Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2006.52
Entscheidungsdatum
20.02.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid vom 20. Februar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme- und Editions- verfügung (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.52

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG der Bank B. an die Meldestelle für Geldwäscherei betreffend Vermögenswerte in einem Portfolio der C., Belize, vom 4. August 2006 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 10. August 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB.

Mit „Beschlagnahme- und Editionsverfügung“ vom 11. August 2006 be- schlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der B. sämtliche Guthaben, De- pot- und Safeinhalte sowie die Bankbeziehungen, welche auf den Namen von A. lauten oder an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt oder zeich- nungsberechtigt ist, sei es für natürliche oder juristische Personen, ein- schliesslich Trusts (Dispositiv Ziff. 1). Im Weitern verlangte sie die Edition sämtlicher Unterlagen bezüglich der vorerwähnten Kundenbeziehungen sowie weiterer bis dato nicht bekannter Konti (Ziff. 2) und forderte die Bank auf, die Namen derjenigen Mitarbeiter bekannt zu geben, welche den Be- schuldigten als Kunden betreut haben und Auskunft über die eingereichten Dokumente sowie die Hintergründe der Kundenbeziehungen erteilen kön- nen (Ziff. 3). Die Bundeskriminalpolizei wurde ermächtigt, im Umfang dieser Editionsverfügung direkt weitere Unterlagen und/oder Informationen bei der Bank zu erheben (Ziff. 4). Die einverlangten Unterlagen waren innert 10 Tagen der Bundesanwaltschaft einzureichen (Ziff. 6). Die eingereichten Un- terlagen wurden als Beweismittel beschlagnahmt (Ziff. 5). Diese Verfügung wurde der Bank „für sich und zu Handen der Kundin (banklagernde Korres- pondenz)“ eröffnet (act. 1.2 und 13.3).

B. Die Bank reichte am 22. August 2006 der Bundesanwaltschaft die verlang- ten Unterlagen und Informationen in einem separat verpackten Ordner ein und erhob Einsprache bzw. verlangte deren Siegelung. Am 13. Septem- ber 2006 leitete die Bundesanwaltschaft das Entsiegelungsverfahren ein. Mit heutigem Entscheid hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts das Gesuch gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft, die ein- gereichten und versiegelten Papiere in Gegenwart der Bank oder eines Vertreters derselben zu entsiegeln und zu durchsuchen (TPF BE.2006.7).

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C. Mit Eingabe an die heutige I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. August 2006 beantragt A., die genannte Beschlagnahme- und Edi- tionsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag Ziff. 1) und mit Be- zug auf deren Dispositiv-Ziffern 2-6 sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).

D. Die Bundesanwaltschaft wurde zunächst eingeladen, sich zum Beschwer- deantrag Ziff. 2 zu äussern (act. 2). Mit Eingabe vom 25. August 2006 be- antragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verwei- gern (act. 5). Mit Entscheid vom 25. September 2006 wies der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und beliess die Kosten bei der Hauptsache (act. 7).

E. Mit Entscheid vom 26. September 2006 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von A. vom 22. August 2006 / 6. September 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und beliess die Kosten bei der Haupt- sache (act. 8). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 wies sie ein Gesuch vom 4. Oktober 2006 um Revision des vorgenannten Entscheids ab und beliess die Kosten bei der Hauptsache (act. 15). A. leistete innert angesetz- ter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 9 und 10).

F. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Okto- ber 2006, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 13).

Mit Beschwerdereplik vom 16. November 2006 hält A. an „sämtlichen bis- her gestellten Anträgen und vorgebrachten Tatsachenbehauptungen“ fest (act. 20).

Die Bundesanwaltschaft erneuert mit Beschwerdeduplik vom 28. Novem- ber 2006 ihre Anträge (act. 22). Diese Rechtsschrift wurde A. mit Schreiben vom 29. November 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bun- desanwalts zulässig (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 bis Abs. 2 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Ta- gen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis er- halten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde hemmt den Voll- zug der angefochtenen Verfügung nur, wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP).

1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom Freitag, 11. August 2006 und wurde der Bank vorab per Fax und per Einschreiben „für sich und zu Han- den der Kundin (banklagernde Korrespondenz)“ eröffnet (act. 13.3). Die Bank bestätigte der Beschwerdegegnerin den Empfang der Verfügung am Montag, 14. August 2006 (act. 13.3 S. 5) und übermittelte diese am folgen- den Tag per Fax dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (act. 1.3). Der Beschwerdeführer erhielt demnach am 15. August 2006 davon Kennt- nis. Mit Postaufgabe der Beschwerde vom 18. August 2006 wurde die Be- schwerdefrist gewahrt (Art. 32 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).

  1. Mit Ziff. 2 und 6 der Beschlagnahme- und Editionsverfügung wurde die Bank zur Einreichung sämtlicher Unterlagen bezüglich der unter Ziff. 1 der Verfügung beschlagnahmten sowie der bis dato nicht bekannten Bankbe- ziehungen aufgefordert; Ziff. 4 behält die Einforderung weiterer Unterlagen oder Informationen vor, während unter Ziff. 3 Auskunft über die Namen be- stimmter Bankmitarbeiter verlangt wurde. Gemäss Ziff. 5 wurden zudem die einzureichenden Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt.

2.1 Der Beschwerdeführer erachtet sich gestützt auf letztere Anordnung (Ziff. 5 der Verfügung) auch zur Beschwerde gegen die Editionsanordnung als le- gitimiert, räumt indes ein, dass gemäss Praxis der Beschwerdekammer ein Beschuldigter nicht legitimiert sei, reine Editionsanordnungen anzufechten, solange die edierten Dokumente nicht beschlagnahmt würden (act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Bekanntgabe der Namen von Angestellten oder Organen der Bank nicht mit der Edition und Beschlag- nahme von Dokumenten gleichzusetzen sei (act. 5 S. 2). Nachdem ihr die Bank darüber gewisse Mitteilungen gemacht habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich der Edition fehle es an einem schützenswer-

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ten Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung von Unterla- gen betreffend die von ihm beherrschten Gesellschaften (act. 13 S. 9).

2.2 Das Gesetz sieht zwei Arten von Durchsuchungen vor: jene von Räumen (Art. 67 Abs. 1 BStP), welche zum Ziel hat, nach Objekten zu suchen, die als Beweismittel dienen oder als Vermögenswerte einer Einziehung unter- liegen können und damit für eine Beschlagnahme in Frage kommen, und jene von Papieren (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung dient dabei nur der Sicherstellung von Unter- lagen, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbehörde übergeht. Lediglich dem Papierinhaber kommt dabei das Recht zu, gegen die Durch- suchung derselben Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP zu erhe- ben, was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersu- chungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt. Diesfalls ist von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inha- ber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt. Die Versiegelung und Aufbewahrung der Papiere an einem sicheren Ort stellt dabei keine Zwangsmassnahme dar, welche mit Beschwerde angefochten werden kann. Von einer Durchsuchung kann bei Papieren erst bei Kenntnisnahme von deren Inhalt nach erfolgter Entsiegelung gesprochen werden (BGE 119 IV 326, 327 E. 7b; 109 IV 153, 154 E. 1). Diese Examinierung der Papiere stellt als solche eine Zwangsmassnahme dar (BGE 130 II 302, 304 E. 3.1; vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.46 vom 12. Oktober 2006 E. 1.2). Keine Zwangsmassnahme oder eine damit zusammenhängende Amtshandlung bildet eine Verfügung, in welcher eine Bank aufgefordert wird, Belege über die geschäftlichen Beziehungen von namentlich bezeichneten Kunden vor- zulegen, verbunden mit der Ankündigung, dass schliesslich nur jene Do- kumente beschlagnahmt würden, die als Beweismittel in Frage kämen, da weder eine Durchsuchung erfolgte noch Papiere beschlagnahmt wurden, sondern bloss angekündigt wurde, dass solche Zwangsmassnahmen be- vorstünden (BGE 120 IV 260, 263 f. E. 3d). Die Beschwerdekammer hat in diesem Sinne festgehalten: „Or, si le séquestre est bien une mesure de contrainte susceptible d’être attaquée par la voie de la plainte, il ne devient effectif qu’une fois que les scellés ont été levés et que l’autorité de pour- suite, après avoir trié les documents saisis, décide de conserver ceux qui lui semblent pertinents pour l’enquête (art. 69 al. 2 PPF). Ce n’est donc qu’à partir de ce moment là que le propriétaire des documents séquestrés ou le tiers saisi peut se plaindre de cette mesure...” (TPF BB.2006.46 vom 12. Oktober 2006 E. 2.1). Der Kontoinhaber wie auch das Bankinstitut selbst sind mithin durch eine Editionsverfügung nicht beschwert, nur weil

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darin bereits von einer „Beschlagnahme“ der Unterlagen gesprochen wird. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auf die Beschwerde mit Bezug auf die Editionsverfügung nicht eingetreten werden. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 3) – nichts, dass in Ziff. 5 der Verfügung die eingereichten Unterlagen gleichzeitig als Beweismittel beschlagnahmt werden (TPF BB.2006.46 vom 12. Oktober 2006 E. 2.1).

2.3 Mit Bezug auf das Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 3 der Verfügung fehlt es schon deshalb an einer Beschwer, weil der Beschwerdeführer nicht selbst zur Auskunfterteilung aufgefordert wurde. Sodann ist festzuhalten, dass die Bank die Namen der fraglichen Mitarbeiter bereits bekannt gege- ben hat (act. 7, Entscheid des Präsidenten vom 25. September 2006 betreffend aufschiebende Wirkung, E. 2.3). Es ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die blosse Bekanntgabe der Namen bestimmter Mitarbeiter des Bankinstituts an die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen könnte, zumal im jetzigen Zeitpunkt gar nicht feststeht, ob diese überhaupt als Zeugen einvernommen werden sollen. Der Be- schwerdeführer wird diesbezüglich seine Verfahrensrechte im gegebenen Zeitpunkt wahren können (Art. 88 ter Abs. 1 i.V.m. Art. 105 bis Abs. 2 BStP).

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Editi- ons- und Auskunftsaufforderungen gemäss Ziff. 2-6 der Verfügung mangels Beschwer als unzulässig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Mit Blick auf Art. 79 BGG sei darauf hingewiesen, dass Editions- und Aus- kunftsaufforderungen keine Zwangsmassnahmen oder mit einer solchen zusammenhängende Amtshandlungen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3, 1.4).

3.1 Die Beschlagnahme bezieht sich gemäss Verfügung vom 11. August 2006 auf folgende Vermögenswerte bei der B.: ein je genau bezeichnetes Konto- korrent und Depot der C. (Ziff. 1a); allfällige Guthaben auf weiteren Konti bzw. Bankbeziehungen sowie Depotinhalte, an welchen der Beschuldigte (vorliegend Beschwerdeführer) wirtschaftlich berechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt oder berechtigt ist, sei es für eine natür- liche oder juristische Person einschliesslich Trusts (Ziff. 1b und c); den ge- samten Inhalt allfälliger Banksafes, die auf den Namen des Beschuldigten lauten oder für die dieser über eine Vollmacht zutrittsberechtigt ist (Ziff. 1d); alle Bankbeziehungen, welche auf den Namen des Beschuldigten lauten, unter Pseudonym oder unter Nummer (Ziff. 1e).

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3.2 Soweit der Beschwerdeführer nicht Inhaber beschlagnahmter Vermögens- werte, sondern bloss (allfällig) wirtschaftlich Berechtigter ist, kommt ihm keine Beschwerdelegitimation zu und auf die Beschwerde kann zum Vor- neherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen handelt, da er nur diesbezüglich durch die Beschlagnahmeverfügung betroffen sein kann (TPF BB.2005.11 vom 14. Juni 2005 E. 1.2 m.w.H.). Der Nachweis einer Beschwer obliegt dem Beschwerdeführer (TPF BK_B 064/04a vom 30. Juli 2004 E. 1.2). Die- ser behauptet jedoch nicht, Kontoinhaber bzw. Inhaber von Vermögenswer- ten zu sein, welche von der Beschlagnahmeverfügung erfasst und von der Bank gestützt darauf gesperrt worden sind. Aufgrund der Angaben der Bank im Schreiben vom 22. August 2006 ist zudem davon auszugehen, dass keine auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Bankbezie- hungen bzw. Vermögenswerte bestehen (BE.2006.7 act. 1.6). Demnach fehlt es an einer Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

  1. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

  2. Da die Editions- und Beschlagnahmeverfügung nur der Bank und ihrer Kundin zu eröffnen war und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass ihm in diesem Sinne die Verfügung zu eröffnen gewesen wäre, kann er sich mit Bezug auf die Editionsaufforderung nicht darauf berufen, dass er sich aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen als zur Beschwerdeführung hätte berechtigt ansehen können. Es liegt insoweit kein Grund vor, im Sinne von Art. 156 Abs. 3 OG von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. TPF BB.2006.46 vom 12. Oktober 2006 E. 2 und 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer somit kos- tenpflichtig (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 [in Kraft bis 31. Dezember 2006] i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Entscheide betreffend aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege und Revision (Sachverhalt lit. D und E) auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Es wird keine Entschädigung an die obsiegende Partei ausgerichtet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 159 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Bellinzona, 22. Februar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Mark Livschitz
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Zitate

Gesetze

16

BGG

  • Art. 79 BGG
  • Art. 103 BGG
  • Art. 132 BGG

BStP

  • Art. 65 BStP
  • Art. 67 BStP
  • Art. 69 BStP
  • Art. 214 BStP
  • Art. 217 BStP
  • Art. 218 BStP
  • Art. 245 BStP

GwG

  • Art. 9 GwG

i.V.m

  • Art. 214 i.V.m

OG

  • Art. 32 OG
  • Art. 156 OG
  • Art. 159 OG

PPF

  • art. 69 PPF

Gerichtsentscheide

4