Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2013.121
Entscheidungsdatum
18.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 18. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, Beschwerdeführer

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,

  2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hag- ger, Beschwerdegegner

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der be- schuldigten Person sowie Entschädigung der Pri- vatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 21

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Sachverhalt:

A. Am 23. Januar 2007 erhob die B. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Graubünden gegen A. und weitere Beteiligte wegen des Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer De- likte Strafanzeige (Akten BA, pag. 04-00-00-0002 ff.). Diese wurde am 31. Januar 2007 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelt (Akten BA, pag. 04-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft eröffnete in der Folge ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses (Akten BA, pag. 01-00-00-0001) und dehnte dieses am 12. März 2007 u. a. auf A. aus (Akten BA, pag. 01-00-00- 011). Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrich- teramt diesbezüglich gegen A. und weitere Beteiligte eine Voruntersuchung (Akten BA, pag. 01-00-00-0017 f.). Mit Inkrafttreten der neuen Schweizeri- schen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging das Verfahren per 31. Dezember 2010 zur Weiterführung der Untersuchung zurück an die Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 02-00-00-0002 f.).

B. Mit Verfügung vom 16. August 2013 (act. 1.1) stellte die Bundesanwalt- schaft das Strafverfahren gegen A. wegen des Vorwurfs der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses am 29. März 2003, 12. Okto- ber 2003, 21. Oktober 2003, 27. November 2005, 25./26. August 2005, 22. Februar 2006, 26. März 2006 und 25. Mai 2006 ein. Hierbei auferlegte sie A. die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 27'400.-- (Gebühr Fr. 2'600.--, Auslagen Fr. 24'800.--; Ziff. 3 der Verfügung) und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 4 der Verfügung), sondern verpflichtete ihn, der Privatklägerin B. AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 35'840.-- auszurichten (Ziff. 5 der Verfügung).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 29. August 2013 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

  1. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Au- gust 2013, zugestellt am 19. August 2013, seien aufzuheben.
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  1. Die Kosten des Strafverfahrens (...) gegen den Beschwerdeführer (Auslagen und Gebüh- ren) seien vollumfänglich von der Bundeskasse zu tragen.
  2. Der Bund sei zu verpflichten, A. für die Aufwendungen im Strafverfahren (...) eine aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 41'212.80 zu bezahlen.
  3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Bundes.

Die B. AG teilte am 5. September 2013 mit, auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (act. 3). Derweil schliesst die Bundesan- waltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 27. September 2013 hält A. unverändert an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und der B. AG am 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1 mit Hinweis auf GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Be- schwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist sowohl durch die ihm auf- erlegte Pflicht zur Tragung von Teilen der Kosten für das eingestellte Ver-

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fahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3), durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung der beantragten Entschädigung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) als auch durch die ihm auferlegte Verpflichtung, der Privatkläger- schaft eine Entschädigung auszurichten, ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist.

  1. Die Beschwerdegegnerin 1 wirft dem Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des nunmehr eingestellten Strafverfahrens bewirkt. Diese Annahme der Beschwerdegegnerin 1 bildet die Grundlage sowohl für die teilweise Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 2 StPO), für die Verweigerung einer Entschädigung zu Guns- ten des Beschwerdeführers (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für dessen Verpflichtung, die Beschwerdegegnerin 2 für deren notwendige Aufwen- dungen im Verfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).

3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten

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beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamt- heit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2a S. 166 f.; je mit Hin- weisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschulds- vermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kos- tenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_439/2013 vom 19. Juli 2013, E. 1.1; 1B_12/2012 vom 20. Febru- ar 2012, E. 2.2; TPF 2012 70 E. 6.3.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.24 vom 16. Mai 2013, E. 2.1).

3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 umreisst in der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens in allgemeiner Form anhand von acht an be- stimmten Daten festgemachten Vorwürfen und hält diesbezüglich fest, dass das Verfahren infolge eingetretener Verjährung einzustellen sei (act. 1.1, S. 2). Hinsichtlich sieben dieser einzelnen Vorwürfe begründet sie weiter, aus welchen zusätzlichen Gründen diesbezüglich keine Anklage erfolge (act. 1.1, S. 2 f.). Die Kostenauflage selbst begründet die Beschwerdegeg- nerin 1 sinngemäss damit, der Beschwerdeführer habe durch die – an die- ser Stelle nicht näher detaillierte – Weitergabe von Interna der Beschwer- degegnerin 2 an den Mitbeschuldigten C. gegen seine im Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 2 begründete Geheimhaltungspflicht (vgl. Art. 321a Abs. 4 OR) verstossen und damit das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst (act. 1.1, S. 4). Im Rahmen der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin 1 dann einzig auf den Vorwurf betreffend den 21. Oktober 2003 hin und bezeichnete diesen als kausalen Anlass für die Einleitung der Strafuntersuchung (act. 4).

3.3 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Ar- beitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht ver- werten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten In- teressen des Arbeitgebers erforderlich ist (Art. 321a Abs. 4 OR). Gegen- stand der Verschwiegenheitspflicht sind "Geheimnisse", welche vorausset- zen, dass bestimmte Tatsachen nur ein beschränkter Personenkreis kennt.

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Allgemein bekannte oder ohne besondere Aufwendungen zugängliche Tat- sachen können nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen. Weiter setzt die Verschwiegenheitspflicht einen Geheimhaltungswillen des Arbeitgebers voraus. Einen solchen Willen muss er nicht ausdrücklich mitteilen. Es ge- nügt, wenn unter den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass er gewis- se Tatsachen geheim halten will (BGE 127 III 310 E. 5a S. 315 m.w.H.; TPF 2012 70 E. 6.4.1.a). Schliesslich setzt die Geheimhaltungspflicht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers voraus. Diese Voraussetzung wird in Art. 321a Abs. 4 OR für die Zeit nach Abschluss des Vertragsverhältnisses ausdrücklich genannt. Sie hat jedoch auch für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu gelten, da der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nur die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren hat (Art. 321a Abs. 1 OR; a. M. PORTMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 321a OR N. 27). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Arbeitgeber be- rechtigte Interessen an der Geheimhaltung einer Tatsache hat, sind nach Beendigung des Arbeitsvertrages seine Interessen an der Erhaltung seiner Aufbauarbeit oder allgemein an der Produktivität seines Betriebes gegen- über den Interessen des Arbeitnehmers am beruflichen Fortkommen, an seiner wirtschaftlichen Entfaltung und am freien Wettbewerb abzuwägen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.69/2007 vom 21. Ju- ni 2007, E. 3.3.3 m.w.H.).

3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. März 1964 bis zu dessen Pensionierung am 31. Juli 1996 Angestellter der Beschwerdegegnerin 2. Ab dem 1. Au- gust 1983 war er Leiter der Arbeitsgruppe Produkteentwicklung in deren Forschungs- und Entwicklungsabteilung (Akten BA, pag. 04-00-00-0098). In der Zeit nach seiner Pensionierung war der Beschwerdeführer noch für einzelne wissenschaftliche Arbeiten im Stundenlohn angestellt (Akten BA, pag. 04-00-00-0015). Die gesetzlich allgemein umschriebene Geheimhal- tungspflicht wird durch den jeweiligen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers im Einzelnen festgelegt und konkretisiert. Art. 3 der Anstellungsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 (Ausgabe vom 1. Januar 1993), integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers, hält fest, dass jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, über alle Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und Tatsachen, wie z. B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organi- sation, Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc. Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Akten BA, pag. 04-00-00-0103).

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3.4.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort erhebt die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer gegenüber den Vorwurf, er habe mit seinem Schreiben vom 21. Oktober 2003 (Akten BA, pag. 12-01-00-0059 f.) an den Mitbe- schuldigten C. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerde- gegnerin 2 verraten und damit gegen die ihm auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses obliegende arbeitsvertragliche Pflicht zur Geheimhal- tung verstossen (act. 4). Bei erwähntem, handschriftlich abgefasstem Schreiben handelt es sich um die Antwort auf eine von C. an den Be- schwerdeführer gerichtete Anfrage betreffend Beschaffung bzw. Herstel- lung von F. (siehe Akten BA, pag. 12-01-00-0075). Die von der Beschwer- degegnerin 1 angeblich festgestellte Unleserlichkeit des Schreibens be- schränkt sich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe hierzu act. 6, Rz. 4) – lediglich auf dessen Datierung (siehe ausdrücklich act. 1.1, S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Schlussein- vernahme, dass das Dokument von ihm selber geschrieben wurde (Akten BA, pag. 13-02-00-0062). Der Umstand, dass der quasi identische Wortlaut in einer E-Mail von C. unter der Bezeichnung "Mail A. vom 24.10.04" er- scheint, belegt zudem, dass der Text vom Beschwerdeführer nicht nur ge- schrieben, sondern tatsächlich auch an C. übermittelt wurde (vgl. hierzu Akten BA, pag. 08-01-00-0127).

Das Dokument selber beinhaltet mithin nicht bloss eine allgemein zugängli- che Beschreibung von F., wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (act. 1, Rz. 25), sondern auch Informationen, von welchen der Beschwerdeführer im Dienst der Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis erhielt. Die Information, wo- nach der Beschwerdeführer "in der B. AG u. a. die Aufgabe hatte, weitere Quellen für F. oder ähnliche Produkte ausfindig zu machen und zu testen (...)" bezieht sich offensichtlich auf den Zeitraum während des Arbeitsver- hältnisses und stammt nicht aus dem Jahr 2003, wie dies der Beschwerde- führer behaupten will (act. 1, Rz. 24; act. 6, Rz. 10). Sofern sie Produkte bzw. Rohstoffe zu deren Herstellung oder aber die entsprechenden Ein- kaufspreise betreffen, fallen sie auch offensichtlich in den von der einschlä- gigen arbeitsvertraglichen Bestimmung umschriebenen Bereich, welcher vom Arbeitnehmer geheim zu halten ist (siehe oben E. 3.4.1). Der Be- schwerdeführer hat damit die ihm obliegende, vertraglich vereinbarte und im Gesetz festgehaltene Geheimhaltungspflicht verletzt.

3.5 Durch sein rechtswidriges Verhalten hat der Beschwerdeführer den Ver- dacht einer strafbaren Handlung selbst herbeigeführt und damit letztlich die Einleitung des Verfahrens verursacht, weshalb sich ihm gegenüber eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht als grundsätzlich un- zulässig erweist. Dass gerade die nun zur Rechtfertigung einer solchen

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Kostenauflage herangezogene E-Mail-Nachricht in der Strafanzeige keine Erwähnung fand bzw. dem Beschwerdeführer offenbar erst in einem fort- geschrittenen Stadium des Strafverfahrens erstmals vorgehalten wurde (vgl. act. 6, Rz. 8 f. und 14), ändert daran nichts.

4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Höhe der ihm auferlegten Kos- ten. Diese verletzten die Bestimmungen des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162), seien unange- messen und stünden mit dem verfassungsrechtlichen Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Widerspruch. Es fehle der angefochtenen Verfü- gung an einer Darlegung, inwiefern sein allfälliges Fehlverhalten für die ihm auferlegten Kosten ursächlich gewesen sein soll (act. 1, Rz. 33 ff.).

4.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten namentlich Kosten für die amtliche Ver- teidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden, Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 BStKR). Der Bundesgesetzgeber hat seine Kompetenz zur Rege- lung der Berechnung der Verfahrenskosten und zur Festlegung der Gebüh- ren (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO) dem Bundesstrafgericht übertragen (Art. 73 Abs. 1 StBOG), welches seinerseits das BStKR erlassen hat. Demnach sind die Gebühren für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vor- verfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren im Vorverfahren richten sich nach Art. 6 BStKR.

4.3 In der angefochtenen Verfügung bestimmt die Beschwerdegegnerin 1 die Gebühr für das den Beschwerdeführer und seine drei Mitbeschuldigten betreffende Strafverfahren auf Fr. 16'000.-- (act. 1.1, S. 4). Hiervon aufer- legte sie dem Beschwerdeführer angesichts dessen untergeordneter Rolle einen Anteil von 1/6, mithin von Fr. 2'600.--. Diese Gebühr bewegt sich in- nerhalb des reglementarischen Gebührenrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b BStKR) und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im

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Zusammenhang mit den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen als angemessen.

Anschliessend veranschlagt die Beschwerdegegnerin 1 die gesamten Aus- lagen für das Verfahren auf Fr. 284'716.95 (mit Hinweis auf die Zusam- menstellung in Akten BA, pag. 20-00-00-0011). Die entsprechende Zu- sammenstellung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die von der Kantonspolizei Graubünden vorgenommenen Untersuchungshandlungen sind im Rahmen der nationalen Rechtshilfe unentgeltlich zu leisten (Art. 47 Abs. 1 StPO). Den von der Bundeskriminalpolizei in Rechnung gestellten Kosten der polizeilichen Ermittlungshandlungen in der Höhe von Fr. 240'854.-- ist im Rahmen der Gebühr für die Untersuchung Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 2 BStKR). Die entsprechenden Kosten können dem Beschwerdeführer nicht auch noch als Auslagen auferlegt werden (vgl. hierzu bereits das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 6.2.2). Die Kosten für die beiden Gutachten von Prof. Dr. D. und von Dr. E. hat die Beschwerdegegnerin 1 selbst schon ausser Acht gelassen. Nach dem Gesagten verbleiben den Beschuldigten aufzuer- legende Auslagen in der Höhe von Fr. 23'461.20. Der auf den Beschwerde- führer entfallenden Anteil von 1/6 an den Auslagen beläuft sich demnach auf Fr. 3'910.20.

4.4 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten ist die Beschwerde nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist entsprechend zu korrigie- ren. Die neue Fassung lautet demnach: "Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'510.20 (Gebühr von Fr. 2'600.--, Auslagen Fr. 3'910.20) werden A. zur Bezahlung auferlegt."

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a – c StPO). Die Strafbehörde kann die Ent- schädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung

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auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskas- se die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom 19. September 2013, E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

5.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 3.4.2, 3.5), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren keine Entschädigung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

6.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sin- ne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen- dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 mit Hinweis; Urteil des Bundes- gerichts 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.1.1). Die Privatkläger- schaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss also ihrerseits aktiv werden und ihre Ansprüche anmelden; die Untersuchungsmaxime findet auf die Entschädigungsan- sprüche der Privatklägerschaft mithin keine Anwendung. Immerhin aber hat die Strafbehörde die Privatklägerschaft auf ihre allfälligen Entschädigungs- ansprüche und auf ihre Pflicht, solche zu beziffern und zu belegen, hinzu- weisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.1.2). Die Privatklägerschaft hat hierbei den Bestand und den Umfang des geltend gemachten Schadens wie aber auch die Ursächlichkeit des Strafverfahrens für diesen Schaden zu beweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013, E. 5.1 m.w.H.). Tritt die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid befunden; er kann nicht auf den Zivilweg verwiesen werden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1831). Auf die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen von Art. 11 ff. BStKR anwendbar (vgl. Art. 10 BStKR).

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6.2 Nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist, hat die Privatklägerschaft ihm gegenüber grundsätzlich auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Strafverfahren. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet.

6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert im Rahmen seiner Beschwerde aber auch die Höhe der der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochenen Entschädigung (act. 1, Rz. 42 ff.), welche die Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich gestützt auf zwei Eingaben der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. August 2011 (Akten BA, pag. 15-01-00-0160 ff.) bzw. vom 24. Januar 2012 (Akten BA, pag. 15- 01-00-0223 ff.) bestimmte (vgl. act. 1.1, S. 5 f.).

In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2012 bezifferte die Beschwerdegegnerin 2 die ihr aufgrund der "Strafsache C. und Konsorten" entstandenen und hier allein interessierenden Anwaltskosten auf Fr. 341'159.-- (Akten BA, pag. 15-01-00-0223). In der angefochtenen Verfügung korrigiert die Beschwer- degegnerin 1 den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 400.-- auf Fr. 250.-- und streicht in der Kostenzusammenstellung aufgeführte Zahlun- gen für Gerichtskostenvorschüsse und Prozessentschädigungen in Be- schwerdeverfahren sowie Aufwendungen für die Zivilklage. Den entschädi- gungsberechtigten Aufwand beziffert die Beschwerdegegnerin 1 in der an- gefochtenen Verfügung auf insgesamt Fr. 215'050.35 (act. 1.1, S. 6). Auf- grund der von der Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld eingereichten An- waltsrechnungen ist dieses Ergebnis jedoch nicht nachvollziehbar.

Den Rechnungen ist klar zu entnehmen, dass auch Posten für Tätigkeiten in diversen Beschwerde- und Zivilverfahren enthalten sind, die im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung nicht als notwendiger Aufwand geltend gemacht werden können. Vielen auf den Rechnungsdetails aufgeführten Positionen lässt sich nicht entnehmen, in welchen Verfahren die fakturier- ten Leistungen erbracht worden sind. Zahlreichen der quartalsweise erstell- ten Honorarrechnungen sind überhaupt keine Details zu den fakturierten Leistungen zu entnehmen. Soweit der Bezug der fakturierten Leistungen zur Strafuntersuchung an sich zwar nachvollziehbar erscheint, fehlt letztlich aber jegliche Information, welche der beschuldigten Personen diese betref- fen. Allein dieser Umstand stellt eine ungenügende Bezifferung des Ent- schädigungsanspruchs im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO dar. Besondere Verhältnisse, welche eine Vergütung der in den Honorarrechnungen enthal- tenen Spesenpauschalen rechtfertigen würden (Art. 13 Abs. 4 BStKR) wur- den von der Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls keine geltend gemacht.

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6.4 Mit ihren Eingaben hat die Beschwerdegegnerin 2 weder ihrer Pflicht zur genauen Bezifferung ihres Entschädigungsanspruchs noch ihrer Beweis- pflicht bezüglich Bestand und Umfang des Schadens sowie insbesondere aber auch für die Ursächlichkeit der gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafuntersuchung für einen solchen Schaden Genüge getan. Die Be- schwerdegegnerin 1 wäre angesichts dieser Sachlage verpflichtet gewe- sen, den Antrag der Beschwerdegegnerin 2 abzuweisen, sofern auf diesen gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO überhaupt einzutreten war. Die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist dementsprechend aufzuheben bzw. zu korrigieren.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuhe- ben und durch nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen:

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'510.20 (Gebühr von Fr. 2'600.--, Auslagen Fr. 3'910.20) werden A. zur Bezahlung auferlegt. (...)

  3. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen, so- weit auf diesen einzutreten ist.

8.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdegegnerin 2 hat darauf verzichtet, Anträge zu stellen und Stellungnahmen einzureichen, weshalb sie bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ausser Acht zu las- sen ist. Der Beschwerdeführer obsiegt mehrheitlich. Teile seiner Be- schwerdeanträge erwiesen sich aber auch als unbegründet. Ihm ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zur Bezahlung aufzuerle- gen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegne- rin 1 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist angesichts des Ausgangs des Verfah-

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rens leicht zu reduzieren und ermessensweise festzusetzen auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

  2. Die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'510.20 (Gebühr von Fr. 2'600.--, Auslagen Fr. 3'910.20) werden A. zur Bezahlung auferlegt. (...)

  4. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen, so- weit auf diesen einzutreten ist.

  5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  6. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  7. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 18. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

  • Rechtsanwalt Remo Cavegn
  • Bundesanwaltschaft
  • Rechtsanwalt Walter Hagger

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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