Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2012.185
Entscheidungsdatum
25.03.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 1. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Saluz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 130 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 85 + B P .20 12. 80

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (act. 1.1). In diesem Zusammenhang wurden ver- schiedene Konten mit Beschlag belegt, zwei Grundbuchsperren verfügt und Barwerte sichergestellt (act. 5 N. 4). Auch leistete A. eine Sicherheit von CHF 100'000.-- (act. 5 N. 10).

B. A. beantragte mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 unter anderem die Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Rückerstattung der Sicherheitsleistung (act. 5.4 S. 6 Ziffern 1 und 4). Mit Verfügung vom 8. November 2012 lehnte die BA dies ab (act. 1.1 Ziffer 2).

C. Dagegen führt A. am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit welcher er beantragt was folgt:

  1. Ziff. 2 der Verfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der abgewiesenen Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Sicherheitsleistung auf- zugeben, und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und die Sicherheitsleis- tung seien freizugeben und inkl. dem seit der Beschlagnahme angefallenen Vermö- gensertrag zurückzuerstatten.

Eventualiter

Ziff. 2 der Verfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der abgewiesenen Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Sicherheitsleistung aufzuhe- ben, und die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung der bean- tragten Freigaben und Rückerstattungen zurückzuweisen.

  1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unter- zeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die angesichts des 688 Seiten umfassenden Schlussberichtes der BKP (vom 22. Dezember 2011, act. 5.17) summarische Beschwerde begründet dies im Wesentlichen damit, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege und das Verfahren schon zu einem guten Teil eingestellt worden sei (act. 1 S. 4 f.), dass die Verfahrensdauer mittlerweile überlang sei (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 2 f.) und dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt worden sei, indem die angefochtene Verfügung keine Begründung zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme enthalte (act. 1 S. 6). Ebenso wenig sei die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung begründet und erweise sich als nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 7).

D. Die Beschwerdeantwort ging mit Eingabe vom 25. Januar 2013 ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 2-5, act. 5 S. 1). Die Be-

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schwerdereplik datiert vom 8. Februar 2013 (act. 7) und wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 13. Februar 2013 ein Schreiben der BA vom 11. Februar 2013 ein, gemäss welchem eine Ein- stellung der Strafuntersuchung vorgesehen sei (act. 9, 9.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegi- timation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist nur, wer von einer Massnahme persönlich und direkt betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand behauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Bejahung der Legi- timation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheide des Bundesstrafge- richts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1 und BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E.1.3). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E.1.3; BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.3; BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (TPF 2007 158 E. 1.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.4). Bloss wirt- schaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selb- ständig beschwerdelegitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts

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BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Per- son wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die ju- ristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF 2007 158 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 242, 254, 310 f.). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigentümer bzw. Miteigentümer der beschlagnahmten Grundstücke eingetragen. Durch die Beschlagnahme ist er in der Ausübung seiner Verfügungsrechte gehindert, womit seine Beschwer erstellt ist. Dasselbe gilt auch für die auf ihn lauten- den beschlagnahmten Bankkonten. Hingegen ist er hinsichtlich der Konten, welche nicht auf ihn lauten, für welche er jedoch bevollmächtigt ist, nicht zur Beschwerde legitimiert. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss zitierter Rechtsprechung um rein wirtschaftliche Interessen, welche für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichen. Die erteilte Kontovoll- macht wurde nicht beigebracht, doch umfasst eine solche im Normalfall keine über den Zahlungsverkehr hinausgehende Bevollmächtigung über das Konto. Auf die Beschwerde kann demnach, soweit sie sich auf die Kon- ten dritter Kontoinhaber bezieht, nicht eingetreten werden.

1.4 Gemäss den unbestritten gebliebenen Darlegungen der BA (act. 5 S. 3-5) ist der Beschwerdeführer Inhaber oder Mitinhaber folgender beschlag- nahmter Vermögenswerte:  Bank B. AG, Konto Nr. 1  C., Konto Nr. 2  Bank D., Konto Nr. 3  Bank D., Konto Nr. 4 (lautend auf A. und E.)  Grundbuchamt Hochdorf, Grundstück Nr. 5, Eigentümer: Einfache Gesellschaft A. / E.  Grundbuchamt Emmental-Oberaargau, Grundstück Nrn 6 sowie 7, Eigentümer: A.  diverse sichergestellte Barschaften gemäss act. 5 N. 4c

Insoweit gilt es auf die Beschwerde einzutreten, die im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde.

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2.1 Zunächst wird beanstandet, dass ein hinreichender Tatverdacht fehle. Es sei einseitig ermittelt worden, Beweisanträgen der Verteidigung nicht statt- gegeben worden, es seien keine Geschädigten identifiziert worden und zu- dem bis heute die überwiegende Zahl der Vorwürfe fallengelassen worden (act. 1 S. 4 f.). Es bestehe kein Tatverdacht (act. 7 S. 5). Die von der BA eingereichten Tabellen seien ausser Recht zu weisen, da sie nicht mit einer Aktennummer versehen seien und keinem ersichtlichen Verfasser zuge- ordnet werden könnten, mithin nicht als Beweismittel taugten (act. 7 S. 3).

2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO stellt eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstän- de und Vermögenswerte dar. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffe- nen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be- tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 5.2). Der hinreichende Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (vgl. hierzu BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 4.1; BB.2010.12 vom 5. August 2010, E. 2.2-2.4 je mit weiteren Hinwei- sen).

Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnismässig sein (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 263- 268 StPO N. 11 und N. 15). Handelt es sich um eine Beschlagnahme delik- tisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so ist des Weiteren zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erken- nenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB (Art. 59 aStGB) wahrscheinlich erscheint (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006, E. 5.1). Die Beschlagnahme von Liegenschaften hat gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO in der Form der Grundbuchsperre zu ergehen.

2.3 Das vorliegende Verfahren hat nicht abschliessend darüber zu befinden, ob den Beweisanträgen der Verteidigung stattzugeben gewesen wäre, oder ob

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eine Verurteilung tatsächlich erfolgen würde. Bereits im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom 12. September 2011, E. 2.3, wurde festgestellt, dass ein hinreichender Tatverdacht bestand, der sich bis zum damaligen Zeitpunkt noch weiter verdichtet hatte (vgl. auch die Darlegun- gen der angefochtenen Verfügung zur Arglist, act. 1.1 S. 3; act. 5 N. 9 zur bevorstehenden Anklage). Es gilt hier auf jene auch heute noch zutreffen- den Ausführungen zu verweisen. Der Schlussbericht der BKP vom 22. De- zember 2011 begründet auf den Seiten 669-682 den Tatverdacht weiter und zwar plausibel und einlässlich (act. 5.17). Hier ist daher festzuhalten, dass bezüglich dieses Vorwurfes keine Einstellung erfolgt ist und zur Zeit ein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf des Betruges besteht.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass nach der teilweisen Ein- stellung die Aufrechterhaltung aller Beschlagnahmen und Grundbuchsper- ren unverhältnismässig sei (act. 1 S. 5 f.). Dem hält die BA entgegen, dass gemäss dem Vorhalt der Schlusseinver- nahme vom 29. August 2012 ein mutmasslicher Deliktsbetrag von EUR 13.177 Mio. der Einziehung unterliege. Quantitativ seien die Be- schlagnahmen trotz der Teileinstellungen daher nach wie vor gerechtfertigt (act. 5 N. 9, act. 5.16). 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebe- ne provisorische konservatorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1245). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Beschlag- nahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mut- masslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom 25. Okto- ber 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).

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3.3 Die eingehenden Untersuchungen belegen die Deliktskonnexität und die Höhe des mutmasslich als Ersatzforderung einzuziehenden Deliktsbetra- ges im heutigen Zeitpunkt ausreichend (vgl. act. 5.17 S. 671-682). Es er- scheint als plausibel, dass die beiden Grundbuchsperren (act. 5 N. 4b), die Saldi der beschlagnahmten Vermögenswerte (rund CHF 75'000.--, act. 5 N. 4a und 5a) sowie die beschlagnahmten Barbeträge (rund CHF 9'000.--, act. 5 N. 4c) zusammen weit unter der maximal möglichen Grenze für die Beschlagnahmen von EUR 13 Mio. zu stehen kommen. Nichts in der Be- schwerde vermag diese Würdigung in Frage zu stellen oder gar zu widerle- gen. 3.4 Weiter rügt die Beschwerde die überlange Verfahrensdauer, die zur Aufhe- bung der Beschlagnahmen führen müsse (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 2). Bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 (Entscheid 1B_588/2011, E. 8.2.2) habe das Bundesgericht befunden, dass "ein krasser Fall von Prozessver- schleppung, der eine sofortige Verfahrenseinstellung nach sich ziehen müsste, noch - knapp - nicht ersichtlich" sei.

Die BA weist darauf hin, dass seit dem Urteil des Bundesgerichts Anträge der Verteidigung behandelt worden seien; auch seien Akten zwecks Ein- sichtsgewährung aufzubereiten gewesen. Es seien die Schlusseinvernah- men durchgeführt und Fristen nach Art. 318 StPO angesetzt worden. Diese führten zu weiteren Akteneingängen, die zu bearbeiten gewesen seien (act. 1.1 S. 2).

3.5 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO fest- geschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbe- hörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu be- handeln. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; 124 I 139 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Beschul- digten, der Behandlung des Falls durch die Behörden, den Interessen der Geschädigten und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die Prüfung umfasst das Verfahren von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache, einschliesslich der Rechtsmittelverfahren (BGE 130 I 312 E. 5.1; 124 I 139 E. 2c). Weder Verfahrensverzögerungen noch eine überlange Verfahrensdauer sind heil- bar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen sie in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder

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gar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4d).

3.6 Wenn der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer moniert und die BA darauf hinweist, dass das Verfahren seit dem Entscheid des Bun- desgerichts stetig Richtung Abschluss vorangetrieben wurde, so ist beiden beizupflichten. Offenbar steht das Verfahren nun kurz vor dem Abschluss (act. 1.1 S. 3, act. 5 N. 7, act. 9.1). Bei diesem Stand des Verfahrens hat die in Erwägung 3.4 zitierte bundesgerichtliche Einschätzung nach wie vor Gültigkeit.

4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verfügung vom 8. November 2012 (act. 1.1) sein rechtliches Gehör verletze, da sie die Abweisung der Folgeanträge (lautend auf Entlassung aus der Beschlag- nahme) nicht begründe und nicht separat behandelt habe (act. 1 S. 6). Ent- gegen den Darlegungen der BA (act. 5 S. 6) sei eine Heilung ausgeschlos- sen (act. 7 S. 3 f.). Die Aufhebung der Beschlagnahmen sei durch reforma- torischen Entscheid der Beschwerdekammer anzuordnen (act. 1 S. 6). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (früher: Art. 4 aBV) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Be- hörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grund- sätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er, wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

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4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). 4.4 Entgegen den vorgebrachten Rügen begründet die angefochtene Verfü- gung die Beschlagnahme sehr wohl, wenngleich sehr knapp. Sie äussert sich zu Tatbestandsmässigkeit, Tatverdacht und der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welche seiner wesentlichen Vorbringen nicht eingegangen worden wäre. Jedenfalls erlaubte es ihm die Begründung, den Entscheid mittels verschiedener Rü- gen anzufechten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gliederung von Verfü- gungen besteht schliesslich nicht. Die Freigabe der Sicherheitsleistung wird explizit abgewiesen, die Abwei- sung aber mittels obigen Ausführungen nur implizit begründet. Im Gesamt- kontext ergibt sich immerhin, dass Tatverdacht und Schwere des vorgewor- fenen Deliktes nach wie vor eine nicht unerhebliche Fluchtgefahr als gege- ben annehmen lassen. Dies ist aber ohne Weiteres Grund genug, um eine Sicherheitsleistung aufrecht zu erhalten. Selbst wenn dem nicht so wäre, konnte der Beschwerdeführer zu diesem Punkt und den von der BA dazu eingereichten Unterlagen (act. 5.6) in der Replik ausdrücklich Stellung nehmen (act. 7 S. 4), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufol- ge ungenügender Begründung geheilt wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Heilung sei ausgeschlossen, weil durch die Beschwerde- kammer nur eine summarische Prüfung erfolge (act. 7 S. 3 f.), so wider- spricht er sich selbst (vgl. act. 1 S. 3 N. 4) und wird im Übrigen durch Art. 393 Abs. 2 StPO widerlegt. 4.5 Die Verfügung vom 8. November 2012 nannte kurz die Überlegungen, von denen sich die BA leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Da- raus geht hervor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft wurden. Dieser konnte sich ohne Weiteres von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen und sie mit einer Vielzahl von Rügen anfech- ten. Damit geht seine Rüge der Gehörsverletzung fehl.

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5.1 Zur verlangten Freigabe der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 100'000.-- führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass keine Gründe mehr für die Anordnung von Untersuchungshaft bestünden, und weder Tatverdacht noch eine Verhältnismässigkeit der Massnahme ersicht- lich seien. Sie sei dem Beschwerdeführer daher zurückzuerstatten (act. 1 S. 7).

Dem tritt die BA mit der Vorlage von act. 5.6 entgegen, gemäss welchem die Einbürgerung des Beschwerdeführers am 14. September 2012 rechts- kräftig als nichtig erklärt worden sei (Schreiben des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 4. Januar 2013). Der Beschwerdeführer habe nun- mehr sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verwirkt, weshalb der Geldbe- trag – an sich schon nur eine minimale Sicherheit bietend – nicht freigege- ben werden könne. Es sei sicherzustellen, dass er sich dem Prozess und allfällig zu erwartenden Sanktionen stelle (act. 5 S. 6 f.).

In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer ein, dass sein Lebensmittel- punkt und derjenige seiner Familie in der Schweiz sei; er habe daher An- spruch auf eine Niederlassungsbewilligung und sei mit Frau F. verheiratet. Im Übrigen sei angesichts der Verfahrensdauer ohnehin nur eine bedingte Strafe zu erwarten (act. 7 S. 4).

5.2 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbe- trages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentzie- henden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Die Leistung der Sicher- heit verfolgt den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt ei- ner Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden - insbesondere durch Flucht - entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. Septem- ber 2009, E. 3.3 m.w.H.; TPF 2009 73 E. 2.1; TPF 2009 97 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2012.149 vom 12. Februar 2013, E. 2.2).

5.3 Mit Blick auf die Bindungswirkung und die alsbald bevorstehenden weiteren Verfahrensschritte ist von einer Aufhebung der Sicherheitsleistung abzuse- hen. Wie dargelegt, besteht der Tatverdacht nach wie vor und es kommt al- lenfalls zur Einziehung von Grundstücken und Geldwerten. Das Fortbeste- hen der Sicherheitsleistung kann damit eine zweifellos bestehende Flucht- gefahr auf verhältnismässige Art und Weise zumindest dämpfen. Der An- trag auf Freigabe der Sicherheit ist damit abzuweisen.

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  1. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung seiner Anwältin als amtli-

che Verteidigerin, da sie diese Funktion im Untersuchungsverfahren schon

seit 26. März 2007 wahrnehme, ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege

und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers

geboten sei. Somit seien die Voraussetzungen einer Einsetzung offensicht-

lich erfüllt (act. 1 S. 7).

7.2 Kaum geklärt ist, ob eine notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO i.V.m.

Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wer-

den kann und inwieweit der Anlass für die notwendige Verteidigung im Be-

schwerdeverfahren selbst begründet sein, respektive vorhanden sein muss

und welche Rolle den Kriterien der Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit da-

bei genau zukommt (Urteile des Bundesgerichts 1B_296/2008 vom

11. Dezember 2008, E. 2.3 und 2.4, 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012,

  1. 2.3.2 und 2.4, 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7, BGE 129 I 129
  2. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 1P.386/2006 vom 27. Juli 2006, E. 4.1-

4.3, SCHMID, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N. 742 und Fn 214,

RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 130 N. 10; demge-

genüber BGE 129 I 281 E. 4.2-4.5 und SCHMID, Schweizerische Strafpro-

zessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N. 2 sowie DERSEL-

BE, Handbuch, N. 750 und Fn 230, MAURICE HARARI/TATIANA ALIBERTI,

Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011,

Art. 132 N. 41-42). Es liegt am Beschwerdeführer, die Anhaltspunkte darzu-

legen, damit die Beschwerdeinstanz in der Lage ist zu beurteilen, inwiefern

die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung auch im Beschwer-

deverfahren vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom

15. August 2012, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66

vom 5. Februar 2013, E. 7.1-7.3).

7.3 Der Beschwerdeführer behauptet lediglich lapidar, es liege ein Fall notwen-

diger Verteidigung vor; dies ohne weitere Darlegungen oder Belege. Er legt

weder die Einsetzungsverfügung ins Recht noch teilt er mit, nach welcher

Litera von Art. 130 StPO seine Verteidigerin eingesetzt wurde. Dass ein

Anspruch auf notwendige Verteidigung insbesondere für das Beschwerde-

verfahren überhaupt bestehe, wäre ebenfalls detailliert darzutun, zumal er

aus den oben zitierten und für das Beschwerdeverfahren einschlägigen

Entscheiden des Bundesgerichts (1B_332/2012, 1B_705/2011,

1B_732/2011) nicht ersichtlich ist und der Zusammenhang einer Be-

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schwerde betreffend einer Beschlagnahme mit einer im Schuldpunkt allen- falls gebotenen Verteidigung nicht offenkundig ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.2). Hinzu tritt, wie nach- folgend darzutun sein wird, dass der Beschwerdeführer auch seine Mittel- losigkeit nicht dokumentiert. Nachdem der Beschwerdeführer die notwendige Verteidigung für das vor- liegende Beschwerdeverfahren weder substantiiert noch widerspruchsfrei dargelegt hat, entfällt die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf die- ser Grundlage, zumal der Beschwerdeführer effektiv über einen Anwalt ver- fügt. Da damit kein Fall notwendiger Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor- liegt, kann dessen Anwendbarkeit und Tragweite für das Beschwerdever- fahren offen bleiben. 7.4 Damit bleibt zu prüfen, ob eine unentgeltliche amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu gewähren ist. Deren Vorausset- zungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aus- sageverweigerungsrecht berufen (LIEBER, a.a.O., Art. 132 N. 12 unter Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuch- steller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situ- ation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77f. m.w.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30). 7.5 Die behauptete Situation der Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers ist nicht nachvollziehbar. Er hat weder entsprechende Ausführungen gemacht, noch die notwendigen Unterlagen eingereicht. Mehr als die Be-

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hauptung seiner Bedürftigkeit hat der heute offenbar als Geschäftsführer einer AG tätige Beschwerdeführer (vgl. die Schlusseinvernahme, act. 5.16 S. 3) nicht eingereicht. Auch zum Verbleib der den Bericht der BKP (act. 5.17) durchziehenden namhaften Geldsummen macht der Beschwer- deführer keine Angaben. Auf dieser Grundlage kann ihm keine unentgeltli- che Prozessführung gewährt werden.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

  3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt.

Bellinzona, 4. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwältin Eva Saluz
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Zitate

Gesetze

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aBV

  • Art. 4 aBV

aStGB

  • Art. 59 aStGB

BGG

  • Art. 103 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 70 StGB
  • Art. 72 StGB

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 130 StPO
  • Art. 132 StPO
  • Art. 238 StPO
  • Art. 263 StPO
  • Art. 266 StPO
  • Art. 318 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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