Beschluss vom 24. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO); Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .20 13. 17 3, B B .2 01 3.1 74
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 erhob der Verein C. bei der Bundesan- waltschaft eine Strafanzeige gegen die A. SA (act. 1.13), worauf die Bun- desanwaltschaft am 1. November 2013 gegen den Vize-Präsidenten der A. SA, B., und gegen unbekannte Täterschaft, subsidiär gegen die A. SA, eine Strafuntersuchung eröffnete (Akten BA, pag. 01-00-0001). Gegen- stand der Untersuchung bilden der Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305 bis
Ziff. 2 StGB im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen) und der Gehilfen- schaft zu Kriegsverbrechen durch Plünderung (Art. 108 und 109 der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG; SR 321.0]) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. g des Zusatzproto- kolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte; SR 0.518.522). Die A. SA wird hierbei beschuldigt, in den Jahren 2004 und 2005 Golderz in der Schweiz eingeschmolzen und verarbeitet zu haben, welches Rebellen im Norden der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des bewaffneten Konflikts durch Plünderungen von Goldminen erlangt haben sollen (vgl. Ak- ten BA, pag. 01-00-0001).
B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2013 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vor- nahme einer Hausdurchsuchung am Sitz der A. SA, der Durchsuchung von Aufzeichnungen und der Beschlagnahme von Beweismitteln (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurchsuchung wurde am 4. November 2013 vorge- nommen. Hierbei wurde eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Da- ten sichergestellt (vgl. zum Ganzen act. 5.1). Mit Eingabe vom 8. Novem- ber 2013 ersuchten die Verteidiger von B. die Bundesanwaltschaft um voll- umfängliche Gewährung der Verteidigungsrechte, insbesondere die umfas- sende Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten (Akten BA, pag. 16-01- 0001 f.). Am selben Tag liess die Bundesanwaltschaft B. die dem Verfah- ren zu Grunde liegende Strafanzeige (ohne Beilagen) zugehen (act. 1.12).
C. Am 14. November 2013 erhoben die A. SA und B. bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragen Folgendes (act. 1):
"Rechtsbegehren:
Verfahrensantrag: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren Nr. [...] unverzüglich einzustel- len."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 4). Gleichzeitig übermachte die Bundesan- waltschaft der Beschwerdekammer die Verfahrensakten, machte dabei aber darauf aufmerksam, dass die Beilagen zur Strafanzeige den Beschul- digten im Strafverfahren in Anwendung von Art. 101 StPO noch nicht zur Einsichtnahme offen stünden. Die Bundesanwaltschaft ersuchte diesbezüg- lich vor einer allfälligen Aktenöffnung um Kontaktnahme, sollte es unmög- lich sein, diese Beilagen im Beschwerdeverfahren geheim zu halten (act. 4, S. 3).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 schickte die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft die eingereichten Anzeigebeilagen zurück und räumte ihr die Gelegenheit ein, selektiv diejenigen Aktenstücke, welche den Beschwerdeführern auch im Beschwerdeverfahren offen gelegt werden können, und eine diesbezüglich ergänzte Beschwerdeantwort einzureichen (act. 6). Die entsprechend angepasste Beschwerdeantwort datiert vom 11. Dezember 2013 (act. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest (act. 13, 15 und 17). Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde den Beschwerdeführern am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 1.2.1 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdefüh- rer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 232 ff.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1458; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 und 1B_657/2012 vom 8. März 2013, je- weils in E. 2.3.1 in fine; 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1).
1.2.2 Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen betreffen ausschliess- lich die Beschwerdeführerin 1. In deren Räumlichkeiten wurde die Haus- durchsuchung vorgenommen, anlässlich welcher Teile ihrer Geschäftsun- terlagen beschlagnahmt wurden. Der Beschwerdeführer 2 dagegen ist von diesen Massnahmen selbst in seinen eigenen Rechten nicht betroffen, weshalb es ihm an der zur Beschwerdeführung in eigenem Namen erfor- derlichen Beschwer fehlt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung als Vize-Präsident der Beschwerdeführerin 1 (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 235 m.w.H.). Soweit die vorliegende Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers 2 erhoben worden ist, ist auf diese nicht einzutreten.
1.3 1.3.1 Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 und 1B_657/2012 vom 8. März 2013, je- weils E. 2.3.1).
1.3.2 Die mit vorliegender Beschwerde ebenfalls angefochtene Hausdurchsu- chung ist jedoch bereits abgeschlossen, weshalb es der Beschwerdeführe- rin 1 an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.158 vom 7. Juni 2013, E. 1.2.1). Eine ausnahmsweise Überprü- fung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die ange- fochtene Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (TPF 2004 34 E. 2.2). Die von verschiedenen Autoren geäusserten Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit konventions- und verfas- sungsrechtlichen Normen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1071; KELLER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 244 StPO N. 15 f.) führen im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsweggarantie zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ist gewahrt, da es dieser als beschuldigter Person gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO auch oh- ne einen Freispruch oder eine Einstellung zustehen würde, später noch die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen zu beantragen (vgl. zum Ganzen KELLER, a.a.O., Art. 244 StPO N. 16). Nach dem Gesagten ist auf die im Namen der Be- schwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit dieser die Aufhebung der Verfügung auf Hausdurchsuchung beantragt wird.
1.4 Nicht einzutreten ist vorliegend auch auf den im Rahmen der Beschwerde gestellten Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 1, mit welchem diese die Einstellung des gegen sie eröffneten Strafverfahrens beantragt. Vorlie- gend kommt dieser Antrag unmittelbar nach Eröffnung des Strafverfahrens wohl der Anfechtung von dessen Eröffnung gleich. Eine solche wäre jedoch ohnehin unzulässig, schliesst das Gesetz doch explizit den Eröffnungsent- scheid der Staatsanwaltschaft von der Beschwerde aus (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Selbst bei gegebener Beschwerdefähigkeit aber wäre ein derartiger Antrag zuerst der Beschwerdegegnerin als der verfahrensleiten-
den Behörde des Strafverfahrens (siehe Art. 61 lit. a StPO) zu unterbreiten gewesen.
1.5 Ohne weiteres beschwert ist die Beschwerdeführerin 1 aber durch die er- folgte Beschlagnahme diverser Aufzeichnungen aus ihren Geschäftsräu- men. Diesbezüglich ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwer- degegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdekammer Anzeigebeilagen übermachte, in welche die Beschwer- deführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht neh- men sollten. Die frühere Praxis der Beschwerdekammer zur BStP liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (vgl. hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neu- en Strafprozessordnung festzuhalten (siehe den Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2011.78 vom 5. Dezember 2011, E. 1 m.w.H.). Entspre- chend wurden die der Beschwerdekammer eingereichten Anzeigebeilagen von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert, zur allfälligen Neueinreichung nur jener Anzeigebeilagen, wel- che auch den Beschwerdeführern offen gelegt werden konnten.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche erblickt sie einerseits im Umstand, dass ihr bisher noch keine (vollumfängliche) Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten gewährt worden ist (act. 1, Rz. 44 und 50), sowie in einer nur unge- nügenden Begründung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung (act. 1, Rz. 51; act. 15, Rz. 9 ff.).
3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – sofern sich die Rüge der Beschwer- deführerin 1 gegen die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht als solche richtet – sie eine solche separat mittels Beschwerde anzufechten hat. Die Frage, ob die der Beschwerdeführerin 1 bis dato und auch im Beschwerde- verfahren offen gelegten Akten einen hinreichenden Tatverdacht zu be- gründen vermögen, beschlägt nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründetheit der angefochtenen Beschlagnahme. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdegegne- rin habe die Beschlagnahmeverfügung nur ungenügend begründet. Sowohl
in der angefochtenen Verfügung selbst (act. 1.2, S. 2) als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (act. 4, S. 2) umschrieb die Beschwerdegegne- rin in Kürze den Gegenstand der an die Adresse der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Vorwürfe. Ob diese Ausführungen eine ausreichende Begrün- dung darstellen, ist verknüpft mit der Frage, ob sie inhaltlich zu überzeugen vermögen. Sie betrifft damit zugleich die materielle Überprüfung der ange- fochtenen Massnahme. Wie nachfolgend (E. 4.2.2 – 4.2.4) dargelegt wird, ist dies der Fall, weshalb sich die Rügen betreffend Gehörsverletzungen als unbegründet erweisen.
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese vor- aussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Bei der Beweismittelbe- schlagnahme handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung, mit dem mittelba- ren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zu- lasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO N. 9; vgl. auch HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 7). Es genügt eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesge- richts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 15; SCHMID, a.a.O., N. 1111; OBERHOLZER, a.a.O., N. 1124). Als gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme kann die Be- weismittelbeschlagnahme nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Schliesslich dürfen der Beschlagnahme keine Beschlagnahmeverbote entgegen stehen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 22; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 14; SCHMID, a.a.O., N. 1120 ff.).
Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht
gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichen- de Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht und zu des- sen Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde zuletzt das Urteil des Bun- desgerichts 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1; siehe auch den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.).
4.2 4.2.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hält die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe der hinreichende Verdacht, die Beschwerdeführerin 1 habe in den Jahren 2004 und 2005 in der Schweiz Golderz eingeschmolzen und verarbeitet, welches Rebellen im Nordkongo durch Plünderungen von Goldminen im Rahmen des bewaffneten Konflikts erlangt hatten (act. 1.2, S. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, eine ausführliche Strafanzeige mit umfangreichen Bei- lagen bilde die Grundlage des vorliegenden Strafverfahrens (act. 4, S. 2).
4.2.2 Die Strafanzeige schildert einleitend den jahrelang anhaltenden, bewaffne- ten Konflikt in der an Uganda angrenzenden Provinz Ituri (Demokratische Republik Kongo). Die Provinz Ituri ist reich an Bodenschätzen wie Gold. Der Kampf um diese Bodenschätze sowie ethnische Spannungen gelten als Hauptgründe der auch im Jahr 2005 immer noch anhaltenden Ausei- nandersetzungen zwischen verfeindeten Milizen. Ebenso erwähnt wird der Umstand, dass verschiedene dieser Milizen die Kriegsführung mittels ille- galen Abbaus von Bodenschätzen finanziert haben. Die Strafanzeige beruft sich diesbezüglich und hinsichtlich der angeprangerten Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht u. a. auf eine Reihe von allgemein zugängli- chen Dokumenten wie Berichten an und Resolutionen des Sicherheitsrates der UNO sowie auf Berichte verschiedener Organisationen wie Human Rights Watch und Ärzte ohne Grenzen (vgl. act. 1.13, S. 1 ff. und Anzeige- beilagen 2 bis 20). Die Miliz namens "Front des nationalistes et intégration- nistes" (nachfolgend "FNI") habe hierbei von Mai 2003 bis mindestens April 2005 das Gebiet um die Stadt Mongbwalu kontrolliert und aus dem wider- rechtlichen Abbau von Gold in den lokalen Minen beträchtliche Erlöse er- zielt, welche zur Beschaffung von Waffen eingesetzt worden seien (act. 1.13, S. 8 ff.; vgl. hierzu beispielsweise den Bericht der UNO- Expertenkommission vom 23. Dezember 2005 in Anzeigebeilage 27 Rz. 89 ff.). Das illegal abgebaute Gold sei in der Folge ebenfalls illegal nach
Uganda exportiert und dort an die Gesellschaft D. Ltd. verkauft worden (vgl. hierzu act. 1.13, S. 12 – 14; vgl. u. a. Anzeigebeilage 32).
Die D. Ltd. ihrerseits habe das Gold der E. Ltd. mit Sitz in Jersey weiterver- kauft (act. 1.13, S. 15 f.; Anzeigebeilage 13, Rz. 126); für Letzere sei das Gold schliesslich durch die Beschwerdeführerin 1 zu Feingold verarbeitet worden (act. 1.13, S. 17 ff.). In der Strafanzeige wird unter Bezugnahme auf die den Beschwerdeführern nicht offen gelegte und auch im Beschwer- deverfahren nicht vorliegende Anzeigebeilage 31 geltend gemacht, dass in den Unterlagen zu den Geschäften zwischen der D. Ltd. und der E. Ltd. enthaltene Referenzcodes die illegale Herkunft des von der D. Ltd. an E. Ltd. verkauften Goldes belegen würden (vgl. act. 1.13, S. 15 ff.). Ver- schiedene Angestellte von E. Ltd. seien zudem spätestens im Okto- ber 2004 durch eine Vertreterin der UNO ausdrücklich über die illegale Herkunft des Goldes in Kenntnis gesetzt worden (act. 1.13, S. 16). Die Be- schwerdeführerin 1 wiederum sei von E. Ltd. zur Verarbeitung des Goldes herangezogen worden, nachdem die bisher für die E. Ltd. tätige Raffinierie in Südafrika ihre Tätigkeit für die E. Ltd. eingestellt habe, angeblich weil Letztere ihr aus illegaler Herkunft stammendes Gold zur Verfügung gestellt habe (act. 1.13, S. 17 mit wiederum mehrfacher Bezugnahme auf die nicht vorliegende Anzeigebeilage 31). In den Begleitdokumenten zu den Goldlie- ferungen aus Uganda an die Beschwerdeführerin 1 sei die Herkunft des Goldes ebenfalls klar ersichtlich gewesen (act. 1.13, S. 18). In der Strafan- zeige wird der Beschwerdeführerin 1 daher sinngemäss vorgeworfen, sie habe um die illegale Herkunft des von ihr verarbeiteten Goldes wissen müssen (act. 1.13, S. 25 mit Hinweis auf die ebenfalls noch nicht offen ge- legten Anzeigebeilagen 46 bis 54 sowie mit Blick auf die schon in den Jah- ren vor dem hier interessierenden Zeitraum erfolgte Presseberichterstat- tung in der Schweiz und im Ausland zum Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo und seinen Zusammenhängen mit dem Geschäft mit Edelmetallen [vgl. Anzeigebeilagen 65 ff.]).
4.2.3 Zu Beginn eines Strafverfahrens kann eine substantiierte Strafanzeige zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts genügen (vgl. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.21 vom 14. Januar 2010, E. 3.3 m.w.H.). Dies ist hier der Fall. Demzufolge bestehen vorliegend nach dem oben Ausgeführten hinreichend konkrete Elemente, welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass die Beschwerdeführerin 1 Gold verarbeitet hat, welches während kriegerischer Auseinandersetzungen in der Demo- kratischen Republik Kongo illegal abgebaut worden ist. Die entsprechen- den Angaben in der Strafanzeige zur Zulieferkette sind plausibel und stüt- zen sich auf verschiedene Quellen, welche nicht von vornherein als un-
glaubwürdig bezeichnet werden können. Nicht zuletzt ist es auch die Be- schwerdeführerin 1 selbst, welche Art und Inhalt ihrer Geschäftsbeziehung mit E. Ltd. eingesteht (act. 1, Rz. 19). Ebenso räumt sie ein, dass sie noch vor der Aufnahme der entsprechenden Geschäftsbeziehung zum Schluss gekommen sei, das Rohmaterial stamme von der in Uganda domizilierten D. Ltd. (act. 1, Rz. 21; act. 1.22).
4.2.4 Mit Blick auf den zu untersuchenden Tatbestand der Geldwäscherei be- steht somit – entgegen den pauschalen Bestreitungen durch die Be- schwerdeführerin 1 (siehe act. 1, Rz. 55) – der hinreichend konkretisierte Verdacht, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin 1 verarbeite- ten Gold um aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte handeln könnte (nämlich der Plünderung im Sinne von Art. 108 und 109 der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung MStG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. g des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte; SR 0.518.522). Deren Verarbeitung zu Feingold durch die Beschwerdeführerin 1 stellt ebenso eine zur Geldwäscherei geeignete Handlung dar. Dass sie – wie geltend gemacht (act. 1, Rz. 55) – ihren Dokumentations- und Meldepflich- ten nachgekommen sei, vermag den Tatverdacht ebenfalls nicht zu beseiti- gen.
Zentraler Punkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aber auch der von der Beschwerdegegnerin weiter voranzutreibenden Strafuntersuchung wird es sein, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin 1 um die möglicher- weise verbrecherische Herkunft des Goldes wusste oder aber eine solche hätte annehmen müssen. Die Beschwerdeführerin 1 macht diesbezüglich geltend, sie sei ihren Sorgfaltspflichten jederzeit nachgekommen (act. 1, Rz. 55) und habe die Geschäftsbeziehung zu E. Ltd. im Juni 2005 umge- hend sistiert und danach abgebrochen, sobald sich an der Legalität der Herkunft des verarbeiteten Goldes Zweifel ergeben hätten (act. 1, Rz. 23 ff.). Die hierzu gemachten Ausführungen und die entsprechenden von der Beschwerdeführerin 1 vorgelegten Unterlagen vermögen jedoch allfällige Verdachtsmomente nicht aus der Welt zu schaffen. So ist es beispielsweise widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin 1 ausführt, das ihr angelie- ferte Gold lasse keine Rückschlüsse auf das jeweilige Herkunftsland zu (act. 1, Rz. 19), sie aber die E. Ltd. am 8. Juni 2005 (soweit ersichtlich erstmals) ausdrücklich nach der Herkunft des Goldes seit dessen Abbau fragte (act. 1.41). Der wohl entscheidende Punkt der Strafuntersuchung be- trifft letztlich die Frage nach dem subjektiven Tatbestand, welcher zu Be- ginn des Strafverfahrens naturgemäss kaum je erstellt bzw. schon nur in ir- gendeiner Form abgeklärt sein, aber auch nicht ausgeschlossen werden
kann. Dies gilt in besonderem Masse für einen Tatbestand wie die Geldwä- scherei, bei welchem das Wissen um die Vortat als zentraler Teil des sub- jektiven Tatbestandes sich nicht sogleich aus dem objektiven Tatbestand ableiten lässt, sondern meist gerade einen wesentlichen Gegenstand der Untersuchung bildet. Allein aus dem beweismässig noch offenen subjekti- ven Tatbestand heraus das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zum Vornherein zu verneinen, würde im Ergebnis dazu führen, dass Straf- untersuchungen wegen Geldwäscherei vielfach gar nicht eingeleitet werden könnten. Die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht sind für den subjektiven Tatbestand bei Geldwäscherei deshalb insofern zu relativieren, als dieser anzunehmen ist, sofern er nicht aufgrund der Beweislage auszu- schliessen ist.
Diesbezüglich fällt vorliegend auf, dass das bisher der Beschwerdeführe- rin 1 noch vorenthaltene Beweismaterial – sofern den Ausführungen in der Strafanzeige gefolgt werden kann – insbesondere und gerade die Frage nach allfälligem Wissen(müssen) der Beschwerdeführerin 1 betreffen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb im Verlaufe der weiteren Untersuchung gehalten, die Beschwerdeführerin 1 bzw. die mutmasslich verantwortlichen Personen mit den noch zurück behaltenen Sachbeweisen zu konfrontieren und so die Verdachtslage hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zu klä- ren.
4.2.5 Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin 1, wonach sie aus den Geschäften mit E. Ltd. lediglich einen Erlös in der Höhe von rund USD 37'000.-- erzielt habe, deshalb keine qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB vorliege und die Tat somit ohnehin verjährt wäre (act. 1, Rz. 55). Für den Tatbestand der qualifizierten Geld- wäscherei massgeblich ist nicht der von der Beschwerdeführerin 1 erzielte Gewinn, sondern der Gesamtwert der – gemäss den Angaben der Be- schwerdeführerin 1 rund 2'950 kg des inkriminierten Goldes. Dieser beträgt vorliegend mehrere Millionen USD (vgl. act. 1, Rz. 22), weshalb sehr wohl ein Fall qualifizierter Geldwäscherei zur Diskussion steht. An der Sache vorbei gehen weiter die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1, wonach die an ihre Adresse gerichteten Vorwürfe bereits abgeklärt und im Jahr 2007 zu Recht fallen gelassen worden seien (act. 1, Rz. 10 – 41; act. 15 Rz. 18). Insbesondere bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 gegen für die Schweiz erst im November des Jahres 2005 in Kraft getretene UNO-Sanktionen verstossen habe, sondern ob sie eben während der Fortdauer ihrer Geschäftsbezie- hung mit E. Ltd. bis Juni 2005 bereits um die möglicherweise verbrecheri- sche Herkunft des von ihr verarbeiteten Goldes hätte wissen müssen. Die
von ihr in Zweifel gezogene Verwertbarkeit von der Strafanzeige beigeleg- ten Beweismitteln (siehe act. 15, Rz. 17) wird abschliessend durch den Sachrichter zu beurteilen sein. Im Gegensatz zu diesem hat die Beschwer- dekammer sich bei der Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln Zurückhaltung aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012, E. 2.4). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist im Be- schwerdeverfahren deshalb nur in völlig klaren Fällen zu verneinen (vertie- fend dazu der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.148 vom 10. April 2013, E. 2.1 und 2.2).
4.2.6 Nach dem Gesagten besteht vorliegend angesichts des frühen Verfahrens- standes ein die Beschlagnahme rechtfertigender hinreichender Tatver- dacht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, die angefochtenen Zwangsmassnahmen seien nicht zweckmässig und schon gar nicht erfor- derlich gewesen (act. 1, Rz. 58 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahme von Unterlagen der Beschwerdeführerin 1 im Zusammen- hang mit deren Geschäftsbeziehung mit der E. Ltd. im Hinblick auf die Ab- klärung der im Raum stehenden Vorwürfe sehr wohl von Bedeutung sind. Dies ist nämlich auch der Fall, wenn sich unter den beschlagnahmten Un- terlagen tatsächlich keine belastenden, sondern nur entlastende Beweis- mittel befinden sollten. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, sie habe sich im Rahmen der seinerzeitigen Abklärungen durch die UNO stets ko- operativ gezeigt, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegend ge- boten hätte, die fraglichen Unterlagen mittels Editionsaufforderung heraus- zugeben, lässt sie ausser Acht, dass sie als beschuldigte Person keine Herausgabepflicht trifft (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO), was die Eignung einer Editionsaufforderung relativiert. Zudem ist auf Grund der auf dem Spiel stehenden Interessen das Bestehen einer Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen, womit auch nicht ausgeschlossen werden kann, die vor- gängige Aufforderung zur Herausgabe hätte den Zweck der Massnahme vereitelt (Art. 265 Abs. 4 StPO).
4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht ganz widerspruchsfrei verhält. Einerseits signalisiert sie nachträglich hin- sichtlich einer Edition Kooperationsbereitschaft (act. 1, Rz. 62), verlangt aber formell die Rückgabe der beschlagnahmten Akten. In ihrer Replik be- fürwortet sie andererseits wieder die rasche Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin, letztlich zur im Interesse aller Beteiligten liegenden Klärung des Sachverhalts (act. 15, Rz. 23). Diesbe-
züglich unverständlich bleibt andererseits allerdings die Äusserung der Be- schwerdegegnerin, wonach sie aus prozessökonomischen Gründen keine Akten sichte, deren Gerichtsverwertbarkeit in einem Beschwerdeverfahren umstritten sei (act. 17, S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 der Durchsuchung der Unterlagen ausdrücklich zugestimmt bzw. ausdrücklich auf einen Antrag auf Siegelung der Unterlagen verzichtet hat, ist – auch im Sinne des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) – nicht nachvoll- ziehbar, was zum jetzigen Zeitpunkt einer Sichtung der Unterlagen und damit einer weiteren Klärung des Sachverhalts im Rahmen des Strafverfah- rens entgegen stehen sollte.
Das Bestehen von Beschlagnahmeverboten wird von der Beschwerdefüh- rerin 1 nicht geltend gemacht; solche sind auf Grund der vorliegenden Ak- ten auch nicht ersichtlich. Auf Grund des oben stehend Ausgeführten er- weist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 somit als unbegrün- det. Soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte und – gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – unter solidarischer Haft- barkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde der A. SA wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälf- te und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).