Entscheid vom 8. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerd H. Jelenik,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung, Vorführung, Beschlagnahme (Art. 67 und Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.50 und BB.2008.51
Sachverhalt:
A. Im Rahmen eines umfangreichen, sowohl bezüglich der beteiligten natürli- chen als auch juristischen Personen äusserst weit verzweigten interkanto- nalen und internationalen Untersuchungsverfahrens wegen Anlagebetruges (Art. 146 StGB) wurde am 28. Mai 2008 in Z., dem Privat- und Geschäfts- domizil von A. und B. bzw. von deren Gesellschaften (act. 7.18 und 7.19) eine Hausdurchsuchung durchgeführt und umfangreiche Unterlagen, Ge- genstände und Datenträger sichergestellt (act. 7.1). Die Aktion dauerte gemäss dem auch von A. unterzeichneten Durchsuchungsprotokoll von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr (act. 7.1.); dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 30. Mai 2008 (act. 7.6) ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Hausdurchsuchung von 06.00 Uhr bis 17.30 Uhr vollzogen wurde. Gleich- zeitig mit der Hausdurchsuchung wurden A. als Angeschuldigter vor Ort, und B. als Auskunftsperson auf dem Untersuchungsrichteramt in St. Gallen befragt (act. 7.7 und 7.8). Zu Beginn der obigen Aktionen wurde A. und B. der Durchsuchungsbefehl übergeben, in welchem diese bezüglich der si- cherzustellenden Unterlagen und Daten auf das Einspracherecht mit Siege- lungswirkung aufmerksam gemacht wurden (act. 13.1). B. wurde bezüglich der durchzuführenden Einvernahme als Auskunftsperson ausserdem auch der Vorführungsbefehl übergeben.
(act. 3.2) Beschwerde mit dem Antrag, diese seien wegen Rechtswidrigkeit
bzw. Unangemessenheit aufzuheben und die beschlagnahmten Unterla-
gen, Fahrzeuge und Gegenstände seien den Beschwerdeführern unver-
züglich herauszugeben (act. 1 S. 8).
C. Im Laufe des Schriftenwechsels in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, der mit der Duplik der Bundesanwaltschaft vom 4. August 2008 (act. 13), bzw. der Einreichung zusätzlicher Beilagen vom 5. August 2008 (act. 14) abgeschlossen wurde, wurden gewisse Gegenstände und Unterlagen von der Bundesanwaltschaft an A. und B. zurückgegeben (act. 7.9 – 7.11). Eine formelle Beschlagnahmeverfügung bezüglich der bei der Bundesanwalt- schaft nach wie vor sichergestellten Unterlagen, Gegenstände und Daten- träger ist bis anhin nicht erfolgt bzw. nicht aktenkundig.
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Angesichts der Kongruenz der Interessenlage der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es gerechtfertigt, die Verfahren ge- gen beide Beschwerdeführer zu vereinigen, in einem einzigen Entscheid zu erledigen und den gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer als sol- chen zu akzeptieren. Diese Vereinigung erfolgt jedoch ohne jegliches Prä- judiz für eventuelle spätere Beschwerdeverfahren und beinhaltet insbeson- dere keine Stellungnahme bezüglich der Zulässigkeit der gemeinsamen Vertretung der Parteien ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens.
Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kog- nition (TPF BK_B 07/04 vom 12. Oktober 2004 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 122 IV 188 E. 1 S. 190, BGE 121 II 72 E. 1a).
Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 214 ff BStP Beschwerde geführt werden (Art. 105 bis Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a. SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Hausdurchsuchung, Vorfüh- rung, Sicherstellung und Beschlagnahme gelten als Amtshandlungen im Sinne dieser Bestimmungen. Die Beschwerden vom 2. Juni 2008 sind in- nert der fünftägigen Beschwerdefrist des Art. 217 BStP eingereicht worden.
3.1 Eingetreten werden kann auf die Beschwerde, insoweit diese die Modalitä- ten des Vorgehens der Vollzugsorgane und den Umfang der sichergestell-
ten Beweismittel und Vermögenswerte rügt bzw. deren Freigabe verlangt; diesbezüglich sind die Beschwerdeführer direkt berührt und haben ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse bzw. einen aktuellen Nachteil (Art. 214 Abs. 2 BStP).
3.2 Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde gegen den Haus- durchsuchungs- bzw. den Vorführungsbefehl als solche. Diese sind längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (Haus- durchsuchung, Sicherstellung, Einvernahme) sind abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführer die „Aufhebung“ des Durchsuchungsbefehls und des Vorführungsbefehls verlangen, ist deshalb schon mangels eines anfechtba- ren Gegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (TPF 2005 187 E. 2 m.w.H., TPF 2004 34 E. 2.2). Die Voraussetzungen für eine aus- nahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung mangels aktuel- len praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 118 IV 67 E. 1d m.w.H.) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entspre- chenden hinreichenden öffentlichen Interesse. Insofern ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein hinreichender Tat- verdacht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 351 f N. 12; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1206; PIQUEREZ, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 898; a.M. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 686, welcher für Zwangsmassnahmen stets einen dringenden Tatverdacht verlangt). Anord- nung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1, BE.2006.1 vom 22. März 2006 E. 2.1). Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinrei- chenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser
im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; BGE 116 Ia 143 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“ (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. auch TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3). Allerdings ist fest- zuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt wer- den dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1, BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.2). Da sich vorliegend das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten erst im Anfangsstadium befindet, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen zu rechtferti- gen (TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1).
Dem Beschwerdeführer 1 wird im Durchsuchungsbefehl vorgeworfen, in der Schweiz über das von C. kontrollierte Vertriebssystem als Vermittler von hochverzinslichen „Daytrading“ – Anlagen am Schneeballsystem von D. und somit an dessen mutmasslichen Anlagebetrug mitgewirkt zu haben, indem er mit falschen Versprechungen ca. 68 Kunden zu Kapitalanlagen mit einem Volumen von rund US$ 5.8 Mio. verleitete (act. 3.1 S. 1). In der Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2008 führt der Vertreter des Beschwerde- führers 1 aus, dieser habe sich am Projekt von D. mit erspartem Geld betei- ligt, sei jedoch zu keinem Zeitpunkt als Vermittler für D. oder dessen Fir- men aufgetreten (act. 1 S. 3). Der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 ist demgegenüber zu entnehmen, dass er nicht persönlich aufgetreten sei, sondern die Firma E. AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein (act. 7.7 S. 2), deren Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Direktor er im Zeitpunkt der hier interessierenden Vorgänge war (act. 7.16 und 7.17). Der Beschwerdeführer 1 bzw. seine Firma brachte nach seinen Aussagen nicht nur eigenes Erspartes, sondern auch Kunden in das System D. („Dies er- fuhr ich erst im Nachhinein, unseren Kunden passierte es nicht. Vielleicht war es auch, weil wir ab ca. März 2007 keine neuen Kunden mehr brach- ten.“ act. 7.7 S. 19; siehe auch S. 24). Für die Vermittlung der Kunden er- hielt der Beschwerdeführer 1 - über die E. AG - eine renditeabhängige Pro- vision. Gesamthaft bezog der Beschwerdeführer 1 gemäss seinen Aussa- gen Provisionen im Umfang von Fr. 272'000.--, wovon Fr. 22'000.-- in bar und Fr. 250'000.-- durch Verrechnung mit einer Darlehensschuld (act. 13.5 und 14.2). Geht man von der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Gesamtinvestition von US$ 5.8 Mio. aus, beträgt die Provision ungefähr 4%, was nicht zweifelsfrei auf eine kriminelle Vorgehensweise hinweist. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 im Anlage-
system D. als Kundenvermittler mitwirkte, ein strafbares Mitwirken ist je- doch nicht schlüssig aufgezeigt.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. weiteren, ebenfalls von der Beschwerdegegnerin erstellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich beim Anlagesystem D. um ein grossangelegtes betrügerisches Schneeballsystem handle, bei dem den Anlegern irreführend versprochen worden sei, je nach Anlagekapital und -dauer Renditen von 4-6% pro Mo- nat erzielen zu können (act. 7.3 S. 2). Der Beschwerdeführer habe am An- lagebetrug mitgewirkt, indem er mit falschen Versprechungen ca. 68 Kun- den zu Kapitalanlagen mit einem Volumen von rund US$ 5.8 Mio. verleitet habe (act. 7.3 S. 4). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin bleiben
Nachdem sich das Ermittlungsverfahren momentan noch in einem relativ frühen Stadium befindet, kann der hinreichende Tatverdacht, die Wahr- scheinlichkeit also, dass der Beschwerdeführer 1 in strafrechtlich vorwerf- barer Art und Weise am Anlagesystem D. mitgewirkt hat, auf Grund der obigen Anhaltspunkte im heutigen Zeitpunkt als gegeben erachtet werden. Der strafrechtliche Vorwurf wird sich in Zukunft jedoch nur aufrechterhalten lassen, wenn zusätzliche konkrete Verdachtsmomente insbesondere be- züglich des kriminellen Charakters des Anlagesystems D. und des strafba- ren Vorgehens des Beschuldigten präsentiert werden.
3.4 Gemäss Art. 101 Abs. 2 BStP nimmt der Bundesanwalt die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor. Die aus dieser Gesetzesvorschrift abzuleitende Ermächtigung umfasst unter anderem auch die Sicherstellung von vermutlichen Beweisunterlagen durch physische Behändigung und zumindest temporäre Einlagerung bei der Er- mittlungsbehörde. Über die sichergestellten Unterlagen ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen (Art. 70 BStP), und es ist eine Beschlagnahme- verfügung zu erlassen, sobald feststeht, welche der sichergestellten Unter- lagen zu den Akten genommen werden sollen (TPF 2007 96 E. 4.3, TPF BE.2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 7). Dies gilt insbesondere auch für Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegen oder die zur Sicherung einer Ersatzforderung behändigt werden, wie beispielsweise Fahrzeuge. Unangemessene Verzögerung beim Erlass der Beschlagnahmeverfügung bzw. beim Zugänglichmachen der behändigten Akten berechtigt den Betrof- fenen zur Beschwerde gemäss Art. 105 bis Abs. 2 BStP. Seit der Haus- durchsuchung bzw. Sicherstellung sind im heutigen Zeitpunkt mehr als vier Monate vergangen. Innerhalb dieses Zeitraums sollte es möglich sein, die
Beweiseignung der sichergestellten Unterlagen zu klären und in dem Um- fang formell zu beschlagnahmen, als diese zu den Akten genommen wer- den sollen. Gleiches gilt cum grano salis für die sichergestellten Fahrzeuge. Eine weitere Verzögerung der formellen Beschlagnahme ist deshalb nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gäbe dafür triftige Gründe, die bis anhin nicht offen gelegt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat daher ohne weiteren Verzug über die Beschlagnahme zu entscheiden.
3.5 Nach Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Be- deutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Dabei genügt die Möglich- keit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Um- stände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlich- keit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 2). Vorliegend wurde in der Wohnliegenschaft der Beschwerde- führer, in welcher nach den Erkenntnissen der Beschwerdegegnerin auch deren Geschäfte geführt werden, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden umfangreiche Unterlagen behändigt, ein detailliertes Ver- zeichnis erstellt (act. 7.2) und die Unterlagen und Gegenstände abtranspor- tiert. Die Beschwerdeführer erachten das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin insbesondere bezüglich des Umfanges der sichergestellten Akten als unangemessen: Es seien nahezu die gesamten Geschäftsunterlagen, ins- besondere auch solche, die keinerlei Bezug zu den gegenständlichen Un- tersuchungshandlungen hätten, mitgenommen worden (act. 10 S. 2). Bei dieser eher allgemeinen Ausführung lässt es der Vertreter der Beschwerde- führer allerdings bewenden und spezifiziert diese nicht näher, obwohl ihm dies, bzw. den Beschwerdeführern selbst, anhand des Verzeichnisses (act. 7.2) ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Einwand kann deshalb wegen mangelnder Spezifikation zum heutigen Zeitpunkt nicht gehört wer- den. Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch, dass zahlreiche Ge- genstände und Unterlagen bereits wieder zurückgegeben wurden (act. 7.9 bis 7.11). Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den Beschwerdeführern den Zugang zu den Unterlagen in geeigneter Form zu ermöglichen, wenn die Notwendigkeit dazu glaubhaft dargelegt werden kann.
Bezüglich der sichergestellten Fahrzeuge tragen die Beschwerdeführer vor, diese seien vor dem Zeitpunkt der angeblichen strafbaren Handlungen an- geschafft worden und könnten deshalb nicht aus Verbrechenserlös finan- ziert worden sein (act. 1 S. 7). Hier ist zu bemerken, dass die Beschlag- nahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung einer Ersatzforderung ebenfalls möglich ist (Art. 71 Abs. 3 StGB).
3.6 Bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist die Hausdurchsuchung gemäss den Vorschriften von Art. 67 ff BStP zulässig. Gleiches gilt für die Vorladung bzw. Vorführung von Zeugen, Sachverständigen, Beschuldigten und Auskunftspersonen gemäss den Art. 25, 39 und 101 bis BStP. Bei allen diesen Ermittlungshandlungen hat die Vollzugsbehörde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu folgen. Dies bedeutet, dass die Ermittlungshand- lungen nur soweit in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifen dürfen, als dies durch den Untersuchungszweck gerechtfertigt ist.
Der Vertreter der Beschwerdeführer macht verschiedenenorts geltend, die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Hausdurchsuchung und bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 sei unverhältnismässig ge- wesen und habe in unzulässiger Art und Weise in das Familienleben und in die Privatsphäre der Beschwerdeführer eingegriffen (act. 1 S. 4 ff, act. 3.4, act. 10 S. 3, 6 f). In den verschiedenen Unterlagen (Einvernahmeprotokolle, Durchsuchungsprotokolle etc., act. 7.1, 7.2, 7.7, 7.8), welche den Be- schwerdeführern vorgelegt und die von diesen persönlich unterzeichnet wurden, finden sich keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Vorge- hen der Beschwerdegegnerin, obwohl die Beschwerdeführer dort die Mög- lichkeit gehabt hätten, sich entsprechend zu äussern. Es lässt sich aus die- sen Unterlagen eher ableiten, dass die Beschwerdeführer das Vorgehen als angemessen einstuften („anständige Einvernahme“, act. 7.7 S. 30). Ausserdem bewiesen die Ermittlungsbeamten, dass sie sich der Belastung, die eine Ermittlungsintervention für die Betroffenen - insbesondere für Kin- der - bedeuten kann, bewusst sind (act. 7.20).
Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen der hier zur Diskussion ste- henden Art bedeuten zweifellos empfindliche Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen, weshalb sie nur unter den bereits besprochenen strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich sind. Vorliegend war das Vorgehen bei der Hausdurchsuchung (unangemeldetes Vorsprechen am frühen Mor- gen, Durchsuchung unter dauernder Beobachtung der Beschwerdeführer bzw. Trennung der Beschwerdeführer und Verbringen der Beschwerdefüh- rerin 2 auf das Untersuchungsrichteramt, breite Sicherstellung von Ge- schäftsakten) im Untersuchungsinteresse gerechtfertigt, handelt es sich doch, wie bereits eingangs festgehalten, um ein sehr komplexes, geogra- fisch und personell äusserst weit verzweigtes Untersuchungsverfahren. Sollte sich in einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das Vorgehen der Untersuchungsbehörden ungerechtfertigt war und das Verfahren ein- gestellt werden muss, so besteht die Möglichkeit, dass die Eingriffe in die
Grundrechte der Beschwerdeführer in einem Entschädigungsverfahren ausgeglichen werden, soweit dies überhaupt möglich ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt und mit dem bereits geleis- teten Vorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. Oktober 2008
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).