Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2012.129
Entscheidungsdatum
11.01.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Beschluss vom 11. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt B., Rechtsanwalt s- büro C., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.129

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft übernahm auf entsprechenden Antrag des Kantons Lu- zern hin das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der D. AG in Liquidation sowie weitere Personen und eröffnete mit Verfügung vom 25. März 2010 bzw. Ausdehnungsverfügung vom 9. Juni 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen u.a. A. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB).

B. Im vorgenannten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren zeigte Rechtsanwalt B., Rechtsanwaltsbüro C., mit Schreiben vom 4. Juli 2012 unter Beilage der ent- sprechenden Vollmachtserteilung vom 12. Juni 2012 sein Mandat als Verteidiger von A. an (act. 1.4). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass Rechtsanwalt E. nach wie vor als Verteidiger neben ihm bevollmächtigt bleibe. Im gleichen Schreiben ersuchte er sodann um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (act. 1.4).

C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 wies der ermittelnde Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend "Staatsanwalt") Rechtsanwalt B. darauf hin, dass dieser bzw. Rechtsanwaltsbüro C. im selben Strafverfahren bereits die Interessen der F. AG vertrete (act. 1.5). Der Staatsanwalt legte im Einzelnen die Gründe dar, weshalb er in der Übernahme der Verteidigung von A. im Strafverfahren durch Rechtsan- walt B. bzw. Rechtsanwaltsbüro C. eine latente Interessenkollision sehe und da- her beabsichtige, diesen mit Blick auf Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) als Verteidiger von A. nicht zuzulassen. Er setzte in der Folge Rechtsanwalt B. Frist bis 23. Juli 2012 an, sich dazu vernehmen zu lassen. Er wies abschliessend darauf hin, dass er ohne entsprechenden Gegenbericht in- nert Frist davon ausgehe, dass Rechtsanwalt B. bzw. Rechtsanwaltsbüro C. von einer Verteidigung von A. in diesem Strafverfahren Abstand nehme (act. 1.5).

D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte Rechtsanwalt B. mit, dass er für eine Stel- lungnahme Einsicht in sämtliche Untersuchungsakten benötige. Er ersuchte in einem ersten Punkt um Mitteilung, wie der Staatsanwalt sich die Modalitäten der Akteneinsicht vorstelle, und in einem zweiten Punkt um Abnahme der Frist für die Stellungnahme bis zur erfolgten Akteneinsicht (act. 1.6).

E. Mit Schreiben vom 9. August 2012 teilte der Staatsanwalt mit, er könne den An- trag auf vollumfängliche Einsicht in die Untersuchungskaten aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gutheissen (act. 1.2). Eine Akteneinsicht stünde zur Auffas- sung in Widerspruch, wonach in der Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt B.

  • 3 -

bzw. Rechtsanwaltsbüro C. eine latente Interessenkollision bestünde. Eine Ak- teneinsicht für die Beurteilung der latenten Interessenkollision sei durch Rechts- anwalt B. zudem insbesondere auch nicht notwendig, weil dieser bereits im Rahmen seines Mandats für die F. AG in mehreren Beschwerdeverfahren von den vorliegend relevanten Strakten Kenntnis erhalten habe. Abschliessend setzte der Staatsanwalt Rechtsanwalt B. Frist bis 20. August 2012 für eine allfällige Stellungnahme an und erklärte, er würde bei Ausbleiben einer solchen Stellung- nahme davon ausgehen, dass Rechtsanwalt B. bzw. Rechtsanwaltsbüro C. von einer Verteidigung von A. im vorliegenden Strafverfahren Abstand nähmen (act. 1.2).

F. Gegen dieses Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2012 lässt A. mit Eingabe vom 20. August 2012 durch Rechtsanwalt B. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin folgende Anträge stel- len (act. 1):

"1. Es sei Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Beschuldigten A. im Verfah- ren der Bundesanwaltschaft Nr. 1 zuzulassen;

  1. es sei Rechtsanwalt B. unverzüglich und vollumfänglich Akteneinsicht in das Verfahren der Bundesanwaltschaft Nr. 1 zu gewähren;

  2. es sei der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2012 ergangene Nichtzulassungs- und Akteneinsichtsrechtsverweigerungs- entscheid aufzuheben."

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Sep- tember 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers (act. 3). Zusätzlich reichte sie drei Aktenordner ein, welche sie als grundsätzlich genügend erachte, damit der Beschwerdeführer die latente Inte- ressenkollision von Rechtsanwalt B. erkennen könne.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13. November 2012 zur Einrei- chung der Beschwerdereplik bis 29. November 2012 eingeladen (act. 4). Mit Schreiben vom 28. November 2012 stellte er ein erstes Gesuch um Erstreckung der Frist bis 15. Januar 2013 (act. 5), welches ihm in der Folge bis 17. Dezem- ber 2012 gewährt wurde (act. 5). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 stellte er folgende prozessualen Anträge:

  • 4 -

"1.a. Es sei dem unterzeichneten Rechtsvertreter im Sinne von Art. 101 StPO zur Erstellung der Beschwerdereplik vollumfängliche Akteneinsicht in das Ver- fahren Nr. 1 zu gewähren;

1.b. Eventualiter sei dem unterzeichneten Rechtsvertreter zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Gerichtsverfahren Ein- sicht in jene Akten zu gewähren, welche nach Auffassung des Gerichts für ei- ne Stellungnahme zur angeblichen Interessenskollision notwendig sind - dies auf Grundlage einer vollumfänglichen Aktensichtung durch das Gericht selbst;

  1. Es sei dem unterzeichneten Rechtsvertreter die Frist zur Einreichung der Beschwerdereplik bis zur erfolgten Akteneinsicht abzunehmen.

  2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuhalten, zu substantiieren, gestützt auf wel- che Unterlagen und Informationen in den Untersuchungsakten sowie aus wel- chen Gründen das Vorliegen eines Interessenskonflikts in der Person des un- terzeichneten Rechtsvertreters oder weiteren Anwälten vom Rechtsanwaltsbü- ro C. geltend gemacht wird.

  3. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Beschwerdereplik bis 23. Ja- nuar 2013 zu erstrecken."

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 wurde erwogen, dass die Anträge 1.a., 1.b. und 3. gerade den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschlagen und darüber in der Hauptsache zu entscheiden ist. Im Übrigen wurden die weite- ren Anträge abgewiesen bzw. die Frist zur Einreichung der Beschwerdereplik letztmals bis 28. Dezember 2012 erstreckt (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Dezem- ber 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik ein (act. 8), wel- che der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Anfechtungsobjekt 1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vor- schriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.

  • 5 -

Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGe- rOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn das Gesetz die- se ausdrücklich ausschliesst (so in Art. 393 StPO; Übersicht in A NDREAS KELLER, Zürcher Kommentar StPO, Art. 393 N. 13, N. 17 f.). 1.1.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2012 an, welches nach seiner Auffassung eine anfechtbare Ver- fügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO darstelle. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerdegegnerin bringe darin zum Ausdruck, dass sie Rechtsanwalt B. nicht als Verteidiger des Beschwerdeführers zulassen und ihm keine Akten- einsicht gewähren wolle (act. 1 S. 3). Das angefochtene Schreiben sei auch des- halb beschwerdefähig, weil es die Rechtsstellung des Beschwerdeführers berüh- re, nämlich sein Recht, die ihm genehme Verteidigung auszuwählen (act. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Standpunkt, dass das mit Beschwerde angefochtene Schreiben vom 9. August 2012 keine anfechtbare Verfahrenshandlung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO darstelle. Mit dem angefochtenen Schreiben der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer eingeladen worden, zur Sicht der Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist Stellung zu nehmen. Damit seien die Rechte des Be- schwerdeführers in keiner Art und Weise beeinträchtigt worden. Die Einladung zur Stellungnahme stelle daher keine anfechtbare Verfahrenshandlung des Staatsanwaltes dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 3 S. 2).

1.1.3 Im Schreiben vom 9. August 2012 setzte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine zweite Frist bis 20. August 2012 für eine allfällige Stellung- nahme (zu ihrer bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2012 mitgeteilten Auffassung, sie sehe in einer Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B. ei- ne latente Interessenkollision, weshalb sie beabsichtige, diesen mit Blick auf Art. 12 lit. c BGFA als Verteidiger des Beschwerdeführers nicht zuzulassen; act. 1.5) (act. 1.2). Die dem Beschwerdeführer damit mitgeteilte Absicht, Rechts- anwalt B. nicht als seinen Verteidiger zuzulassen, weist nicht die Qualität einer anfechtbaren Verfügung auf, da sich diesbezüglich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einladung zur Stellungnahme gerade noch nicht verbindlich festgelegt hat. Solches kann auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass die Be- schwerdegegnerin Rechtsanwalt B. die Akteneinsicht verweigerte, weil dies im Hinblick auf die beabsichtigte Nichtzulassung als Verteidiger und somit lediglich einstweilen erfolgte (s. hierzu nachfolgend Ziff. 1.1.4). Die im Schreiben vom 9. August 2012 mitgeteilte Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin stellt da-

  • 6 -

her kein taugliches Beschwerdeobjekt i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Zulassung von Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, kann im vorliegenden Beschwerde- verfahren nachfolgend auch nicht über die betreffenden Anträge des Beschwer- deführers (act. 1 S. 2) befunden werden.

1.1.4 Im selben Schreiben vom 9. August 2012 verweigerte die Beschwerdegegnerin dem vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsanwalt B. "aus grundsätzlichen Überlegungen" jegliche Einsicht in die Untersuchungsakten (act. 1.2 S. 1). Diese Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs von Rechtsanwalt B. stellt grundsätzlich eine (in Briefform verfasste) anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 StPO dar (vgl. N IKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 102 N. 5; zur Anfechtbarkeit der Gewährung wie auch Verweige- rung der Akteneinsicht gemäss bisheriger Praxis und Lehre s. P ATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gal- len 2011, S. 40 N. 93 Fn. 268).

1.2 Beschwerdelegitimation 1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse bzw. eine sogenannte Beschwer liegt vor, wenn diese Partei durch den angefochtenen Entscheid unmit- telbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides noch gegeben sein (V IKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 382 N. 13).

1.2.2 Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person das Recht, einen Rechtsbei- stand seiner Wahl mit seiner Verteidigung zu beauftragen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Diesem steht wie der Partei selber gleichermassen und selbständig das Akten- einsichtsrecht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu (M ARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 101 N. 6). Dabei setzt die Ausübung der Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO). Als Partei hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf rechtliches Gehör, na- mentlich das Recht sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Im angefochtenen Schreiben wurde dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers die Akteneinsicht im Hinblick auf dessen beabsichtigte Nicht- zulassung verweigert. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort reichte die Be- schwerdegegnerin drei Bundesordner Akten ein, welche nach ihrer Darstellung

  • 7 -

grundsätzlich genügen würden, dass der Beschwerdeführer die latente Interes- senkollision von Rechtsanwalt B. erkennen könne (act. 3 S. 3). Zusammen mit der Einladung zur Beschwerdereplik erhielt Rechtsanwalt B. die vorgenannten Akten in der Folge zur Einsicht (act. 4). Da der Beschwerdeführer auch mit der Replik an seinen Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht in des Verfahren der Beschwerdegegnerin Nr. 1 festhält, hält die (teilweise) Verweigerung des Akten- einsichtsrechts weiterhin an. Demnach ist der Beschwerdeführer beschwert und hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des betreffenden Entscheids.

1.3 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist demnach auf die im Übrigen im Sin- ne von Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2012 einzutreten.

  1. Beschwerdegründe Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

  2. Kognition Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründungen der Parteien (lit. a) noch an die Anträge der Parteien gebunden (lit. b), ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. Somit kann eine Be- schwerde aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden. Umgekehrt kann die Beschwerdeinstanz aber auch eine Beschwerde mit einer von der vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Be- gründung, welche zum gleichen Ergebnis führt, abweisen (V IKTOR LIEBER, in Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 391 N. 1).

  3. Verweigerung der Akteneinsicht 4.1 Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht bringt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt vor, es gebe keine Gründe, um Rechtsanwalt B. als seinen Vertei- diger auszuschliessen (act. 1 S. 6 ff., S. 8). In einem zweiten Punkt rügt er, die Beschwerdeführerin handle widersprüchlich, wenn diese auf der einen Seite be- haupte, aus den Ermittlungsakten ergebe sich eine Interessenkollision, zugleich dem Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B. dazu das rechtliche Gehör gewäh-

  • 8 -

re, und auf der anderen Seite Letzterem den Zugang zu den zur Gehörswahr- nehmung erforderlichen Ermittlungsakten verwehre. Rechtsanwalt B. habe gera- de deshalb Akteneinsicht verlangt, um die auf Seiten der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Interessenskollision beurteilen zu können. Bei dieser Sachlage laufe die Argumentation der Beschwerdegegenerin, wonach wegen der vorgebli- chen Interessenkollision diese nicht gestützt auf die vorhandenen Akten nachge- prüft werden dürfe, auf eine unzulässige petitio prinicipii hinaus (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem die Begründung der Beschwerde- gegnerin, eine Akteneinsicht durch Rechtsanwalt B. sei nicht notwendig, weil die- ser im Jahre 2010 von den für die vorliegende Frage relevanten Strafakten Kenntnis erhalten hätte. So könne nicht von der Beurteilung der Beschwerde- gegnerin abhängen, ob und wie weit sein Rechtsvertreter über genügend Akten- kenntnis verfüge (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei Rechtsanwalt B. unverzüg- lich und vollumfänglich Akteneinsicht in das Verfahren der Beschwerdeverfahren zu gewähren (act. 1 S. 2). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könne sodann nur geheilt werden, wenn Rechtsanwalt B. erstens wirklich "die gesamte staatsanwaltschaftliche Untersu- chungsakte" zur Verfügung gestellt werde und ihm zweitens genügend Zeit zum Studium derselben eingeräumt werde, bevor einschlägige Stellungnahmefristen ablaufen (act. 1 S. 9). Daran hält er auch in seiner Eingabe vom 17. Dezem- ber 2012 fest (act. 6 S. 2 f.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin verweigerte in der angefochtenen Verfügung dem vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsanwalt B. die Akteneinsicht "aus grund- sätzlichen Überlegungen". Zur Begründung führte sie hierzu aus, eine Aktenein- sicht stünde zu der Auffassung in Widerspruch, wonach in einer Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B. eine latente Interessenkollision be- stünde (act. 1.2). In einem weiteren Punkt hielt sie fest, dass eine Akteneinsicht für die Beurteilung einer latenten Interessenkollision durch Rechtsanwalt B. zu- dem insbesondere nicht notwendig sei, da dieser im Rahmen dessen Mandates der F. AG im Zusammenhang mit den Konkursverfahren bereits von den für die vorliegende Frage relevanten Strafakten Kenntnis erhalten habe (act. 1.2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand- punkt, es könne nicht angehen, dass Rechtsanwalt B. eine vollständige Akten- einsicht erhalte (act. 3 S. 3). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte sie mit Blick auf den Umfang der Verfahrensakten, bestehend aus über 1000 Bun- desordnern, ausschliesslich diejenigen Akten ein, welche aus ihrer Sicht grund- sätzlich genügend seien, damit der Beschwerdeführer die latente Interessenkolli-

  • 9 -

sion von Rechtsanwalt B. erkennen könne. Soweit weitere Verfahrensakten be- nötigt würden, ersuchte die Beschwerdegegnerin um entsprechende Mitteilung (act. 3 S. 3). 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grund- lage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; Urteil des Bundes- gerichts 6B_53/2012 vom 27. September 2012, E. 1.3). Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen, hat im Strafverfahren die beschuldigte Person als Partei (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Er- hebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dem Verteidiger steht wie der Partei selber glei- chermassen und selbständig das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und b StPO zu (M ARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 101 N. 6; D ANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 101 N. 9). In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 StPO kann das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wobei Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig sind, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO haben Parteien auch das Recht, sich zur Sa- che und zum Verfahren zu äussern. Entscheide, welche die betroffene Partei be- lasten, dürfen nicht ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden (H ANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, Art. 107 N. 28 und 31). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern

  • 10 -

kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über- prüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). 4.4 Liegt eine Interessenkollision im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vor, besteht für Rechtsanwalt B. ein Tätigkeitsverbot betreffend die Verteidigung des Beschwer- deführers. Da die Beschwerdegegnerin die Absicht äusserte, Rechtsanwalt B. wegen Vorliegens einer latenten Interessenkollision nicht als Verteidiger des Be- schwerdeführers zuzulassen, steht ungeachtet der Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer die Stellung von Rechtsanwalt B. im Strafverfahren einstwei- len nicht fest. Demnach ist auch dessen aus der Stellung als Parteivertreter flies- sende Berechtigung zur Akteneinsicht noch in der Schwebe. Ein Anspruch auf umfassende Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO durch Rechtsanwalt B. in die Strafverfahrensakten ist daher in diesem Verfahrensstadium einstweilen abzulehnen. Der Antrag auf vollumfängliche Ak- teneinsicht (als Hauptantrag [act. 1 S. 2 Ziff. 2] sowie als prozessualer Antrag [act. 6 S. 1 Ziff. 1.a.]) ist demnach abzuweisen. Wie einleitend ausgeführt, ist die der Verweigerung der Akteneinsicht zugrunde liegende Annahme, es liege in der Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B. ei- ne latente Interessenkollision vor, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen (s. supra Ziff. 1.1.3).

Allerdings ist dem Beschwerdeführer insoweit ein Anspruch auf rechtliches Ge- hör, namentlich auf Akteneinsicht durch Rechtsanwalt B., einzuräumen, als die- ser im Zulassungsverfahren den Standpunkt des Beschwerdeführers wirksam zur Geltung bringen kann. Es ist Rechtsanwalt B. daher jedenfalls Einsicht in alle für den (Nicht-)Zulassungsentscheid wesentlichen Akten zu gewähren. Der Um- stand, dass Rechtsanwalt B. 2010 und in einem anderen Zusammenhang Ein- sicht in die fraglichen Akten hatte, vermag die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zu rechtfertigen. Festzuhalten bleibt, dass sich grundsätzlich erst nach Ent- scheid über die (Nicht-)Zulassung abschliessend beurteilen lässt, welchen Akten (von den bisher über 1000 Bundesordnern) im Einzelnen Entscheidrelevanz zu- kommt. Indem die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt B. im angefochtenen Schreiben vom 9. August 2012 kategorisch Einsicht in alle Akten verweigerte, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im erläuter- ten Umfang durch dessen Rechtsvertreter. 4.5 Zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdekammer die aus ihrer Sicht relevanten Akten ein (act. 9). Diese erachtet sie als grundsätzlich genügend, damit der Be- schwerdeführer die latente Interessenkollision von Rechtsanwalt B. erkennen könne (act. 9 S. 3). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwerde-

  • 11 -

replik Gelegenheit gegeben, in diese Akten Einsicht und dazu Stellung zu neh- men. Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren die Gehörsverletzung im Grundsatz geheilt wurde. Ob darüber hinaus Rechtsanwalt B. damit in alle ent- scheidrelevante Akten Einsicht erhalten hat, liesse sich in diesem Verfahrenssta- dium selbst nach vollständiger Akteneinsicht durch das Gericht, wie dies von dem Beschwerdeführer beantragt wird, nicht beurteilen. Eine solche Beurteilung ist erst nach dem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Zulassung über- haupt möglich (s. supra Ziff. 4.4), weshalb der mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 gestellte Antrag auf vollständige Akteneinsicht durch das Gericht (act. 6 Ziff. 1.b.) abzuweisen ist. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B. allerdings erst im Beschwerdeverfahren und somit nach der im angefochtenen Schreiben vom 9. August 2012 angesetzten Frist Einsicht in die fraglichen Akten erhielt, wird die Beschwerdegegnerin ihm nochmals (kurz) Gelegenheit zur Stellung- nahme zur beabsichtigten Nichtzulassung einzuräumen haben.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und er hat demzufolge die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Gehörs- verletzung im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde, rechtfertigt es sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr (s. BGE 122 II 274 E. 6d S. 287; 107 Ia 1 E. 1 S. 3; mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur: P ATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 279, N. 571 f.). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). 5.2 Zufolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Eine solche rechtfertigt sich auch nicht unter Berück- sichtigung der im Beschwerdeverfahren geheilten Gehörsverletzung angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Ausmasse ob- siegt hätte.

  • 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 15. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt B., Rechtsanwaltsbüro C.,
  • Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

20

BGFA

  • Art. 12 BGFA

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 101 i.V.m
  • Art. 107 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 146 StGB

StPO

  • Art. 20 StPO
  • Art. 62 StPO
  • Art. 101 StPO
  • Art. 102 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 107 StPO
  • Art. 108 StPO
  • Art. 129 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

5