Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2005.4
Entscheidungsdatum
27.04.2005
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid vom 27. April 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.______, vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde wegen Säumnis (Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.4

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Sachverhalt:

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Schweizerische Bundesan- waltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen Unbekannt ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, kri- mineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen A.______ und B., beide Verwaltungsratsmitglieder der C. bzw. der D.______ in Z., unter anderem wegen Ver- dachts der Beteilung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260 ter StGB geführt (vgl. BK act. 13, S. 1 sowie den Antrag der Bundeskriminalpolizei [nachfolgend „BKP“] auf Eröffnung eines ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vom 23. Oktober 2001 [Ordner 1, Rubrik 1]). Gemäss den Informationen der BKP soll die auf den Bahamas domizilierte, von der C. gehaltene Bank E.______ in diverse Unter- schlagungen im Zusammenhang mit nicht zurückerstatteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ihre Verwicklung in ein un- durchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Mi- lieus seien (BK act. 13, S. 2). A.______ und B.______ sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsab- wicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein (vgl. den vorerwähnten An- trag der BKP vom 23. Oktober 2001, S. 2). Sodann schien der Name von A.______ auch als Nr.______ (Liste______ ) im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin- dungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) auf.

Ein erstes Mal beanstandete der Vertreter von A.______ bereits am 26. März 2002, dass seinem Mandanten keine konkreten Handlungen vor- gehalten würden und wies auf das Beschleunigungsgebot hin (BK act. 1.5). Zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Vertreter von A.______ ent- wickelte sich in der Folge bis Dezember 2004 eine rege Korrespondenz (BK act. 1.6-35). Diese bestand im Wesentlichen darin, dass letzterer im- mer wieder den Abschluss des Ermittlungsverfahrens monierte, gegen Schluss der Korrespondenz dessen Einstellung; die Bundesanwaltschaft ih- rerseits wies immer wieder auf noch erforderliche weitere Ermittlungsschrit- te, Abwarten von Berichten der BKP, die Notwendigkeit der Zusammenstel- lung und Paginierung des Dossiers etc. hin, um damit zu begründen, wes- halb die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten.

B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 11. Januar 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Bundesan-

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waltschaft sei anzuweisen, das gegen ihn geführte gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren innert einer Frist von 10 Tagen einzustellen, und er sei umgehend über die Einstellung zu benachrichtigen. Weiter stellt er den An- trag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihm eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung der Entschädigung anzusetzen. Eventualiter bean- tragt er, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung zu stellen, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Antwort vom 28. Januar 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragt sie die Einräumung einer Frist bis Ende März 2005, um über die Sistierung des Verfahrens oder die Übergabe an den Eidge- nössischen Untersuchungsrichter zu entscheiden (BK act. 3).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 14. und 30. März 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 11 und 13). Da sich die Bundesanwaltschaft auf ausnahmsweise erfolgte Aufforderung des Refe- renten hin (BK act. 12) im zweiten Schriftenwechsel nicht nur zur Be- schwerdereplik, sondern (nochmals) zur Beschwerde als solcher äusserte, wurde A.______ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu einer letzten Stellungnahme eingeräumt (BK act. 15). Hievon machte dieser mit Eingabe vom 11. April 2005 Gebrauch (BK act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien (insbesondere auch im Rahmen der vorerwähnten Korrespondenz) sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Beschwerdegegnerin wirft zunächst die Frage auf, ob die Beschwerde überhaupt zulässig sei. Die Beschwerde sei gegen keinen bestimmten Ent- scheid von ihr gerichtet. Weiter bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass mit der Beschwerde keine bestimmte Unterlassung gerügt werde, mithin eine Untersuchungshandlung, die hätte vorgenommen werden müssen, aber nicht vorgenommen worden sei (BK act. 3, S. 1).

1.2 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten

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Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a; 120 Ib 27, 29 E. 2). Die Beschwerde gemäss Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts zulässig. Der französische Text des Art. 105 bis Abs. 2 BStP verwendet den Begriff „omissions“ der italienische „omissioni“, was beides übersetzt mit „Unterlassung“ gleichzusetzen ist. Während der deutsche Text mit dem Begriff „Säumnis“ den Zeitaspekt in den Vordergrund stellt und damit vor allem an die Rechtsverzögerung den- ken lässt, heben die romanischen Texte den dogmatischen Unterschied bzw. Gegensatz zwischen (Amts-)Handlung und Unterlassung hervor.

Im vorliegenden Fall spiegelt sich die angesprochene doppelte Natur der Beschwerde wegen Säumnis bzw. Unterlassung geradezu typisch wider: Es wird vom Beschwerdeführer sowohl die Verfahrensdauer konkret als unvertretbar lang und damit rechtswidrig beanstandet (Rechtsverzögerung) als auch verlangt, dass eine bestimmte (unterlassene) Amtshandlung vor- genommen wird, nämlich das Verfahren eingestellt bzw. Antrag auf Eröff- nung der Voruntersuchung gestellt werden solle. Die Beschwerdegegnerin unterlässt die geforderte Einstellung, ohne dass sie dies freilich explizit ver- fügt hätte. Dass sich die Beschwerde damit nicht gegen eine bestimmte Verfügung richten kann, versteht sich von selbst; bei derartigen Beschwer- den liegt denn auch naturgemäss gerade kein Entscheid vor (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1113). Als unbegründet erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der detaillierten An- träge des Beschwerdeführers sodann auch der Einwand der Beschwerde- gegnerin, es werde keine bestimmte Unterlassung gerügt.

Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten zulässig. Beschwer- den gegen Säumnis unterliegen im Übrigen keiner Frist; die Säumnis kann gerügt werden, solange sie andauert (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter sodann von einer allfälligen Säumnis betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  1. Die Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Be- schwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in das Ermessen des Bun- desanwalts einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amts-
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handlungen hat die Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangs- massnahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundes- anwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56). Nicht an- ders verhält es sich bei Beschwerden wegen Säumnis. Auch Säumnis ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn über ein Begehren von Verfah- rensbeteiligten nicht entschieden wird, sondern erst dann, wenn hätte ent- schieden werden müssen , mit dem Unterbleiben des Entscheids die Gren- ze des zulässigen Ermessens also überschritten ist.

3.1 Der Beschwerdeführervertreter hält zunächst dafür, gemäss Art. 101 Abs. 2 BStP diene das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren dazu, die Täterschaft und den wesentlichen Sachverhalt festzustellen, die Tatspuren und Beweise zu sichern und die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen zu treffen. Dieses Verfahren sei von Gesetzes wegen nicht dazu vorgese- hen, die Ermittlungen bis zur Anklagereife eines Falles zu führen. Gerade die Tatsache, dass die Verteidigungsrechte in diesem Verfahren einge- schränkt seien, führe dazu, dass das Verfahren straff und kurz zu gestalten sei. Eine mehr als dreijährige Dauer des gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens sei in jedem Fall übermässig (unter anderem BK act. 3, S. 10).

3.2 Die Bundesstrafprozessordnung hat mit der Erweiterung der Bundeszu- ständigkeit aufgrund der so genannten „Effizienzvorlage“ vom 22. Dezem- ber 1999 (AS 2001 S. 3308 ff.) erhebliche Veränderungen in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Fragen erfahren. So erhielt die Bundesanwalt- schaft weitgehend die gleichen Beweiserhebungsmöglichkeiten wie die eidgenössischen Untersuchungsrichter, darunter insbesondere die Mög- lichkeit der Zeugeneinvernahme (Art. 88 ter BStP; vgl. BÄNZIGER/LEIMGRU- BER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 223 ff., 224, 235). Gleichzeitig wurden die Verteidigungsrechte im ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren verbessert (vgl. Art. 102, 103 Abs. 2 sowie Art. 105 bis Abs. 2 BStP; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 11, 224). Das ursprünglich klare, sich am französischen Strafverfolgungsmodell orientierende Konzept ist damit verwischt worden; eindeutige Abgren- zungskriterien dafür, was in der Ermittlung, was in der Voruntersuchung zu erheben ist, bestehen nicht. Der Bundesstrafprozessordnung können mit anderen Worten keine klaren Richtlinien mehr entnommen werden, in wel- chem Zeitpunkt bzw. in welchem Verfahrensstand die Übergabe des Ver- fahrens vom gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in die Voruntersu- chung zu erfolgen hat (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer

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BA.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 4.1.). Hinzu kommt, dass im Rahmen der Umsetzung der Effizienzvorlage die Bundesanwaltschaft massiv aus- gebaut wurde, während die Ressourcen des Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramts relativ bescheiden blieben.

Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 101 Abs. 2 BStP ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu würdigen. Bereits die Botschaft des Bundesrats zur Effizienzvorlage erklärte zwar zunächst, das Ermittlungs- verfahren solle möglichst rasch durchgeführt werden, betonte jedoch sogleich, seine Dauer sei stark vom Gegenstand und Umfang des Verfah- rens abhängig; entsprechend wurde ausdrücklich von einer maximalen zeit- lichen Begrenzung abgesehen, wie sie der Beschwerdeführer offensichtlich geltend machen will (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 S. 1529 ff., 1557). In der Literatur wird zu Recht die Auffassung vertreten, der Bundesanwaltschaft werde damit bei der zeitlichen Ausgestaltung ein weites Ermessen zugestanden (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 245). Dieses erlaubt es ihr grundsätzlich auch, das Ermittlungsverfahren bis in die Nähe der Anklagereife voranzutreiben. Die Durchführung einer formel- len Voruntersuchung bleibt allerdings weiterhin zwingend, soll denn Ankla- ge erhoben werden.

Nach dem Gesagten ist es der Bundesanwaltschaft unbenommen, die Er- mittlungen sehr weit selbst voranzutreiben. Insofern ist die grundsätzliche Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise der Beschwerde- gegnerin unbegründet. Immerhin trägt letztere als Korrelat dazu sowohl die Verantwortung für das richtige und beförderliche Vorgehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen), als auch dafür, dass die Ermittlungsergeb- nisse in einer Form und unter Gewährung von Parteirechten erhoben wer- den, damit diese in der Hauptverhandlung verwertet werden können.

4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe den gesetzlichen Verfahrensgarantien gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK bis heute nicht nachgelebt. Er wisse bis heute nicht, durch welche Handlungen er das Gesetz verletzt haben könnte. Das Verfahren sei bereits aus diesen Gründen einzustellen (BK act. 1, S. 9).

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4.2 Nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat eine beschuldigte Person Anspruch, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie er- hobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach einer Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Be- urteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänz- lich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Unter- suchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewis- sen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersu- chung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (VILLIGER, Hand- buch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Konventionsorgane).

Indirekt ist mit den vorstehenden Ausführungen auch gesagt, dass sich „die Dichte der zu vermittelnden Informationen (...) nach dem jeweiligen Verfah- rensstand“ richtet (so ausdrücklich VILLIGER, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne lässt sich auf die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung sachgemäss die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft entwi- ckelte Rechtsprechung anwenden, wonach sich der Tatverdacht im Verlau- fe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; vgl. auch BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Um dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eine effektive Verteidigung zu ermöglichen (VILLIGER, a.a.O., N. 505), hat sich mit zu- nehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grundsätzlich auch die Unter- richtung durch die Untersuchungsbehörde entsprechend zu verdichten. Von selbst versteht sich, dass der Untersuchungsbehörde hierbei – auch mit Blick auf eine ihr gut scheinende Untersuchungstaktik – ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist (SCHMID, a.a.O., N. 619).

Im vorliegenden Fall ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es der Be- schwerdegegnerin, gerade weil sie das Ermittlungsverfahren weit vorange- trieben hat, oblegen hätte, den Beschwerdeführer über den Tatverdacht zu informieren, dessentwegen sie das Strafverfahren führt. Dabei hätte sie

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den oder die Sachverhalte ausreichend detailliert umschreiben müssen, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar hätte vor- genommen werden können. Zweitens hätte sie nach mehr als rund drei Jahren ausreichende Beweismittel oder Indizien angeben und vorlegen müssen, die diesen Sachverhalt stützen.

Der Sachverhalt ist, wie vom Beschwerdeführer zu Recht kritisiert, nur völ- lig rudimentär dargelegt. Der Beschwerdegegnerin wurde in einem späten Zeitpunkt des Verfahrens mit der Aufforderung zur Duplik nochmals die Ge- legenheit eingeräumt (Schreiben der Beschwerdekammer vom 16. März 2005, BK act. 12), diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Sie hat davon in ihrer Eingabe nur insofern Gebrauch gemacht, als sie den Verfahrensverlauf be- schreibt (BK act. 13), ohne jedoch anzugeben, durch welche Finanztrans- aktionen in der Verantwortung des Beschwerdeführers Personen oder Gruppen finanzielle Mittel zugeflossen sind bzw. von oder zu diesen trans- feriert wurden, welche dem terroristisch islamistischen Milieu zuzurechnen sind. Der blosse Vorwurf der Finanzierung über die E.______ von Perso- nen, die zu Al-Qaïda gehören, war zwar ausreichend für die ersten paar Monate. Nach mehr als drei Jahren und mehreren umfangreichen Einver- nahmen sowie zahlreichen Rechtshilfen wäre aber zu erwarten gewesen, dass konkret gesagt würde, durch welche Transaktionen unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers der Sachverhalt der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation mindestens in objektiver Hinsicht erfüllt sein soll. Nur in Kenntnis einer solchen Darstellung wäre es der Beschwerdekammer überhaupt möglich zu beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin genannten, noch vorgesehenen Beweiserhebungen relevant sein können oder bloss zu einer weiteren Verzögerung (vgl. hierzu E. 5 nachfolgend) führen.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit in diesem Punkt als begründet.

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV die lange Dauer des Verfahrens an sich. Diese sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn bis heute immer wieder vertröstet und einen bevorstehenden Entscheid zum weiteren Gang des Verfahrens in Aussicht gestellt, respektive behauptet, es werde in Kürze Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung gestellt. Die Be- schwerdegegnerin habe zudem durch ihre offenen Formulierungen zum

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beabsichtigten, weiteren Vorgehen auch immer wieder durchscheinen las- sen, dass es durchaus möglich sein könnte, dass Antrag auf Einstellung der Ermittlungen gestellt würde. Dadurch habe sie ihn davon abgehalten, bereits zu einem bedeutend früheren Zeitpunkt das Verhalten als Rechts- verzögerung zu rügen und entsprechend vorzugehen (BK act. 1, S. 9 ff.).

5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Be- hörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Ge- samtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194 f. E. 3c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 5 N. 6; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1658). Eine besondere Bedeu- tung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, vor allem im Rah- men des Beschleunigungsgebots (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 1658 m.w.H.). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes ein- zelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen.

Unbegründete Verfahrensverzögerungen können einerseits darin liegen, dass eine Behörde ganz einfach untätig bleibt. Davon kann hier klarerweise nicht die Rede sein. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik (BK act. 13, S. 1 ff.) dargelegt hat und sich aus den Akten ergibt, sind regelmässig und in nicht geringem Umfange Ermittlungshandlungen unternommen worden. Dass dabei während gewisser Zeitabschnitte keine Ermittlungshandlungen getätigt wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Gerade wenn Ermitt- lungen wesentlich vom Ergebnis von Rechtshilfeverfahren abhängen, kön- nen sich mehrmonatige Verzögerungen ergeben.

Eine unbegründete Verfahrensverzögerung kann aber auch dann eintreten, wenn das Verfahren trotz steten Bemühungen der Behörde und Ermitt- lungshandlungen inhaltlich nicht weiter kommt, d.h. der Tatverdacht sich beweismässig nicht weiter verdichten lässt. Dabei muss allerdings der Be- hörde ein grosser Spielraum eingeräumt werden, um verschiedenen Indi- zien und Beweisspuren nachzugehen. Dass dies gerade in einem Verfah- ren wie dem vorliegenden, mit seinen weit verzweigten internationalen Ver- knüpfungen in besonderem Masse Zeit erfordert, benötigt keiner weiteren

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Ausführungen. Das Verfahren in den Jahren 2002 und 2003 kann in Anbe- tracht der Aufwändigkeit der Abklärungen, vor allem aber auch der zahlrei- chen Rechtshilfen (zum Teil in Ländern ausserhalb des europäischen Rechtskulturkreises) nicht beanstandet werden. Die mehrfachen Reklama- tionen des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt waren verfrüht und un- begründet. Es kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im Verlaufe der Ermittlungen ihre Auffassung bezüglich der Abschluss- art (Einstellung oder Voruntersuchung) geändert hat. Es liegt in der Natur eines solchen Verfahrens, dass sich die Verdachtslage aufgrund neuer Er- kenntnisse, etwa aus der Rechtshilfe oder dem Auffinden von Indizien für möglicherweise kriminelle Geldflüsse, im Verlaufe der Ermittlungen ändert. Insofern ist auch der implizite Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zurückzu- weisen, wonach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch va- ge Formulierungen zur Abschlussart von einer früheren Beschwerde ab- gehalten hätte.

Kritischer zu beurteilen ist die Frage der Verzögerung (trotz Ermittlungstä- tigkeit) für das zweite Halbjahr 2004 bzw. für die Phase bis zur Beschwer- deerhebung. Am 10. Juni 2004 stellte die Beschwerdegegnerin die mut- massliche Übergabe an den eidgenössischen Untersuchungsrichter für den Verlauf des Sommers in Aussicht (BK act. 26). Am 7. September 2004 mo- nierte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal den Abschluss des Verfah- rens (BK act. 28). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am folgenden Tag erneut die Übergabe des Dossiers an den eidgenössischen Untersu- chungsrichter zur Eröffnung einer Voruntersuchung; gleichzeitig teilte sie mit, sie sei im Begriff, eine neue Aktenordnung zu erstellen und die Akten durchzupaginieren, was in Anbetracht von rund vierzig Bundesordnern Zeit erfordere (BK act. 29). In den Schreiben vom 7. sowie 16. Dezember 2004 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, sie warte auf den Bericht der BKP (BK act. 31 und 33).

In der Beschwerdeduplik nun macht die Beschwerdegegnerin unter ande- rem geltend, am 24. August 2004 sei ein Rechtshilfegesuch nach Grossbri- tannien gesandt worden (BK act. 13, S. 5). Insofern war die Begründung für die Verzögerung im Brief vom 7. September 2004 nicht vollständig. Die in der Duplik erwähnte Rechtshilfe – es geht gemäss Angaben der Be- schwerdegegnerin um die Einvernahme eines Schlüsselzeugen – ist nota bene bis heute nicht abgeschlossen (Ordner 9.5, Rubrik 2). Zwar ist in An- betracht dieses Schritts eine Verfahrensverzögerung, gleich bezüglich der Erledigung des Rechtshilfegesuchs nach Saudiarabien, verständlich (Ord- ner 9.5, Rubrik 1). Allerdings ist aufgrund der oben erwähnten ungenügen-

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den Konkretisierung des Gegenstands der Ermittlungen bildenden Sach- verhalts die Erforderlichkeit dieser Einvernahme auch nicht ansatzweise überprüf- und nachvollziehbar. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Verfahren für den Beschwerdeführer ungebühr- lich verzögert war, weshalb sich die Beschwerde auch in Bezug auf diesen Punkt als begründet erweist.

  1. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit grundsätzlich zu schützen. Allerdings ist auch die Beschwerdekammer mangels der erforderlichen An- gaben durch die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, darüber zu befin- den, ob in vorliegender Angelegenheit das gerichtspolizeiliche Ermittlungs- verfahren einzustellen oder dem zuständigen eidgenössischen Untersu- chungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen ist. Dieser Entscheid kann allein von der Beschwerdegegnerin getroffen werden, zumal es wie erwähnt nicht Aufgabe der Beschwerdekammer ist, der Bundesanwalt- schaft die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen (E. 2). Die Bundesanwaltschaft wird deshalb mit Blick auf die bisherige Dauer des Verfahrens sowie die Tatsache, dass sie selbst in der Beschwerduplik einen Entscheid im Verlaufe des Monats Mai in Aussicht stellte (BK act. 13, S. 5), angewiesen, das gerichtspolizeiliche Ermittlungs- verfahren bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantra- gen. Tritt letzteres ein, so wird der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der Lage sein, die mangels konkreter Vorhalte in Frage gestellte, schweize- rische Strafhoheit (BK act. 1, S. 12) einer Überprüfung zu unterziehen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichts- gebühr zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

Gemäss Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Beschwerdegeg- nerin hat deshalb den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu ent- schädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird im Grundsatz geschützt und die Bundesanwaltschaft angewiesen, das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zustän- digen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu be- antragen.

  2. Es wird keine Gebühr erhoben.

  3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 3’000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 2. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (vorweg per Fax) an

  • Fürsprecher Jürg Wernli
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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BStP

  • Art. 101 BStP
  • Art. 214 BStP
  • Art. 245 BStP

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

m.w.H

  • Art. 510 m.w.H

OG

  • Art. 156 OG
  • Art. 159 OG

Gerichtsentscheide

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