Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2013.185
Entscheidungsdatum
08.01.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Verfügung vom 30. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 85

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Sachverhalt:

A. Im vorliegenden Verfahren ficht Rechtsanwalt A. die Höhe seiner Ausla- genentschädigung im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2012.46 vom 7. November 2013 an. Er strebt an, dass ihm die Kosten eines privaten Übersetzers von Fr. 2'961.-- (nachfolgend "die Über- setzungskosten") ersetzt werden. Die Übersetzung betrifft das Dokument "Bericht des italienischen Ministeriums für Inneres" vom 15. April 2010 (nachfolgend "der Bericht"; cl. 14 pag. 14 410 007–024 [17 Seiten]). Dazu kam es folgendermassen:

B. Mit Urteil vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (hernach "Strafkammer") B., C. und D. der strafbaren Vor- bereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 StGB sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig und verhängte gegen sie unbedingte Frei- heitsstrafen. RA A. ist der amtliche Verteidiger von B.

Das Verfahren wurde in deutscher Sprache geführt. B. ist italienischer Mut- tersprache und ohne Deutschkenntnisse. In der Hauptverhandlung befragte ihn ein italienischsprachiges Gerichtsmitglied. Eine anwesende Dolmet- scherin übersetzte die Einvernahme von zwei Zeugen ins Italienische, wie auch den Beweisbeschluss des Gerichts. Das am Ende der Verhandlung mündlich verkündete Urteilsdispositiv und die mündliche Begründung des Urteils wurden nicht entsprechend übersetzt (aus dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012, E. 2.1). Die Strafkammer entschädigte RA A. für das Verfahren SK.2011.6 mit se- paratem Urteil SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 (E. I). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

C. Das Bundesgericht hob das Urteil SK.2011.6 am 12. November 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011; act. 1.1 S. 4 E. D und E). Aus- schlaggebend war, dass sich unter anderem der Bericht nicht in den Straf- akten befunden hatte.

Daraufhin forderte die Strafkammer von der Bundeskriminalpolizei den Be- richt ein. RA A. erhielt am 28. Januar 2013 umfassend Einsicht. Er stellte danach Beweisanträge und Anträge zum Verfahren (act. 1.1 S. 4 E. F).

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D. Das Urteil der Strafkammer vom 7. November 2013 (SK.2012.46) entschä- digte RA A. für die amtliche Verteidigung seit der Rückweisung und zwar mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.; act. 1.1 S. 42 Ziff. VI.1. Abs. 1). Frühere Kos- ten und Entschädigungen, wie gemäss Urteil SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 zugesprochen, blieben unverändert (act. 1.1 S. 34 E. 5.1 und 6.1). Anders als beantragt, entschädigte das Urteil keine Übersetzungskosten (act. 1.1 S. 34 f. E. 6.2).

E. Dagegen reichte RA A. am 2. Dezember 2013 Beschwerde ein (act. 1) und beantragt:

"1. Dispositiv-Ziffer IV.1. Abs. 1 (richtig: Ziffer VI.1. Abs. 1) des Urteils vom 7. November 2013 im Verfahren SK.2012.46 sei aufzuheben; 2. dem Beschwerdeführer sei zusätzlich zur ausgerichteten Entschädigung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von B. im Betrag von CHF 4'000.- (inkl. MwSt) eine Entschädigung für die Auslagen im Betrag von CHF 2'961.- auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin."

Eingeladen zur Stellungnahme, reichte die Strafkammer am 12. Dezember 2013 eine Vernehmlassung ein (act. 3). Sie wurde dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen verfahrensleitende Entscheide – bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vor- schriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (hernach "StPO- Beschwerde"; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

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Zur Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder anderen Verfahrensbetei- ligten, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Zu entscheiden ist vorab, ob die Beschwerdekammer nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts für die Beschwerde funktionell zuständig ist.

Dem amtlichen Verteidiger steht gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die StPO-Beschwerde offen. Dies, da der amtliche Verteidiger (wie auch der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft) nicht Verfahrenspar- teien sind (Art. 104 Abs. 1 StPO). Was ihr Honorar betrifft, gründet die Rechtsmittellegitimation nicht in Art. 382 StPO, sondern in der besonderen Regelung des Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO (BGE 139 IV 199 E. 5.2).

Allerdings ist die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel und die StPO- Beschwerde im Verhältnis zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsge- richt auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin- stanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsob- jekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Ein- wände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6).

1.3 Das vorliegend gegen das Urteil der Strafkammer mögliche Rechtsmittel ans Bundesgericht ist allerdings keine Berufung nach StPO, sondern eine Beschwerde nach Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG legitimiert zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (hernach "BGG-Beschwerde"), wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat; dazu zählt nach Ziffer 5 insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus- wirken kann. Nicht speziell erwähnt ist der amtliche Verteidiger.

BGE 139 IV 199 E. 2 und 5.4 behandelt für gewissen Fragen private und amtliche Verteidigungen gleich. Gegen Entscheide über Entschädigungen

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gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO (darunter also für die Kosten des privaten Verteidigers) ist für die Verfahrensparteien die BGG-Beschwerde gegeben (BGE 139 IV 206 E. 1).

1.4 Zwischen der BGG-Beschwerde und der StPO-Beschwerde (gleichgültig ob letztere sich gegen Entscheide der Strafkammer oder Berufungsurteile rich- tet) ist das Verhältnis gesetzlich nicht geregelt. Es kann nicht gesagt wer- den, die StPO-Beschwerde sei a priori auch zur BGG-Beschwerde subsidi- är. Ebenso sind die Wirkungen eines Urteils der Berufungsinstanz und des Bundesgerichts verschieden: Ein Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (so ausdrücklich Art. 408 StPO). Weniger apodiktisch ist Art. 107 Abs. 2 BGG, der nicht zwingend zu einem reformatorischen Entscheid führt. Folglich entfällt das Anfechtungsobjekt eines parallelen StPO-Beschwerdeverfahrens nur, falls das Bundesgericht über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entscheidet resp. auf diese Frage eintritt.

Bei der Rückweisung des ersten Urteils der Strafkammer (SK.2011.6) äus- serte sich der bundesgerichtliche Entscheid nicht zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012, Dispositiv Ziff. 1). Dementsprechend war im neu- en Urteil der Strafkammer SK.2012.46 nicht mehr die Entschädigung des ganzen Verfahrens strittig (S. 34; Dispositiv Ziff. VI.1. Abs. 1; die Verfah- renskosten wurden neu, jedoch unverändert, verteilt, Ziff. V.).

1.5 Allerdings: Gegen Urteile der Strafkammer nimmt die BGG-Beschwerde die Funktion der Berufung nach StPO wahr. Entschied zudem das Bundesge- richt, dass u.a. die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung der pri- vaten wie auch amtlichen Verteidigung mit Berufung und hernach BGG- Beschwerde in Strafsachen anfechten kann (BGE 139 IV 199 E. 2/4), so lägen überschneidende Zuständigkeiten vor (BGE 139 IV 199 E. 5.6), die zur Zuständigkeit des Bundesgerichts führten, falls es auf eine erhobene BGG-Beschwerde einträte. Mit der Kompetenzattraktion beim Bundesge- richt – analog derjenigen kantonaler Berufungsinstanzen – entfiele mit die- ser Rechtsprechung die funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekam- mer.

1.6 Dies stünde in einer gewissen Spannung zur Funktion eines höchsten Ge- richts, dessen primäre Aufgaben (anders als bei einer Berufungsinstanz) in der letztinstanzlichen Beantwortung von Rechtsfragen und in der Gewähr- leistung einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts liegen (Urteil des

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Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012, E. 2.3). Dies drückt sich juristisch u.a. im eigenen Verfahrenserlass (BGG) des Bundesgerichts aus.

Ein Spannungsverhältnis besteht ebenso zu den Aufgaben, für welche die StPO Beschwerdeinstanzen schuf, nämlich für Rechtsmittel gegen (Zwi- schen-)Entscheide ohne unmittelbaren Befund über Schuld und Strafe. Art. 135 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich eine StPO-Beschwerde vor. Dass das Bundesgericht erstinstanzlich Aufgaben einer StPO-Beschwerde- instanz an die Hand nehmen müsste, erscheint nicht von vornherein als sachgerecht.

1.7 Die Unterschiede der anwendbaren Verfahrenserlasse und der Funktion der Gerichte sprechen vorliegend – wenngleich nicht in klaren Tönen – für die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. Dies entspricht auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids (SK.2012.46). Sind demnach sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.8 Geht der vorliegende Entscheid von der Zulässigkeit der StPO-Beschwerde aus, ist die Stellung der Anklagebehörde (und allfälliger übriger Parteien, BGE 139 IV 199 E. 5.5) abzustimmen.

Wie in obiger Erwägung 1.5 dargestellt, ist die Bundesanwaltschaft (nach- folgend "BA") als Anklagebehörde im Rahmen einer Berufung zur Anfech- tung der Verteidigerentschädigung berechtigt (BGE 139 IV 199 E. 2/4). Ihr könnte folglich im StPO-Beschwerdeverfahren die Legitimation nicht a priori abgesprochen werden.

Gegebenenfalls wäre somit inskünftig eine Anklagebehörde – zumindest in ein Verfahren nach Art. 135 Abs. 3 StPO und soweit es die besondere Si- tuation der Strafkammer auf Bundesebene betrifft – in das Verfahren ein- zubeziehen. Dies milderte auch die in BGE 139 IV 199 E. 2 skizzierten In- teressensgegensätze (und wohl auch die angetönte Problematik der reformatio in peius). Jedenfalls wirkt sich vorliegender Entscheid auf die dargelegte Stellung (obige Erwägung 1.5) der BA aus. Ihr ist daher zur Wahrung ihrer allfälligen Rechte dieser Entscheid vor Ablauf der BGG- Beschwerdefrist ebenfalls mitzuteilen. Wollte vorliegend das Bundesgericht die in Art. 135 Abs. 3 StPO vorgesehene Beschwerdemöglichkeit mit der BGG-Beschwerde verschmelzen, so stünde der vorliegende Entscheid dem auch ohne direkte Anfechtung (Art. 79 BGG) nicht entgegen: Als funktionell unzuständig ergangen, wäre er wohl unwirksam.

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  1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGerOR i.V.m. Art. 58 StBOG).

Der Streitwert bleibt vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BB.2013.91 vom 25. Juli 2013, E. 2).

3.1 Am 22. April 2010 setzte die BA den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BStP als notwendigen Verteidiger von B. ein (cl. 7 pag. 16-03-0006). Fragen der sprachlichen Verständigung wurden erst am 7. Juli 2010 und durch die BA selbst angesprochen (cl. 7 pag. 16-03-0008), ausgelöst durch eine Beanstandung des Verteidigers eines anderen Beschuldigten (1. Juli 2010, cl. 7 pag. 16-01-0030). Dieser verlangte, dem Beschwerde- führer gleich, eine Dolmetscherin auf Anwaltsbesuch ins Gefängnis mit- nehmen zu können. Von dieser Begleitung hatte die BA indessen keine Kenntnis (9. Juli 2010, cl. 7 pag. 16-01-0032). Das genannte Schreiben der BA vom 7. Juli 2010 an den Beschwerdeführer weist im zweiten Absatz da- rauf hin, dass einem Anwalt selbst keine Übersetzung bezahlt wird und er- wähnte, ihn möglicherweise zu ersetzen (mit Rechtsbelehrung wiederholt am 29. Juli 2010, cl. 7 pag. 16-03-0016). Der Beschwerdeführer antwortete am 20. Juli 2010 (cl. 7 pag. 16-03-0012), dass er "nie behauptet habe, Italienisch sei meine Muttersprache oder der- gleichen". Eine Verständigung in nicht-komplexen Angelegenheiten sei möglich. Es sei unverhältnismässig, wegen einzelnen Dolmetschereinsät- zen anzudrohen, den Wunschverteidiger des Beschuldigten aus dem Amt zu entfernen. Er bitte um Mitteilung, wenn er einen weiteren Gefängnisbe- such mit Dolmetscherin abhalten dürfe, ohne als amtlicher Verteidiger ent- lassen zu werden. Die BA liess ihm die gewünschte Bewilligung am 23. Juli 2010 zukommen (cl. 7 pag. 16-03-0014), unter Hinweis auf den "zweiten Absatz unseres Schreibens vom 7. Juli 2010".

In ihrem Urteil SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 3.1 und 3.3, ging die Strafkammer davon aus, dass der Beschwerdeführer von der BA als amtli- cher Verteidiger eingesetzt worden sei. Eine Interpretation als erbetener

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Verteidiger widerspräche Treu und Glauben. Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers aus rein sprachlichen Gründen komme nach der Anklageerhe- bung kaum (mehr) in Frage. Der Beschwerdeführer wurde im Urteil für die Kosten des für zwei Gefängnisbesuche privat beigezogenen Dolmetschers entschädigt (E. 4.4.3).

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2013 um vorzeitige Ent- schädigung für die Übersetzung des Berichts war vom Vorsitzenden abge- wiesen worden, da darüber erst im Endentscheid befunden werde (act. 1.1 S. 34 f. E. 6.2; cl. 14 pag. 14-721-001–005).

3.2 Die Strafkammer, in ihrer Stellungnahme, verweist darauf, dass sie keinen Übersetzer nach Art. 68 StPO bestellt habe. Der Dolmetscher diene primär der Instruktion des Verteidigers bei einem nicht der Verfahrenssprache mächtigen Beschuldigten. Für sich selbst könne der Verteidiger nach der Rechtsprechung keinen Übersetzer beanspruchen. Hier habe weder eine solche Instruktion stattgefunden, noch habe der italienisch sprechende Be- schuldigte das italienische Dokument nicht verstehen können. Aus der Ver- gütung der Dolmetscherkosten im Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.4.3, dürfe der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass ihm auch die Übersetzung von Verfahrensakten entschädigt werde (act. 3 S. 2 Ziff. 3).

3.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt: Er habe das wichtigste der drei Dokumente, dessen Fehlen in den Prozessakten haupt- sächlich für die Rückweisung verantwortlich gewesen sei, aus Gründen der sorgfältigen Mandatsführung vom anerkannten Gerichtsdolmetscher E. übersetzen lassen.

Er sei direkt nach der Inhaftierung seines Mandanten auf dessen Wunsch hin zum amtlichen Verteidiger bestellt worden. Die BA und die Beschwer- degegnerin seien von Anfang an im Bild gewesen, dass das Italienisch des Verteidigers nicht ausreiche, um im ganzen Verfahren gänzlich auf den Beizug von Übersetzern zu verzichten. Die Verweigerung setze die Be- schwerdegegnerin in Widerspruch zu ihrem Urteil SN.2011.16, E. 3.3. Ohne die Übersetzung hätte er nicht mit Gewissheit entscheiden können, ob Beweisergänzungsanträge zu stellen seien. Die Übersetzung sei für eine genügende Verteidigung notwendig gewesen. Er sei dabei auch auf Ungereimtheiten gestossen. Ob im Anschluss an die Übersetzung ein Instruktionsgespräch stattgefunden habe oder nicht, sei nicht entscheidend, zumal sich nicht tatsächliche, sondern rechtliche Fragen gestellt hätten.

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Nach Art. 68 Abs. 3 StPO seien auch Dokumente aus Amtssprachen zu übersetzen. Entscheidend sei, ob der Verteidiger das Dokument verstehe.

3.4 Im Gegensatz zum Beschuldigten können Rechtsbeistände für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen. Allenfalls bestehe eine solche Möglich- keit für den Verkehr mit fremdsprachigen Beschuldigten, wobei die Bestel- lung von der Strafbehörde nach Art. 68 Abs. 1 StPO erfolgen soll (so SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N. 4 und Art. 135 N. 3). Die Gerichtspraxis geht hierbei davon aus, dass ein Schwei- zer Anwalt die Landessprachen zumindest passiv ausreichend beherrscht und ihm hierfür keine Übersetzung zu entschädigen ist (Urteil des Bundes- gerichts 1A.71/2005 vom 11. Mai 2005, E. 4.1; TPF 2009 3 E. 1.4.3; TPF 2004 48 E. 2.4).

3.5 Vorliegender Sachverhalt weist verschiedene ausgeprägte Besonderheiten auf. Nachdem die unvollendeten Sprachfertigkeiten des Verteidigers der BA bekannt wurden, gelang es nicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Zusammen mit der Wahl des Deutschen als Verfahrenssprache – angesichts der Sprache der Beschuldigten nicht optimal (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StBOG) – legte dies den Grundstein des jetzigen Verfahrens. Dazu treten weitere Besonderheiten:

Zunächst wies das Bundesgericht das Verfahren (auch) deshalb zurück, weil es die Verteidigungsrechte verletzte, dass sich der Bericht nicht in den Strafakten befunden hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012, E. 4.8.2). Die zentrale und unabdingbare Stellung des Berichts ist somit für das Rückweisungsverfahren höchstrichterlich festge- stellt.

Hierzu kommt, dass der Verteidiger (weiter) wirken durfte, obwohl seine unvollständigen Kenntnisse des Italienischen zeitig bekannt waren. Die Vermutung, dass ein Schweizer Anwalt die Landessprachen zumindest passiv ausreichend beherrscht, ist damit vorliegend nicht anwendbar. Wei- ter hat er seine Sprachdefizite rechtzeitig offengelegt (zu diesem Erforder- nis TPF 2009 3 E. 1.4.1). Auch deshalb kann hier die Frage der Anwend- barkeit von Art. 68 Abs. 1 StPO offenbleiben. Täte es ein Verteidiger aller- dings nicht bereits anlässlich seiner Bestellung, muss er sich ein Übernah- meverschulden vorhalten lassen.

Der nicht kurze Bericht ist selbst bei nicht unterdurchschnittlichen Italienischkenntnissen anspruchsvolle Lektüre, eine Übersetzung unter den vorliegenden Umständen erforderlich. Dass es dazu Alternativen gegeben

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hätte, wie den Beizug des Beschuldigten für eine grobe Übersetzung, ist nicht einsehbar und wird nicht vorgebracht. Ob allenfalls eine Zusammen- fassung auf Deutsch genügt hätte, kann hier ebenfalls offenbleiben.

Die Übersetzungskosten sind folglich notwendige Auslagen gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), und zu entschädigen. Dies weicht nicht vom Grundsatz ab, dass ein Verteidiger für sich keinen Übersetzer beanspru- chen kann, da der Beschwerdeführer hier (wie und für wen genau interes- siert nicht) im Interesse des Verfahrens tätig wurde.

3.6 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen begründet. Der Verteidiger hat rechtzeitig auf seine unvollständigen Sprachfertigkeiten hingewiesen. Die Vermutung, ein Schweizer Anwalt beherrsche die Landessprachen zu- mindest passiv ausreichend, greift vorliegend nicht. Der Verteidiger liess ein zweifellos zentrales italienisches Dokument übersetzen. Valable Alter- nativen standen nicht zur Verfügung. Die Übersetzungskosten sind damit als notwendige Auslagen (Art. 11 Abs. 1 BStKR) zu entschädigen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Rechtsanwalt A. werden im Verfah- ren SK.2012.46 für die Verteidigung von B. Auslagen für die Übersetzung von Fr. 2'961.-- vergütet und zwar zusätzlich zur ihm (im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2012.46 vom 7. November 2013, Dispositiv Ziffer 6 1.) bereits zugesprochenen Entschädigung.

  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 30. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Bundesstrafgericht, Strafkammer
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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