Entscheid vom 10. Mai 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler,
Beschwerdegegner
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.11
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen A. und weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Zürich“ wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation (Art. 260 ter StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom 28. Ap- ril 2004 am Wohnsitz von A. stellte die Bundesanwaltschaft unter anderem ein Motorrad der Marke Harley Davidson sowie einen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 39'975.05 sicher. Diese wurden mit Verfügung vom 18. Juni 2004 im Hinblick auf eine mögliche Einziehung von Vermögens- werten, welche in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation ste- hen (Art. 59 Ziff. 3 StGB), sowie im Hinblick auf eine ebensolche Siche- rungseinziehung nach Art. 58 StGB beschlagnahmt (act. 1.2).
Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfügung vom 18. April 2005 eine Voruntersuchung. Im Rahmen dieser Voruntersu- chung beantragte A. mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 unter anderem, es sei das vorerwähnte Motorrad an ihn und der beschlagnahmte Geldbetrag an die B. AG herauszugeben (act. 1.5). Diese Begehren hiess das Unter- suchungsrichteramt nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (act. 1.6-1.8) mit Verfügung vom 9. Februar 2006 gut (act. 1.1).
B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Beschwerde vom 17. Febru- ar 2006 (Eingang 21. Februar 2006) an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt unter Kostenfolge zulasten des Beschuldig- ten, „es sei der Entscheid des Eidg. Untersuchungsrichteramtes VU.2005.6 vom 09.02.2005 (recte: 09.02.2006) aufzuheben und die Beschlagnahme des Motorrades Harley Davidson sowie des Geldbetrages in der Höhe von CHF 40'000.-- sei in Abweisung des Antrags des Beschuldigten vom 11.10.2005 aufrecht zu erhalten“ (act. 1, S. 2). Ein gleichzeitig gestellter Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nach Aufforderung von A. und dem Untersuchungsrichteramt zur diesbe- züglichen Vernehmlassung (act. 2) mit Verfügung vom 28. Februar 2006 gutgeheissen (act. 3).
Sowohl A. als auch das Untersuchungsrichteramt stellen in ihren Antworten vom 10. März 2006 (Eingang 13. bzw. 14. März 2006) Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 6 und 7).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 24. März 2006 und 5. sowie 21. April 2006 an ihren Anträgen fest (act. 9, 13 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezoge- nen Akten (act. 10) wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägun- gen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft, welche aufgrund ihrer gesetzlichen Parteistellung (Art. 34 BStP) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, ergibt sich da- bei aus deren funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der mate- riellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. statt vieler den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 [8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 2.1; siehe auch BGE 130 I 234, 237 E. 3.1). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungs- richters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshand- lung. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht wor- den. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei Entscheiden über Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Beschlagnah- me zählt, über das gesamte Dossier („dossier complet“) und nicht nur über einen Auszug desselben zu verfügen. Dies soll das Bundesstrafgericht in die Lage versetzen, „de procéder lui-même à l'examen des pièces décisi- ves pour le sort de la cause" und es dem Beschuldigten ermöglichen, "d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsich- tigt die Strafverfolgungsbehörde, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzu- stützen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es, wenn dem Beschuldigten von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.1).
Unter Berücksichtigung der vorstehend umrissenen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer den Aktenbeizug in einem kürzlich ergangenen Entscheid weiter präzisiert. Im konkreten Fall sah sie dabei vom Beizug des gesamten Dossiers ab, nachdem die eingereichten sowie dem Beschuldig- ten eröffneten Akten genügende Elemente für die Prüfung und Beurteilung der Zwangsmassnahme enthielten und damit einen Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage erlaubten. Dabei wies die Beschwerdekammer dar- auf hin, dass sie aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleis- tung der eigenen Unparteilichkeit keine Kenntnis von Akten nehme, zu de- nen der Beschuldigte keinen Zugang habe (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4). Eine dagegen erhobe- ne Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2006 vom 13. Februar 2006). Es hielt dabei fest, die Praxis der Be- schwerdekammer sei im Prinzip mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar, soweit der Untersuchungszweck effektiv eine Beschränkung des Akteineinsichtsrechts fordere und die dem Beschuldigten effektiv zu- gänglichen Aktenstücke ihm die Bestreitung der Zwangsmassnahme in ef- fizienter Weise ermöglichen würden (vgl. E. 2.3 des erwähnten Urteils). Ähnliches erwog auch die Beschwerdekammer in einem weiteren, diesbe- züglich massgeblichen Entscheid vom 31. Januar 2006. Darin hielt sie fest, es sei entscheidend, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene habe Stellung nehmen können, einen zuverlässigen Ent- scheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Frage-
stellung ermöglichen würden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.97 vom 31. Januar 2006 E. 2.2).
Zu beachten bleibt schliesslich, dass es bei Beschwerden im Zusammen- hang mit Zwangsmassnahmen letztlich ausreichend ist, wenn die fraglichen Akten dem Beschuldigten erst vor der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht werden, da letztere in derartigen Verfahren gemäss ständiger Praxis über freie Kognition verfügt (vgl. statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.) und demge- mäss allfällige frühere Mängel dadurch geheilt werden, dass sich der Be- schuldigte im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zu den fragli- chen Akten äussern kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 m.w.H.).
2.2 2.2.1 Vorliegend trägt der Beschwerdegegner zunächst vor, die Beschwerdefüh- rerin berufe sich in ihrer Beschwerde auf Auszüge aus einem Gesprächs- protokoll vom 1. November 2003. Sie gebe zu, dass das Protokoll „zum Schutz des Untersuchungszwecks“ nicht vollständig bei den Akten sei. Es werde bestritten, dass dieses Protokoll verwertbar sei. Die Beschwerde- kammer habe mit Entscheid BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 angeordnet, dem Mitangeschuldigten C. sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 habe der Untersuchungsrichter mitgeteilt, das Recht auf Akteneinsicht gelte unter diesen Umständen für sämtliche Be- schuldigten. Somit seien nur Akten verwertbar, soweit sie ihm zur Einsicht offen gestanden hätten, was beim fraglichen Protokoll nicht der Fall sei (act. 6, S. 4). Sodann bestreitet der Beschwerdegegner auch die Verwert- barkeit der Protokolle vom 7. Juli und 23. August 2003, welche ihm gemäss seinen Aussagen bisher nicht vorgehalten wurden (act. 6, S. 5 f. und 9).
Dem kann insgesamt und im Einzelnen nicht gefolgt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner gemäss dessen eigenen Ausführungen (act. 6, S. 4) mit Schreiben vom 21. Juli 2005 über die Möglichkeit der (vollständigen) Einsicht in die Strafverfahrensakten in Kenntnis gesetzt hat. Der Beschwerdegegner hatte damit nicht nur im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Akteneinsicht (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.3, in dem überdies darauf hingewiesen wird, dass zwei Verteidiger von Mitbeschuldigten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und einer 1226 Kopien erstellen liess), sondern auch im Rahmen der Voruntersuchung. Weiter ist mit der Vorinstanz (act. 1.1, S. 3 f.) und der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 4 f.; act. 1.8,
S. 3 f.) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass sich sämt- liche Überwachungsprotokolle bei den Strafverfahrensakten befinden. So führte die Vorinstanz wörtlich aus (act. 1.1, S. 3): „Auszugehen ist davon, dass sämtliche aufgezeichneten TK- und Raumüberwachungsprotokolle Bestandteil des vorliegenden Verfahrens bilden.“ Dafür, dass sich bei den untersuchungsrichterlichen Akten insbesondere die vorliegend zur Diskus- sion stehenden Bild- und Tonaufnahmen der Überwachung des Büros von D. befinden (so bereits die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006; act. 1.8, S. 4), spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass dem Beschwerdegegner die entsprechende Überwachung bekannt gewe- sen war bzw. sein musste (vgl. hierzu statt vieler den publizierten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 082/04 vom 25. August 2004 E. 3.2) und er ein Fehlen diesbezüglicher Protokolle bereits im Rahmen der ihm gewähr- ten Akteneinsicht festgestellt und mutmasslich interveniert hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich der im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens implizit und vor der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 explizit erhobene Vorwurf des Beschwerdegegners, es würden offenbar „Geheimakten“ geführt (act. 1.7, S. 7), als unbegründet. Diese Rüge dürfte denn auch – wie von der Vorinstanz (act. 1.1, S. 3 f.) und der Beschwerde- führerin erwähnt (act. 9, S. 5 sowie act. 1.8, S. 4) – vielmehr darauf zurück- zuführen sein, dass aufgrund des grossen Umfangs der aufgezeichneten Gespräche noch nicht alle Abschnitte vollständig analysiert, in den einzel- nen Dossiers abgelegt sowie den Beschuldigten vorgelegt worden sind und sich der Beschwerdegegner offenbar auf eine Sichtung der paginierten Ak- ten beschränkte. Dass er infolgedessen keine Einsicht in das unter ande- rem zur Diskussion stehende Protokoll vom 1. November 2003 erlangte, ist ihm selbst anzulasten und führt weder zur Qualifikation des betreffenden Protokolls als „Geheimakte“ noch zu dessen Unverwertbarkeit im vorlie- genden Verfahren.
Selbst wenn im Übrigen die fraglichen Akten dem Beschwerdegegner bis zum vorliegenden Verfahren nie zur Kenntnis gebracht worden wären, lies- se sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, würde ein entsprechen- der Mangel doch im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer geheilt. Die Beschwerdekammer verband mit ihrer Einladung zur Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2006 denn auch ausdrücklich den Hinweis, der Be- schwerdegegner möchte sich für den Fall, dass er die der Beschwerde bei- gelegten Akten benötigen sollte, unverzüglich mit der Kanzlei des Bundes- strafgerichts in Verbindung setzen (vgl. den fett gedruckten Vermerk „Be-
sondere Hinweise“ am Ende des Schreibens; act. 4). Davon machte der Beschwerdegegner keinen Gebrauch.
2.2.2 Im Weiteren hält der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeduplik dafür, es gehe nicht an, dass sich die Beschwerdeführerin punktuell auf Proto- kollauszüge berufe, die nur ihr, nicht aber dem Beschwerdegegner bekannt seien. Aus der Gesamtheit aller Überwachungsergebnisse ergebe sich nämlich nicht nur, was er wann mit wem besprochen habe. Vielmehr könne sich aus einer Gesprächsaufzeichnung oder aus dem Gesamtzusammen- hang verschiedener Gespräche auch ergeben, dass er gewisse Kenntnisse nicht gehabt habe. Sodann könne sich aus dem Fehlen von Aufzeichnun- gen in einem bestimmte Zeitraum ergeben, dass eben damals keine Ge- spräche stattgefunden hätten. Solange die Gesamtheit der Überwachungs- ergebnisse nicht bekannt sei, könne er solche sich daraus ergebenden ent- lastenden Umstände nicht behaupten. Das bewirke in diesem Zwischenver- fahren eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsrechte (vgl. zum Ganzen act. 15, S. 2).
Auch dieser Einwand geht fehl. Entgegen der Auffassung des Beschwer- degegners hat die Beschwerdekammer anders als der erkennende Sach- richter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. dazu E. 4). Demgemäss kann von der Beschwerdekammer auch nicht verlangt werden, sie habe die „Ge- samtheit aller Überwachungsergebnisse“ zu würdigen bzw. die entspre- chenden Protokolle beizuziehen. Das gilt auch in Bezug auf das vom Be- schwerdegegner namentlich erwähnte Protokoll vom 1. November 2003, in welchem gemäss der – nota bene derzeit nicht verfahrensleitenden – Be- schwerdeführerin „zum Schutz des Untersuchungszwecks (...) Gesprächs- abschnitte, die vorliegend nicht von unmittelbarer Relevanz sind, abgedeckt worden“ sind (act. 1, S. 12). Wie zu zeigen sein wird (vgl. die nachfolgen- den Erwägungen), reichen die zahlreichen vorgelegten und die von der Be- schwerdekammer beigezogenen Akten, in welche der Beschwerdegegner vollumfänglich Einblick nehmen konnte, zur Beurteilung der Frage aus, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine schwerwiegende Straftat vorliegen, die Vorinstanz so- mit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Grün- den bejahen bzw. verneinen durfte (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2).
Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung gemäss den Art. 58 ff. StGB unter- liegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Be- schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge- genüber dem Betroffenen, das Vorliegen eines der beiden vorstehend ge- nannten Beschlagnahmegründe sowie die Beachtung der Verhältnismäs- sigkeit.
4.1 Gemäss Rechtsprechung setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. Ap- ril 2005 E. 3).
Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Über- prüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bzw. sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Die Anforderungen an den Nach- weis eines hinreichenden Tatverdachts im Zwangsmassnahmenverfahren würden überspannt, könnte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Ver- dachtsgründen ausführlich plädieren, Beweisofferten stellen oder sich auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen (Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2; BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschwer- dekammer muss mit anderen Worten zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführen, noch darf sie dem erkennenden Strafrichter vorgreifen (Urteil des Bundesge- richts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2). Es kann nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein, eine weitgehende Vorentschei- dung über jene Fragen herbeizuführen, welche vom Sachrichter (definitiv) zu entscheiden sind. Anders zu entscheiden hiesse gerade in der Schluss- phase von Ermittlungen aufgrund des praktisch vollständigen Prozess- stoffs, eine dem Sachrichterentscheid vergleichbare weitgehende Überprü-
fung der Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, was zu einer sachlich und funktional nicht vertretbaren Vorentscheidung führen würde. Einer begrenz- ten Würdigung des Beweismaterials und der sich stellenden Rechtsfragen entspricht auch, dass das Beschwerdeverfahren (im Vergleich zum Verfah- ren vor dem Sachrichter) ein vereinfachtes ist und sich durch Raschheit auszeichnen soll, damit das Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt.
Ein hinreichender Tatverdacht im eingangs beschriebenen Sinn kann un- abhängig davon bestehen, ob die Untersuchung zügig geführt oder ver- schleppt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1P.45/2002 vom 20. Febru- ar 2002 E. 3.4), ist mithin im Grundsatz nicht von der Untersuchungsdauer abhängig. Allerdings verlangt die Beschwerdekammer in ständiger Praxis, dass sich auch ein derartiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermitt- lungen grundsätzlich weiter verdichten muss, ohne freilich die diesbezügli- chen Anforderungen überspannen zu wollen (so für die Anfangsphase ge- richtspolizeilicher Ermittlungen der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Das bedeutet letztlich nichts ande- res, als dass eine Verurteilung mit zunehmender Verfahrensdauer immer wahrscheinlicher werden muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.), wobei die Wahrscheinlich- keit des Schuldspruches immer in Relation zur Menge sowie „Qualität“ der bereits erhobenen Beweise einerseits und den noch zu erhebenden Bewei- sen andererseits zu beurteilen ist. Lässt sich der Tatverdacht trotz steten Bemühungen und Ermittlungshandlungen beweismässig nicht mehr weiter verdichten und schliesst die Behörde das Verfahren nicht ab, so kann darin eine unbegründete Verfahrensverzögerung, mithin ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das strafprozessuale Beschleunigungsge- bot liegen (so ausdrücklich der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Ob und ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessord- nung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für je- des einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen. Bei Zwangsmassnahmen gilt es letztlich zu beurteilen, ob das Verhältnis zwischen Natur, Umfang und Komplexität des Strafverfahrens sowie der Gesamtheit der übrigen Um- stände einerseits und der Dauer der Zwangmassnahme andererseits als unangemessen zu beurteilen ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin fasst in ihrer Beschwerde zunächst den gegenüber den „Hells Angels“ vorgeworfenen Sachverhalt allgemein zusammen
(act. 1, S. 5-8). Sodann äussert sie sich eingehend zum gegenüber dem Beschwerdegegner bestehenden Tatverdacht bezüglich der Beteiligung an bzw. Unterstützung der fraglichen kriminellen Vereinigung (act. 1, S. 9-22).
Der Beschwerdegegner bestreitet demgegenüber, dass erstens die „Hells Angels“ eine kriminelle Organisation gewesen seien, und dass zweitens in- nerhalb der „Hells Angels“ eine kriminelle Organisation bestanden habe. Das stehe im vorliegenden Zwischenverfahren allerdings nicht im Vorder- grund. Die Sicherstellung sei schon deshalb aufzuheben gewesen, weil sich für eine andauernde Beschlagnahme der konkrete Tatverdacht gegen ihn auf Unterstützung der (angeblichen) kriminellen Organisation nicht im geforderten Ausmass verdichtet habe (act. 6, S. 2). Des Weiteren äussert sich der Beschwerdegegner auch zu den einzelnen, vorgeworfenen Sach- verhalten (act. 6, S. 2-7). Dabei weist er darauf hin, dass sich der Tatver- dacht der Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation gegenüber August 2004 deutlich hätte konkretisieren müssen, um die an- dauernde Beschlagnahme zu rechtfertigen. Die Vorinstanz habe zu Recht befunden, die Beschlagnahme sei gestützt auf den bisherigen Zeitablauf nicht mehr verhältnismässig (act. 6, S. 8-10).
4.3 4.3.1 Vorliegend gilt es bezüglich des Tatverdachts zunächst die zwischen den Parteien strittige Frage nach dem Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB zu erörtern. Nach Ziff. 1 dieser Bestimmung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusam- mensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer ei- ne solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allge- meinen mehr Personen voraus, die geplant wurde, um unabhängig von ei- ner Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauerhaft zu beste- hen, und die vor allem durch die Unterwerfung unter Anweisungen, Arbeits- teilung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen Sta- dien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird. Weiter muss diese Organisation ihre Struktur und ihren Bestand geheim halten. Die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltensweisen verbundene Diskretion genügt dabei nicht; es muss sich vielmehr um eine qualifizierte und systematische Verheimlichung handeln, die sich jedoch nicht notwen- digerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen muss, son- dern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu
begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt voraus, dass die Or- ganisation sich bemüht, durch die Begehung von Verbrechen sich rechts- widrig Vermögensvorteile zu verschaffen; gemeint sind vor allem die Straf- taten, welche Verbrechen gegen das Vermögen darstellen und die vom Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) erfass- ten Verbrechen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 271, 273 f. E. 2.3.1, publi- ziert in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.463/1996 vom 27. August 1996, publiziert in: SJ 1997 S. 1, 3, E. 4b; BBl 1993 III S. 289 ff.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 077/04, BK_B 082/04 und BK_B 090/04 vom 25. August 2004, BK_B 080/04 vom 1. September 2004 sowie BK_B 081/04 und BK_B 089/04 vom 20. September 2004, jeweils E. 3.2).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend (nach wie vor) erfüllt, wobei für die allgemeinen Ausführungen zu den „Hells Angels MC Zürich“ auf die Erwä- gungen in den vorerwähnten, bereits früher gefällten Entscheiden des Bun- desstrafgerichts verwiesen wird.
Zunächst kann zum Kriterium einer strukturierten, auf dauerhaften Be- stand ausgerichteten Gruppe mit der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 7) und unter Verweis auf den Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2005 (act. 10.1, S. 34 ff. sowie S. 79 ff.) festgehalten wer- den, dass gemäss den bisherigen Erkenntnissen die als kriminelle Or- ganisation in Frage stehende Kerngruppe rund um D., der von 1995 bis Ende 2004 als Präsident der Hells Angels MC Zürich amtierte, eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur mit hierarchischem Aufbau aufwies und mit dem Clubhaus sowie der „Kommandozentrale“ ebenfalls über langfristig eingerichtete Örtlichkeiten verfügte.
Die sodann geforderte Unterwerfung unter Anweisungen bzw. das Vor- handensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Grup- pennormen geht anschaulich aus den Ereignissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines „Hells Angels“ als Gefängnisaufseher in der Strafanstalt Z. hervor, welche gegen die spezifische, organisationsin- terne Regel verstiess, dass den „Hells Angels“ weder Mitarbeitende der Polizei noch der Justiz angehören dürfen (zum Ganzen act. 10.1, S. 83- 85; siehe auch die Zusammenfassung in act. 9, S. 8). Daraus ergibt sich, dass insbesondere der als Anführer der mutmasslich kriminellen Organisation agierende D. gewillt und in der Lage war, die gruppenin-
12 -
ternen Normen innerhalb der „Hells Angels“ im Allgemeinen und damit auch innerhalb der Kerngruppierung durchzusetzen.
Ebenfalls zu bejahen ist mit Blick auf die im Schlussbericht ausführlich dargestellten Tatkomplexe (vgl. act. 10.1, S. 93-213) sowie die bereits in den früheren Entscheiden erwähnten, speziellen Funktionen (z.B. „seargeant at arms“) ein arbeitsteiliges Wirken. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 7) zuzustimmen, wenn sie aufgrund der bis anhin ermittelten Sachverhalte unterschiedliche Schwergewichte der verdächtigten Organisationsmitglieder in ihrer angeblichen verbrecheri- schen Tätigkeit zu erkennen vermag. Dabei tritt überdies die eingangs erwähnte hierarchische Struktur der mutmasslich kriminellen Kernorga- nisation zu Tage, welche in der Kontrolle, Koordination und Instruktion einzelner Mitglieder durch den Organisationsanführer D. ihren Ausdruck findet (vgl. beispielsweise die ausführlich dargestellten und von D. ko- ordinierten Aktivitäten im Zeitraum vom 29. bis 30. September 2003; act. 10.1, S. 176-183).
Zu bejahen ist im Weiteren auch die erforderliche Professionalität. So weisen die im Schlussbericht beschriebenen Sachverhalte auf einen hohen Planungsgrad und eine professionelle Ausführung hin. Letztere zeigt sich insbesondere am Vorgehen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 9) erwähnten Indoor-Aufzuchtanlage für verbotene Hanfstauden, welche über eine „professionell eingerichte- te Infrastruktur“ (act. 10.1, S. 174) mit Bewegungsmeldern und Kontakt- sicherung, fachkundig vorgenommenen Elektroinstallationen zur Siche- rung der Stromversorgung, einer aufwändigen Lüftungsanlage etc. ver- fügte (zum Ganzen act. 10.1, S. 173-175). Gleiches gilt für die koordi- nierten Hanfernten in Y. (dazu ausführlich act. 10.1, S. 176 ff.), welche mit Blick auf den Einsatz von ca. 50 Leute als geradezu industriell auf- gezogen betrachtet werden müssen.
Zur Geheimhaltung kann auf die eingehenden Ausführungen im Schlussbericht (act. 10.1, S. 85-91) verwiesen werden. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin (act. 9, S. 7 f.) auf das darin zum Ausdruck kommende Bestreben der Mitglieder der kriminellen Organisation hin, sich mittels der Benutzung von Tarnadressen, Strohmännern sowie speziellen Gerätschaften (Wanzensuchgeräte und Frequenzstörer) ge- genüber aussen abzuschotten und Aktivitäten und Zusammensetzung geheim zu halten. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die bereits erwähnte, konsequente Unterbindung von Kontakten bzw. Zusammenarbeit mit der Polizei und der Justiz („keine Bullen oder
13 -
Ex-Bullen im Club“; „keine Zusammenarbeit mit der Polizei und der Jus- tiz“; „Verhaftung – keine Aussagen nur Name und Rechtsanwalt be- kannt geben“; act. 10.1, S. 32 f.), welche innerhalb der „Hells Angels“ als Regel statuiert wird und damit auch der in ihr eingebetteten Kern- gruppierung zu Gute kam.
Trotz der pauschalen Bestreitung des Beschwerdegegners und dem Hin- weis, er werde zu den angeführten Tatbestandsmerkmalen „zu gegebener Zeit Stellung nehmen“ (act. 15, S. 3), ist damit zusammenfassend ein hin- reichender Tatverdacht in Bezug auf den Bestand einer kriminellen Organi- sation gemäss Art. 260 ter StGB innerhalb der „Hells Angels MC Zürich“ zu bejahen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat. Der Ent- scheid darüber, ob die Voraussetzungen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB letztlich erfüllt sind oder nicht, obliegt nicht ihr, sondern dem Sachrichter, dem hier nicht vorgegriffen werden darf.
4.3.2 Sodann gilt es zu beurteilen, ob mit Bezug auf den Beschwerdegegner per- sönlich ein hinreichender Tatverdacht auf Beteiligung an bzw. Unterstüt- zung der vorerwähnten kriminellen Organisation besteht. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Personen anzusehen, welche funktionell in die krimi- nelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbreche- rische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organi- sationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeu- gen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Betei- ligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235, 241 E. 2.12.1; 129 IV 271, 275 E. 2.4; 128 II 355, 361
E. 2.3 m.w.H.). Die Tatvariante der Unterstützung verlangt einen bewuss- ten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes De- likt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenste- henden unter den Organisationstatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der krimi- nellen Organisation dienen könnte (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 235, 241 f. E. 2.12.2 mit Verweisen auf BGE 128 II 355).
Vorliegend werden dem Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin verschiedene Sachverhaltskomplexe zur Last gelegt, die für eine eigentli- che Beteiligung sprechen:
Zunächst wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe von der geplanten Entführung von E. Kenntnis gehabt und sei bereit gewesen, im Falle von Problemen unterstützend einzugreifen (act. 1, S. 10 f.; zum Sachverhalt vgl. im Einzelnen act. 10.1, S. 112-122 sowie act. 1, S. 6). Belastet wird der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang insbe- sondere durch seinen Bruder F., welcher bei der Planung mutmasslich eine zentrale Rolle einnahm. Dieser sagte aus, es seien „sicher Leute auf Abruf gewesen, falls es Probleme gegeben hätte“ und führte dabei namentlich den Beschwerdegegner auf (act. 1.14, pag. 6045). Dass die Vorinstanz die Bestreitung des Beschwerdegegners der Darstellung des Bruders gleichwertig gegenüber stellte (act. 1.1, S. 3), ist mit Blick darauf, dass für F. keinerlei Verlassung zur Belastung seines ihm un- bestrittenermassen äusserst nahe stehenden Bruders (vgl. act. 1.15, pag. 6060) bestand, nicht nachvollziehbar. In Bezug auf diesen Sach- verhalt ist demgemäss ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der Aus- führungen der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Sodann wird der Beschwerdegegner verdächtigt, aktiv am Betrieb der Indoor-Aufzuchtanlage für Cannabis-Pflanzen im st. gallischen X. betei- ligt gewesen zu sein (act. 1, S. 11; zum allgemeinen Sachverhalt ein- gehend act. 10.1, S. 173-183). Dass er von der Anlage Kenntnis hatte,
15 -
ergibt sich unter anderem aus dem Raumüberwachungsprotokoll vom 30. September 2003 (act. 1.16, pag. 4600), wo der Beschwerdegegner erwähnt, dass er nie über X. gesprochen habe. Nicht gefolgt werden kann der in diesem Zusammenhang geäusserten Auffassung des Be- schwerdegegners (act. 6, S. 4), aus nach der Verhaftungsaktion am 29. September 2003 aufgezeichneten Gesprächen lasse sich kein kon- kreter Verdacht herleiten, er sei schon zuvor an der Planung und Aus- führung der Tat beteiligt gewesen (ähnlich auch die Vorinstanz; vgl. act. 1.1, S. 4). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (act. 1, S. 13), ist nicht das Datum der Aufzeichnung, sondern der Gesprächsinhalt ausschlaggebend. Ohnehin fehl geht der Einwand des Beschwerde- gegners in Bezug auf das offenkundig vor der Verhaftung seines Bru- ders aufgezeichnete Telefongespräch vom 6. August 2003 (act. 1.18, pag. 3346-3348), welches eine Diskussion des Beschwerdegegners mit dem als Hanfspezialisten bekannten G. (act. 1.10, S. 173) über die Be- wässerung der Pflanzen und demgemäss seine mutmassliche Mitwir- kung am Betrieb der Anlage belegt. Damit ist der Tatverdacht hinrei- chend erstellt; weitere Erkenntnisse werden unter anderem aus der von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz beantragten Auswertung der Videoüberwachung der Aufzuchtanlage, welche durch das Untersu- chungsrichteramt St. Gallen angeordnet worden war, zu gewinnen sein.
Des Weiteren besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner sei am Be- trieb einer illegalen Spielbank beteiligt gewesen, welche im Clublokal „xx“ unterhalten worden sei (act. 1, S. 16). Insbesondere wirft die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, aktiv dabei mitgeholfen zu haben, dass die verdächtigte kriminelle Organisation mit illegalem Glücksspiel zu substantiellen Einnahmen kam und diese Einnahmen vor dem Zugriff des Staates abschirmen konnte (act. 9, S. 12). In der Tat geht aus dem im Recht liegenden Gesprächsprotokoll der Telefon- kontrolle vom 7. Juli 2003 hervor (act. 1.23), dass der Beschwerdegeg- ner mit D. eine zu regelnde Angelegenheit hinsichtlich der rechtswidrig aufgestellten Spielautomaten diskutierte und D. diesbezüglich Vor- schläge unterbreitete; ebenso war er, wie den Audioaufzeichnungen der Raumüberwachung zu entnehmen ist, an verschiedenen Gesprächen beteiligt, in welchen die Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Spiel- bankenkommission (nachfolgend „ESBK“) im eingangs erwähnten Club- lokal und das weitere Vorgehen diskutiert wurden (vgl. act. 1.25, S. 1 ff.). Am sich daraus ergebenden Tatverdacht ändern die vom Be- schwerdegegner angerufenen (act. 6, S. 5 f.) Ausführungen im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei (act. 10.1, S. 90) nichts. Zwar wird im Bericht ausgeführt, der eigentliche Clubbetreiber sei D. gewe-
16 -
sen und die Einnahmen aus den Spielautomaten sowie dem Barbetrieb seien „in seine Taschen“ geflossen. Jedoch geht aus dem Bericht ebenso hervor, dass selbst unter den Mitgliedern der mutmasslich kri- minellen Organisation offensichtlich Uneinigkeit bezüglich der genauen Verhältnisse herrschte. Überdies lassen die eingereichten Raumüber- wachungsprotokolle (act. 1.25) darauf schliessen, dass zumindest meh- rere Vereinsmitglieder am Betrieb des Clublokals beteiligt waren; D. sprach denn auch gegenüber den Eigentümern der Spielautomaten ex- plizit in der Mehrzahl („Wir haben ja auch davon profitiert, aber ihr auch.“; act. 1.25, S. 4 [keine Hervorhebung im Original]). Nichts zu- gunsten des Beschwerdegegners lässt sich sodann aus seinem Ein- wand ableiten, dass sich aus dem Strafbescheid der ESBK vom 24. August 2005 kein konkreter Verdacht ergebe, er habe gegen das Spielbankengesetz verstossen (so act. 6, S. 6; ähnlich die Vorinstanz, act. 1.1, S. 4). Zutreffend weist die Beschwerdeführerin (act. 1, S. 16 f.) auf die der ESBK unbekannten, vorgängigen Absprachen zwischen den Beteiligten sowie die konkrete, finanzielle Motivation für das gewählte Vorgehen hin. Im Übrigen verkennt der Beschwerdegegner, dass für die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tat- beiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt gerade nicht erforderlich ist, mithin unbeachtlich ist, ob er selbst gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbanken- gesetz, SBG; SR 935.52) verstossen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er durch seine Mitwirkung beim Betrieb der illegalen Glückspiele zu substantiellen Einkommen der mutmasslich kriminellen Organisation beitrug und hernach durch seine Mithilfe bei der Absprache der gegen- über der ESBK zu tätigen Aussagen einen allfälligen, staatlichen Zugriff auf die erwirtschafteten Vermögenswerte verhinderte.
Weitere Indizien auf die Beteiligung an bzw. Unterstützung der kriminellen Kernorganisation ergeben sich sodann aus der Tatsache, dass der Be- schwerdegegner offensichtlich auch für den Schutz der Aktivitäten vor mög- lichen Zugriffen durch die Strafverfolgungsbehörden verantwortlich zeich- nete, wie sich aus den überzeugenden und mit Akten hinterlegten (act. 1.20-22) Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt (act. 1, S. 14 ff.). Zumindest nicht entlastend wirkt sodann der Umstand, dass der Beschwerdegegner, wie dem Gesprächsprotokoll der Telefonkontrolle vom 23. August 2003 (act. 1.29) zu entnehmen ist, entgegen seinen Aussagen in der Einvernahme vom 8. November 2005 (act. 1.13, Zeile 97-104) sehr wohl von den „Inkasso-Mandaten“ anderer Mitglieder wusste (hierzu aus- führlich act. 10.1, S. 124-131), bei welchen gemäss der Beschwerdeführe-
rin der dringende Verdacht auf strafbare Erpressung- bzw. Nötigungshand- lungen besteht (act. 1, S. 19).
Zusammenfassend besteht damit auch ein hinreichender Tatverdacht da- für, dass sich der Beschwerdegegner persönlich an der innerhalb der „Hells Angels MC Zürich“ mutmasslich bestehenden, kriminellen Organisation (dazu E. 4.3.1 vorstehend) beteiligt bzw. diese unterstützt hat. Auch hier ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine abschliessende Beurteilung des Tatverdachtes bzw. der Schuldfrage geht respektive gehen kann.
4.3.3 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob sich der Tatverdacht hinreichend verdich- tet hat bzw. die Beschlagnahme sich im jetzigen Zeitpunkt zufolge ihrer Dauer noch als gerechtfertigt erweist.
Dies ist zu bejahen. Zunächst ist zu bemerken, dass die Anforderungen an die Verdichtung gerade bei komplexen Verfahren wie dem vorliegenden nicht überspannt werden dürfen. Illustrativ ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Entwicklung der Ermittlungen in Bezug auf die einander widersprechenden Aussagen des Beschwerdegegners sowie seines Bru- ders (dazu E. 4.3.2). So konnte eine Konfrontation der beiden offensichtlich bis anhin nicht durchgeführt werden und musste gemäss Vorinstanz „im Hinblick darauf, dass der Verteidiger von F. das Mandat derzeit zufolge Krankheit nicht ausüben kann, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben“ werden (act. 1.1, S. 3). Dass der im Raum stehende Tatverdacht hier aus objektiven Gründen momentan nicht weiter verdichtet werden konnte, be- darf keiner weiteren Ausführungen und kann gerade mit Blick auf die relativ zügige Durchführung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und die Schwere bzw. Komplexität der abzuklärenden Verdachtsmomente nicht zu einer Aufhebung der Beschlagnahme führen. Sodann ist der Beschwer- deführerin (act. 9, S. 14) vor allem auch darin beizupflichten, dass die Wür- digung von bereits früher vorgelegenen Beweismitteln im Lichte eines ak- tuellen Gesamtbildes als neue Erkenntnis in Betracht fällt. Ohne dass dem gerichtspolizeilichen Schlussbericht eigenständige Beweisfunktion zukäme, bietet er mehr als einen nützlichen Überblick über den Stand der Erkennt- nisse und erlaubt eine – wenn auch noch provisorische – Gesamtwürdi- gung, was anders als für klar umrissene Einzeldelikte bei der Frage des Vorliegens einer kriminellen Organisation entscheidend sein kann. Insofern und in Anbetracht des darin Ausgeführten kann gerade für diesen Aspekt (kriminelle Organisation) von einer Verdichtung des Tatverdachts gespro- chen werden.
5.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 3 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwen- dung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisa- tion beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260 ter StGB), wird die Verfü- gungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (SCHMID, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommen- tar, Band I, Zürich 1998, N. 188 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, Basler Kom- mentar, Basel 2003, N. 65 zu Art. 59 StGB). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermö- genswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschafts- wille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (SCHMID, a.a.O., N. 200 zu Art. 59 StGB).
Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es erforderlich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3 StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu be- schlagnahmen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP; SCHMID, a.a.O., N. 197 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 74 zu Art. 59 StGB). Damit soll verhin- dert werden, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermö- genswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszuspre- chen (PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578 zu § 119). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht (BAUMANN a.a.O, N. 74 zu Art. 59 StGB). Die Widerlegung der gesetz- lichen Vermutung unterliegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einzie- hungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro durio- re“ (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2.a) leiten zu lassen, wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überwei- sen muss. Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Un- terstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb
beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, d.h. ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären, und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
5.2 Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf die Verfügungsmacht der kriminel- len Organisation über die in Frage stehenden Vermögenswerte auf die im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu Recht unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 25 f.) sowie die von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten Akten verwiesen werden.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
Februar 2006 aufgehoben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.