Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2006.75
Entscheidungsdatum
30.01.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid vom 30. Januar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Marco Albrecht,

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff. BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.75

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) schloss das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B. so- wie die verantwortlichen Organe der „C.“ mit ihrem Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung vom 19. August 2005 an das Eidgenössische Unter- suchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) ab (act. 9.1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 ersuchte A. als mutmasslicher Ge- schädigter beim Untersuchungsrichteramt um die Ausdehnung des Verfah- rens auf namentlich D. (act. 9.2). Gestützt auf die Eröffnungsverfügung vom 14. November 2005 führte das Untersuchungsrichteramt die Vorunter- suchung gegen B. sowie die verantwortlichen Organe der „C.“ wegen Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (act. 9.3 sowie act. 9.4). Mit Verfügung vom 5. September 2006 schloss das Untersuchungsrichteramt die Vorun- tersuchung (act. 9.4), ohne indessen das Gesuch von A. betreffend die Verfahrensausdehnung vom 4. Oktober 2005 behandelt sowie ihm Frist im Sinne von Art. 119 Abs. 1 BStP angesetzt zu haben (act. 9.7 sowie act. 10).

B. Das Untersuchungsrichteramt teilte A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 mit, dass auf eine Ausdehnung des Verfahrens im Interesse der Verfah- rensbeschleunigung sowie der Prozessökonomie verzichtet worden sei (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2006 beantragt A. bei der Beschwerde- kammer die Aufhebung des Entscheids des Untersuchungsrichteramtes vom 25. Oktober 2006 (act. 1.1) und die Gutheissung des Antrags vom 4. Oktober 2005 (act. 1.2 sowie act. 9.2), unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 1).

D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2006 beantragt die Bun- desanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ohne Kostenfol- ge zu Lasten von A. (act. 9).

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Das Untersuchungsrichteramt schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom

  1. Dezember 2006 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell sei diese abzuweisen (act. 10).

Das Untersuchungsrichteramt hält in seiner Stellungnahme vom 6. Dezem- ber 2006 an seinem Antrag fest (act. 14).

A. macht in seiner Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 geltend, dass D. zu befragen sei. Sie sei bei einer Abweisung der Beschwerde spä- testens durch das Bundesstrafgericht zu vernehmen (act. 15).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben des Untersuchungsrich- ters vom 25. Oktober 2006 (act. 1.1), mit welchem ein Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird, mithin gegen eine Amtshand- lung. Die Frist gemäss Art. 217 BStP wurde eingehalten.

1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2006 geltend, dass der Untersuchungsrichter zu Unrecht auf eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf D. verzichtet habe (act. 1). Er halte deshalb an sei- nem „Beweisantrag“ vom 4. Oktober 2005 fest (act. 1 sowie act. 2). Dies- bezüglich ist vorab festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers und des Untersuchungsrichteramtes der Antrag auf Aus- dehnung des Strafverfahrens keinen Beweisantrag darstellt. Das Gesuch um Ausdehnung des Strafverfahrens stellt inhaltlich eine Strafanzeige dar. Der Beschwerdeführer bezweckt damit, dass D. als weitere Beschuldigte in das Strafverfahren miteinbezogen wird. Es stellt sich nun die Frage, ob der

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Untersuchungsrichter auf diese Strafanzeige hin gesetzeskonform reagiert hat.

1.4 Gemäss Art. 100 Abs. 2 BStP sind Strafanzeigen bei der Bundesanwalt- schaft oder einem Beamten oder Angestellten der gerichtlichen Polizei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben. Vorliegend hat es der Un- tersuchungsrichter unterlassen, den Antrag als Strafanzeige entgegenzu- nehmen und der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Der Untersuchungs- richter hätte die Anzeige von Amtes wegen an eine der vorgenannten Amtsstellen weiterleiten müssen. Er hat auf die Anzeige hin lediglich mit seinem Brief vom 25. Oktober 2006 geantwortet (act. 1.1). Mit diesem Schreiben hat der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf eine Ausdehnung von Amtes wegen verzichtet habe. Damit hat der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis gebracht, dass er das Verfahren auf untersuchungsrichterlicher Ebene nicht auf D. ausgedehnt hat. Diese Mitteilung an den Beschwerdeführer wäre nicht nötig gewesen, weil diesem gar nicht zustand, auf untersu- chungsrichterlicher Ebene eine Ausdehnung des Verfahrens zu verlangen. Gemäss Art. 111 BStP kann nämlich der Untersuchungsrichter die Vorun- tersuchung nur von Amtes wegen oder auf Antrag des Bundesanwalts auf weitere Taten und Personen ausdehnen. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung betreffend die Antragsberechtigung ist ersichtlich, dass dem Be- schwerdeführer von Gesetzes wegen kein Recht zustand, beim Untersu- chungsrichteramt eine Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Beteiligte zu verlangen. Dies ergibt sich analog aus der Regelung von Art. 100 Abs. 5 BStP, gemäss welcher nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ein Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahme einer Anzeige besitzt, nicht aber der Geschädigte. Insofern war es auch unnötig, das Schreiben vom 25. Oktober 2006 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Da- durch hat der Untersuchungsrichter das Beschwerdeverfahren mitunter ini- tiiert. Das fehlende Antragsrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensausdehnung hat weiter zur Konsequenz, dass dieser durch den Brief des Untersuchungsrichters vom 25. Oktober 2006 gar nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdereplik vom 14. Dezem- ber 2006 im Sinne eines Beweis- und Eventualantrages geltend, dass D. als Auskunftsperson einzuvernehmen sei. Ein solcher Beweisantrag kann grundsätzlich im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP gestellt werden. Dies- bezüglich steht fest, dass das Untersuchungsrichteramt erst nach formel-

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lem Abschluss der Voruntersuchung und nach Rückübertragung der Ver- fahrensherrschaft an die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer Ge- legenheit gab, Anträge im Sinne von Art. 119 Abs. 1 BStP zu stellen oder auf solche zu verzichten (act. 9.7). Erst in diesem Verfahrensstadium hat das Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer eine zweitägige Frist zur Stellung von Anträgen im Sinne von Art. 119 Abs. 1 BStP ange- setzt (act. 9.7 und act. 9.8), um schliesslich den Antrag vom 4. Oktober 2005 (act. 2) unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit von Art. 214 BStP abzulehnen (act. 1.1). Es stellt sich nun die Frage, ob das Untersu- chungsrichteramt durch diese Vorgehensweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung ungeachtet der Er- folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4.1; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b; BGE 124 V 180, 183 E. 2b, 4a).

2.2 Das Untersuchungsrichteramt hat es entgegen dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 1 BStP unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Schluss der Vorun- tersuchung die Möglichkeit zu geben, eine Ergänzung der Akten zu bean- tragen. Dadurch hat es eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Vorgehensweise gewählt und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zumindest formell nicht gewährt. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen konkludenter Zustimmung aus dieser Vorgehensweise jedoch kein Rechtsnachteil entstanden.

2.3 In der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2006 (act. 1) wird zwar der An- trag gestellt, „der Beweisantrag vom 04.10.2005 sei gutzuheissen“ (act. 1, S. 2), inhaltlich wurde aber weder im Schreiben vom 4. Oktober 2005 (act. 1.2) noch in der Beschwerdeschrift ein Beweisantrag gestellt. Beide Eingaben des Beschwerdeführers enthalten bezüglich der zur Frage ste- henden Thematik lediglich einen Antrag auf Ausdehnung des Verfahrens und dieser ist, wie bereits besprochen, als Anzeige im Sinne von Art. 100 BStP zu betrachten. Erstmals in der Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 (act. 15) stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Befragung, also einen effektiven Beweisantrag. Ihm ging es offensichtlich mit seiner Be- schwerde vom 31. Oktober 2006 einzig darum, das Verfahren auf D. aus- zudehnen. Des Weitern hat der Beschwerdeführer entsprechend den Aus-

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führungen des Untersuchungsrichters in seiner Beschwerdeantwort vom

  1. Dezember 2006 offensichtlich nach Schluss der Voruntersuchung aus- drücklich auf Beweisanträge im Sinne von Art. 119 Abs. 1 BStP verzichtet (act. 10), was im Übrigen in der Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hält sogar ausdrücklich fest, es gehe ihm darum, dass D. „irgendeinmal“ befragt werde, spätestens aber durch das Bundesstrafgericht (act. 15). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er seine Rechte als genügend gewahrt erachtet, wenn der Beweisantrag spätestens im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Bundesstrafgericht behandelt wird. Gemäss Art. 137 Abs. 1 BStP hat der Beschwerdeführer das Recht, im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisabnahmen zu bean- tragen. Angesichts des in der Hauptsache bereits weiter fortgeschrittenen Verfahrens (die Voruntersuchung ist geschlossen und das Verfahren befin- det sich vor der Strafkammer) ist deshalb im vorliegenden Verfahren auf den Beweisantrag nicht einzutreten.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerde- führer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG [siehe Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]). Aufgrund der erwähnten Vorgehensweise durch den Untersuchungsrichter wird aber ausnahmswei- se auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG [siehe Art. 132 Abs. 1 BGG]), unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

3.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 30. Januar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Marco Albrecht
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft
  • Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 132 BGG

BStP

  • Art. 100 BStP
  • Art. 111 BStP
  • Art. 119 BStP
  • Art. 137 BStP
  • Art. 214 BStP
  • Art. 217 BStP
  • Art. 245 BStP

OG

  • Art. 156 OG

SGG

  • Art. 28 SGG

StGB

  • Art. 146 StGB
  • Art. 251 StGB
  • Art. 253 StGB

Gerichtsentscheide

4