Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2005.101
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid vom 31. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

  1. Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt B.,

  2. B.,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.101

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbetei- ligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. Behring wird verdäch- tigt, zusammen mit Dritten hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen dann in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Be- reicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügeri- schen Konstrukts, verwendet worden sein, wodurch die Investoren im In- und Ausland mutmasslich insgesamt mehrere hundert Millionen Schweizer Franken verloren haben (vgl. zum Ganzen act. 1.1, S. 2).

Mit Verfügung vom 11. August 2005 beschlagnahmte die Bundesanwalt- schaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens das Restguthaben von Behring bei seinem Rechtsanwalt B. aus dem Kostenvorschuss von Fr. 250'000.--; gleichzeitig forderte sie B. auf, innert fünf Tagen über die bisherige Verwendung des empfangenen Vorschusses Rechnung abzule- gen und das Restguthaben auf ein Konto der Bundesanwaltschaft anzu- weisen (act. 1.1).

B. Behring und B. wenden sich mit Beschwerde vom 29. August 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Be- schlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. August 2005 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des Staates. Gleichzeitig stellen sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1); diesem Gesuch entsprach der Präsident der Beschwerdekammer nach Durchführung eines diesbe- züglichen Schriftenwechsels (act. 3 und 5) mit Verfügung vom 7. Septem- ber 2005 (act. 6).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Septem- ber 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 27. Ok- tober 2005 und 4. November 2005 an ihren Anträgen fest (act. 14 und 16).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezoge- nen Akten (act. 18 und 20), zu denen die Beschwerdeführer mit Eingabe

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vom 13. Januar 2006 (Eingang 16. Januar 2006; act. 23) letztmals Stellung nehmen konnten, wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorer- wähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht einge- reicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei Entscheiden über Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Beschlagnah- me zählt, über das gesamte Dossier („dossier complet“) und nicht nur über einen Auszug desselben zu verfügen. Dies soll das Bundesstrafgericht in die Lage versetzen, „de procéder lui-même à l'examen des pièces décisi- ves pour le sort de la cause" und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, "d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsich- tigt die Bundesanwaltschaft, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzustüt- zen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es, wenn dem Beschwerdeführer von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis so- wie Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.1).

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Unter Berücksichtigung der vorstehend umrissenen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer den Aktenbeizug in einem kürzlich ergangenen Entscheid weiter präzisiert. Im konkreten Fall sah sie dabei vom Beizug des gesamten Dossiers ab, nachdem die eingereichten sowie dem Beschuldig- ten eröffneten Akten genügende Elemente für die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme enthielten und damit einen Entscheid in voller Kennt- nis der Sachlage erlaubten. Dabei wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass sie aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der ei- genen Unparteilichkeit keine Kenntnis von Akten nehme, zu denen der Be- schuldigte keinen Zugang habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4, gegen den derzeit eine Be- schwerde beim Bundesgericht hängig ist).

2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer mit ihren Eingaben vom 29. September (act. 10) sowie 4. November 2005 (act. 16) verschiedene Akten eingereicht, welche die angefochtene Verfügung bzw. die Ausführungen im Rahmen des Schriftenwechsels stützen sollen (act. 10.1-10.7 sowie act. 16.1-16.3). Auf Aufforderung der Beschwerde- kammer hin, das Hauptdossier mit sämtlichen in diesem Verfahrensstadium bereits als konkret beweisrelevant erkannten Aktenstücken zur Verfügung zu stellen (act. 18), verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 sodann auf die in früheren Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen, deren Beizug sie ausdrücklich beantragte (act. 20). Gleichzeitig reichte sie weitere, als relevant erkannte Akten ein (act. 20.1- 20.6 [1 Ordner, EAII/13/04/0277, Operation C.]), zu denen der Beschwer- deführer innert erstreckter Frist (act. 21-22) mit Eingabe vom 13. Januar 2006 (act. 23) Stellung nahm.

Wie zu zeigen sein wird (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), reichen die vorgelegten (act. 10.1-10.7, 16.1-16.3, 20.1-20.6) und die zum Beizug be- antragten Akten aus den zahlreichen, früheren Verfahren (BH.2004.49, BH.2004.50, BH.2004.53, BB.2004.79, BB.2004.80, BB.2005.72), in wel- che die Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht hatten, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus, da sie eine vollständige Übersicht über die Faktenlage erlauben, soweit sie für die sich hier stellenden Fragen rele- vant ist. Die eingangs wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesge- richts ist denn wohl auch nicht so zu verstehen, dass die Beschwerdekam- mer ungeachtet der Umstände des konkreten Falls immer sämtliche Akten (im vorliegenden Fall ca. 40 Laufmeter; act. 19) anfordern müsste. Ent- scheidend erscheint vielmehr, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte, einen zuverlässigen Ent- scheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Frage-

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stellung ermöglichen. Dieses Ergebnis drängt sich auch aus praktischen Erwägungen auf. Zum einen würde die Übermittlung des gesamten Dos- siers und dessen Verbleib während des hängigen Verfahrens bei der Be- schwerdekammer (bzw. beim Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen deren Entscheid) faktisch zu einer mehrmonatigen Blockierung, auf jeden Fall aber einer beträchtlichen Erschwerung der Untersuchung führen, wollte man die Strafverfolgungsbehörden nicht zur vollständigen Kopie der oft- mals überaus umfangreichen Dossiers verpflichten. Es ist nicht anzuneh- men, dass eine derartige Komplizierung in der Absicht der eingangs er- wähnten Urteile des Bundesgerichts liegt. Zum andern widerspräche es – gerade bei komplexen Strafverfahren mit Dutzenden oder gar Hunderten von Ordnern – der vereinfachten Natur des in den Art. 214 ff. BStP statuier- ten Verfahrens, müsste die Beschwerdekammer von sich aus eine integrale Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten vornehmen.

  1. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

  2. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnah- me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

4.1 Die Beschwerdeführer tragen zum einen vor, es werde bestritten, dass das private Vermögen des Beschwerdeführers 1 aus unrechtmässigen Finanz- geschäften stamme. Der Beschwerdeführer 1 habe bereits in den letzten Jahrzehnten schon sehr viel Geld verdient und auch geäufnet (act. 1, S. 6 f.). Nehme die Beschwerdegegnerin Bezug auf Finanztransaktionen des entsprechenden Kontos, so werde auch diesbezüglich bestritten, dass das Geld aus unrechtmässigen Anlagegeschäften stamme. Ohnehin sei es der Verteidigung nicht möglich, zu den einzelnen Geldtransfers Stellung zu be- ziehen, ohne die gesamten Akten zu sichten. Dass in casu eine Verletzung

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des rechtlichen Gehörs vorliege – und zwar weil eben nicht sämtliche Transaktionen, sämtliche Bankbelege aller Konti, alle Steuererklärungen der Eheleute Behring etc. offen gelegt würden –, müsse nicht weiter erläu- tert werden (act. 1, S. 7 f.).

4.2 Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unter- scheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Ele- ment hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebil- ligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein der- artiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen den Leitentscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung kann zu- nächst auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Tatverdacht in den bis- herigen Entscheiden der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2). Dieser Tatverdacht hat sich, wie aus den durchaus überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen der Be- schwerdegegnerin hervorgeht, in Bezug auf die Anlage der Vorsorgestif- tung E. weiter verdichtet (siehe im Einzelnen act. 10, S. 3 f.; act. 16, S. 4 f. und act. 16.3 sowie act. 20 und 20.1-6). Selbst wenn, wie die Beschwerde- führer einwenden (act. 23, S. 4), das von der E. investierte Kapital vorder- hand tatsächlich angelegt worden sein sollte, ergeben sich aus den vorlie- genden Akten, dem im Vergleich mit den gängigen Indices ungewöhnlich hohen Verlust von 54.21% bzw. Fr. 8'850'000.-- und der zentralen Rolle des Beschwerdeführers 1 genügende Verdachtsmomente, dass er die In- vestorin über die Renditen und die Sicherheit seines Handelssystems ge- täuscht und die Gelder in anderer als der vereinbarten Weise verwendet hat. Bestätigt wird dieser Befund durch die Tatsache, dass die von der Be- schwerdegegnerin schlüssig dargelegte Verwendung von Kundengeldern für private Zwecke in Millionenhöhe (act. 10, S. 4) von den Beschwerdefüh- rern im Grundsatz nicht bestritten wurde.

Insgesamt ergeben sich damit – zumindest beim derzeitigen Stand des Verfahrens – genügende Verdachtsmomente, die eine Beschlagnahme rechtfertigen. Nicht anders verhält es sich im Übrigen in Bezug auf den nö- tigen Konnex zwischen Anlasstat und beschlagnahmten Vermögenswerten

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(vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 sowie SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59 StGB). Es kann in diesem Zusam- menhang auf die erwähnten Entscheide der Beschwerdekammer sowie er- gänzend auf die ausführliche Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1, S. 3 f.) verwiesen werden.

An der Zulässigkeit der Beschlagnahme würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man annehmen wollte, dass zufolge hohem, legalem Einkommen aus früheren Jahren nicht das gesamte derzeitige Privatver- mögen des Beschwerdeführers 1 aus mutmasslich deliktischer Tätigkeit stammt. Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat (vgl. die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2), besteht für sämtliche, Gegenstand der Untersuchung bildenden Einnahmen ein hinreichender Tatverdacht, womit diese grund- sätzlich alle der voraussichtlichen Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB unterliegen und dementsprechend nach Art. 65 Abs. 1 BStP beschlag- nahmt werden können. Da die bisher beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 nach heutiger, unbestrittener Einschätzung der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, S. 4) indessen nicht ausreichen, um den mutmasslichen Schaden von mehreren hundert Millionen Franken zu de- cken, mithin die nach Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr (vollumfänglich) vorhanden sind, ist die Beschlagnahme auch zur Sicherung einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB zulässig. Einer solchen Sicherungsbeschlagnahme unterliegen dabei alle Vermö- genswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.5 vom 13. Juni 2005 E. 4.2; SCHMID, a.a.O., N. 173 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 57 zu Art. 59 StGB). Damit erscheint die Beschlagnahme sämtlicher Vermö- genswerte des Beschwerdeführers 1, d.h. auch solcher ohne Beziehung zur mutmasslichen Straftat, sowohl im Grundsatz wie auch im Umfang als zulässig; die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung denn auch zusätzlich auf Art. 59 Ziff. 2 StGB (vgl. act. 1.1, S. 1 und 4) ab. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von den Beschwerdeführern zur Einsicht anbegehrten Bankbelege, Steuererklärungen etc. zumindest in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Fragestellung als unerheblich. Entsprechend ist auch die in diesem Zusammenhang erhobe- ne Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

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5.1 Zum andern machen die Beschwerdeführer geltend, bei Erhalt des Vor- schusses sei der Beschwerdeführer 1 nicht einmal Angeschuldigter, ge- schweige denn Verurteilter gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht vorbestraft und habe sich seit Jahrzehnten mit der Entwicklung und An- wendung eines computergestützten Börsenprogramms beschäftigt. Daraus folge nur allzu deutlich, dass die beiden Verteidiger bei Erhalt des Kosten- vorschusses gutgläubig gewesen sein mussten und auch durften. Etwas anderes werfe ja selbst die Beschwerdegegnerin den Verteidigern nicht vor (act. 1, S. 6).

5.2 Wie die Beschwerdekammer bereits früher festgehalten hat (vgl. zum Gan- zen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 5.2) können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gemäss Art. 65 BStP beim je- weiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit ge- gen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID, a.a.O. N. 142 so- wie N. 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Mass- nahme darstellt (vgl. E. 3) und dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentliche Inte- resse (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für wel- che die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten erfolgt (BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme.

Im vorliegenden Fall bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine An- haltspunkte, welche an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers 2 zum

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Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses am 22. September 2004 zweifeln lassen. Hieraus kann freilich nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Einziehung bzw. Beschlagnahme selbst bei nachträglich einge- tretener Bösgläubigkeit ausgeschlossen ist. Zunächst erweist sich die im Parallelverfahren BB.2005.97 in diesem Zusammenhang angeführte Lehr- meinung (SCHMID, a.a.O., N. 91 zu Art. 305 bis StGB) nicht als einschlägig, wird darin doch einzig die Legalisierung von gutgläubig entgegen genom- menem Honorar und damit von Vermögenswerten für bereits erbrachte (gleichwertige) Gegenleistungen bejaht. Nicht beantwortet wird an jener Stelle die Frage, ob für eine Legalisierung durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gutgläubigkeit einzig im Zeitpunkt der Entgegennahme bestehen oder ob auch die Erbringung der „gleichwertigen Gegenleistung“ gutgläubig erfol- gen muss. Wie in der neueren Lehre und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung überzeugend ausgeführt wird, legen der Wortlaut von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und die Ausführungen des Gesetzgebers in der Bot- schaft den Schluss nahe, dass sowohl die Entgegennahme als auch die Erbringung der gleichwertigen Gegenleistung gutgläubig erfolgen müssen (WOHLERS/GIANNINI, Vorschüsse: Ein Minenfeld nicht nur für Strafverteidi- ger, plädoyer 6/2005, S. 34 ff., 38 m.w.H.; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] – unter Be- rücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1341 ff., 1346; Urteil des Bundesgerichts 6S.482/2002 vom 9. Januar 2004 E. 2.2; SCHMID, a.a.O., N. 90 i.f. zu Art. 59 StGB; vgl. auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. Ap- ril 2005 E. 6.2 unter Hinweis auf DENYS, L’avocat d’office et son indemnisa- tion en procédure pénale fédérale, AJP 2004, S. 1052 ff., 1057, wo die An- nahme verdächtiger Gelder von einem Mandanten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung diskutiert wird). Der gute Glaube schützt mit anderen Worten nur im Umfange der erbrachten Gegenleistung und bis zum Zeitpunkt, an dem die Anwälte des Beschwerdeführers 1 sich noch in Unkenntnis der mutmasslich deliktischen Herkunft befanden. Da der Hono- raranspruch erst mit entsprechender Leistungserbringung bzw. ordnungs- gemässer Abrechnung, mithin Schritt um Schritt, entsteht (vgl. zum Ganzen FELLMANN in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zü- rich 2005, N. 157 ff., 167 zu Art. 12 BGFA), muss der gute Glaube des An- walts demgemäss vorhanden sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistungen „verbraucht“ worden ist. Bei alledem ist zu beachten, dass bereits die eventualvorsätzliche Inkaufnahme der delikti- schen Herkunft genügt, wenn sich der Dritte über konkrete Einziehungs- gründe eine Vorstellung machte und für ihn überdies Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass gerade die entgegen genommenen Vermögenswerte aus den fraglichen Straftaten stammen könnten (BAUMANN, a.a.O., N. 47 zu

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Art. 59 StGB; ähnlich SCHMID, a.a.O., N. 84 zu Art. 59 StGB). Für die Be- schlagnahme als provisorische Sicherungsmassnahme braucht dabei der (Eventual-)Vorsatz noch nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, dass er – ähnlich wie der hinreichende Tatverdacht sowie der Konnex zwischen Straftat und fraglichem Vermögenswert – eine gewisse, vom Ver- lauf der Ermittlungen abhängige Wahrscheinlichkeit erfährt.

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob bzw. ab wann der Beschwerdeführer 2 als Verteidiger des Beschwerdeführers 1 mutmasslich mit der delikti- schen Herkunft des Kostenvorschusses rechnen musste respektive diese in Kauf nahm. Dabei ergibt sich, dass die im Sinne der vorstehenden Aus- führungen notwendige Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der Entscheide der Beschwerdekammer vom 22. April 2005 angenommen werden muss, in welchen – mangels anderweitig ersichtlichem, rechtmäs- sigem Erwerb – grundsätzlich für sämtliche Einnahmen des Beschwerde- führers 1 die deliktische Herkunft erkannt wurde. Folglich kann wenigstens ab diesem Augenblick nicht mehr davon gesprochen werden, dass Gut- gläubigkeit und damit ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist, mithin eine Einzie- hung offensichtlich ausser Betracht fällt. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt wird letztlich jedoch vom Sachrichter zu beantworten sein. In die- sem Sinne genügt es im vorliegenden Verfahren, wie vorstehend den Mo- ment festzulegen, ab welchem der Eventualvorsatz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Ein in diesem Zeitpunkt durch Gegen- leistungen des Anwalts noch nicht konsumierter Teil des Kostenvorschus- ses kann damit grundsätzlich beschlagnahmt werden.

6.1 Die Beschwerdeführer tragen sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe den beiden Verteidigern in mehreren Besprechungen, so unter anderem am 17. Dezember 2004 in Bern, vorbehaltlos zugesichert, den Kostenvor- schuss nicht anzutasten, also nicht zu beschlagnahmen. Und nun, mehr als 8 Monate später, solle ein „Restguthaben“ beschlagnahmt werden. Nach- dem die Zusicherung, solches eben gerade nicht zu tun, sine conditionibus erfolgt sei, verstosse das Verhalten gegen Art. 2 ZGB und Art. 9 BV (act. 1, S. 3 ff.; act. 14, S. 2 ff.; vgl. act. 23, S. 6).

6.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben, welcher auch im Straf- und Strafprozessrecht gilt, verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.

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Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgän- gig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161, 170 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 67 N. 2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 631 ff.; HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N. 823).

Ob die Beschwerdegegnerin, wie geltend gemacht wird, dem Beschwerde- führer 2 bestätigt hat, der Kostenvorschuss von Fr. 250'000.-- werde nicht beschlagnahmt, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn eine derartige Aussage erfolgt sein sollte, stand sie – was dem Beschwerdeführer 2 als Rechtsanwalt zweifelsohne bewusst war – unter dem Vorbehalt der gesetz- lichen Verpflichtungen der Bundesanwaltschaft. Danach hat letztere die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshand- lungen vorzunehmen und die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen zu treffen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Dazu gehört insbesondere auch, Gegen- stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. Gegenstän- de und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen (Art. 65 Abs. 1 BStP). Die Frage, ob die gesetzli- chen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind, beantwortet sich dabei in den verschiedenen Stadien der Untersuchung nicht gleich. So ist zum einen denkbar, dass die Strafverfolgungsbehörde eine bereits verfügte Beschlagnahme an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfah- rens anpassen respektive diese zufolge Dahinfallens der gesetzlichen Vor- aussetzungen aufheben muss, beispielsweise, weil sich die Beschlagnah- me als nicht mehr verhältnismässig oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig erweist (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 und BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 144 zu Art. 59 StGB; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 750; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 348 N. 31). Zum anderen ist denk- bar, dass die Strafverfolgungsbehörde, wie im vorliegenden Fall, zu Beginn der Untersuchung unter Würdigung der vorhandenen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass gewisse Vermögenswerte voraussichtlich nicht der Einziehung unterliegen und deshalb von einer Beschlagnahme abzusehen ist. Ergeben in der Folge jedoch die weiteren Ermittlungsergebnisse sowie deren rechtliche Würdigung, dass dieser ursprüngliche Schluss unzutref-

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fend war, so ist die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen verpflichtet, die fraglichen Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 BStP). Von einem berechtigten Vertrauen des rechtskundigen Beschwerde- führers 2 und dem von ihm verteidigten Beschwerdeführer 1, wonach die fraglichen Vermögenswerte ungeachtet der weiteren Erkenntnisse des ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mit Beschlag belegt würden, kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Schutz des Vertrauens ungeach- tet der Frage nach dessen Berechtigung bedingen würde, dass den Be- schwerdeführern ein Nachteil entstanden ist. Ein solcher könnte nur darin liegen, dass der Beschwerdeführer 2 auf der Grundlage der angeblichen Zusicherung der Beschwerdegegnerin nicht rückgängig zu machende Dis- positionen in Form anwaltlicher Leistungen getroffen hat, die ihm aufgrund der späteren Beschlagnahme nicht vergütet werden. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, soll einzig derjenige Teil des Vorschusses beschlagnahmt werden, der noch nicht „aufgebraucht“ wurde (act. 1.1, S. 5). Die bereits getätigten Dis- positionen, die offensichtlich nicht rückgängig gemacht werden können, bil- den damit gerade nicht Gegenstand der Beschlagnahme, weshalb zumin- dest zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden kann, es sei dem Beschwerdeführer 2 bereits ein Nachteil entstanden. Ein solcher lies- se sich vielmehr erst dann bejahen, wenn die Beschwerdegegnerin die Gleichwertigkeit der Leistungen des Beschwerdeführers 2 verneinen und einen entsprechenden Teil beschlagnahmen würde bzw. wenn der Sach- richter diesen Teil definitiv einzöge.

Der guten Ordnung halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Be- schwerdekammer in den bereits erwähnten Entscheiden ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kostenvorschüsse zu Recht oder zu Unrecht nicht be- schlagnahmt worden sind (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 6.2).

7.1 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, mit Schreiben vom 8. Au- gust 2005 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass der besagte Kostenvorschuss verbraucht sei. Das sei auch nicht sehr verwunderlich. Das vorliegende Verfahren sei ausserordentlich aufwändig und kompliziert. Die Verteidigung sei nicht gehalten, detailliert zu belegen, wie sie mit dem Beschwerdeführer 1 abgerechnet habe; dies würde nämlich auf eine Über- prüfung der Beschwerdegegnerin auf Angemessenheit des Honorars hi-

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nauslaufen. Der Beschwerdeführer 2 sei sich zwar gewohnt, detailliert ab- zurechnen, aber nur dem Klienten selber gegenüber oder aber im Falle ei- nes amtlichen Mandats. In casu sei letzteres eben gerade nicht der Fall, weshalb nur schon das Anwaltsgeheimnis einer Offenbarung der Honorar- note entgegenstehe. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerdegegnerin der Verteidigung bis heute Akteneinsicht verweh- re, komme dem Anwaltsgeheimnis ganz besondere Bedeutung zu (act. 1, S. 9 ff.; act. 14, S. 7).

7.2 Wie die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einer früheren, vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beschwerde festgehalten hat (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 5.2), hat eine gestützt auf Art. 65 BStP verfügte Beschlagnahme wie je- de Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8; SCHMID, a.a.O., N. 686; vgl. bereits E. 3). Das bedeutet auch, dass die Be- schlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen. Genau dies will die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, es sei über die bisherige Verwendung des emp- fangenen Vorschusses Rechnung abzulegen und das Restguthaben zu überweisen (act. 1.1, S. 1), gewährleisten. Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung dient mithin der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in- dem sie die Strafverfolgungsbehörde in die Lage versetzen soll, den der möglichen Einziehung und damit der Beschlagnahme unterliegenden (Rest-)Betrag möglichst genau zu ermitteln. Zu diesem Zweck reicht es – vor allem mit Blick auf die beachtliche Höhe des an die beiden Verteidiger geleisteten Kostenvorschusses von je Fr. 250'000.-- – allerdings nicht aus, es bei der nicht weiter substanziierten Behauptung zu belassen, der Kos- tenvorschuss sei bereits aufgebraucht (act. 1, S. 8 und 10). Vielmehr be- darf es diesbezüglich einer Aufstellung, welche wenigstens in den Grund- zügen die aufgewendeten Stunden sowie entstandenen Auslagen erken- nen lässt; diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführer selbst denn auch nicht ausgeschlossen (vgl. act. 1, S. 10). Einer Verletzung des Anwaltsge- heimnisses lässt sich dabei ohne Weiteres durch Anonymisierung oder Verwendung von Begriffen vorbeugen, die keinen Rückschluss auf den In- halt zulassen (z.B. „Telefongespräch mit X.“, „Besprechung“, „Aktenstudi- um“). Gleich kann verhindert werden, dass die Tätigkeit des Beschwerde- führers 2 in einer Art und Weise offen gelegt wird, dass der Beschwerde- gegnerin die Verteidigungsbemühungen in ihrem materiellen Gehalt be- kannt würden. Entsprechend erweist sich auch der von den Beschwerde- führern sinngemäss erhobene Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf ausreichende und wirksame Verteidigung als unbegründet. Fehl geht

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schliesslich der Einwand, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Überprü- fung der Angemessenheit des Honorars befugt. Vielmehr hat die Be- schwerdegegnerin – analog dem definitiv entscheidenden Sachrichter – provisorisch zu bestimmen, wann ein Anwaltshonorar eine „angemessene“ Entlöhnung für anwaltliche Leistungen ist und somit als mutmasslich gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als legalisiert gilt und wann diese Grenze überschritten ist. Dabei wird sie der mitunter nicht einfachen Bestimmbarkeit der Angemessenheit von erbrach- ten Verteidigerleistungen sowie deren Honorierung entsprechend Rech- nung zu tragen haben.

Zu bemerken bleibt, dass eine Abrechnung im beschriebenen Sinne letzt- lich nicht erzwungen werden kann. Weigert sich mithin ein Verteidiger unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis, Auskunft zu geben, bleibt der Strafver- folgungsbehörde nur, den Umfang der mutmasslich einzuziehenden Ver- mögenswerte zu schätzen (Art. 59 Ziff. 4 StGB). Wenn sich in der Folge aus den Ausführungen des Verteidigers im Rahmen einer allfälligen Be- schwerde ergeben sollte, dass zu viele Vermögenswerte mit Beschlag be- legt worden sind, müssten ihm freilich die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auferlegt werden, da er die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beschlagnahme im Mehrbetrag erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat.

  1. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Diese wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses von Fr. 1’000.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.

Bellinzona, 31. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt B.
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Zitate

Gesetze

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BGFA

  • Art. 12 BGFA

BStP

  • Art. 65 BStP
  • Art. 101 BStP
  • Art. 214 BStP
  • Art. 215 BStP
  • Art. 216 BStP
  • Art. 217 BStP
  • Art. 218 BStP
  • Art. 219 BStP
  • Art. 245 BStP

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 36 BV

OG

  • Art. 156 OG

SGG

  • Art. 28 SGG
  • Art. 33 SGG

StGB

  • Art. 58 StGB
  • Art. 59 StGB

ZGB

  • Art. 2 ZGB

Gerichtsentscheide

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