Entscheid vom 28. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.89
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB. Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfol- gung zwischen dem 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf zahlreiche weitere Personen, darunter A., und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 überdies auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ausgedehnt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens und Gegenstand mehrerer, von der und an die Schweiz gestellter Rechts- hilfeersuchen bildet einerseits der von den türkischen Strafverfolgungsbe- hörden gegen A. und weitere Personen erhobene Verdacht auf verschie- dene Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D.-Bank. Anderer- seits wird A. die Teilnahme an betrügerischen Handlungen zum Nachteil der E. Corporation vorgeworfen, mit welchen Lieferungen und Kredite im Gesamtvolumen von insgesamt US-Dollar 800'000'000.-- für den weiteren Ausbau des GSM-Netzes in der Türkei erwirkt worden sein sollen (vgl. im Einzelnen die detaillierte Darstellung in der Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 1. Juli 2005 [act. 1.4] Ziff. 3 und 4 sowie die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005). Dieser Verdacht führte am 20. Dezember 2004 zur Aus- dehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Ziff. 2 StGB (act. 1.3, S. 2).
Mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfah- rens sämtliche Vermögenswerte von A. bei der F. AG sowie der G. AG (act. 1.8 sowie 1.9). Des weiteren verfügte die Bundesanwaltschaft am 7. Juni 2004 die Durchsuchung einer vom A. gemieteten Wohnung in Z. (act. 1.14), bei welcher sie fünf Tresore, vier davon zwangsweise, öffnete und umfangreiches Material (Geschäftsunterlagen, Bankcouverts, Bargeld und Checks etc.) sicherstellte (act. 1.16 und 1.17). Die in der Folge von A. gestellten Gesuche um Aufhebung der Beschlagnahme der Konti sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (act. 1.18 und act. 1.23) wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 1. und 13. Juli 2005 (act. 1.4 und 1.6) ab. Hiegegen erhob A. mit Eingaben vom 12. sowie 22. Juli 2005 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (vgl. die Verfahren BB.2005.82 sowie BB.2005.88, deren Schriftenwechsel mit Blick auf den vorliegenden Entscheid einstweilen ausgesetzt wurde; act. 5).
Sodann hiess die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2005 ein am 11. Juli 2005 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht (act. 1.23), welches im Zusammenhang mit der vorerwähnten Verfügung vom 1. Juli 2005 stand, zwar teilweise gut, wies es jedoch im Übrigen ab (act. 1.3).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 25. Juli 2005 (Eingang 27. Juli 2005) gegen die Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3) und beantragt die Gewäh- rung der vollständigen Akteneinsicht in verschiedene, namentliche aufge- führte Dokumente und Unterlagen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 2). Sodann hält er mit Schreiben seines Vertreters vom 22. August 2005 (act. 9) fest, dass ihm die Bundesanwaltschaft zwei Dokumente habe zukommen lassen und die diesbezüglichen Teilanträge als gegenstandslos zu betrachten seien. In diesem Zusammenhang stellt er den Antrag, die betreffenden Gerichtskos- ten und eine entsprechende Parteientschädigung seien der Bundesanwalt- schaft aufzuerlegen, da diese ihm die Dokumente erst nach Einreichung der Beschwerde habe zukommen lassen (act. 9, S. 2)
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Au- gust 2005 (Eingang 23. August 2005), die Beschwerde infolge Gegens- tandslosigkeit teilweise abzuschreiben und im Übrigen abzuweisen (act. 11, S. 1 und 14).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 23. September 2005 (Eingang 26. September 2005) und 10. Oktober 2005 an ihren Anträgen fest (act. 16 und 21).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
2.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2005 (act. 1.3), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorer- wähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht einge- reicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bun- desanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun- desanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshand- lungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe. Zu beachten ist, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Entscheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1)
3.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung eines Ge- suchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverlet- zungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessens- fehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.
4.1 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art 116 BStP gewährt der Bundesanwalt
dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsak-
ten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem
Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich
auch in kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. galli-
schen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des
zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung]
vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das
Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass
das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Be-
standteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (HAUSER/SCHWE-
RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
266; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005
E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni
2005 E. 2.3).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Ju- ni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn auf- grund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachli- che Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (SCHMID, a.a.O., N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ers- ten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der mate- riellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfah- rens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (SCHMID, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Amtshandlungen zur Wehr zu
setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Inte- resse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Un- tersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berück- sichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung aller Um- stände des betreffenden Falls (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).
4.2 Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst vor, dass die teilweise Gut- heissung der Anträge betreffend Akteneinsicht nur eine scheinbare Gut- heissung gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe so viel aus den zu- gestellten Dokumenten herausgekürzt bzw. abgedeckt, dass es ihm nach wie vor nicht möglich sei, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen zu können (act. 1, S. 11). Eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchung durch die beantragte Offenlegung sei nicht auszumachen, sodass vollstän- dige Akteneinsicht in die fraglichen Dokumente zu gewähren sei. Andern- falls sei ihm eine wirksame Verteidigung bzw. eine Zurwehrsetzung gegen Zwangsmassnahmen nicht möglich (act. 1, S. 19 f.). In der Beschwerde- duplik äussert sich der Beschwerdeführer sodann unter anderem zu den beiden hauptsächlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin, das Akten- einsichtsrecht des abwesenden Beschuldigten, der nicht als verhindert oder dispensiert gelte, könne gemäss BGE 113 Ia 214 eingeschränkt werden und es bestehe Kollusionsgefahr (act. 11, S. 5 und 7 ff.). Dabei hält er zu- sammengefasst dafür, dass der betreffende Entscheid auf staatsrechtliche Beschwerde hin ergangen und eine Verletzung nur unter dem Aspekt der Willkür geprüft worden sei. Zudem sei in diesem Entscheid über ein ab- straktes Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden gewesen und nicht etwa - über ein Gesuch um Einsicht in Akten, welche zur Begründung der Be- schlagnahme von Vermögenswerten in der Höhe von rund Fr. 35'000'000.-- herangezogen würden. Der Entscheid beziehe sich des Weiteren auf die Anfangsphase eines Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens, die an- gesichts der Dauer des hier in Frage stehenden Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren längst überschritten sei. Sodann gehe dieser Entscheid von einer beschuldigten Person aus, die absichtlich darauf verzichte, sich zur Verfügung der Untersuchungsbehörden zu halten. Er könne angesichts der ihm im Falle einer Verhaftung in der Türkei drohenden Behandlung nicht als Beschuldigter bezeichnet werden, der sich aus freien Stücken dem Zugriff der Untersuchungsbehörden entziehe (act. 16, S. 3 ff.). Des Weite-
ren legt der Beschwerdeführer in der Duplik dar, weshalb seiner Ansicht nach keine Kollusionsgefahr besteht (vgl. act. 16, S. 6 f.).
4.3 4.3.1 Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin (act. 11, S. 2, und act. 21, S. 2) zunächst nochmals daran zu erinnern, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3) bildet. Soweit der Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit der Vorgehensweise bei der Hausdurchsuchung (act. 1, S. 9), der Fra- ge der Doppelvertretung (act. 1, S. 10) oder dem hinreichenden Tatver- dacht für die Beschlagnahmen (act. 1, S. 15) erhebt, braucht demgemäss nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
4.3.2 Was die eigentliche Beurteilung der Beschwerde anbelangt, kann vorweg festgehalten werden, dass ein Strafverfahren gegen einen abwesenden Beschuldigten unbekannten Aufenthalts mit Blick auf dessen durch Verfas- sung und EMRK garantierten Verfahrensrechte nach wie vor einen Spezial- fall darstellt, der eine besondere Beurteilung erfahren muss. Ausgangs- punkt entsprechender Überlegungen bildet dabei, dass die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK – wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend bemerkt – bei Abwesenheit des Angeschuldigten Ein- schränkungen seiner Rechte zulässt (vgl. zum Ganzen BGE 113 Ia 213, 216 ff. E. 2c, d, e und f m.w.H.). Das Bundesgericht hat mehrfach fest- gehalten, dass das Recht auf Waffengleichheit nur gewährleistet ist, wenn der Angeschuldigte anwesend (oder allenfalls aus verständlichen Gründen verhindert oder aber dispensiert) ist. Dagegen hat es ein Recht des flüchti- gen Angeschuldigten, sich durch einen Anwalt „vertreten“ zu lassen, mit gu- tem Grund abgelehnt. Diese Überlegungen hat das Bundesgericht im er- wähnten Entscheid für die so genannten „zusätzlichen Rechte“ nach der damaligen Basler Strafprozessordnung verallgemeinert. Es erwog, dass die strafprozessualen Parteirechte und auch die Verfahrensgarantien der Bun- desverfassung und der EMRK darauf zugeschnitten seien, dass der Ange- schuldigte als Verfahrenssubjekt an der Strafuntersuchung teilnehme und den Untersuchungsorganen zur Verfügung stehe, nötigenfalls auch unfrei- willig als Adressat von Zwangsmassnahmen. Entsprechend lasse es sich durchaus erwägen, der Angeschuldigte, der absichtlich darauf verzichte, sich zur Verfügung der Untersuchungsbehörde zu halten, verzichte inso- weit auch auf die ihm an sich zustehenden Mitwirkungsrechte. Diese Grün- de würden es zumindest in der Anfangsphase einer Untersuchung rechtfer- tigen, einen Verteidiger auszuschliessen und ihm insbesondere auch die Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen – und die Akteneinsicht – zu verweigern (vgl. auch BGE 124 I 274, 286 E. 5c, in
welchem weder der damalige Beschwerdeführer noch das Bundesgericht selbst dieses Präjudiz in Frage stellten, sowie den Entscheid der Anklage- kammer des Kantons Genf OCA/58/02 vom 23. Februar 2002 E. 2, aus- zugsweise wiedergegeben in SJ 2002 S. 287 ff., 290).
Es ist nicht einzusehen, weshalb die vorerwähnten Überlegungen grund- sätzlich nicht auch für den Bundesstrafprozess sinngemässe Anwendung finden sollten. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, verfängt nicht. Zunächst ändert die Tatsache, dass der betreffende Leitentscheid auf staatsrechtliche Beschwerde hin ergangen ist, nichts an der Tragweite der allgemeinen, verfassungs- und konventionsrechtlichen Erwägungen. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um den grundsätzlichen Umfang der Akteneinsicht geht, sodann aus der Tatsache ableiten, dass die vom abgewiesenen Gesuch um voll- ständige Einsicht erfassten Akten zur Begründung der Beschlagnahmen beigezogen wurden (vgl. aber E. 4.4 betreffend die Beschwerden gegen die Beschlagnahmen). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Weiteren, soweit er einwendet, er könne nicht einem flüchtigen Beschuldig- ten gleichgestellt werden. Die von ihm diesbezüglich vorgebrachten Argu- mente halten einer Überprüfung nicht stand. So kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer müsste sich, wenn er sich dem Verfahren in der Schweiz stellt, auf Gedeih und Verderben in die Hände von [türkischen] Behörden geben, „die rechtstaatlichen Grundsätzen mit Fusstritten begeg- nen“ (act. 16, S. 5). Der Beschwerdeführer verkennt, dass derartige Ein- wendungen, sollte er denn auf Ersuchen der türkischen Behörden in der Schweiz festgenommen werden, im Rahmen des schweizerischen und damit rechtstaatlich einwandfreien Auslieferungsverfahrens geprüft würden. Fehl geht schliesslich der Verweis auf die Länge des Verfahrens, mag die- ses auch – wie die Beschwerdekammer bereits festgestellt hat (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.3) – schon einige Zeit andauern. Nebst der Tatsache, dass das Bundesgericht die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts über das Anfangsstadium hin- aus nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer selbst durch seine freiwillige Abwesenheit das Verfahren und dessen weiteres Fortschreiten erschwert respektive verhindert hat. Er hat es mithin massgeblich mitzuverantworten, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesenheit mutmasslich der Fall wäre und ihm entsprechende Akteneinsicht gewährt werden könnte. Das ändert freilich nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin dennoch dem Beschleuni- gungsgebot Rechnung zu tragen hat, zumal eine ungerechtfertigte Verfah- rensverzögerung auch dann eintreten kann, wenn das Verfahren trotz ste-
ten Bemühungen der Behörde und Ermittlungshandlungen inhaltlich nicht weiter kommt, d.h. der Tatverdacht sich beweismässig nicht weiter verdich- ten lässt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Dabei muss der Behörde allerdings ein grosser Spielraum eingeräumt werden, um verschiedenen Indizien und Beweisspu- ren nachzugehen. Dass dies gerade in einem Verfahren wie dem vorlie- genden, mit seinen unbestrittenermassen weit verzweigten internationalen Verknüpfungen und dadurch bedingten Rechtshilfegesuchen in besonde- rem Masse Zeit erfordert, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
4.3.3 In Bezug auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks und damit die Frage der Kollusionsgefahr ist ebenfalls vom vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts auszugehen. Danach ist im Zusammenhang mit der Ver- weigerung der Parteirechte sowie den Verfahrensgarantien auch zu be- rücksichtigen, dass derjenige, der sich aus freien Stücken dem Zugriff der Untersuchungsbehörden entzieht, das Verfahren in nachhaltigerer Weise stören oder hindern, mithin kolludieren kann (BGE 113 Ia 214, 216 E. 2d). Nachdem der Beschwerdeführer bislang nie einvernommen werden konnte und sich das Gros der Familie H., vor allem aber die drei Hauptverdächti- gen, an unbekanntem Ort auf freiem Fuss befinden (act. 21.1), ist eine ge- wisse Zurückhaltung in der Offenlegung der Akten noch vertretbar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen sehr viel gezielter als ohne Kenntnis Personen aus dem Umfeld der D.-Bank (Angestellte, Organe) vor allem hinsichtlich der Frage der persönlichen Verantwortlichkeit für jene Geschehnisse beeinflussen kann. Gerade in diesem Zusammenhang spielt es – wie im eingangs zitierten Entscheid an- gedeutet – eine besondere Rolle und erlaubt eine grössere Zurückhaltung in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht, dass sich der Beschwerde- führer dem Strafverfahren nicht stellt. Dass die D.-Bank unter neuer Füh- rung und Aufsicht steht, hat darauf keinen Einfluss.
4.4 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdegegnerin habe mit der Verweigerung der vollstän- digen Akteneinsicht das ihr zustehende Ermessen verletzt; die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens braucht (auch mit Blick auf die Kostenverlegung; vgl. E. 5) nicht entschieden zu werden, ob – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht und der Beschwerdeführer bestreitet – der Antrag auf vollständige Einsicht in die Antwort der türkischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen vom
Erst im Rahmen der beiden weiteren Beschwerdeverfahren (BB.2005.82 sowie BB.2005.88) wird die vom Beschwerdeführer mehrfach aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob die Kenntnis der weitgehend abgedeckten Akten- stücke notwendig ist, damit er sich gegen die Beschlagnahme der Konti bzw. der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten zur Wehr zu setzen vermag. Immerhin kann mit der Beschwerdegegnerin (act. 11, S. 4 f.) bereits jetzt festgehalten werden, dass der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Einsicht in diejenigen Akten (bzw. auf Kenntnis deren wesentlichen Inhalts) hat, welche der Zwangsmassnahme zugrunde gelegt werden (vgl. die Urteile des Bundes- gerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.1). Dabei darf die Behörde selbstverständlich entlastendes Material nicht verheimlichen. Umgekehrt bleibt es zulässig, Erkenntnisse etwa zu weiteren Sachverhalten oder zu- sätzliche belastende Erkenntnisse, die den Tatverdacht über das minimal Erforderliche hinaus stützen, aus untersuchungstaktischen Gründen vor- derhand zu verschweigen. Auf die Beschlagnahme bezogen bedeuten die- se Ausführungen, dass die Behörde das offen zu legen hat, worauf sie sich zur Detaillierung und Substantiierung des konkreten (hinreichenden) Tat- verdachts zu stützen beabsichtigt. Ferner hat sie jene Indizien offen zu le- gen, aus denen sie Schlussfolgerungen auf den aufgrund von Art. 58 oder Art. 59 StGB erforderlichen Konnex zwischen dem Verdacht und den be- schlagnahmten Vermögenswerten zieht. Dabei wird die Behörde in Hinblick auf ihre Untersuchungstaktik abwägen müssen, wie weit sie in der Aktenof- fenlegung gehen will (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.4). Bei der Beurteilung der Akteneinsicht wird im Üb- rigen auch dem Aspekt der inhaltlichen Verständlichkeit von Dokumenten, die teilweise unkenntlich gemacht wurden, im Lichte der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 1A.144/2005 vom 15. Juli 2005 E. 2) Rechnung zu tragen sein.
führer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
Bellinzona, 28. November 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.