Beschluss vom 12. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt U. Blickenstorfer und Taro Haefeli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO); Rückgriff (Art. 420 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 08
Sachverhalt:
A. A. ist als Vermögensverwalter bei der B. AG tätig. Im Jahre 2009 nahm er als externer Vermögensberater ein Mandat einer asiatischen Kundengrup- pe an. Im Rahmen dieses Mandats eröffnete er für seine Auftraggeber Kundenbeziehungen mit der in Z. niedergelassenen ehemaligen Bank C. Im Laufe der Zeit betrachtete die Bank die Beziehungen zunehmend kri- tisch und verlangte wiederholt Auskünfte zu Transaktionen. A. zog aus den kritischen Fragen und Forderungen Konsequenzen und beendete die Be- ziehungen zu der ehemaligen Bank C. In der Folge brachte er seine Klien- ten bei anderen Banken unter, u.a. auch bei der Privatbank D. AG (act. 1.2).
B. Nicht anders als die ehemalige Bank C. betrachtete die Privatbank D. AG die von A. betreuten Kundenbeziehungen zunehmend kritisch, weswegen sie die E. AG mit einer externen Untersuchung beauftragte. Diese Untersu- chung brachte hervor, dass von A. betreute Kundenbeziehungen mit Gel- dern alimentiert wurden, welche Teil eines internationalen Geflechts von angeblichen Geldwäschereivehikeln waren. Die E. AG stufte dieses Ge- flecht (F. Connection) im weitesten Sinne als kriminelle Organisation ein (act. 1 Ziff. 1.2). Mit Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG vom 11. September 2012 teilte die Privatbank D. AG der Meldestelle für Geld- wäscherei (nachfolgend "MROS") mit, dass sie begründeten Verdacht ha- be, dass die in den von A. betreuten Geschäftsbeziehung involvierten Ver- mögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305 bis StGB stehen könnten. Die Vermögenswerte wurden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GWG gesperrt (Verfahrensakten 05.101-0077 ff.). MROS leitete die Verdachtsmeldungen am 17. September 2012 an die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend "BA") weiter (Verfahrensakten 05.101-0001 ff.). Die BA eröffnete in diesem Zusammenhang am 14. November 2012 eine Strafun- tersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Verfahrensakten 05.100-0001).
C. Die BA liess sich zunächst den Untersuchungsbericht der E. AG edieren. Gestützt darauf verfügte sie am 19. Dezember 2012 bei der Privatbank D. AG die Edition zahlreicher Unterlagen sowie der Saldi der aktiven Kunden- beziehungen. In der Folge sperrte sie am 21. Dezember 2012 sodann 15 von A. betreute Kundenbeziehungen mit einem Guthaben in der Höhe von USD 43'925'000.-- und EUR 237'000.-- (act. 1.2, Ziff. 1.4).
D. Am 2. Juli 2013 wurde am Geschäftssitz der B. AG in Z. betreffend die ob- genannten von A. betreuten Kundenbeziehungen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden physische Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt (act. 1.2, Ziff. 1.5). Gleichentags wurde A. als Auskunftsper- son i.S.v. Art. 178 lit. d StPO einvernommen (Verfahrensakten 12.001- 0004).
E. Am 11. Februar 2014 verfügte die BA die Aufhebung der Kontosperren auf den obgenannten Kundenbeziehungen (Verfahrensakten 19.001-0002).
Rückgriff i.S.v. Art. 420 lit. a StPO für einen Teil der Verfahrenskosten in
Aussicht, da er bei seiner Verwaltungstätigkeit für seine asiatische Kun-
dengruppe allgemeine Anhaltspunkte für Geldwäscherei missachtete. A.
wurde zudem eine Frist u.a. zur Einreichung einer Stellungnahme einge-
räumt (Verfahrensakten 19.001-0001 f.).
G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 teilte A. der BA mit, dass er mit einem Kos- tenrückgriff nicht einverstanden sei. Zudem stellte er ein Gesuch auf Scha- denersatz in Höhe von CHF 689'506.55 (act. 1.3, S. 18 f.).
H. Am 10. Juli 2014 verfügte die BA was folgt (act. 1.2, S. 21):
"1. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei, Art. 305bis StGB, wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 37'000.00 trägt die Bundeskasse. 3. A. wird verpflichtet, der Bundeskasse die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 24'000.00 zu ersetzen. 4. Die Begehren um Schadenersatz von A. und der B. AG werden vollum- fänglich abgewiesen."
I. Dagegen gelangt A., vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt U. Blickenstorfer und Taro Haefeli, am 21. Juli 2014 an das hiesige Gericht und stellt folgende Rechtsbegehren und prozessuale Anträge (act. 1):
"1. Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien durch die Beschwerde- gegnerin neu festzulegen. 2. Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 sei ersatzlos aufzuheben. 3. Ziff. 4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 668'808.20 zu ent- richten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.
a) Der vorliegenden Beschwerde sei hinsichtlich Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 aufschiebende Wirkung zu erteilen. b) Die Beschwerdegegnerin sei umgehend zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer auf einem elektronischen Datenträger die bei der Hausdurchsuchung vom 2./3. Juli 2013 sichergestellten elektroni- schen Daten zu übermitteln. c) Es sei ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen, sobald der Be- schwerdeführer die auf einem elektronischen Datenträger die bei der Hausdurchsuchung vom 2./3. Juli 2013 sichergestellten elektroni- schen Daten erhalten hat."
J. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgegeben (BP.2014.48, act. 2). In der Folge am 13. August 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf die von ihm in der Beschwerde beantragte Übermittlung der elektronischen Datenträgern (act. 6).
K. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2014 stellt die BA den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4).
L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. August 2014 sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 232 ff.; SCHMID, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1458; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 und 1B_657/2012 vom 8. März 2013, jeweils in E. 2.3.1 in fine; 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1).
1.3 Der Beschwerdeführer erhielt am 11. Juli 2014 Kenntnis von der Einstel- lungsverfügung. Die Beschwerde vom 21. Juli 2014 erweist sich somit als fristgerecht. Unter Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids verfügte die Be- schwerdegegnerin, dass der Bund die Verfahrenskosten trägt. Indem der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Ziffer beantragt, verkennt er, dass diesbezüglich seine Rechte nicht unmittelbar und direkt betroffen sind, er mithin nicht beschwerdelegitimiert ist. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen wei- teren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im obgenannten Um- fang einzutreten.
2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können ausnahms- weise diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (sog. prozessuales Verschulden; vgl. GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 10; DO- MEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 26 ff.). Das Bundesgericht unterscheidet zwischen prozessualen Verschulden im weiteren Sinne und prozessualen Verschulden im engeren Sinne, wobei beide betreffend Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Ver- schulden i.w.S. gesprochen, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von ei- nem prozessualen Verschulden i.e.S. ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 S. 168 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 26 ff.).
2.2 Der Bund kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (Art. 420 lit. a StPO). Die sehr offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet (GRIESSER, a.a.O., Art. 420 N 5). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat (sinngemäss GRIESSER, a.a.O., Art. 420 N 5). Lit. a kommt namentlich zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wegen haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013, E.2.7 und 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014, E. 4.2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 420 N 1; GRIESSER, a.a.O., Art. 420 N 6 und 7; DOMEISEN, a.a.O., Art. 420 StPO N. 7).
2.3 Die BA hat den Rückgriff i.S.v. Art. 420 lit. a StPO der von der Bundeskas- se getragenen Verfahrenskosten wie folgt begründet (act. 1.2, Ziff. 5.7):
"Die BA hat oben aufgrund der Akten dargelegt, dass A. für seine asia- tischen Kunden Dienstleistungen in Verletzung von verbindlichen Be- stimmungen für seine Berufsausübung und in offensichtlicher Kenntnis darum erbrachte, dass er sich mit seinem Verhalten auf dünnem Eis
bewegte und mutmasslich ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei auslösen könnte. Er Iiess es nach bewusster und gera- dezu vorsätzlicher Verletzung von Abklärungspflichten - und der daraus resultieren Orientierungspflicht gegenüber Banken - zu, dass verdächti- ge Transaktionen trotzdem akzeptiert und nicht zurückgewiesen wurden und sich damit eine intransparente, wirtschaftlich unsinnige Struktur von Geschäftsbeziehungen auf dem Finanzplatz Schweiz festmachen und halten konnte. Zudem verschwieg er gegenüber der kontoführenden Bank, dass Vermögenswerte gepoolt und nicht aufgrund ihrer wirt- schaftlichen Berechtigung getrennt verschoben wurden Er gab damit - zumindest in grobfahrlässiger Weise - Anlass zu dem vorliegenden Ver- fahren, obgleich dieses nicht durch ihn, sondern durch Verdachtsmel- dungen der Privatbank D. AG in Gang gesetzt worden war. Die BA er- achtet einen anteilsmässigen Rückgriff für die Verfahrenskosten von zwei Dritteln (abgerundet), ausmachend CHF 24'000.00, als seinem Verschulden angemessen und gerechtfertigt."
Der Beschwerdeführer wurde im vorliegend zur Diskussion stehendem Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber be- schuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht aus- geschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Für die von der Bun- deskasse zu tragenden Verfahrenskosten wurde auf ihn Rückgriff genom- men, weil er sich auf dünnem Eis bewegt habe. Mithin wirft ihm die Be- schwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff ge- mäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei prozessualem Verschulden i.w.S. ausgeschlossen (siehe supra E. 2.2); veranlasst der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten die Eröffnung einer Strafuntersuchung und wird dieses Strafverfahren in der Folge eingestellt, so ist die Kostenauferlegung allein gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen.
Nach dem Gesagten kann gegen den Beschwerdeführer kein Rückgriff ge- stützt auf Art. 420 lit. a StPO erfolgen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ziff. 3. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist er- satzlos aufzuheben.
3.1 Der Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung von der Beschwerde- gegnerin. Er macht in diesem Zusammenhang verschiedene Schadenspos- ten geltend (act. 1 S. 25 ff.).
3.2 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Ver- fahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden
erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfah- ren darüber entscheiden (Art. 434 StPO). Dritte im Sinne von Art. 434 StPO sind am Strafverfahren weder als Beschuldigte noch als Privatkläger betei- ligte Personen (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N. 4 und Art. 135 N. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er durch die unbegründeten Konto- sperren der Beschwerdegegnerin seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter nicht nachgehen konnte. Dies hätte zu einem Ertragsausfall von Fr. 623'950.-- geführt (act. 1 S. 28 ff.). Weiter macht er geltend, die B. AG habe auf Empfehlung ihrer Revisionsstelle den Verband Schweizerischer Vermögensberater (nachfolgend "VSV") betreffend die Kontosperren orien- tiert. Diese habe deswegen nach Art. 9 ff. der Prüf- und Disziplinarordnung des VSV ein Untersuchungsverfahren eröffnet. Im Zusammenhang mit die- sem Untersuchungsverfahren macht der Beschwerdeführer Anwaltskosten und Aufwendungen geltend (act. 1 S. 26 f.).
3.4 Die Variante "Schaden durch Verfahrenshandlung der Straf- verfolgungsbehörde" setzt voraus, dass dem Dritten durch eine Verfah- renshandlung, namentlich durch eine Zwangsmassnahme, ein Schaden entstanden ist. Anspruchsberechtigt ist nur der unmittelbar von der Verfah- renshandlung Betroffene. Bei der Sperrung von Bankkonten ist dies der je- weilige Kontoinhaber (vgl. die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Beschwerdelegitimation im Falle von Kontosperren: Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2013.108-114 vom 15. August 2013, E. 1.2 m.w.H; BB.2013.115 vom 20. Dezember 2013, E. 1.3).
3.5 Die vorliegend zur Diskussion stehenden Konten lauteten allesamt auf die Kunden der B. AG (s. supra lit. A.), mithin nicht auf den Beschwerdeführer. Folglich ist er auch nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang geltend zu machen, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.6 Der Beschwerdeführer fordert weiter eine Entschädigung für seine An- waltskosten – im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 12. Mai 2014 – und Auslagen für seine Einvernahme vom 2. Juli 2013 (act. 1 S. 26 f.).
3.7 Gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 18 BStKR haben Auskunftspersonen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen; Art. 16 und 17 BStKR regeln die Einzelheiten.
Betreffend die Entschädigung für Anwaltskosten gilt Folgendes: Auf die Be- rechnung der Entschädigung der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Entschädigung der Auslagen wird in Art. 13 BStKR geregelt.
3.8 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juli 2013 als Auskunftsperson einver- nommen. Er wurde dafür nicht entschädigt, obwohl ihm eine Entschädigung gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 18 BStKR zusteht. Ebenfalls steht ihm eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 12. Mai 2014 zu: Mit Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO kündigte die BA am 7. April 2014 A. die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens an. Sie stellte ihm einen Rückgriff i.S.v. Art. 420 lit. a StPO für einen Teil der Ver- fahrenskosten in Aussicht, da er bei seiner Verwaltungstätigkeit für seine asiatische Kundengruppe allgemeine Anhaltspunkte für Geldwäscherei missachtete. Der Beizug eines Anwalts durch den Beschwerdeführer war im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens und der Höhe der entspre- chend zu erwartenden Verfahrenskosten durchaus angemessen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.
4.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Anträgen zur Hälfte. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Ein- gabe keine Kostennote einreichten, wird die aufgrund des teilweise Unter-
liegens reduzierte Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrich- ten.
Bellinzona, 13. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.