Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2013.107
Entscheidungsdatum
10.03.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 19. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zu- berbühler und Michael Lazopoulos, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 07

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Sachverhalt:

A. Thema des vorliegenden Verfahrens ist, ob A. S.A. (nachfolgend "Anzeige- erstatterin") Verfahrensrechte vorenthalten worden seien (Privatklägerstel- lung, Akteneinsicht, etc.).

A. S.A. reichte am 22. Dezember 2011 Strafanzeige ein wegen Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. und zwar gegen B., C., D., E. SA, F. Holding (G. Holding) und Unbekannt. A. S.A. reichte die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für H. ein, einem von A. S.A. verwalteten Fond. Zugleich beantragte sie, sämtliche Bankkon- ten und Bankdepots der Verzeigten zu beschlagnahmen und Verfügungs- sperren anzuordnen.

In der Strafanzeige bringt A. S.A. vor, sie sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet worden, von ihrem Konto bei der Bank I. AG namhafte Vermögenswerte auf ein Konto der F. Holding bei der Bank J. AG zu überweisen, wovon ein Teilbetrag aus H. stammen würde.

Diese Vermögenswerte hätten gemäss dem zwischen A. S.A. und E. SA abgeschlossenen Agreement about a Joint Profit Sharing vom 7. März 2011 (nachfolgend "Agreement") wie auch gemäss den ausdrückli- chen Zusicherungen von B., C. und D. für ein klar definiertes Investment- Programm dienen sollen. Tatsächlich seien diese Vermögenswerte jedoch ohne Wissen und Zustimmung von A. S.A. zweckentfremdet und nicht wie vertraglich vorgesehen für das Investment-Programm verwendet worden (vgl. die Darstellung im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012, E. A).

B. Am 6. Januar 2012 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") das Zürcher Verfahren und ersuchte A. S.A. am 13. Januar 2012 um weite- re Unterlagen. Am 7. Februar 2012 verfügte die BA, auf die Anzeige hin keine Strafuntersuchung zu eröffnen (sog. Nichtanhandnahme), wogegen sich A. S.A. beschwerte. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde gut: Zwar kann ein Betrug ausgeschlossen werden, hinsichtlich der Veruntreuung erfolgte jedoch die Nichtanhandnahme zu Unrecht. Der Entscheid liess offen, ob Hinweise auf Geldwäscherei oder Urkundenfälschung vorliegen (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012, E. 4.11, 5.4 und Dispositiv Ziff. 2).

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Die BA eröffnete daraufhin am 2. Oktober 2012 das Strafverfahren SV.12.0021 und ersuchte A. S.A. am 8. November 2012 um das Original des Agreements und weitere Dokumente, namentlich revidierte Buchhal- tungsunterlagen (act. 1.17). A. S.A. reichte diesbezüglich am 20. Dezember 2012 Unterlagen ein, mit Schreiben vom 11. März 2013 auch beglaubigte Kopien aus dem luxemburgischen Strafverfahren (act. 1.4; act. 7.1 Beilage 10).

C. Bereits zuvor, am 23. Juni 2011, eröffnete die BA im gleichen Sachver- haltskomplex das Strafverfahren SV.11.0144. Dies gestützt auf Meldungen der Bank J. AG. Ermittelt wird der Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei: Die Beschuldigten sollen arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Tatplan verschiedene Bankbeziehungen in der Schweiz und im Ausland dazu be- nutzt haben, die mutmasslich verbrecherische Herkunft des auf ein Bank- konto der F. Holding bei der Bank J. AG in Zürich eingegangenen namhaf- ten Betrags zu verschleiern, um seine Einziehung zu vereiteln. Die Ver- schleierung sei mittels verschiedener Transaktionen und Handlungen er- folgt: Devisengeschäften, Übertragungen auf Konten von Briefkastenfir- men, Falschangaben bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten von Bank- beziehungen und Scheinanlagegeschäften. Fingierte Verträge hätten Transfers vor den Banken legitimieren sollen (act. 1.16 S. 1 Ziff. 1.1). Weiter ermittelten (nach Einschätzung der BA seit November 2011, act. 7 S. 17 Ziff. 7) auch die luxemburgischen Strafbehörden gegen E. SA, B. und die Verantwortlichen von A. S.A. sowie K. Untersucht würden im Zusam- menhang mit dem Vertrieb von H. Tatbestände des Betrugs, Vertrauens- bruchs und der Geldwäscherei (act. 7.1 Beilage 21 S. 3 Bericht der Bun- deskriminalpolizei [BKP] vom 28. März 2013 mit Hinweis auf die Nachfrage der BKP vom 15. März 2013 in Luxemburg; act. 7.1 Beilage 22 Commissi- on rogatoire vom 29. März 2012).

D. Die weitere Prozessgeschichte der Verfahren SV.11.0144/SV.12.0021 ist hier insoweit von Interesse, als sie A. S.A. und F. Holding betrifft: F. Holding und A. S.A. beantragten jeweils bei der BA Privatklägerstellung für beide Verfahren. F. Holding erlangte sie für das Verfahren SV.11.0144 und konnte die Verfahrensakten einsehen. Sie erhielt ebenfalls Einblick in die wichtigsten Eingaben von A. S.A. des Verfahrens SV.12.0021. Demge- genüber gelang es A. S.A. in keinem der beiden Verfahren, Privatkläger- stellung oder Einsicht in Akten zu erlangen. Zum Ganzen kam es wie folgt:

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i. A. S.A. schrieb der BA am 19. November 2012, dass sie sich im Ver- fahren SV.11.0144 als Privatklägerin konstituiere (act. 1.5). Die BA in- formierte A. S.A. am 11. Februar 2013, dass sie unter anderem die F. Holding eingeladen hatte, dazu bis 28. Februar 2013 Stellung zu nehmen (act. 1.16 S. 2 Ziff. 1.3 und 1.4).

Am 15. Februar 2013 ersuchte A. S.A. um Auskunft über den Stand der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 sowie um Einsicht in die Akten (act. 1.6). Die BA lehnte dies in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2013 ab, mit Verweis auf das frühe Verfahrensstadium (act. 1.7 S. 2 Ziff. 5; act. 7.1 Beilage 24).

A. S.A. erkundigte sich am 12., 15. und 30. April 2013 nach dem Stand des Verfahrens und dem Schicksal ihres Akteneinsichtsgesuchs (act. 1.11, 1.12). Die BA antwortete am 3. Mai 2013 (act. 1.13), dass dieses schon am 22. Februar 2013 abgelehnt worden sei und sie von A. S.A. noch die revidierten Jahresrechnungen 2010 und 2011 erwarte. Weiter hindere der Widerstand von A. S.A. gegen eine Akteneinsicht von F. Holding jene faktisch daran, sich zur Eingabe von A. S.A. vom 19. November 2012 zu äussern. Daher müsse der Entscheid über die Zulassung von A. S.A. als Privatklägerin im Verfahren SV.11.0144 auf- geschoben werden (act. 1.14 S. 2; act. 1.16 S. 4 Ziff. 3.1; act. 7 S. 26 Ziff. 14.2). Am 24. Mai 2013 lehnte A. S.A. diese Argumentation ab (act. 1.15).

ii. F. Holding wiederum konstituierte sich am 6. und 10. Oktober 2011 als Privatklägerin des Verfahrens SV.11.0144 und stellte am 19. November 2012 ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 1.16 S. 2 Ziff. 1.2; act. 7.1 Beilage 1 Schreiben vom 19. November 2012).

Am 27. Februar 2013 erweiterte F. Holding ihr Gesuch, um auch Ein- sicht in die Eingaben und Entscheide betreffend A. S.A. zu nehmen (act. 1.8). Ohne die Akten zu kennen, sei ihr keine Stellungnahme zur Zulassung von A. S.A. als Privatklägerin möglich. F. Holding beantrag- te im gleichem Schreiben, auch im Verfahren SV.12.0021 als Privat- klägerin im Straf- und Zivilpunkt zugelassen zu werden (act. 1.8; act. 1.16 S. 3 Ziff. 2.3).

Die BA lud am 4. März 2013 unter anderem A. S.A. ein, dazu Stellung zu nehmen. A. S.A. beantragte am 7. März 2013, die F. Holding im Verfahren SV.12.0021 nicht als Privatklägerin zuzulassen und ihr die Akteneinsicht zu verweigern (act. 1.9).

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Die BA hiess am 6. Juni 2013 den Antrag der F. Holding vom 27. Februar 2013 auf Akteneinsicht gut, indem sie gewisse Verfah- rensakten aus dem Verfahren SV.12.0021 (die Strafanzeige von A. S.A. samt Beilagen sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2012.25/BP.2012.5) in Kopie ins Verfahren SV.11.0144 beizog (act. 1.16 Dispositiv Ziffern 1 und 2).

Die Einsicht wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2013 vollzogen und der F. Holding zugleich nochmals Gelegenheit gegeben, zur Konstituierung von A. S.A. als Privatklägerin im Verfahren SV.11.0144 Stellung zu nehmen (act. 7.1 Beilage 4). F. Holding sah in der Folge die Voraus- setzungen einer Privatklägerstellung für A. S.A. als nicht erfüllt an (act. 20.1 Stellungnahme vom 12. September 2013).

E. Am 22. Juli 2013 erhob A. S.A. Beschwerde (act. 1), deren Anträge nach der Replik wie folgt lauten:

"1. Die Bundesanwaltschaft sei unter Fristansetzung anzuweisen, der Beschwerde- führerin Parteistellung als Privatklägerin im Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu gewähren.

  1. Die Bundesanwaltschaft sei unter Fristansetzung anzuweisen, die Untersu- chung des Verfahrens SV.12.0021 ohne Einforderung weiterer Dokumente von der Beschwerdeführerin und ohne weitere Verzögerungen unverzüglich fortzu- setzen.

  2. Die Bundesanwaltschaft sei unter Fristansetzung anzuweisen, der Beschwerde- führerin volle Einsicht in die Akten der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu gewähren; eventualiter sei das Akteinsichtsrecht zu beschränken.

  3. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die beiden Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu vereinigen.

  4. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Beiladung der F. Holding zum Be- schwerdeverfahren sei abzuweisen (Antrag Ziff. 2 der Beschwerdeantwort vom

  5. August 2013).

  6. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Eingeladen zur Beschwerdeantwort, beantragt die BA am 23. August 2013, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei F. Holding als Privatklägerin des Verfahrens SV.11.0144 beizuladen (act. 7 und 8). In der Replik vom 30. September 2013 vervollständigte die Anzei- geerstatterin ihre Anträge zur obigen Fassung (act. 15). Die Replik wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 16), worauf sie unaufgefordert Duplik anmeldete (act. 17, 10. Oktober 2013); diese ging dem Gericht am 31. Oktober 2013 zu (act. 20) und wurde der Gegenpartei zur Kenntnis zu- gestellt (act. 21). Die Anzeigeerstatterin reichte daraufhin am

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  1. November 2013 unaufgefordert eine Triplik ein, die der Gegenpartei zugestellt wurde (act. 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteilig- te mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUE- REZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3.

Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Mit einer Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Anzeigeerstatterin beantragt für beide Verfahren, dass ihr die BA als Privatklägerin Parteistellung und Akteneinsicht gewähre. Sie verlangte zu- vor mehrfach ihre Zulassung als Privatklägerin. Ob ein Akteneinsichtsrecht besteht ist eine Folgefrage dessen. Die Anzeigeerstatterin ist demnach zur Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwer- de einzutreten.

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1.3 Jedoch ist auf Antrag 2 der Beschwerde ganz und auf Antrag 4 (dazu un- tenstehende Erwägung 3.2) teilweise nicht einzutreten. Der BA kann vorlie- gend nicht vorgeschrieben werden, wie sie das Verfahren zu führen hat. Für die Breite der Untersuchung kann dies die Beschwerdekammer gar nicht beurteilen. Vielmehr behält die BA die Verfahrensleitung für alle Ange- legenheiten, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen (BGE 137 IV 215 E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.33 vom 13. Juni 2012, E. 1.3; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 6 "es ist nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen").

Dies entspricht grundsätzlichen Überlegungen – der Beschwerdeinstanz gebietend, sich bei allgemeinen Weisungen an die Strafverfolgungsbehör- de zurückzuhalten (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 397 N. 9; auch in diesem Sinne zu verste- hen: Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4 zum Ausstandsverfahren; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 347 "Aus Gründen der Gewaltentrennung darf dieses Weisungs- und Auftragsrecht von den Gerichten nur zurückhaltend eingesetzt werden."; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 557 f.).

  1. Zunächst ist abermals "festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine allfällige Strafbarkeit der Anzeigeerstatterin zu prüfen ist. Soweit die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich Anhaltspunkte geltend macht, ist sie nicht zu hören. Die Darstellungen der Anzeigeerstatterin sind in jedem Fall ein- gehend zu prüfen, ob ihr selbst in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt allenfalls ein strafrechtliches Verhalten angelastet werden kann, ändert nichts am Umstand, dass auch sie Anzeige einreichen und Geschädigte sein kann" (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom

  2. Oktober 2012, E. 3.1).

3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies kon- kretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Straf- rechts. Danach nehmen die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an

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die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2; grundlegend BGE 103 V 90). 3.2 Vorab ist das Verhältnis zwischen den beiden angesprochenen Verfahren zu klären. Beide untersuchen den Transfer des namhaften Betrags von der Bank I. AG zur damaligen Bank J. AG (act. 7 S. 4 Ziff. 3.1 und obige Erwä- gung A; act. 7 S. 5 Ziff. 4.1). Der Tatverdacht weise "jedoch in den beiden erwähnten Verfahren eine unterschiedliche rechtliche Charakteristik auf": Einmal (SV.12.0021) gehe es um das Anvertrauen von Vermögenswerten, einmal (SV.11.0144) um die Tathandlung einer Geldwäscherei. Die Anzei- geerstatterin könne nur dann durch eine Vortat einen Schaden erlitten ha- ben, wenn die angezeigte Veruntreuung bereits abgeschlossen gewesen wäre, was aber nicht der Fall sei. Es komme der Anzeigeerstatterin deshalb keine Privatklägerstellung zu (act. 7 S. 7 Ziff. 6 für SV.11.0144, act. 7 S. 29 Ziff. 5.1 für SV.12.0021). Eine Vereinigung bedeutete überdies, dass die F. Holding in ein und demselben Verfahren zugleich geschädigte und ver- dächtigte Person würde (act. 1.16 S. 6 Ziff. 6.3). Wie hier Verfahren nach Rechtsfragen zu scheiden, überzeugt nicht. Ge- mäss Rechtsprechung ist denn auch der untersuchte Lebenssachverhalt massgeblich (TPF 2009 125 E. 3.2). Dieser ist in beiden Verfahren wie dargestellt identisch. Es ist Aufgabe der Verfahrensleitung, den im Unter- suchungsverlauf sich verändernden Parteirollen gerecht zu werden. Auch dass dabei jeder Beteiligte andere Tatbestände erfüllen mag, rechtfertigt keine Verfahrensmehrungen. Solche bergen neben weiteren Nachteilen die Gefahr, Parteirechte zu verletzen (so schon der zitierte Entscheid; zutref- fend auch die Replik in act. 15 S. 11 N. 29/31). Um dies zu vermeiden, sind die beiden Verfahren mindestens als eine Einheit zu führen, besser jedoch zu vereinen (vgl. obige Erwägung 1.3 dazu, warum dies nicht formell im Dispositiv anzuordnen ist). 3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 7 S. 4 Ziff. 2.1, S. 18 Ziff. 3; siehe auch act. 7 S. 21 Ziff. 2/4) ist die Parteistellung der An- zeigeerstatterin nicht zweifelhaft. Bereits Erwägung 1.2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012 stellte im Verfahren SV.12.0021 die Privatklägerschaft der Anzeigeerstatterin fest (vgl. demgegenüber act. 7 S. 29 Ziff. 5.1). 3.3.1 Derjenigen Geschädigten, die an ihren Rechten unmittelbar betroffen ist, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Absatz 2 derselben StPO- Bestimmung; Art. 115 Abs. 1 StPO).

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Die Anzeigeerstatterin hat den Transfer des namhaften Betrags zur Bank J. AG ausgelöst ([...], vgl. auch obige Erwägung A), wobei H. als Her- kunftsort der Gelder angegeben wurde. Die Anzeigeerstatterin kann nicht alle Zweifel an ihrer Darstellung ausräumen (vgl. act. 7 S. 8 ff., 24; act. 20 S. 14 f.), muss dies aber auch nicht. Dass H. geschädigt sein könnte ist ausreichend glaubhaft gemacht. Eingehende zivilrechtliche Einschätzun- gen sind dem zuständigen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2). 3.3.2 Demnach wäre eine formelle Stellung als Privatklägerin und damit Verfah- renspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) für die Anzeigeerstatterin gar nicht mehr erforderliche Voraussetzung einer Akteneinsicht. Der angefochtene Entscheid stellt daran jedoch auch überspannte Anforderungen: Art. 118 Abs. 1 StPO verlangt für eine Konstituierung als Privatklägerin nur eine ausdrückliche Erklärung der Geschädigten, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Dass eine solche Erklärung nicht oder fehlerhaft abgegeben worden wäre, bringt auch die BA nicht vor. Vielmehr ist beim vorliegenden Verfahrensstand von einer gültigen Konstituierung der Anzeigeerstatterin (und Geschädigten) als Privatkläge- rin auszugehen. Diese ist somit Partei der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021. Die Verweigerung resp. der Aufschub des Entscheids hierü- ber war nicht sachgerecht. Der erste Antrag der Beschwerde ist somit gutzuheissen, wobei sich eine Rückweisung erübrigt. 3.4 Die Akteneinsicht wiederum steht den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft offen und erstreckt sich auch auf Teilverfahren (BGE 138 IV 78 E. 3). Seit der Anzeige (SV.12.0021) sind gut zwei Jahren verstrichen. Die BA erwähnt keine Untersuchungshandlungen (act. 7 S. 16 Ziff. 3). Die Unter- suchung SV.12.0021 erscheint vielmehr im Wesentlichen mit derselben Begründung faktisch sistiert (vgl. obige Erwägung D zum "aufgescho- ben[en]" Entscheid), welche auch die (aufgehobene) Nichtanhandnahme begründen sollte (vgl. act. 1.17 Schreiben vom 8. November 2012 und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2012, S. 2 f.). Das Verfahren SV.11.0144 läuft seit 23. Juni 2011; rund 10 Monate dauerte (mit Unterbrechung) nur schon die Konsultation der F. Holding (vgl. dazu untenstehende Erwägung 4). Zwischenzeitlich wären selbst im Verfahren SV.12.0021 die direkte oder rechtshilfeweise Einvernahme von Beschuldigten und ein Beizug ausländi-

  • 10 -

scher Verfahrensakten möglich gewesen. Es ist zu spät im Verfahren um noch Art. 101 Abs. 1 StPO anwenden zu wollen ("spätestens"). Die Anzeigeerstatterin und Privatklägerin hat somit grundsätzlich das Recht, die Akten der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 einzusehen, selbst wenn sie als Beschuldigte anzusehen wäre (vgl. act. 20 S. 8 lit. C). Allen- falls mag Art. 108 StPO eine Einschränkung rechtfertigen. Dies wird ver- zugslos zu entscheiden und nachvollziehbar zu begründen sein. Antrag 3 der Beschwerde ist somit teilweise, wie eventualiter formuliert, gutzuheis- sen. 3.5 Zusammenfassend liegt, wenn nicht gar eine Rechtsverweigerung, so zu- mindest eine Rechtsverzögerung vor. Die Anzeigeerstatterin wurde bis heute rund 14 Monate lang vertröstet. Ihr steht indes offensichtlich die Stel- lung einer Partei zu. Damit einhergehend hat sie Anspruch auf Prüfung und Entscheidung, ob ihr Akteneinsicht vollumfänglich oder nach Art. 108 StPO beschränkt zu gewähren ist. Antragsgemäss ist der BA hierzu Frist anzu- setzen.

  1. Der Verfahrensantrag der BA auf Beiladung der F. Holding als Privatkläge- rin (act. 7 S. 3 Ziff. 5; act. 15 S. 4 f.; act. 20 S. 2 f.) ist aus zwei Gründen abzuweisen. Zum einen ist nicht ganz klar, warum die BA für eine Partei und anstelle dieser den Antrag stellt; nur eine Geschädigte selbst kann beantragen, als Partei am Verfahren teilzunehmen. Zum anderen besteht gemäss Recht- sprechung grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse der Privatklä- gerschaft, gegen eine Beteiligung (Zulassung) einer anderen Privatklägerin am Strafverfahren Beschwerde zu führen; nur schon zweifelhaft ist, ob ein rechtliches Interesse berechtigt, überhaupt dazu angehört zu werden (zur Zulassung: Urteile des Bundesgerichts 1B_505/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.3; 1B_075/2013 vom 15. März 2013, E. 2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2013.10 vom 20. August 2013, E. 1.3.2). Antrag 5 der Be- schwerde ist somit gutzuheissen, der spiegelbildliche Antrag der BA abzu- weisen.

  2. Insgesamt ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

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  1. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Erwägung 3.5). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (act. 5) zurückzuerstatten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin na- hezu vollständig. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
  2. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägung 3.4 über das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin zu erlassen.

  3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 20. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

18

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 105 i.V.m
  • Art. 382 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 101 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 105 StPO
  • Art. 108 StPO
  • Art. 115 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

Gerichtsentscheide

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