosten und welchen Umfang er damit meint, wird aufgrund der Beschwerde nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die «vorsorgliche» Bestreitung des Kostenverteilschlüssels und den Um- fang der Kosten (act. 1, S. 15). Der Einwand, wonach die von ihm und S. erstellten Berichte keine zusätzlichen Verfahrenskosten verursacht hätten (act. 1, S. 14), geht zumindest allfällige Auslagen betreffend von Beginn weg fehl, wurden für diesen Verfahrensteil doch keinerlei Auslagen veranschlagt. Die diesbezügliche Gebühr ist aufgrund der geringeren Bedeutung dieses Teilbereichs im Rahmen der Strafuntersuchung entsprechend tiefer ange- setzt.
6.3 Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung grundsätz- lich im Ermessen der entscheidenden Behörde. Da diese am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, ist bei deren Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3). Das von der Beschwerdegegnerin erstellte Punktesystem erscheint transpa- rent. Inwiefern die von ihr vorgenommene Gewichtung der Bedeutung ein- zelner Sachverhalts- oder Vorwurfsbereiche bzw. der Rolle einzelner Be- schuldigter das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll, geht auch aus der Beschwerde nicht hervor. Die anhand des Punktesystems erfolgte Be- rechnung und Auferlegung von Gebühr und Auslagen auf den Beschwerde- führer erweist sich als nachvollziehbar und korrekt. Die Beschwerde erweist sich demnach auch diesbezüglich als unbegründet.
7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung
für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Per- son Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. Novem- ber 2013, E. 3.3).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer selbst in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 4 und 5), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Um- triebe im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegrün- det.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 28. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.