Beschluss vom 15. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.,
B., Fürsprecherin, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 84 + B B .20 13. 18 7 N ebe nv erf ahr en B P .2 012 .7 9
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. unter anderem wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1.1).
B. Am 8. November 2012 stellte die BA einen Teil des Strafverfahrens ein; namentlich betrifft dies die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Orga- nisation, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlungen gegen das aANAG. Die auf den eingestellten Teil entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 31'559.10 wurden auf die Bundeskasse genommen und die amtliche Verteidigerin wurde pauschal mit Fr. 15'000.-- entschädigt (act. 1.1 Disposi- tiv Ziffern 1-3, ohne separate Vergütung der Auslagen).
C. Dagegen erheben A. sowie seine Verteidigerin (diese in eigenem Namen) am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), welche beantragt:
Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der "Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 15'000.00" aufzuheben, und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien mit CHF 66'000.00 festzusetzen.
Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 sei aufzuheben, und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Bezug auf den eingestellten Teil der Untersuchung sei auf pauschal CHF 66'000.00 festzusetzen.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unter- zeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die Anträge beruhen im Wesentlichen auf der Begründung, dass die Ver- teidigungskosten zwischen dem einzustellenden und anzuklagenden Teil des Verfahrens gleich aufzuteilen seien wie die Verfahrenskosten, nämlich rund 40% auf den einzustellenden und 60% auf den anzuklagenden Teil. Heute würden zu Unrecht nur 10% des Verteidigungsaufwandes (d.h. 60h von total 578h) auf den einzustellenden Teil verlegt (act. 1 S. 8). Anzuwen- den sei ein Stundensatz von Fr. 260.--.
D. Nach krankheitshalber erstreckter Frist für die Einreichung der Replik mit einhergehendem Wechsel des Sachbearbeiters stellte die BA dem hiesigen Gericht ihre Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2013 zu. Im Be- gleitschreiben vom gleichen Tag teilte sie mit, dass sie damit das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos erachte (act. 2, 3; act. 4, 4.1).
Inhaltlich moniert die von Amtes wegen erfolgte Wiedererwägung die wenig durchsichtige Natur der anwaltlichen Abrechnung und anerkennt aus Grün- den der Praktikabilität, Pragmatik und des späten Entscheid-Zeitpunktes ex aequo et bono einerseits den Zeitaufwand von 587 [recte: 578] Stunden, und andererseits die in der Beschwerdeschrift angemahnte (parallele) Ver- teilung der Verteidigungskosten nach Massgabe der Verfahrenskosten (act. 4.1 N. 3.2, 4.1, 4.2, 4.5). Zusätzlich werden mit Fr. 3'422.-- alle Ausla- gen auf den eingestellten Verfahrensteil übernommen (act. 4.1 Dispositiv Ziffer 3, act. 1.3).
Da eine solche Wiedererwägung nach Ansicht der Verfahrensleitung nicht zulässig war, wurde die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 6. Febru- ar 2013 als Beschwerdeantwort entgegengenommen und den Beschwerde- führern Frist zur Replik angesetzt (act. 5). Ihre Stellungnahme vom 15. Februar 2013 legte dar, dass die BA die Beschwerde anerkannt habe und beantragte eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 6). Diese Eingabe wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die BA die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCK- STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MAR- CELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 9 ad art. 135 CPP).
Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde ge-
mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 308 m.w.H.).
1.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als amtliche Verteidigerin durch die angefoch- tene Verfügung insoweit beschwert, als die geltend gemachte Entschädi- gung teilweise verweigert wurde. Insoweit ihre Entschädigung nicht ge- kürzt, sondern nur auf den eingestellten bzw. anzuklagenden Verfahrensteil aufgeteilt wird, fehlt ihr eine Beschwer und damit das rechtlich geschützte Interesse.
Folgte man der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Interpretati- on (act. 1 S. 7) der in diesem Punkt sehr knapp gefassten Verfügung (act. 1.1 S. 17), wäre mangels Beschwer der Beschwerdeführerin 2 inso- weit nicht einzutreten. Der anwaltliche Aufwand wird jedoch integral als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet und insoweit eben doch nicht anerkannt. Etwas anderes oder gar eine Anerkennung ihres Gesamtstundenaufwan- des kann aus der Festlegung eines pauschalen Entschädigungsteils für die einzustellenden Verfahrenskomplexe nicht abgeleitet werden, zumal auch der von den Beschwerdeführern angewandte Stundenansatz gekürzt wur- de.
Damit ist insoweit einzutreten und sind die Rügen der Beschwerdeführe- rin 2 inhaltlich zu prüfen.
1.3 Wie vorstehend und in der Beschwerdeschrift ausgeführt (act. 1 S. 3), ist der Beschwerdeführer 1 von der Verteilung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung dadurch beschwert, als dass ihm die Kosten des nicht eingestell- ten Verfahrensteils auferlegt werden könnten.
Der Entscheid in den nicht eingestellten Verfahrensteilen präjudiziert bei gegebenem Sachzusammenhang die Frage der Herabsetzung oder Ver- weigerung der Entschädigung im vorliegenden Verfahren aufgrund rechts- widrigen und schuldhaften Einleitens oder Erschwerens der Untersuchung durch die beschuldigte Person (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Insoweit wäre, bis hierüber Klarheit besteht, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Einstellungsverfügung erweist sich aber in dem Umfange als unvoll- ständig, als sie sich nicht inhaltlich mit dieser Frage auseinandersetzt. Dies mit der Folge, dass der Entscheid in der Hauptsache aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine präjudizierende Wir- kung mehr entfalten kann. Damit ist vorliegend nicht zu sistieren, sondern zu entscheiden.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde insgesamt einzutreten ist.
2.1 Die Wiedererwägung wird damit als sachgerecht begründet, als ein Teil der Strafuntersuchung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich noch über die Entschädigung der anwaltlichen Vertretung zu befinden sei. Hierbei erwei- se sich eine andere materielle Beurteilung als notwendig. Der Entschädi- gungsentscheid halte einer erneuten und näheren Betrachtung nicht Stand. Die BA komme daher von Amtes wegen auf die Entschädigungsfrage zu- rück und erachte aufgrund der Akten eine andere materielle Beurteilung als angezeigt und möglich, die weniger weit vom belegbaren und ex aequo et bono vertretbaren Aufwand abweiche (act. 4.1 N. 2.2, 3.2).
2.2 An den hierzu erfolgten Ausführungen der Zwischenverfügung vom 6. Feb- ruar 2013 ist festzuhalten. Wie darin ausgeführt, sind die rechtlichen Aus- führungen der Wiedererwägungsverfügung insoweit korrekt, als sie den Verfahrensstand (Zwischenverfügung, Schlussverfügung) als wesentlich für deren Zulässigkeit darlegen (so auch SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 592 und 1772). Aller- dings müssten diese Überlegungen vorliegend dazu führen, dass die ange- fochtene Einstellungsverfügung als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO), der einer Wiedererwägung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Wiedererwägungsverfügung ist damit unzulässig und als solche unbeachtlich. Auch die Voraussetzungen einer allfällig in Frage kommenden Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1 StPO) wären nicht erfüllt.
Es kann somit hier offenbleiben, (a) in welchen Fällen das in der neuen StPO nicht vorgesehene Institut der Wiedererwägung im Strafverfahren überhaupt Anwendung finden kann (dazu teilweise TPF 2005 180) und (b) inwieweit das Rechtsmittel der Beschwerde über devolutive Wirkung ver- fügt (dazu in aller Kürze RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Ba- sel 2001, N. 2790, PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2.A., Ba- sel 2012, S. 256, zumal eine Regelung wie Art. 58 VwVG fehlt; gegebenen- falls wäre auch die Tragweite von Art. 428 Abs. 3 StPO zu bedenken). Zu einer Wiederaufnahme schliesslich wäre die BA schon mangels rechtskräf- tigen Einstellungsentscheides nicht zuständig gewesen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO).
2.3 Nach Entgegennahme der Wiedererwägungsverfügung als Beschwerde- antwort ist festzuhalten, dass Prozessthema des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens ist, ob die (ursprüngliche und angefochtene) Verfügung vom 8. November 2012 den Rügen der Beschwerdeschrift standhält. Somit kann die Beschwerdeinstanz nicht weniger als pauschal Fr. 15'000.-- zuspre- chen, wobei auch die Angemessenheit des Aufwandes ein Prozessthema bildet (vgl. oben E. 1.2). Ansonsten sind die Eingaben nach Massgabe der leitenden Offizialmaxime (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819 [zur Wahlverteidigung]) zu würdigen, um so mehr als die Kosten der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten bilden (so Art. 422 Abs. 1 lit. a, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Selbst wenn in der Beschwerdeantwort eine dem angefochtenen Entscheid widersprechende Anerkennung zu sehen wäre, wie dies die Beschwerdeführer nahelegen (act. 6 S. 1 und 3), wäre diese daher für das Gericht nicht bindend.
3.1 Die BA stützt die Höhe ihrer Entschädigung einmal darauf, dass bereits an- lässlich der Hafteröffnung feststand, dass sie den Vorwurf des Betäu- bungsmittelhandels (ausgehend von einer kriminellen Organisation) einstel- le, weshalb diesbezüglich mangels Ermittlungshandlungen auch kein Ver- teidigungsaufwand angefallen sei. Was die weiteren Ermittlungskomplexe betrifft, so schied die BA drei Einvernahmen zu insgesamt 11 Stunden aus. Nur diese beschäftigten sich mit den einzustellenden Sachverhalten. Da ihr die allgemein gehaltene Abrechnung der Verteidigerin als nicht nachvoll- ziehbar erschien, wurde ermessensweise pauschal von einem Aufwand von 60 Stunden ausgegangen und dieser zu Fr. 230.-- pro Stunde ent- schädigt (act. 1.1 S. 17). Die Verfügung vom 2. Oktober 2012 teilte den Be- schwerdeführern den Kern der obigen Begründung mit und setzte ihnen zugleich eine Frist zur Bezeichnung und Zuordnung des angefallenen Ver- teidigungsaufwandes (act. 1.2 S. 3) an.
3.2 Wie bereits dargelegt (Erwägung C oben), verlangen die Beschwerdefüh- rer, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich ausgeschie- den werde, wie die Verfahrenskosten, nämlich zu 40% auf den einzustel- lenden und zu 60% auf den anzuklagenden (nicht eingestellten) Teil (act. 1 S. 6 f.). Die Erfassung der einzelnen Tätigkeiten im Gebührenjournal eines Anwaltes, aufgeteilt nach einzelnen Deliktsvorwürfen, gehöre nicht zu sei- nem notwendigen Zeitaufwand. Es sei deshalb von der Entschädigung er- messensweise ebenfalls 60% auf den nicht eingestellten Teil zu rechnen. Eine parallele Zuteilung von Verfahrenskosten und Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei sachgerecht. Demnach seien 578 Stunden zu entschädigen, zu einem Stundensatz von Fr. 260.--, was in einem Honorar
von Fr. 150'280.-- (excl. MwSt. und Auslagen, inkl.: Fr. 165'555.75) münde. Die zuzusprechenden Fr. 66'000.-- stellten 40% hiervon dar (act. 1 S. 8 f.).
4.1 Die Kostennote der Verteidigerin rechnet den sich über gut 5.5 Jahren erstreckenden Aufwand pauschal und mittels grosser Gesamtpositionen auf insgesamt 3 Seiten ab (act. 1.3). Im wesentlichen wird darin die jeweili- ge Summe der Korrespondenzen, Besprechungen, Telefonate und Ver- handlungen (mitsamt Aktenstudium) präsentiert und zwar jeweils für die Zeitperioden
Nicht ersichtlich wird, an welchen Daten die einzelnen Tätigkeiten vorge- nommen wurden oder welches deren Inhalt war. Die Verteidigerin erklärt hierzu in der Replik, dies anzugeben verletze das Anwaltsgeheimnis (act. 6 N. 4). Die Auslagen für Porti, Telefonate und Fotokopien werden zusam- mengefasst mit Fr. 3'422.-- ausgewiesen.
4.2 Die Rechenschaftsablage des Anwaltes (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrages gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der Anwalts- rechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der An- waltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes, 2.A., Bern 2011, S. 233 f.; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zü- rich 2011, S. 311 f. m.w.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, Ba- sel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und N. 6).
Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht le-
gen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung umfas- sen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen (Art. 12 BStKR; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1, RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, Ba- sel 2011, Art. 135 N. 3, 6).
4.3 Mangels konkreter Angaben und dementsprechend ungenügender Abrech- nung schätzte die Einstellungsverfügung den auf den eingestellten Verfah- rensteil entfallenden Verteidigungsaufwand (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die ausgebreiteten Merkmale der Kostennote (Erwägung 4.1 oben) sind bar notwendiger Transparenz und vereiteln eine Nachprüfung, geschweige denn eine leicht vorzunehmende. So hätte die einzeln datierte anwaltliche Bemühung Aufschluss darüber geben können, welcher Aufwand für den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels ausgehend von einer kriminellen Or- ganisation anfiel. Mangels Daten und Betreffs ist auch nicht nachvollzieh- bar, wie es der Verteidigerin gelingen konnte, beispielsweise über 5.5 Jah- re die Anzahl an Telefonaten, geschweige denn ihre genaue Dauer, zu eru- ieren. Konsolidierte geschätzte Rundungen bilden jedenfalls nicht eine zu- lässige Ablage der anwaltlichen Rechenschaft. Die Rubrik Korrespondenz hätte es sodann ohne weiteres ermöglicht, zeitlich und inhaltlich genauere Angaben zu liefern, oder – falls die Führung eines Kostenblattes unterblieb (unklar: act. 1 S. 7 f.) – zusammenzustellen. Der Rückgriff der BA auf das Mittel der Schätzung ist daher nicht zu beanstanden.
4.4 Generell erscheint die erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 4). Die Vorinstanz verfügt über ein weites und pflichtgemäss zu handhabendes Ermessen, was die Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition nachprüft (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Eine Schätzung, wie sie die BA vornehmen musste, ist naturgemäss unge- nau, was notwendigerweise auch einer Nachprüfung Grenzen setzt. Sie erweist sich in concreto alles andere als unhaltbar und ist nicht zu bean-
standen, wurde doch versucht, anhand objektiver Kriterien (Ausmass von Verfahrensteilen, Anzahl und Länge von Einvernahmen) eine Einschätzung vorzunehmen. Es ist denn auch nicht so, dass der Bearbeitungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden in einem festen (geschweige denn gar paral- lelen) Verhältnis zum anwaltlichen Aufwand stünde; im Gegenteil vermag die Verteidigung doch auf die breiteren staatlichen Fahndungen zielgerich- tet zu reagieren. Es kann nicht angehen, dass eine nicht nachvollziehbare anwaltliche Abrechnung dahin führt, dass die Beschwerdeführer nun eine ihren Wünschen eher entsprechende Abrechnungsmethode (Aufteilung wie die Verfahrenskosten) zu verlangen vermöchten, obgleich sie der Aufforde- rung vom 2. Oktober 2012 zur Spezifikation nicht nachkamen. Anders zu entscheiden hiesse, die amtlichen Verteidiger bei Teileinstellungen faktisch von einer detaillierten Rechenschaftspflicht zu entbinden.
Somit ist die zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Ausla- gen) ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.5 Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht ohne rechtsgenügli- che Kostennote nicht die pauschale Bemessung der Entschädigung vor, sondern lediglich einen Entscheid nach Ermessen. Inskünftig ist zu erwä- gen, auf ausschliesslich derart begründete Beschwerden gegen Einstel- lungsverfügungen nicht einzutreten, da kein Anspruch darauf besteht, eine ungenügende anwaltliche Rechnungslegung durch eine alternative Ab- rechnungsmethode zu substituieren. Hinzu tritt, wie oben in Erwägung 1.4 dargelegt, dass der Entscheid bezüglich der nicht eingestellten Verfah- rensteile von präjudizierender Wirkung für den Entscheid über die Entschä- digung bei teilweiser Verfahrenseinstellung ist und die Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO nicht vorrangig die Kostenverteilung zwischen Verfah- ren zum Gegenstand hat. Insoweit drängt es sich für die Vorinstanz auf, zusammenhängende Verfahren auch auf gemeinsamer Grundlage zu ent- scheiden.
4.6 Zusammenfassend verunmöglicht die Kostennote der Verteidigerin eine Nachprüfung, weshalb die BA eine Schätzung vorzunehmen hatte. Diese ist nicht zu beanstanden, weshalb die entsprechenden Rügen der Be- schwerdeführer fehl gehen.
5.1 Die angefochtene Verfügung bringt einen Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung, anstelle der verlangten Fr. 260.--. Die Beschwerdeführer wen- den dagegen ein, dass in diesem Zusammenhang der Verweis auf den
Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 fehl ge- he, da dieser die Folgen einer Verurteilung betroffen habe (und nicht einer Einstellung). Sodann habe der ebenfalls referenzierte Entscheid des Bun- desgerichts SK.2010.12 vom 21. April 2011, E. 12.3.2, einen Ansatz von Fr. 260.-- angewendet (act. 1 S. 9 f.).
5.2 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stun- denansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durch- schnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Für die Reise- und Wartezeit ist ein tieferer Stundenansatz festzusetzen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1).
5.3 Zunächst ist für den anzuwendenden Stundenansatz der Ausgang des Ver- fahrens nicht von Bedeutung, sondern ist vielmehr der Charakter der Be- mühungen entscheidend. Es ist nicht dargetan, inwiefern das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidigung gestellt hätte (vgl. demgegenüber die Konstellation im Entscheid SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 12.3.2 a). Die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als aufgrund fehlender Ausscheidung von Reise- und Warte- zeiten (welche zu Fr. 200.-- entschädigt werden) in der Honorarnote jegli- cher Aufwand gleichmässig mit Fr. 230.-- entschädigt wird und somit der anzuwendende durchschnittliche Stundenansatz ohnehin überschritten ist.
Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde wird abgewiesen. Insoweit erwächst die Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 in Rechtskraft.
7.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).
7.2 Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aus- sageverweigerungsrecht berufen (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 132 N. 12 unter Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6). Das Ge- such kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm ob- liegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach- kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnis- se ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli- che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCK- STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).
7.3 In der vorliegenden Beschwerde setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Verteidigerin nach Ermessen fest, da diese keine genügende Rech- nungslegung vorgenommen hatte. Nachdem die Beschwerdeführer auf die verlangte pauschale Honorar-Verlegung nach Massgabe der Verfahrens- kosten keinen Anspruch haben, und sie nicht dartaten – ja nicht einmal be- haupteten – dass und wie die Vorinstanz in der Festsetzung der Entschädi- gung ihr Ermessen missbraucht oder überschritten haben soll, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos.
Bezüglich mangelnder Bedürftigkeit und des Fehlens der Voraussetzungen der geltend gemachten notwendigen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist zu verweisen auf die Begründung in Erwägung 7 des im gleichen Straf- verfahren und für die gleichen Beteiligten ergangenen Entscheides des Bundesstrafgerichtes BB.2012.185/BP.2012.80 vom 1. März 2013.
7.4 Damit ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen und zwar auf- grund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, der mangelnden Bedürftig- keit, und da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Be- schwerdeverfahren weder dargetan wurden noch vorliegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 15. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).