Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2013.108
Entscheidungsdatum
16.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 15. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

  1. A.,
  2. B.,
  3. C.,
  4. D.,
  5. E.,
  6. F.,
  7. G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Kissling, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 08-114 N ebe nv erf ahr en : B P .2 01 3.5 1-57

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 1. Mai 2013 ein Strafverfahren gegen H. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB; act. 1.1 Ziff. 1.1).

Auslöser des Verfahrens sei die Mitteilung der Bank L gewesen, die der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") am 25. April 2013 ei- nen Verdacht meldete und zwar gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Die Meldestelle zeigte daraufhin der BA am 30. April 2013 den folgenden Sachverhalt an: Es bestünde der Verdacht, dass die Vermö- genswerte der von der Bank L gemeldeten Geschäftsbeziehungen aus ei- nem Verbrechen herrührten. In diversen Presseartikeln sei die Verhaftung H. in Russland, des ehemaligen stellvertretenden Landwirtschaftsministers, thematisiert worden. Danach werde H. vorgeworfen, die staatliche Gesell- schaft I. zusammen mit weiteren Personen über mehr als USD 36 Mio. betrogen zu haben (act. 1.1 Ziff. 1.1).

B. Die Verfügung der BA vom 1. Mai 2013 ordnete die "Auskunft, Edition, Be- weismittelbeschlagnahme, Kontosperre und [ein] Mitteilungsverbot" hin- sichtlich von Konten bei der Bank L an. Sie betraf einerseits das Konto 1, lautend auf A.. Andererseits ging es um die Konten 2, lautend auf C. und 3, lautend auf B., an welchen gemäss Formular A und Mitteilung der Bank die Person H. wirtschaftlich berechtigt sei. Verfügungen gingen auch an drei weitere Schweizer Bankinstitute; insgesamt wurden rund EUR 7 Mio. be- schlagnahmt (act. 1.12; act. 1.1 Ziff. 1.2 und 1.3).

C. Mit Freigabebegehren vom 30. Mai 2013 verlangten die Beschwerdeführe- rinnen 1-3 von der BA sinngemäss die teilweise Freigabe von Vermögens- werten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführe- rin 1, ihres 17-jährigen Sohns, ihrer drei Kleinkinder sowie zur Deckung von Verteidigungskosten (act. 1.13). Im Begehren enthalten war auch ein Ge- such um Akteneinsicht. Die BA verlangte daraufhin am 4. Juni 2013 An- waltsvollmachten, Belege über die Unterschriftsberechtigung für die invol- vierten Gesellschaften sowie Vertragsunterlagen im Original betreffend dem Eigentumsübergang der Gesellschaftsanteile auf die Beschwerdefüh- rerin 1 (act. 1.9). Das Antwortschreiben, begleitet von verschiedenen Unter- lagen, datiert vom 28. Juni 2013 (act. 1.10).

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D. Am 11. Juli 2013 lehnte die BA die Begehren um Freigabe und Aktenein- sicht ab (act. 1.1).

E. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 Beschwerde (act. 1). Sie beantragen darin:

"1. Es seien die Entscheidziffern 1 und 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft betreffend Beschlagnahme und Akteneinsicht vom 11. Juli 2013 (Verfahrens- nummer SV.13.0555-LEN) aufzuheben.

  1. Es sei die Sperrung des Kontos 1 bei der Bank L lautend auf die Beschwerde- führerin 1 (A.), und/oder des Kontos 3 bei der Bank L, lautend auf die Be- schwerdeführerin 2 (B.) und/oder des Kontos 2 bei der Bank L, lautend auf die Beschwerdeführerin 3 (C.) per sofort dahingehend aufzuheben, dass:

a. die wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführerin 1 (A.) zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie mit Wirkung ab 15. April 2013 mo- natlich über den Betrag von mindestens CHF 20'000.00 verfügt; und

b. die Studienplatzkosten für D. für sein Studium in International Manage- ment von zurzeit geschätzt rund CHF 18'000.00 für das erste von drei Kursjahren gedeckt werden; und

c. das Honorar für die Vertretung durch Klein Rechtsanwälte AG in der Höhe von bisher CHF 69'065.70 (=CHF 44'533.00 + CHF 24'532.70) sowie der Vorschuss für die weiteren Honorare von Klein Rechtsanwälte AG in der Höhe von CHF 50'000.00 bezahlt werden.

  1. Eventualiter zu Antrag Nr. 2 lit. a sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zu- rückzuweisen, mit der Anweisung, Beträge für Zahlung von Krankenversiche- rung, Miete sowie Lebensunterhalt sofort freizugeben sowie weitere Nachweise betreffend Höhe der benötigten weiteren Mittel für die Lebenskosten der Familie umgehend einzuholen und zu beurteilen sowie die notwendigen Mittel dazu so rasch als möglich freizugeben.

  2. Eventualiter zu Antrag Nr. 2 lic. c [sic] sei für die Beschwerdeführer 1-7 als durch die Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft mittellos gewordene beschwerte Dritte eine amtliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte im vorlie- genden Strafverfahren Nr. SV.13.0555-LEN zu bestellen.

  3. Es ist den Beschwerdeführern vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.

  4. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist die Beschwerdelegitimation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Beschwerdelegiti- miert ist nur, wer von einer Massnahme persönlich und direkt betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand be- hauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.185 vom 1. März 2013, E. 1.2; BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 1.3). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2011.52 vom 12. September 2011, E. 1.2.1; BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 1.3; BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.2; BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer ju- ristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaft- lich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert wurde und nicht mehr

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existiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1/2.2; TPF 2007 158 E. 1.2 m.w.H.; siehe auch GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St Gallen 2011, N. 242, 254, 310). 1.3 Als jeweilige Inhaber der beschlagnahmten Konten 1, 2 und 3 sind A., B. und C. zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Hingegen sind die Beschwerdeführer 4-7 durch die Sperrung nicht im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar betroffen, da sich ihre Ansprüche an ihre Mutter richten und daher bezüglich der beschlagnahmten Konten lediglich mittelbarer Natur sind. Sind die Beschwerdeführer 4-7 nicht zur Beschwer- de gegen die Beschlagnahme legitimiert, so fehlt ihnen auch die unmittel- bare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO und damit das Recht auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu auch die Erwägung 2.2 hernach). Mangels eigenes Rechtes, die Akten ein- zusehen, ist demnach auf ihre Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach, soweit sie die Beschwerdeführerinnen 1-3 betrifft, einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführer verlangen vollumfängliche Akteneinsicht, welche zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sei.

Die BA weist darauf hin, dass sich das Verfahren in einem noch sehr frü- hen Stadium befänden. Es seien erste Abklärungen und Auswertungen vorgenommen worden. Als Drittbetroffene hätten die Beschwerdeführer auch gar kein Recht auf umfassende Akteneinsicht. Durch ihre Einsicht würde auch der Beschuldigte Einblick erhalten, was vorerst nicht im Ermitt- lungsinteresse sei. Sodann hätten sie seitens der Bank die Beschlagnah- meverfügung am 3. Mai 2013 erhalten (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 4).

Dem entgegnen die Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte im russi- schen Strafverfahren mehrfach einvernommen worden sei; diese Protokolle seien auf dem Rechtshilfeweg erhältlich. Eine eigenständige Einvernahme der BA könne unter Umständen noch Jahre dauern. Ein so langes Zuwar- ten erlaube die Lebenssituation der Familie nicht (act. 1 S. 19; act. 1.13 S. 12 f.).

2.2 Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen, haben im Strafverfahren die Parteien (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104

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Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2012 vom 27. Septem-

ber 2012, E. 1.3, Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.129 vom

11. Januar 2013, E. 4.3). Die durch Verfahrenshandlungen beschwerten

Dritten sind in der Terminologie des Gesetzes andere Verfahrensbeteiligte,

denen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte

einer Partei dann zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 1B_593/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 2.2). Hierfür

kann auf die Rechtsprechung zu Art. 118 StPO (Zulassung der Privatklä-

gerschaft) abgestellt werden (SCHMUTZ, Basler Kommentar zur StPO, Ba-

sel 2011, Art. 101 N. 4 f.).

Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Lehre etwa vor, wenn in Grund-

rechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht aufer-

legt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (Urteil des Bundesge-

richts 6B_80/2013 vom 4. April 2013, E. 1.2 mit Verweis auf LIEBER, Kom-

mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 105

  1. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013,
  2. 2.1; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung, Zürich 2010, Art. 101 N. 9 f., 12., SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N. 23;

KÜFFER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 105 N. 28 f.).

Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der

ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übri-

gen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Straf-

verfahrens einsehen. Den Strafbehörden steht dabei ein gewisser Ermes-

sensspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Ur-

teile des Bundesgerichts 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012, E. 1.2;

1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.2/2.3; BRÜSCHWEILER, a.a.O.,

Art. 101 N. 4-6; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N. 13-16; SCHMID, Handbuch

des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,

N. 622, 624).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Kontoinhaberinnen sind im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar von der Beschlagnahme betroffen; ihnen

stehen daher grundsätzlich insoweit die Rechte einer Verfahrenspartei zu.

Es ist offenkundig, dass hier ein Verfahren der Wirtschaftskriminalität mit

internationalen Verästelungen erst am unmittelbaren Anfang steht. Neben

der Einvernahme des Beschuldigten ist auch die Sicherung des paper trails

(also die Feststellung über Herkunft und Verbleib von Vermögenswerten)

ein Untersuchungsinteresse. Ist die Untersuchung noch so jung, ist vorlie-

gend auch die Einschätzung der Strafbehörden richtig, dass zur Ermittlung

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der materiellen Wahrheit – vorderhand – die Akteneinsicht zu verweigern ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2). 2.4 Somit wurde das Gesuch um Akteneinsicht gestellt, bevor die beschuldigte Person durch die BA einvernommen wurde und bevor die wichtigsten Be- weise erhoben werden konnten. Das Gesuch war damit eindeutig zu früh gestellt und durfte abgewiesen werden. Entsprechend ist die Rüge offen- sichtlich nicht stichhaltig.

3.1 Betreffend der Freigabe von Vermögenswerten stützt sich die Argumenta- tion der Beschwerdeführer rechtlich im Wesentlichen auf Art. 197 StPO, wonach Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein müssen und dann be- sonders zurückhaltend einzusetzen sind, wenn sie in Grundrechte nicht be- schuldigter Personen eingreifen (act. 1 S. 13-17). Die BA hätte dies gar nicht richtig beurteilt (act. 1 S. 13). Die BA demgegenüber sieht keinen Raum zur Berücksichtigung einer unverhältnismässigen Härte nach Art. 70 Abs. 2 StGB, da es sich um deliktische Werte handle und ihre Freigabe beim jetzigen frühen Verfahrensstand nicht in Frage komme (act. 1.1 Ziff. 3.2).

3.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil des Bun- desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) und greift dem Ent- scheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übri- gen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 5.1; TPF 2005 109 E. 5.2; Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2013.15 vom 28. Mai 2013, E. 2.1; BV.2006.10 vom 22. März 2006, E. 3.2). 3.3 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 1B_580/2011 vom 10. Januar 2012, E. 2.1; TPF 2005 84 E. 3.1.2).

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Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteile des Bundesge- richts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermitt- lungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4.2; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 N. 21). 3.4 Der Anfangsverdacht der BA gründet auf den Vorabklärungen von MROS sowie auf den von MROS weitergeleiteten Informationen der russischen Strafverfolgungsbehörden, namentlich dass H. dort vorgeworfen werde, die staatliche Gesellschaft I. über mehr als USD 36 Mio. betrogen zu haben. Der Anfangsverdacht habe sich nach einer ersten Auswertung der von der BA erhobenen Unterlagen verdichtet. Gegenüber den involvierten Schwei- zer Bankinstituten habe der Beschuldigte Zahlungseingänge über RUB 1.4 Mrd. (dies entspricht rund USD 45 Mio. zum Interbankenkurs vom

  1. Mai 2013) just mit Geschäften jener russischen Gesellschaft (J.) begrün- det, über welche die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen abgewi- ckelt worden seien. Diese Zahlungen seien ohne ersichtlichen wirtschaftli- chen Hintergrund über eine komplexe Struktur von Sitzgesellschaften auf in- und ausländische Konten weitergeleitet worden (act. 1.1 S. 2 Ziff. 1.3- 1.5; vgl. die kongruente Darstellung der beschwerdeführenden Partei zur J. und zur Holding-Struktur in act. 1.13 S. 6, act. 1 N. 20). 3.5 Der Geldwäscherei schuldig macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Bege- hungsort strafbar ist (Art. 305 bis Abs. 1 und Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 188 E. 6.1; 124 IV 274 E. 2/3). Beim jetzigen Stand des Verfahrens ist anzunehmen, dass die russischen Betrugsvorwürfe, welche H. Verhaftung zur Folge hatten, ein Verbrechen betreffen. Offenbar wurde I. durch Zwischenschaltung von J. betrogen, wo- bei deliktische Gelder auf Schweizer Konten gelandet zu sein scheinen. Die Struktur einer Holdinggesellschaft mit Ablegern in Luxemburg, Zypern, Bri- tish Virgin Islands sowie Russland stellt ein geldwäschereitypisches Indiz dar (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.131 vom
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  1. September 2008, E. 4.9/4.10) und erschwert die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten. Vorlie- gend besteht damit beim jetzigen frühen Stand der Untersuchung ein zurei- chender Tatverdacht (vgl. TPF 2010 154 E. 3.4/3.5), um die Beschlagnah- me aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist auch der Verdacht der delikti- schen Herkunft der Vermögenswerte ausreichend dargetan. 3.6 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vermögenswerte seien rechtmäs- siger Herkunft. Namentlich betreffe dies Gelder aus dem Verkauf von Tei- len ihrer Gesellschaft, der Zahnarztpraxis K. (act. 1 S. 11). Auch komme eine Ersatzforderung schon deshalb nicht in Frage, weil in Russland genü- gend Vermögenswerte gesperrt seien, insbesondere die Konten von J. (act. 1 S. 9). Aus den Akten kann nicht nachvollzogen werden, dass Gelder aus diesem Verkauf auf das beschlagnahmte Konto gelangt wären, obschon dies nach- zuweisen gerade beim Verkauf der eigenen Gesellschaft leicht fallen müss- te. Doch ist nicht einmal der Verkaufserlös bekannt. Bezüglich der in Russ- land beschlagnahmten Beträge übersteigt die Gesamtdeliktssumme von USD 36 Mio. die in der Schweiz beschlagnahmten circa EUR 7 Mio. (vgl. vorstehende Erwägungen A und B) bei Weitem. Im Übrigen gilt hier der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2012 vom 4. März 2013, E. 2.1; 1B_640/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 3.8). Danach sind Unklarheiten, bis zum Abschluss der Untersuchung, im Sinne der Vorwürfe zu erklären. Die Vorwürfe haben sich indes im Fortgang der Untersuchung laufend zu verdichten und erhärten. Das gilt nicht nur bezüglich Annahmen zum Sach- verhalt, sondern auch mit Bezug auf Rechtsfragen, die sich nicht a priori eindeutig beantworten. Letztlich wird es der Sachrichter sein, der über die Einziehung endgültig befindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 5.2). Bei dieser Sachlage kann nicht bereits heute im Vorgriff auf den Einzie- hungsentscheid Vermögen frei gegeben werden. 3.7 Der letzte Teilsatz von Art. 70 Abs. 2 StGB erlaubt gegenüber einem gut- gläubigen Dritten von einer Einziehung abzusehen, sofern er eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat und die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (so TPF 2009 40 E. 2.4.3; vgl. TPF 2010 22 E. 2; BAUMANN, Basler Kommentar zum StGB, Ba- sel 2013, Art. 70/71 N. 56; SCHMID, a.a.O., § 2 N. 84-93). Eine Schenkung schliesst eine Gegenleistung per Definitionem aus (Art. 239 OR;
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TPF 2009.40 E. 2.4.3). Als Dritter wird jede Person verstanden, die an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach dem einziehungsbe- gründenden Vorgang ein Recht erwarb (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 78). 3.8 Beim jetzigen Stand des Verfahrens können die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht als Dritte gelten, sind sie doch Teil der vorgeworfenen und zu untersuchenden Geldwäschereikette. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt an ihnen am 3. Dezember 2012 sowie am 15. Februar 2013 Gesellschaftsan- teile (act. 1.10). Die BA bezweifelt, ob die Gesellschaftsanteile tatsächlich (gültig) übertragen wurden und bringt dafür Indizien vor (act. 1.1 Ziff. 2.1 und 2.2). Ihre Stellung als Dritte ist in diesem Umfang grundsätzlich umstrit- ten. Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, sie und ihre Kinder seien zum Le- ben auf dieses Geld angewiesen (act. 1.13 N. 14 [worauf act. 1 N. 13 ver- weist]: "Der Lebensunterhalt der Familie wurde im Wesentlichen aus den Erträgen der Beteiligung an J. finanziert"). Wäre sie tatsächlich die beab- sichtigte Destinatärin deliktischer Gelder gewesen, bestünde ein Verdacht, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht eine unbeteiligte Dritte, sondern viel- mehr selbst daran beteiligt gewesen sein könnte, Gelder unrechtmässiger Herkunft wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzufügen. Weiter ist eine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung der Gesell- schaftsanteile weder ersichtlich noch dargetan (insbesondere nicht in act. 1.10). Schliesslich wäre auch die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe- rin 1 spätestens seit der Verhaftung von H. und für die gesamte Zeit der beantragten Freigabe dahingefallen (vgl. TPF 2006 231 E. 5.2). Damit bestehen ernsthafte und konkrete Zweifel, ob die Beschwerdeführe- rinnen 1-3 überhaupt als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gälten. Diese Zweifel stehen der Freigabe entgegen. 3.9 Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfer- tigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.).

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Als Beispiele unverhältnismässiger Härten erwähnt die Lehre den gutgläu- bigen Empfang unentgeltlicher Leistungen, die nicht mehr vorhanden sind und deren Rückforderung erhebliche Schwierigkeiten begründet. Oder den Fall von bösgläubig empfangenen Gegenleistungen für legal und gutgläu- big erbrachte Vorleistungen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 95). Darüber hinaus kämen auch familienrechtliche Unterstützungspflichten der Dritten in Be- tracht (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N. 62). 3.10 Die Beschwerdeführer bringen vor, das weitere kurzfristige wirtschaftliche Überleben der Familie sei stark gefährdet (zu den Lebenshaltungskosten act. 1 S. 11-13, act. 1.13 S. 7-10; Beilagen 4-6 und 13-21 zu act. 1.13; act. 1.15 prov. Steuerrechnung). Bereits sei ein Not-Überbrückungs- darlehen über Fr. 60'000.-- wieder zur Rückzahlung fällig (act. 1 S. 8; act. 1.14 Darlehensvertrag). Die am 30. Dezember 2010 (act. 1.11 Identi- tätskarten) zu früh geborenen Drillinge (Beschwerdeführer 5-7) hätten ein sehr schwaches Immunsystem, leideten an Asthma und häufigen bronchitischen Erkrankungen. Sie hätten auch Pollen- und Lebensmittelal- lergien. Diese sehr prekäre gesundheitliche Situation der Atmungsorgane erfordere eine medizinische Betreuung. Die Kleinkinder nähmen regelmäs- sig zwei namentlich genannte Medikamente ein und benötigten teure Spe- zialnahrung (act. 1 S. 10, 16; act. 1.13 S. 8, 9 [Nutrigamen]; act. 1.16 Arztzeugnis vom 10. April 2013 bezüglich Reisefähigkeit). Auch die Ausbildung des Ältesten sei sehr teuer (act. 1 S. 10, 12 f.; act. 1.13 S. 9). Sie hätten als Ausländer keinen Anspruch auf staatliche Unterstüt- zungsleistungen (act. 1 S. 9 f.). Wiederum (vgl. schon obige Erwägung 3.8) können diese Argumente nicht von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erhoben werden. Hier daher, weil die Gesellschaften als Kontoinhaberinnen zwar zur Beschwerde legitimiert sind, dabei jedoch nur eigene Interessen geltend machen können. Die so- eben dargestellten Argumente thematisieren aber ausschliesslich die Situa- tion der Familie, ohne darzutun, wie die ökonomischen Interessen der Ge- sellschaften betroffen wären. Anders liegt der Fall bei der Beschwerdeführerin 1, welche als Mutter für die Beschwerdeführer 4-7 unterhaltspflichtig ist. Gleichwohl die Beschwer- deführerin 1 kaum eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ist (so die vorstehende Erwägung 3.8), ist auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme einzugehen: 3.10.1 Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässig- keitsüberlegungen steht entgegen, dass die Vermögenswerte beim jetzi- gen Verfahrensstand klar deliktischer Provenienz sind. Solchen Vermö-

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genswerten soll der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein (BAU- MANN, a.a.O., Art. 70/71 N. 5, 29). Es besteht kein Anspruch, den Le- bensunterhalt aus deliktischen Geldern zu bestreiten und schon gar kein unbedingter. Vielmehr wird bei der Beschlagnahme deliktsverhafteter Vermögenswerte keine Rücksicht auf das Existenzminimum genommen (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3; TPF 2005 159 E. 2.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.70 vom 14. Februar 2011, E. 2.3; BB.2010.114 vom 18. Februar 2011, E. 4.1.2; BAUMANN, a.a.O., Art. 72 N. 21). 3.10.2 Ins Auge springt weiter, dass Fr. 20'000.-- pro Monat beantragt sind (Rechtsbegehren 2a). Eine solche Summe derart weit über dem Notbe- darf ist übermässig. Hinzu tritt, dass die notfallmässige medizinische Betreuung der Kleinkinder unbeschadet eines eventuell fehlenden An- spruchs auf staatliche Unterstützungsleistungen gesichert ist und sich diese Frage nicht derart akzentuiert stellt, wie die Beschwerdeschrift dies vorbringt (vgl. § 16 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesund- heitsgesetz, GesG; BGS 821.1]). Sodann fehlt trotz offenbar enger medi- zinischer Betreuung der Kleinkinder eine Bestätigung eines Schweizer Arztes. Das eingereichte Arztzeugnis spricht nur davon, dass wegen al- lergischem Asthma keine Ausreise aus Frankreich möglich sei (act. 1.16), was aber offensichtlich geschah. In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 bietet das staatliche Bildungssystem zahlreiche nicht gering zu schätzen- de Möglichkeiten. 3.10.3 Schliesslich geht es bei Art. 70 Abs. 2 StGB um den Einziehungsent- scheid, während hier die Aufrechthaltung der Beschlagnahme Verfahrens- thema ist. Wie dargetan (obenstehende Erwägungen 3.2 und 3.6), wer- den Vermögenswerte in eindeutigen Fällen vorzeitig freigegeben, so nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung überwiegt, andernfalls auf unsicherer Grundlage vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. TPF 2005 109 E. 5.2). Ist wie vorliegend die Verdachtslage klar dar- getan und dennoch eine vorzeitige Freigabe verlangt, so sind, zumal im Anwendungsbereich von in dubio pro duriore, mit Belegen versehene Be- hauptungen erforderlich, um eine Freigabe wirksam verlangen zu können. 3.11 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Beschlagnahme ist verhältnismässig. Ein anderes ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als die Beschlagnah- me ist nicht ersichtlich, nicht zielführend und wird auch nicht angeführt. 3.12 Was die Freigabe zur Bezahlung der Anwaltsrechnungen betrifft (act. 1 S. 17 f; act. 1.13 S. 10-12, act. 1.17 Anwaltsrechnung; Beilagen 22-25 zu

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act. 1.13), so sind diese nicht in einer Art belegt, die ihre Prüfung erlauben würde (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.2). Massgeblich ist hier aber, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach Massgabe der Art. 127 StPO zu bean- tragen und zu beurteilen ist und nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB (vgl. TPF 2005 109 E. 6). 3.13 Zusammenfassend ergibt sich bezüglich der beantragten Freigabe von Vermögenswerten, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine eigenen Interessen vorbrachten, welche beurteilt werden könnten. Die Beschwerde- führerinnen 1 bis 3 sind zudem nicht Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Selbst wenn dem bezüglich der Beschwerdeführerin 1 so wä- re, so könnten deliktische Gelder nicht für ihren Lebensunterhalt frei gege- ben werden. Auf jeden Fall wäre die Verhältnismässigkeit gewahrt und wä- ren die beantragten Fr. 20'000.-- übermässig. Folglich gingen sämtliche Rügen auf zahlreichen Ebenen offensichtlich fehl.

  1. Zusammenfassend sind die Rügen der Beschwerdeführer 4-7 unzulässig; auf sie kann nicht eingetreten werden. Die Anträge auf Akteneinsicht und Vermögensfreigabe der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 sind offensichtlich unbegründet. Damit ist die vorliegende Beschwerde ohne weiteren Schrif- tenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

  2. Beantragt ist vorliegend sodann die "amtliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Strafverfahren Nr. SV.13.0555-LEN" (Rechtsbe- gehren 4). Darauf könnte insoweit eingetreten werden, als damit implizit auch das Verfahren vor der Beschwerdekammer angesprochen ist (vgl. zur selbständigen Anordnung im Beschwerdeverfahren das Urteil des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2); auch kämen wohl die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als nicht beschuldigte Gesellschaften von vornherein nicht in Betracht. Letztlich können diese Fragen offen bleiben. Soweit die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, ist sie auch aus- sichtslos. Ist das Verfahren aussichtslos, so ist das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf

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Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und von den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 solidarisch zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 416 StPO). Es besteht kein An- spruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 20. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Mischa Kissling
  • Bundesanwaltschaft, Stefan Lenz, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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