Entscheid vom 24. Juli 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Cometta,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.22
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) beschlagnahmte im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ge- gen B. und Mitbeschuldigte wegen Verdachts der Mitgliedschaft an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB mit Verfügung vom 31. August 2004 bei der Bank C., Lugano, unter der Kundenbeziehung AA. die Vermögenswerte der D. (act. 6.1). Das Eidge- nössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“), welches in dieser Strafsache am 1. November 2005 eine Vorunter- suchung eröffnet hatte, bezifferte mit Verfügung vom 5. Januar 2006 den Betrag auf der vorgenannten Bankverbindung mit Fr. 2'342'381.23 (letzter bekannter Saldo), begründete diese Beschlagnahme weitergehend auf der Grundlage von Art. 59 Ziff. 1 bis 3 StGB und verfügte unter anderem die Beschlagnahme allfälliger weiterer – hier nicht interessierender – Vermö- genswerte der Beschuldigten bei der Bank C. (act. 6.2). Mit Eingabe vom 10. März 2006 machte A. – gegen welchen in dieser Sache keine Strafun- tersuchung geführt wird – geltend, er habe der D. gestützt auf einen Man- datsvertrag Fr. 550'000.-- zur Verwaltung übergeben, welche in seinem ausschliesslichen Eigentum verblieben seien und nie zum Vermögen der beauftragten Gesellschaft gehört hätten, und verlangte Freigabe dieses Be- trages (act. 6.4). Das Untersuchungsrichteramt wies diesen Antrag mit Ver- fügung vom 30. März 2006 ab (act. 1.1).
B. A. führt mit Eingabe vom 5. April 2006 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Verfü- gung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig zu erklären und die Sache sei zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung über das Freigabebegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt schliessen mit Be- schwerdeantwort vom 27. April bzw. 2. Mai 2006 je auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (act. 5 und 6).
Mit Beschwerdereplik vom 15. Mai 2006 hält A. an den gestellten Anträgen fest (act. 8), desgleichen Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichter- amt mit Beschwerdeduplik vom 19. bzw. 22. Mai 2006 (act. 10 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts sowie des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts bzw. des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gemäss Mandatsvertrag vom 15. Januar 2004 einen Betrag von Fr. 550'000.-- auf ein fiduziarisches Konto der D. bei der Bank C. überwiesen habe, daran gemäss ausdrückli- cher vertraglicher Vereinbarung ausschliesslicher Eigentümer bzw. Inhaber geblieben und dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt ins Vermögen der Beauf- tragten übergegangen sei (act. 6.6 Ziff. 2). Geht man zu Gunsten des Be- schwerdeführers im Rahmen der Legitimationsprüfung von der Richtigkeit dieser Behauptung aus, ist dieser durch die mit Verfügung vom 30. März 2006 verweigerte Aufhebung der Beschlagnahme beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als recht- zeitig. Unter diesen Voraussetzungen kann auf sie eingetreten werden, zumal die formellen Beschwerdevoraussetzungen von der Beschwerde- gegnerin nicht bestritten werden (act. 5 Ziff. II.1).
2.1 Die Prüfungs- und Begründungspflicht des Bundesanwalts bzw. des Unter- suchungsrichters ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Danach muss die Begründung eines Entscheids so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97, 102 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1705). In Bezug auf Beschlagnahmeverfügungen und damit zusammenhängende Amts- handlungen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Verfügungen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begrün- dung zu enthalten brauchen (vgl. BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; BGE 120 IV 297, 299 E. 3e). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Er- folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4.1 und 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b; BGE 124 V 180, 183 E. 2b, 4a). Die Beschwerdekammer prüft praxisge- mäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusam- menhängende Amtshandlungen mit voller Kognition (TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2). Ein allfälliger, nicht besonders schwer wiegender Mangel kann in solchen Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz äussern kann (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2, BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 4.3, BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3, BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2, BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2).
2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels grundsätzlich möglich. Das Untersuchungsrich- teramt setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Argumenten
des Beschwerdeführers gemäss Antrag vom 10. März 2006 auseinander und legte kurz dar, aus welchen Gründen es eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für gerechtfertigt hält. Insoweit kann im Lichte des vorste- hend Gesagten nicht von einer ungenügenden Begründung gesprochen werden. Fragen kann man sich allenfalls, ob die formellen Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem Dritten, welchem – wie das Untersu- chungsrichteramt zutreffend bemerkt (act. 6 S. 3) – grundsätzlich keine Ak- teneinsicht zu gewähren ist (Art. 116 BStP), in dem Sinne höher sind, als ein Hinweis auf die Akten im Sinne einer weiterführenden Begründung un- zulässig ist. Die Frage kann indes offen gelassen werden, nachdem das Untersuchungsrichteramt die Aktenstücke, auf welche es in der angefoch- tenen Verfügung Bezug nahm, mit der Beschwerdeantwort vollumfänglich auflegte (act. 6 und 6.10-6.12). Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass ihm die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Akten- stücke letztlich zur Verfügung gestellt worden seien (act. 8 S. 3). Er konnte demnach darin Einsicht nehmen und sich gestützt darauf mit den Argumen- ten des Untersuchungsrichteramtes in der Beschwerdereplik auseinander- setzen (act. 8 S. 3 ff.). Ein allfällig bestehender Gehörsmangel, der vorlie- gend als nicht schwer wiegend zu bezeichnen wäre, ist somit im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer geheilt worden.
2.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, womit der unter dieser Rücksicht gestellte An- trag auf Nichtigerklärung der Verfügung vom 30. März 2006 und Rückwei- sung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung abzuweisen ist.
3.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004 – welche vom Untersuchungsrichteramt am 5. Januar 2006 bestätigt wurde – handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Un- tersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müs- sen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung
aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfah- rensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafbehörden – ähn- lich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsa- chen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Um- stände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol- gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Vorausset- zungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz des gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuches eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerde- kammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die An- frage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfü- gung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. TPF BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3, bestätigt in BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2).
3.2 Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht formell eröffnet; er erhielt davon jedoch bereits im September 2004 Kenntnis, wie sich aus einem an ihn gerichteten Schreiben der D. vom 3. Februar 2006 ergibt (act. 8.1). Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt E. damit, sich bei der Bundesanwaltschaft für die Freigabe seiner beschlagnahmten Vermö- genswerte einzusetzen (act. 6.6 Dok. 6). Die Frist zur allfälligen Beschwer- de gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung ist demzufolge längst verstrichen. Da es sich vorliegend der Sache nach indes um eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch handelt, ist diese nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen zu prüfen.
Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor. Eine konstante Praxis der Bundesanwaltschaft bzw. des Untersuchungs- richteramtes, verfahrensleitende Verfügungen auf Antrag hin in Wiederer- wägung zu ziehen, wird weder behauptet noch ist eine solche bekannt. Demnach ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwä- gung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, es lägen keine Beweise vor, welche für eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation seinerseits oder sonst wie für strafbare Handlungen seinerseits sprechen würden. Die lediglich aufgrund der besseren Rendite der D. zur Verwaltung übergebenen Guthaben hätten zuvor auf zwei Konti bei Schweizer Banken gelegen. Es handle sich dabei um Mittel, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen legaler Erwerbstätigkeiten erlangt worden seien. Sie stellten daher keine Vermögenswerte dar, welche einer Einziehung nach Art. 59 StGB un- terliegen könnten; insbesondere unterlägen sie nicht der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (vgl. act. 8 S. 3 ff.). Diese Argumentation be- zieht sich einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Be- schlagnahmeverfügung, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer macht in keiner Art und Weise eine wesentliche Änderung der Umstände seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung bzw. deren Kenntnisnahme geltend; seine Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Bellinzona, 25. Juli 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.