B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-994/2022
Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
gegen
SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Urs Saxer und/oder Dr. iur. Daniela Kühne, Beschwerdegegnerin,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung des Nachdiplomstudiums Steuerberater/in NDS HF mit dem beantragten Titel dipl. Steuerberaterin NDS HF bzw. dipl. Steuerberater NDS HF.
B-994/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 3. Oktober 2015 beantragte die SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bei der Bildungsdirektion des Kantons X._______ die Anerkennung eines Nachdiplomstudiengangs (NDS) der höheren Fachschule mit dem Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF". A.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 leitete der Kanton X._______ das Anerkennungsgesuch an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) weiter und erklärte, der Kanton werde den NDS gemäss den anwendbaren kantonalen Rechtsgrundlagen nicht finanzieren. Die Beschwerdegegnerin verfüge über eine Leistungs- vereinbarung mit dem Kanton und führe Angebote der höheren Berufsbil- dung durch. Der Kanton sei für die Aufsicht zuständig. A.c Am 14. Oktober und am 17. November 2015 ersuchten die Schweize- rische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS; nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1) und die Trägerorganisation für die höhere Fachprü- fung Steuerexperten (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Vor- instanz um Beiladung zum Anerkennungsverfahren. Sie beantragten Ein- sicht in die Verfahrensakten sowie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Es bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Titel "dipl. Steu- erberater/in NDS HF" und dem von der Beschwerdeführerin 2 nach Beste- hen einer höheren Fachprüfung verliehenen und eidgenössisch geschütz- ten Titel "dipl. Steuerexperte/expertin". Die Vorinstanz bestätigte den Ein- gang der Gesuche und stellte deren Prüfung in Aussicht. A.d Am 15. Dezember 2015 wurde an der Sitzung der damaligen Eidge- nössischen Kommission für höhere Fachschulen EKHF über die Einleitung des Anerkennungsverfahrens informiert und die Leit- und Fachexperten zu- handen der Vorinstanz zur Nomination empfohlen. A.e Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 eröffnete die Vorinstanz das Anerken- nungsverfahren. Als Referenzlehrgang wurde der NDS von Oktober 2015 bis März 2017 festgelegt. Die Vorinstanz ernannte die Leitexpertin, den Fachexperten und die Referenzperson der EKHF. Der Beschwerdegegne- rin wurde erlaubt, den NDS unter Verweis auf das laufende Anerkennungs- verfahren zu bewerben.
B-994/2022 Seite 3 A.f Am 26. Juni 2016 erstatteten die Experten einen Zwischenbericht zu Phase 1, den die EKHF anlässlich ihrer Sitzung vom 5. September 2016 zur Kenntnis nahm, am 18. April 2017 einen Zwischenbericht zu Phase 2 und 3. Mit Schlussbericht vom 23. April 2017 beantragten die Experten der EKHF die Anerkennung des NDS ab der Durchführung im Oktober 2015 bis März 2017. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 empfahl die EKHF der Vorinstanz die Genehmigung des NDS gemäss Schlussbericht und Antrag (ohne Vorbehalte und ohne rückwirkende Anerkennung). A.g Mit Schreiben vom 3. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführerin- nen die Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit E-Mail vom 6. März 2017 erklärte die Vorinstanz, dass das Anerkennungsverfahren noch laufe. Weitere Informationen würden schriftlich erfolgen. Mit Entschei- den vom 3. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerde- führerinnen um Beiladung ab. Die von den Beschwerdeführerinnen dage- gen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3170/2017 vom 20. März 2018 gut und verpflichtete die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen zum Anerkennungsverfahren beizuladen, da sie hinsichtlich der Titelbezeichnung des Studiengangs besonders berührt seien und ein schützenswertes Interesse hätten. A.h Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 überwies die Vorinstanz den Be- schwerdeführerinnen die Akten des Anerkennungsverfahrens und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchten die Beschwerdeführerinnen um vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 übersandte die Vorinstanz weitere Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 17. August 2018 hielten die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Vorinstanz fest, welche Dokumente ihrer Ansicht nach noch fehlten (vollständiges Anerkennungs- gesuch, Stellungnahme des Kantons, Antrag EKHF betreffend Einleitung des Anerkennungsverfahrens und Ernennung der Experten). Sie ersuchten um Zustellung der Akten, soweit es das Geschäftsgeheimnis zulasse. Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rerinnen die Stellungnahme des Kantons sowie den verlangten Antrag der EKHF zu. Sie führte aus, zum Schutze des Geschäftsgeheimnisses werde die Dokumentation zum Anerkennungsgesuch nach Abschluss der Arbeit der Experten jeweils vernichtet und könne demnach nicht mehr herausge- geben werden.
B-994/2022 Seite 4 A.i Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 beantragten die Beschwerde- führerinnen bei der Vorinstanz unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Beschwerdegegnerin vollumfängliche Akteneinsicht im Anerkennungs- verfahren. In der Sache beantragten sie die Nichtzulassung der Verleihung des Titels "dipl. Steuerberater/in NDS HF" durch die Beschwerdegegnerin. A.j Mit Schreiben vom 2. November 2018 ersuchte die Vorinstanz die Be- schwerdegegnerin, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 14. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung des Einsichtsgesuchs. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 ersuchten die Beschwerdeführerin- nen um einen raschen Entscheid, da die Beschwerdegegnerin am Markt mit der Titelbezeichnung (im Anerkennungsverfahren) auftrete und ange- sichts der Verwechslungsgefahr ein rasches Handeln erforderlich sei. A.k Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Mittlerweilte würden über 100 Absolventinnen und Absolventen auf das staatlich anerkannte Diplom warten. Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 kündigte die Vorinstanz an, in den nächsten Tagen über die weiteren Schritte zu informieren. A.l Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwer- degegnerin auf, die gesamte Dokumentation des Anerkennungsverfahrens einzureichen und diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, an denen sie Ge- heimhaltungsinteressen geltend mache. Mit Stellungnahme vom 31. Au- gust 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Einsicht sei auf das teilweise geschwärzte Anerkennungsgesuch zu beschränken und der Be- schwerdegegnerin sei Einsicht in alle Eingaben der Beigeladenen zu ge- währen. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 erkundigten sich die Beschwer- deführerinnen bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. A.m Mit Verfügung vom 30. April 2021 entschied die Vorinstanz über den Umfang der Akteneinsicht. Sie gewährte die von den Beschwerdeführerin- nen anbegehrte Akteneinsicht nur teilweise wegen bestehender Geheim- haltungsinteressen der Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeführerin- nen wurde jedoch eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts von geschwärzten Passagen zugestellt. Die Beschwerdegegnerin erhielt eben- falls noch ergänzende Akten zur Einsicht. Gleichzeitig wurden die Verfah- rensbeteiligten zur Stellungnahme innert Frist aufgefordert.
B-994/2022 Seite 5 A.n Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführerin- nen an ihrem Antrag fest, die Verleihung des Titels "dipl. Steuerberater/in NDS HF" durch die Beschwerdegegnerin sei nicht zuzulassen. A.o Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Gutheissung des Anerkennungsgesuchs unter Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen. A.p Mit Entscheid vom 28. Januar 2022 anerkannte die Vorinstanz den Nachdiplomstudiengang Steuerberater/in NDS HF der Beschwerdegegne- rin als Nachdiplomstudiengang einer höheren Fachschule ab der Durch- führung im Oktober 2015 (Dispositiv-Ziff. 1). Wer den erwähnten Nachdip- lomstudiengang erfolgreich absolviert habe, sei berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "dipl. Steuerberaterin NDS HF" beziehungsweise "dipl. Steuerberater NDS HF" zu führen (Dispositiv-Ziff. 2). Es wurden keine Ver- fahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. 3). B. Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen Be- schwerde gegen den Anerkennungsentscheid der Vorinstanz vom 28. Ja- nuar 2022. Sie beantragen, dieser sei aufzuheben und der Titel "dipl. Steu- erberater/in NDS HF" sowie der Name des Nachdiplomstudiengangs "Steuerberater/in NDS HF" seien nicht anzuerkennen. Es sei der Titel "dipl. Steuersachbearbeiter/in NDS HF" sowie der Nachdiplomstudiengang mit dem entsprechenden Namen "Steuersachbearbeiter/in NDS HF" anzuer- kennen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Festsetzung eines neuen Titels und eines neuen Namens (i.S.v. "dipl. Steu- erberater/in NDS HF") an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. April 2021 aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei Einsicht in das ungeschwärzte Anerken- nungsgesuch samt Beilagen zu gewähren. C. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdefüh- rerinnen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
B-994/2022 Seite 6 D. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde. Der Antrag, der NDS sei als "Steuersachbearbei- ter/in NDS HF" mit entsprechendem Titel anzuerkennen und zu benennen, sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Zwischenver- fügung vom 30. April 2021 könne ferner nicht zum Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weil sie unangefochten geblieben sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und schlug die Kostenfolgen sowie eine allfäl- lige Parteientschädigung zum Entscheid in der Hauptsache. F. Mit Replik vom 13. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. G. Mit Duplik vom 27. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträ- gen fest. H. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 äusserten sich die Beschwerdefüh- rerinnen erneut mit unveränderten Rechtsbegehren. I. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2022 erkannte das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Vorinstanz mit der Einschränkung des Aktenein- sichtsrechts nicht gegen Bundesrecht verstossen hatte, und wies den An- trag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. April 2021 sowie den Antrag auf Akteneinsicht ab. Die Kostenfolgen wurden ins Hauptverfahren verwiesen. J. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2022 äusserte sich die Beschwerdegegne- rin erneut mit unveränderten Rechtsbegehren. K. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 kündigten die Beschwerdeführerinnen die Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. August 2022 an.
B-994/2022 Seite 7 L. Mit Stellungnahme vom 22. August 2022 äusserten sich die Beschwerde- führerinnen erneut. M. Mit Stellungnahme vom 2. September 2022 äusserte sich die Beschwer- degegnerin erneut. N. Mit Stellungnahme vom 13. September 2022 bekräftigen die Beschwerde- führerinnen ihre Anträge. O. Mit Stellungnahme vom 23. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.2.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerdelegitimation mit der Beiladung im erstinstanzlichen Verfahren. Sie seien damit formell, aber auch materiell beschwert, indem sie sich am Verfahren wie Parteien beteiligt hätten. Die Beiladung bezwecke mitunter die Rechtskrafterstre- ckung auf Drittbetroffene. Alle Personen, für die eine Verfügung Verbind- lichkeitswirkung entfalten wolle, müssten als Gegenstück dazu Partei- rechte erhalten und ein Rechtsmittel ergreifen können. Sei die Beiladung einmal erfolgt, werde aus der mittelbaren Betroffenheit eine unmittelbare. Verschiedene kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetze sähen denn
B-994/2022 Seite 8 auch die Parteistellung von Beigeladenen vor. Die Beschwerdeführerinnen seien aber auch unabhängig von ihrer Beiladung durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hätten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin 2 organisiere den Studien- gang, der zum Erwerb des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" führe. Ihre Interessen seien tangiert, weil eine Verwechslungsgefahr zum streitbe- troffenen Titel bestehe und die beiden Titel im Markt nivelliert würden, ob- wohl die von der Beschwerdeführerin 2 angebotene höhere Fachprüfung ein höheres Leistungsniveau der Absolventen auszeichne. Die Beschwer- deführerinnen seien ferner durch die einschlägige Norm des Titelschutzes geschützt, die entsprechend den geschützten Ursprungsbezeichnungen den freien und fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer schütze. Für die Be- schwerdeführerin 1 seien die Voraussetzungen der egoistischen Ver- bandsbeschwerde erfüllt, was mit Urteil B-3170/2017 im Grundsatz bestä- tigt worden sei. Sie sei in wirtschaftlichen Interessen betroffen, indem der von den Mitgliedern erworbene Titel durch die Anerkennung des streitbe- troffenen Titels abgewertet würde und dies zu einer Marktverfälschung führte. Ein Grossteil der Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 sei als Kon- kurrenten zur Beschwerde legitimiert. Diese und die Beschwerdeführerin 2 seien durch die Zulassung des Titels in ihrer Wirtschaftsfreiheit tangiert, weil eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin basierend auf der fal- schen Anwendung von Schutzvorschriften erfolge. Die Beschwerdeführe- rin 1 selbst habe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vor- instanzlichen Entscheids. Sie vertrete die Qualität des Berufstands der Steuerexperten. Die Wahrnehmung dieser Qualität am Markt drohe auf- grund der Verwechslungsgefahr und der Nivellierung durch den angefoch- tenen Entscheid Schaden zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen hätten ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse daran, dass der ir- reführende und nicht ausreichend abgrenzbare Titel nicht anerkannt wer- de. Den Beschwerdeführerinnen könne im Übrigen kein rechtsmissbräuch- liches Verhalten vorgeworfen werden. Es tue nichts zur Sache, dass sich die Parteien im Jahr 2015 bereits einmal in einem Zivilverfahren gegen- übergestanden hätten. Damals hätten sich die Parteien verglichen und das Verfahren damit erledigt. Der zivilrechtliche Entscheid habe aber keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren. 1.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerinnen könnten kein schutzwürdiges Interesse vorweisen. Ihnen entstehe aus dem Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" kein Nachteil. Ein schutzwürdi- ges Interesse liege auch deshalb nicht vor, weil das Vorgehen rechtsmiss- bräuchlich sei. In der gleichen Sache sei von der Beschwerdeführerin 1 ein
B-994/2022 Seite 9 Verfahren vor dem X._______ Handelsgericht angestrengt worden, das durch einen Vergleich und ihren Klagerückzug geendet habe und daher eine weitere Klage in der gleichen Sache verhindere. Trotzdem sei die Be- schwerdeführerin 1 in der Folge im Beiladungsverfahren quasi als Schat- tenklägerin mit demselben Rechtsbegehren aufgetreten. Es handle sich um ein treuwidriges venire contra factum proprium. Die Beschwerdeführe- rin 1 habe sich im Vergleich per saldo aller Ansprüche über den Streitge- genstand des Titels als abschliessend auseinandergesetzt erklärt und sei nun davon abgewichen. Ausserdem sei während des gesamten Verfahrens der Eindruck entstanden, dass es den Beschwerdeführerinnen geradezu darum gehe, die Anerkennung des NDS zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Die Gesamtumstände wiesen auf ein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorgehen hin. Die Beschwerdeführerinnen ver- suchten mit allen Mitteln, den NDS vom Markt zu drängen, um ihre Präsenz im Bereich der Steuerausbildungen zu verstärken; sie planten nun selber Schulungsgefässe, die vom zeitlichen Ablauf her kurz seien und im zu ver- gebenden Titel "Professional" aufführten. Auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten. 1.2.3 Die Vorinstanz äussert sich zur Beschwerdelegitimation nicht aus- drücklich. Sie führt aber immerhin aus, es sei grundsätzlich nicht die Rolle von Beigeladenen, einen Antrag auf Abänderung des genehmigten Titels zu stellen. Das Anerkennungsverfahren eines NDS spiele sich im Wesent- lichen zwischen dem Bildungsanbieter, der Vorinstanz, den Experten und bis Ende 2019 der EKHF ab. Es sei Sache des Bildungsanbieters, die for- malen und fachlichen Aspekte des NDS zu definieren und diese zur Über- prüfung zu unterbreiten. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen als Beige- ladene ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, müss- ten Anträge, die den NDS inhaltlich oder formal definierten, vom entspre- chenden Bildungsanbieter stammen. Die Beschwerdeführerinnen legten denn auch nicht dar, ob der Antrag, wonach der NDS als "Steuersachbear- beiter/in NDS HF" mit entsprechendem Titel anzuerkennen und zu benen- nen sei, von der Beschwerdegegnerin unterstützt werde. Der Antrag sei daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 1.2.4 Die Beschwerdeführerin 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie bezweckt unter anderem die Wahrung und Förderung des Ansehens und der Unabhängigkeit des Berufsstands, die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Berufsangehörigen und die Wahrung des Schutzes des Titels der diplomierten Steuerexperten (Art. 2 der Statuten
B-994/2022 Seite 10 vom 30. Mai 1985). Aktivmitglieder sind eidg. diplomierte Steuerexperten oder Inhaber eines ausländischen gleichwertigen Diploms unter Vorbehalt der Reziprozität bei der betreffenden ausländischen Berufsorganisation (Art. 5 Ziff. 1 der Statuten). Sie ist Teil der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten. Die Beschwerdeführerin 2 ist eine Orga- nisation der Arbeitswelt (OdA) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BBG. Sie bildet die Trägerschaft für die höheren Fachprüfungen für Steuerexperten. Ge- stützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG regelt die Beschwerdeführerin 2 die Zulas- sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren und Ausweise für den Erwerb des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin". Die Beschwerdefüh- rerinnen wurden zum vorinstanzlichen Verfahren beigeladen (Urteil des BVGer B-3170/2017 vom 28. März 2018). Sie haben somit am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind mit ihren Anträgen unterlegen und da- mit formell beschwert. Der angefochtene Entscheid wurde sodann den Be- schwerdeführerinnen gegenüber als Beigeladene eröffnet. Sie sind damit zumindest sekundäre Verfügungsadressatinnen, mithin Drittbetroffene, die in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sein können (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, N 949). 1.2.5 Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass der Beschwer- deführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Drit- ter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be- ziehung zur Streitsache stehen muss. Neben der spezifischen Beziehungs- nähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nut- zen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutz- würdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsa- che selber – keine Parteistellung (BGE 145 II 259 E. 2.3; 142 II 451 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid mehr betroffen als die Allgemeinheit. Für die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei die Beeinträchtigung rechtlicher oder tatsächlicher Interessen geltend machen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher,
B-994/2022 Seite 11 materieller, ideeller oder anderer Natur abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (BVGE 2009/31 E. 3.1); es genügt nicht, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind. Das Interesse hat vielmehr unmittelbar und konkret (BGE 133 V 188 E. 4.3.3) sowie aktuell zu sein (BGE 141 II 14 E. 4.4). Vorliegend wird eine Beeinträchtigung behauptet, indem wirtschaft- liche Interessen und ein drohender Qualitätsverlust des Titels "dipl. Steu- erexperte/expertin" beziehungsweise eine Marktverfälschung aufgrund ei- ner Verwechslungsgefahr mit dem anzuerkennenden Titel geltend gemacht werden. Ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anerkennungsverfügung kann daher nicht ausgeschlossen werden, zumal die Unterscheidbarkeit des Titels von anderen Titeln in der massgeblichen Verordnung geregelt wird (vgl. E. 4.3). Bei der Beschwerdeführerin 1 sind die Voraussetzungen für eine sogenannte egoistische Verbandsbe- schwerde erfüllt: juristische Persönlichkeit, statutarische Befugnis zur Wah- rung der infrage stehenden Interessen der Mitglieder, die Interessen sind einer Mehrheit der Mitglieder gemeinsam, theoretische Befugnis der Mit- glieder zur Geltendmachung des Interesses auf dem Beschwerdeweg (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.3; 136 II 539 E. 1.1). Die Beschwerdeführerinnen sind daher legitimiert, den Anerkennungsentscheid anzufechten. 1.2.6 Anzumerken bleibt, dass das zivilrechtliche Verfahren vor Handels- gericht eine Klage gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) betraf, mit der die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdegegnerin verbieten wollte, einen Ti- tel zu verleihen, der den Bestandteil "Steuerberater" enthält, und damit die zu beurteilende Streitsache nicht als res judicata bezeichnet werden kann, da es vorliegend um den (verwaltungsrechtlichen) Anerkennungsentscheid betreffend den NDS geht, im Rahmen dessen der Titel streitig ist. Auch kann der Beschwerdeführerin 1 kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, indem sie sich die Beiladung im Anerkennungsver- fahren erstritten hat und im Rahmen dessen eigene Anträge stellt. 1.2.7 Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Nachdiplomstudiengang sei als "Steuersachbearbeiter/in NDS HF" mit entsprechendem Titel anzu- erkennen und zu benennen, erweist sich angesichts der eingeräumten Par- teistellung im Beschwerdeverfahren nicht als unzulässig. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss
B-994/2022 Seite 12 bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Anerkennung von Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen beurteilt sich nach der vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF gestützt auf Art. 29 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 41 der Berufsbildungsverordnung vom 19. No- vember 2003 (BBV, SR 412.101) erlassenen Verordnung über Mindestvor- schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF, SR 412.101.61). Das vorinstanzliche Verfahren begann mit der Gesuchs- einreichung bei der Vorinstanz am 21. Oktober 2015 und damit unter Gel- tung der damals geltenden Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (aMiVo-HF, AS 2005 1389; in der Fas- sung vom 1. Januar 2015 [AS 2014 4575]). Die Verordnung wurde folglich während des vorinstanzlichen Verfahrens, das vom 21. Oktober 2015 bis zum 28. Januar 2022 dauerte, totalrevidiert, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt, wobei die MiVo-HF keine einschlägige übergangsrechtliche Regelung enthält. 2.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, das gesamte An- erkennungsverfahren habe unter altem Recht stattgefunden und die Ex- perten sowie die damalige EKHF hätten den NDS nach der aMiVo-HF über- prüft. Aufgrund der Beiladungsstreitigkeit sowie weiterer Verfahrensverzö- gerungen, welche die Vorinstanz massgeblich mitzuverantworten habe, sei die Verfahrensdauer überdurchschnittlich lang. Die Übergangsbestimmun- gen der revidierten MiVo-HF äusserten sich nicht zum anwendbaren Recht. Es seien weder während der Beiladungsstreitigkeit noch danach neue Tat- sachen hinzugekommen, welche an den Experteneinschätzungen und der Empfehlung der EKHF etwas geändert hätten. Es liege eine besondere Konstellation des Vertrauensschutzes vor. Die Gesuchstellerin habe nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass sich der Anerkennungs- entscheid auf die altrechtliche Grundlage stütze. Der NDS, der auf seine Konformität mit der aMiVo-HF überprüft worden sei, sei auch gestützt auf dasjenige Recht anzuerkennen, das während der gesamten Überprüfungs- phase in Kraft gewesen sei. Die Verfahrensverzögerungen dürften nach
B-994/2022 Seite 13 Treu und Glauben nicht der Gesuchstellerin angelastet werden. Schliess- lich gelte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nach dem Inkrafttreten der neuen MiVo-HF am 1. November 2017 noch zahlreiche NDS gestützt auf die aMiVo-HF anerkannt habe. Dabei habe es sich um Fälle gehandelt, bei denen wie vorliegend der Referenzlehrgang unter Geltung der aMiVo- HF stattgefunden oder zumindest begonnen habe. Demnach sei es auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung angezeigt, das zu beurteilende Nachdiplomstudium gestützt auf die aMiVo-HF zu beurteilen. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Anerkennungsgesuch sei nach der geltenden MiVo-HF zu beurteilen. Eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltenden Rechts sei nicht gerechtfertigt. Es sei ohnehin unwahrscheinlich, dass ein Entscheid der Vorinstanz, auch ohne Beiladungsstreitigkeit, noch unter Geltung der aMiVo-HF erfolgt wäre; die neue MiVo-HF sei nur wenige Mo- nate nach dem Antrag der damaligen EKHF in Kraft getreten. Die Be- schwerdegegnerin habe die verfahrensverzögernde Beiladungsstreitigkeit zudem sich selber zuzuschreiben; wenn die Zulassung eines Titels bean- tragt werde, der klarerweise die Interessen von Dritten tangiere, dann müsse man damit rechnen, dass diese um Beiladung zum Verfahren er- suchten und das Verfahren damit Weiterungen erfahre. Den Beschwerde- führerinnen könne kein verfahrensverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden. Die lange Verfahrensdauer sei in erster Linie der Vorinstanz anzu- lasten. Die Verfahrensdauer per se könne aber nicht ausschlaggebend sein für die Anwendung des alten Rechts, unabhängig davon, wem diese vorzuwerfen sei. Es bestehe darüber hinaus kein Anspruch auf Beurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Anwendung des alten Rechts habe vertrauen dürfen, erschliesse sich nicht. Insbesondere löse die Tatsache, dass es sich beim Anerkennungs- verfahren über ein längeres Verfahren mit verschiedenen Planungsstadien handle, keinen besonderen intertemporalen Vertrauensschutz aus. Auch erscheine die Beurteilung nach altem Recht wenig sinnvoll, da die Über- gangsbestimmung ein Verfalldatum für die Anerkennung nach altem Recht enthalte, mithin spätestens im Jahr 2024 eine Anerkennung nach der neuen MiVo-HF erfolgen müsste. Der angefochtene Entscheid sei über vier Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen. Nur schon deshalb sei die Anwendbarkeit des neuen Rechts evident. Die Beschwerdegegne- rin habe sich selber zuzuschreiben, wenn sie den streitbetroffenen Studi- engang weiterhin angeboten habe, ohne die Absolventen darauf hinzuwei- sen, dass die Frage des Titels noch streitig sei.
B-994/2022 Seite 14 2.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, das gesamte Anerkennungsverfah- ren habe unter altem Recht stattgefunden. Es könne für das anwendbare Recht aus Vertrauensschutzgründen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung abgestellt werden. Ausserdem seien jene Rechtssätze massge- bend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts beziehungs- weise der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hätten. Vorliegend habe sich der Sachverhalt (ohne das anschliessende Beiladungs- und Rechtsmittelverfahren) unter der aMiVo-HF verwirklicht. Ohne den Beiladungsstreit hätte die Vorinstanz den Entscheid ohne Wei- teres vor Inkrafttreten der revidierten MiVo-HF treffen können; solche Ent- scheide erfolgten gemäss Leitfaden zur Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen aus dem Jahr 2020 (und auch 2013) und rund drei Monate nach Abschluss des Referenzlehrgangs beziehungsweise einen Monat nach Berichterstattung und dem Antrag der Experten an die Vorinstanz. Die entstandene Verfahrensverzögerung sei nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Die Anwendung des neuen Rechts wäre rechtsmissbräuchlich, weil das Verfahren vor Inkrafttreten der revidierten MiVo-HF hätte abgeschlossen werden können. Es sei vorlie- gend ein Ausnahmetatbestand für die Anwendung des alten Rechts gege- ben. Die Beschwerdeführerin 1 versuche seit Jahren, trotz Anerkennung der Rechtmässigkeit des Titels vor dem Handelsgericht im Jahr 2015, mit dem Erzwingen ihrer Beigeladenenstellung quasi durch die Hintertür in das Anerkennungsverfahren einzugreifen. Für die Anwendung des alten Rechts spreche auch die unangemessen lange Verfahrensdauer. Den ca. 160 Absolventen des Lehrgangs könne seit Jahren kein Diplom ausgestellt werden, was unzumutbar sei und auch zu wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen führen könne. 2.5 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Ver- waltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Re- gelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; anders im Be- reich des Sozialversicherungsrechts: BGE 140 V 136 E. 4.2.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 130 V 445 E. 1.2.1, wonach in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erst- maligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Intertemporalrechtlich spräche das Prinzip des Vertrauensschutzes zwar dafür, auf den Zeitpunkt
B-994/2022 Seite 15 der Gesuchseinreichung abzustellen, doch spricht das öffentliche Inte- resse an der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zurzeit des erstin- stanzlichen Entscheids geltende Recht heranzuziehen (BGE 139 II 263 E. 6; vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 292 f.). Vorbehalten bleiben jedoch besondere Konstellationen des Vertrauens- schutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. BGE 139 II 263 E. 7 f.). Auf Letzteres berufen sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Zwar räumt die Vorinstanz ein, dass sie eine Verzögerung des Verfahrens mitzuverantworten habe, jedoch rechtfertigt dies sowie die ins- gesamt lange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall keine Abweichung vom Grundsatz, das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Die Rechtsfrage der Anerkennung stellte sich im Jahr 2022. Das Anerkennungsgesuch ist demnach nach der revidierten MiVo-HF zu beurteilen. Zwar fand der Referenzstudiengang in einem Rechtszeitraum statt, in dem das alte Recht noch in Kraft war, und auch die erforderlichen Berichte sind unter Geltung des alten Rechts er- stellt worden. Dies ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage der Bezeichnung des Studiengangs und des zugehörigen Titels unerheblich. Gleiches gilt für die unter altem Recht noch in das Anerkennungsverfahren involvierte EKHF (vgl. Art. 17und 21 aMiVo-HF), deren Aufgaben per 1. Ja- nuar 2020 auf zwei unabhängige Experten übertragen wurden (vgl. Art. 19 MiVo-HF; Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung [RVOV] vom 14. Dezember 2018, AS 2019 155, 157, 159 [in Aufhe- bung von Art. 28a BBV zur EKHF]). 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihren Rechtsschriften vereinzelt da- rauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht zu einer reduzierten Prü- fungsdichte beziehungsweise zu einer Zurückhaltung in der Überprüfung verpflichtet sei, wo ihm die besondere, spezialisierte technische oder wirt- schaftliche Fachkompetenz im Gegensatz zur Verwaltung beziehungs- weise zum öffentlich-rechtlichen Entscheidungsträger fehle. Es sei grund- sätzlich nicht Sache der Gerichte, die Dichte, Tiefe oder Komplexität eines
B-994/2022 Seite 16 Studiengangs im Detail zu gewichten und etwa die erworbene Beratungs- kompetenz beim streitbetroffenen NDS im Detail zu prüfen. Vorliegend hät- ten erfahrene Experten im Anerkennungsverfahren den NDS und den Titel sorgfältig geprüft. Würde die Expertenansicht in Abrede gestellt, würde zu Unrecht in den Ermessensspielraum beziehungsweise in die Fachkenntnis dieser Experten eingegriffen. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen halten dagegen, dass dem Bundesverwal- tungsgericht volle Kognition zukomme. Es handle sich um Rechtsfragen, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung zu prüfen seien. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über eine umfassende Kogni- tion (BGE 136 II 165 E. 4.1). Es auferlegt sich aber in bestimmten Sachbe- reichen aufgrund des Charakters der Streitsache eine gewisse Zurückhal- tung bei der Überprüfung (ohne dass die Überprüfung der Angemessenheit spezialgesetzlich ausgeschlossen wäre, wie bspw. in Art. 56 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]; für eine Übersicht vgl. PHILIPPE WEISSENBER- GER/ASTRID HIRZEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 61 N 11). Dies ist etwa bei der Beurteilung von Prü- fungen der Fall (vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-4073/2021 vom 7. Juni 2022 E. 2.1) oder in Bereichen, in denen einer Vorinstanz ein sogenannt technisches Ermessen zukommt (BGE 142 II 451 E. 4.5.1). Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2184/2006 vom 5. Juni 2007 E. 6.2 hinsichtlich eines Anerkennungsentscheids eines NDS Zurückhal- tung auferlegt, jedoch nur, soweit mit den Kriterien "Trägerschaft", "Orga- nisation" und "Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" ein technischer Beurteilspielraum verbunden ist. Mit Bezug auf die Beurteilung des von der Vorinstanz anerkannten Titels und angesichts der von den Be- schwerdeführerinnen gerügten Verletzung von Art. 17 MiVo-HF sowie der Wirtschaftsfreiheit ist die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingeschränkt.
B-994/2022 Seite 17 4. 4.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Ab- schluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwer- tige Qualifikation voraus (Art. 26 Abs 2 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eid- genössische höhere Fachprüfung; b. eine eidgenössisch anerkannte Bil- dung an einer höheren Fachschule (Art. 27 BBG). Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bil- dungsgang integriert ist (Art. 29 Abs. 1 BBG). 4.2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisatio- nen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdip- lomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Auswei- se und Titel (Art. 29 Abs. 3 BBG). Die höheren Fachschulen werden in ei- ner Verordnung des WBF über die Bildungsgänge der höheren Fachschu- len geregelt (Art. 28 BBV). Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge an- bieten (Art. 29 Abs. 5 BBG). Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durch- läuft, erhält ein Diplom der Schule (Art. 44 Abs. 1 BBG). 4.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BBG wurde die MiVo-HF erlassen. Bildungs- anbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Art. 16 stellen (Art. 17 Abs. 1 MiVo-HF). Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rah- menlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist unter anderem nachzuweisen, dass kein bildungspolitischer Konflikt besteht und der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unter- scheidbar ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und d MiVo-HF). Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter (Art. 17 Abs. 3 MiVo-HF). Das SBFI prüft, ob das Gesuch die nötigen Unterlagen und Nachweise gemäss Art. 16 beziehungsweise
B-994/2022 Seite 18 Art. 17 enthält, und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung des Anerkennungsverfahrens (Art. 18 MiVo-HF). Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständi- gen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten (Art. 19 Abs. 1 MiVo-HF). Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden des SBFI die Einhaltung der Bestimmun- gen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmen- lehrplans (Art. 19 Abs. 2 MiVo-HF). Das SBFI entscheidet über die Aner- kennung. Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, als hö- here Fachschule den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen (Art. 20 Abs. 1 und 2 MiVo-HF). 4.4 Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezi- algebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technolo- gien und Methoden vertraut zu machen. Die Zulassung zu einem Nachdip- lomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus. Die Nach- diplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden. Sie können auf Rah- menlehrplänen beruhen. Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit "dipl." und der Ergänzung "NDS HF" aufge- führt. Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln in Anhang 2 aufgeführt (Art. 7 Abs. 1-6 MiVo-HF). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen richten ihre Beschwerde gegen die Aner- kennung des ihrer Ansicht nach unzulässigen Titels "dipl. Steuerberater/in NDS HF". Als Konsequenz der Nichtanerkennung des Titels müsse aber auch der Name des NDS angepasst werden. Insofern richte sich die Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids. Einzig der Titel "dipl. Steuersachbearbeiter/in NDS HF" sei rechtsgenü- gend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht reformatorisch entscheiden könne. Dies dränge sich umso mehr auf, als das erstinstanzliche Verfahren sehr lange gedauert habe und leider zu befürchten sei, dass immer mehr Absolventen des NDS unter dem neuen irreführenden Titel am Markt auf- treten würden. Die Beschwerdeführerinnen erklären, sie wehrten sich nicht gegen die Anerkennung eines NDS HF im Bereich Steuern an sich, son- dern begrüssten diesen grundsätzlich. Sie bringen jedoch vor, dass der Ti-
B-994/2022 Seite 19 tel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" sich nicht ausreichend vom anerkann- ten, seit Jahrzehnten bestehenden und etablierten Titel "dipl. Steuerex- perte/expertin" unterscheide und irreführend sei. Es bestehe eine objekti- ve, reale, konkrete Verwechslungsgefahr und diese schaffe Potential für Marktverfälschungen. Verwechselbare Titel würden nicht zu einer er- wünschten bildungspolitischen Konkurrenz beitragen, sondern seien unzu- lässig. Aufgrund der gravierenden Unterschiede im Leistungsniveau zwi- schen den beiden Bildungsgängen sei eine Verwechslungsgefahr zwi- schen den beiden Titeln unbedingt zu vermeiden. Der Umstand, dass an- dere, aus Sicht der Beschwerdegegnerin verwechselbare Titel am Markt bestünden, sei unerheblich, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere. Der beantragte Titel bewirke eine Marktverfälschung. Die Wahrnehmung am Markt nivelliere beide Titel, was zu einem Rückgang der Anzahl Studienteilnehmer bei den Steuerexperten führen könne. Dies wi- derspreche den Zielsetzungen von Art. 3 Bst. e BBG (Transparenz des Be- rufsbildungssystems). Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 Bst. b und d MiVo-HF. Dies führe im Ergebnis auch zu einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Die angefochtene Verfügung sei aber bereits deshalb aus formellen Gründen aufzuheben, weil die Be- schwerdegegnerin den Nachweis im Anerkennungsgesuch nicht erbracht habe, dass der Titel nicht irreführend und unterscheidbar sei sowie zu kei- nem bildungspolitischen Konflikt führe. Zudem habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen, indem das zur Einsicht zugestellte Anerken- nungsgesuch weitgehend geschwärzt gewesen sei und sich die Beschwer- deführerinnen nicht zu verfahrensrelevanten Dokumenten hätten äussern können. 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, es bestehe keine re- ale Verwechslungsgefahr. Ein Verwechslungspotential genüge im Übrigen nicht, um eine reale Verwechslungsgefahr anzunehmen. Der Titel entspre- che den rechtlichen Anforderungen, sei klar, transparent, nicht irreführend, eindeutig und aussagekräftig. Auch für Laien und das Publikum sei offen- sichtlich, dass ein "Berater" nicht auch ein "Experte" sei und der Steuerex- perte im Vergleich zum Steuerberater über eine höhere Qualifikation ver- füge respektive der Berater dem Experten nicht gleichgestellt sei. Der an- zuerkennende Titel biete gerade Gewähr dafür, dass einer Verwechslung vorgebeugt werde. Es stehe etwas anderes drauf und es sei auch etwas anderes drin. Gerade deshalb habe man bewusst das Wort "Berater" und nicht "Experte" gewählt, um die traditionelle Hierarchie im Bildungssystem zu wahren. Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile des Titels
B-994/2022 Seite 20 "dipl." und "NDS HF" könne offensichtlich keine rechtlich unzulässige Ver- wechslungsgefahr entstehen. Dass der Zusatz "NDS HF" auf dem Markt nicht geläufig sei, sei unerheblich, da dieser durch das anwendbare Recht vorgeschrieben sei. Die Unterscheidbarkeit von Titeln im Schweizer Bil- dungsrecht ergebe sich regelmässig durch angehängte Kürzel der Ausbil- dungsinstitute, durch die Fachstufe oder Ähnliches. Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht materiell und damit über die Ver- wechslungsgefahr entschieden habe, auch wenn die Beschwerdeführerin- nen in den Rechtsschriften stets auf das Urteil verweisen würden. Streitge- genstand sei damals lediglich die Beiladung gewesen und nicht die mate- riellrechtliche Frage der Anerkennung. Auch im internationalen Kontext be- stehe keine Verwechslungsgefahr. Ein bildungspolitischer Konflikt sei nicht ersichtlich, weil sich die Titel inhaltlich und vom Qualifikationsniveau unter- schieden. Schliesslich liege kein Konkurrenzverhältnis und keine Wettbe- werbsverfälschung vor, weshalb auch die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt sei. 5.3 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der beantragte Ti- tel sei formal korrekt. Die Anforderungen von Art. 15 aMiVo-HF (entspricht im Wesentlichen dem heutigen Art. 7 Abs. 5 MiVo-HF) an die Titelstruktur seien erfüllt (dipl. Berufsbezeichnung NDS HF). Auch wenn die aMiVo-HF nicht ausdrücklich festgehalten habe, dass der Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar sein müsse, hätten diese Grund- sätze als Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben sinngemäss auch unter altem Recht gegolten. Die Vorinstanz hat demnach die Vorausset- zungen von Art. 17 Abs. 2 Bst. d MiVo-HF (neues Recht), dessen Anwen- dung vorliegend streitig ist, geprüft. Sie kommt dabei zum Schluss, dass der beantragte Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" klar, nicht irreführend und hinreichend unterscheidbar vom eidgenössisch geschützten Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" sei. Auf internationaler Ebene existiere keine Har- monisierung der Titel. Auch in anderen Wirtschaftssektoren existierten ähn- liche Titel oder gar gleiche, ohne dass die dahinterstehenden nationalen Qualifikationen vergleichbar wären. In der Schweiz bestünden zudem zahl- reiche andere, eidgenössisch geschützte Titel auf der Stufe der höheren Berufsbildung, die sich mindestens so nahestünden. Es sei mithin keine Seltenheit, dass innerhalb desselben Fachbereichs Titel vergeben würden, deren Berufsbezeichnung ähnlich seien, die jedoch aufgrund von Titelkom- ponenten eindeutig das Bildungsgefäss beziehungsweise das Qualifikati- onsniveau bezeichneten und damit einen erkennbaren Unterschied schaff- ten. Wenn der Titel daneben noch hinreichend klar und nicht irreführend
B-994/2022 Seite 21 sei, werde er grundsätzlich genehmigt. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, sie erachte es nicht als bildungspolitischen Konflikt, wenn auf Stufe der höheren Berufsbildung mehrere Angebote im Bereich Steuern existierten, die sich – wie im vorliegenden Fall unbestritten sei – inhaltlich und vom Qualifikationsniveau unterscheiden würden. 5.4 Unbestritten ist zwischen den Verfahrensbeteiligten die Anerkennung des NDS als solche. Unstreitig ist ferner die korrekte formale Titelbildung (dipl. Berufsbezeichnung NDS HF). Auch der Umstand, dass "dipl. Steuer- experten" im Vergleich zu den Absolventen des neuen NDS über eine hö- here Qualifikation verfügen und dass beide Abschlüsse einander im Quali- fikationsniveau nicht gleichgestellt werden können, ist nicht streitig. Inso- fern sind die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dazu, inwiefern sich die Zulassungsvoraussetzungen, Ausbildungen, Lern- und Prüfungs- inhalte sowie Qualifikationen im Einzelnen unterscheiden, unerheblich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht. 5.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2022 bereits entschieden (vgl. Sachverhalt I.). Auf die dortigen Ausführun- gen ist diesbezüglich zu verweisen. 6. 6.1 Es geht damit einzig um die Frage, ob der beantragte und anzuerken- nende Titel die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b und d MiVo-HF erfüllt, das heisst kein bildungspolitischer Konflikt besteht und der vorgese- hene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und d MiVo-HF). Dieselbe Regelung wie in Art. 17 Abs. 2 Bst. d MiVo-HF findet sich bei den Voraussetzungen für die Geneh- migung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fach- prüfungen (Art. 28 Abs. 3 BBG i.V.m. Art. 25 BBV). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. e BBV prüft das SBFI im Rahmen der Genehmigung von eidgenössi- schen Berufs- und höheren Fachprüfungen unter anderem, ob der vorge- sehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, in Anlehnung an die Recht- sprechung zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG seien wahre Angaben über ein Pro- dukt namentlich dann irreführend, wenn sie beim Adressaten den falschen Eindruck erweckten, dieses zeichne sich durch einmalige Eigenschaften aus, sei es, dass übliche Qualitäten so herausgestrichen oder umgekehrt negative Eigenschaften so dargestellt werden, dass sie als spezifische
B-994/2022 Seite 22 Merkmale dieser besonderen Ware erscheinen (Urteil des BGer 2C_168/ 2019 vom 15. April 2019 E. 2.3). Das Negativkriterium der Irreführung be- zieht sich auf den vorgesehenen Titel. Das Bundesgericht hat ausgeführt, es dürfe kein falscher Eindruck beziehungsweise keine Diskrepanz zwi- schen dem beim Adressaten durch den Titel erweckten Verständnis und der Realität hervorgerufen werden (Urteil des BGer 2C_168/2019 vom 15. April 2019 E. 2.3 in fine). 6.2 Nach der Praxis der Vorinstanz ist ein Titel klar, wenn ihm eine Aussa- gefunktion in Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Titelträgers zukomme. Dabei müsse sich auch der Inhalt des NDS im Titel widerspie- geln. Dies hat sie für den Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" bejaht. Diese Darlegungen überzeugen. Die Beschwerdeführerinnen bringen denn auch nicht vor, dass der Titel des NDS unklar sei. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen aber vor, der Titel sei irrefüh- rend. Er bringe nicht zum Ausdruck, dass Steuerexperten über eine viel höhere Qualifikation verfügten und eine komplett andere Dienstleistung an- böten als die Absolventen des NDS. Die Bedeutung des Begriffs "Steuer- berater" stimme nicht mit den fachlichen Qualifikationen der Absolventen des NDS überein. "Steuerberater" sei eine Berufsbezeichnung. Selbst Trä- ger des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" bezeichneten sich im Ge- schäftsverkehr regelmässig als Steuerberater. Auch in der Prüfungsord- nung zum "dipl. Steuerexperte/expertin" werde der Begriff verwendet. Der Titel eines NDS dürfe aber nicht eine Berufsbezeichnung sein. Der Begriff "Berater" impliziere, dass die Person in ihrem Fachgebiet eine umfassende Beratung vornehmen könne, was den Absolventen des NDS nicht möglich sei. Unter einem Berater sei, wie auch unter einem Experten, ein Fach- mann zu verstehen. Einem Berater komme nicht nur eine unterstützende, beratende und helfende Funktion zu. Eine Steuerberatung sei eine innova- tive Tätigkeit, bei der auch Steueroptimierungen und internationale Sach- verhalte miteinbezogen und Handlungsoptionen aufgezeigt werden müss- ten, die gerade den Beizug eines Steuerexperten erfordere. Die Absolven- ten des NDS könnten aber nur eine Steuersachbearbeitung gewährleisten (ausführende Arbeiten im Zusammenhang mit der Steuererklärung, kauf- männische Durchführung der Steuerangelegenheiten einer natürlichen oder juristischen Person). Bereits für eine Erstberatung fehle es an der not- wendigen Breite und Tiefe des steuerspezifischen Wissens. Der NDS ver-
B-994/2022 Seite 23 mittle keine vertieften Kenntnisse in Steuerberatung und Steueroptimie- rung. Es könne von den Dienstleistungsempfangenden nicht erwartet wer- den, dass sie zu erkennen vermöchten, dass sie für eine Steuerberatung nicht einen Steuerberater, sondern einen Steuerexperten benötigten, wäh- rend die Sachbearbeitung durch einen Steuerberater vorgenommen wer- den könne. Der Titel sei daher geeignet, bei den Dienstleistungsempfan- genden Verwirrung zu stiften. Für Nachfrager sei nicht von vornherein klar, ob für die Bearbeitung einer für sie relevanten Fragestellung im Bereich Steuern der Beizug eines Steuerexperten oder eines Steuerberaters ange- zeigt sei, da oft nur die entsprechenden Fachkräfte mit einer diesbezügli- chen Aus- und Weiterbildung die Komplexität einer Problemstellung hinrei- chend beurteilen könnten. Das Publikum würde den Steuerberater fälsch- licherweise als gleichwertig wie den Steuerexperten empfinden. Durch den neuen Titel werde eine falsche Tätigkeit suggeriert und der falsche Ein- druck erweckt, dass die Absolventen des NDS über die einmaligen Bera- tungseigenschaften, die den Steuerexperten auszeichneten, verfügten. Es bestehe mithin eine Diskrepanz zwischen dem beim Adressaten erweckten Verständnis und der Realität. Der Titel des NDS müsse erkennbar machen, dass dessen Absolventen nicht eine Steuerberatung anbieten könnten, wie sie üblicherweise von einem Steuerexperten angeboten werde. Es sei auch fraglich, ob der Titel des NDS das Wort "Steuer" überhaupt enthalten dürfe, da der NDS nicht alle Steuerarten thematisiere. Der Titel sei bereits dann unzulässig, wenn eine objektive Verwechslungs- gefahr vorliege. Massgebend sei der Gesamteindruck, mithin ob der Titel insgesamt beim durchschnittlichen Dienstleistungsempfangenden eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könne. Durch die objektive Verwechsel- barkeit werde der Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" abgewertet. Die Rechtsprechung zum Firmenrecht sei entgegen der Ansicht der Beschwer- degegnerin auf den Titelschutz nach Art. 17 MiVo-HF nicht anwendbar. Es bestehe vorliegend auch kein Zusammenhang zur firmenrechtlichen Praxis zur Verwendung von Allgemeinbegriffen. Der Titel "dipl. Steuerexperte/ex- pertin" stehe quasi als Marke für fundierte Kenntnisse im Bereich des Steu- errechts, des Rechnungswesens sowie in der Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre und sei als solcher in der Öffentlichkeit bekannt und etabliert. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin bewusst be- absichtige, vom Renommée des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" zu profitieren.
B-994/2022 Seite 24 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege keine Irreführung durch den Begriff "Berater" vor, da die Absolventen beratende Kompeten- zen erwerben würden. Der Titel sei nicht objektiv verwechselbar mit dem Titel des "dipl. Steuerexperten". Die Begriffe Experte und Berater seien nicht identisch. Dem Experten würden mehr Fähigkeiten und Kenntnisse zugestanden als dem Berater. Diesem komme nach dem allgemeinen Wortverständnis nur eine unterstützende, beratende und helfende Funk- tion zu. Der Experte verfüge hingegen über ein vergleichsweise grösseres, überdurchschnittliches Fachwissen. Es sei keine Irreführung des Publi- kums beziehungsweise der Dienstleistungsempfänger, mithin der natürli- chen und juristischen Personen, die sich in steuerrechtlichen Belangen be- raten liessen. Die Klientel der Experten und Berater seien KMU und finanz- kräftige Privatpersonen, bei den Experten auch Grossunternehmen. Diese seien in finanziellen Angelegenheiten regelmässig genügend erfahren und gebildet, um den Unterschied zu erkennen. Die Studierenden des NDS würden gezielt auf eine beratende Tätigkeit und eine optimale Steuerge- staltung für ihre Kunden vorbereitet. Die Verwendung des Begriffs "Steuer" sei zwingend notwendig, weil nur damit ein genügender Bezug zu Inhalt der Weiterbildung hergestellt werden könne. Die beiden Titel seien weder inhaltlich noch formell deckungsgleich. Dem Publikum werde keine Gleich- heit suggeriert. Die Beratung im Fachbereich Steuern werde auch nicht ausschliesslich durch Steuerexperten vorgenommen, sondern beispiel- weise auch durch Treuhandexperten, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Anwälte, Wirtschaftsprüfer usw. Allgemeine Begriffe wie "Experte" oder "Berater" dürften nach der Rechtsprechung zum Firmenrecht auch nicht monopolisiert werden. In der Schweizer Bildungsrealität existierten eine Vielzahl von Titeln, die bei Argumentation der Beschwerdeführerinnen nicht mehr zulässig wären. Würde man den Titel des NDS als verwechselbar qualifizieren, wäre daher die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot ver- letzt. Im Übrigen sei der Begriff der Irreführung oder der Verwechslungsge- fahr im ganzen Kennzeichnungsrecht, das heisse im Immaterialgüter-, Fir- men- und Namensrecht, aber auch im Lauterkeitsrecht derselbe. 6.3.3 Die Vorinstanz führt aus, ein Titel sei irreführend, wenn er beim Pub- likum Irrtümer über die Fähigkeiten des Titelträgers aufkommen lasse oder geeignet sei, den Anschein beziehungsweise die Erwartung besonderer beruflicher Fähigkeiten oder Kenntnisse zu erwecken, die der Titelträger nicht erfüllen könne. Die Begriffe "Berater" und "Experte" seien weder in ihrer Wortbedeutung noch umgangssprachlich gleichbedeutend und wür- den das Qualifikationsniveau des NDS und der höheren Fachprüfung kor-
B-994/2022 Seite 25 rekt wiedergeben. Der Begriff "Berater" stehe für kein spezifisches Bil- dungsgefäss und die Berufsbezeichnung "Steuerberater" erwecke beim Publikum keine Erwartungen, welche die Titelträger nicht erfüllen könnten. Von einem Steuerberater werde erwartet, dass er seine Klienten fachkun- dig, das heisst nach aktuellem Stand der Wissenschaft und der Praxis der Verwaltungs- und Steuerjustizbehörden beraten könne und falls es die Komplexität des Falls erfordere, den Klienten beispielsweise an einen Steuerexperten oder einen auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt weiter- verweise. Die Studierenden würden im Studium die verschiedenen Steuer- arten erlernen und mit einschlägigen Informations- und Wissensquellen des Steuerrechts vertraut gemacht. Es sei rechtens, dass der Titel des NDS den Begriff "Steuer" beinhalte, da dieser den Inhalt des NDS wider- spiegeln müsse und dieser nicht korrekt sei, wenn auf den Begriff "Steuer" verzichtet würde. Die Steuerexperten hätten keinen ausschliesslichen An- spruch auf den Begriff im Titel. Der Titel sei damit nicht irreführend. 6.3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der NDS ausschliesslich Kenntnisse im Bereich der Steuern ([Bezeichnung der verschiedenen Lerninhalte]) ver- mittelt, weshalb auf den Begriff im Titel des NDS nicht verzichtet werden kann, andernfalls dieser die Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 Bst. d MiVo- HF nicht erfüllen würde. Dass die vermittelten Kenntnisse nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum "dipl. Steuerexperten" nicht um- fassend oder vertieft sind, ist diesbezüglich unerheblich. 6.3.5 Der Begriff "Berater" unterscheidet sich vom Begriff "Experte". Ein Steuerexperte ist ein Fachexperte im Bereich der Steuern. Er verfügt mithin über Expertenwissen oder wie es die Prüfungsordnung ausdrückt: Er ist Spezialist in Fragen des Steuerrechts und der Steuerberatung (Prüfungs- ordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerex- perten vom 20. Juni 2022, Ziff. 1.1). Der Experte differenziert sich gerade durch diesen Begriff. Einem Steuerberater werden zwar im Vergleich zum Publikum überdurchschnittliche Kenntnisse im Steuerbereich und Bera- tungskompetenzen attestiert, jedoch kaum Expertenkenntnisse. Der Be- griff "Steuerberater" insinuiert aber auch in keiner Weise, dass eine allum- fassende, vertiefte Beratung garantiert wird. Er lässt lediglich erkennen, dass der Titelträger über Beratungskompetenzen hinsichtlich Steuern ver- fügt. Für die Anerkennung des Titels des NDS ist es unerheblich, ob sich "dipl. Steuerexperten" im Geschäftsverkehr als Steuerberater bezeichnen; es steht ihnen frei, dies zu tun. Dass es den Absolventen des NDS leidglich möglich sein sollte, ausführende Arbeiten im Zusammenhang mit der Steu-
B-994/2022 Seite 26 ererklärung, kaufmännische Durchführung der Steuerangelegenheiten ei- ner natürlichen oder juristischen Person zu tätigen, wie die Beschwerde- führerinnen ausführen, ergibt sich aus dem Stoffplan beziehungsweise dem Curriculum sowie den zu absolvierenden Leistungsnachweisen nicht. Vielmehr sind im Rahmen des NDS Kompetenznachweise zu erbringen, die den Transfer in die eigene Praxis und Handlungskompetenzen fördern, es ist – wie üblich – anhand einer Problemstellung aus der Praxis eine Di- plomarbeit zu verfassen und die mündliche Abschlussprüfung dient zur Be- urteilung von Kommunikationsfähigkeit und Präsentationstechnik. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Titel nicht irreführend ist, und keine Diskrepanz zwischen dem beim Adressaten durch den Titel des NDS erweckten Verständnis und der Realität besteht. 6.3.6 Dass der Titel des NDS keine Berufsbezeichnung beinhalten darf, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ergibt sich aus dem an- wendbaren Recht nicht. Eine Abwertung des Titels "dipl. Steuerexperte/ex- pertin" durch den Titel des NDS ist nicht zu erwarten, denn, wie die Be- schwerdeführerinnen selber einräumen, ist der Titel in der Öffentlichkeit etabliert und steht für qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Bereich des Steuerrechts, was denn auch die Beschwerdegegnerin und die Vor- instanz nicht in Abrede stellen. Weshalb sich dies aufgrund der Anerken- nung des vorliegend strittigen Titels ändern sollte, ist nicht ersichtlich. 6.3.7 Die Beschwerdeführerinnen argumentieren auch aus markenrechtli- cher Optik. Wollte man dem folgen, müsste aber auch davon ausgegangen werden, dass wohl eine erhöhte Aufmerksamkeit der angesprochenen Ver- kehrskreise besteht (dazu vgl. bspw. Urteil des BVGer B-1493/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.1 m.H.). Die typischen Dienstleistungsnachfrager, wie sie die Beschwerdeführerinnen und auch die Beschwerdegegnerin übereinstimmend beschreiben, sind zweifellos in Fragen des Steuerrechts sensibel, sodass sie aufmerksamer sind, wenn sie sich um Auskünfte oder eine Beratung in diesem Bereich bemühen. Ihre Entscheidungsprozesse werden durch den Titel des NDS nicht erschwert. 6.3.8 Der Umstand, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz weitere Titel am Markt bestehen, die sich vergleichsweise ähn- lich sind, ist vorliegend unerheblich, wie die Beschwerdeführerinnen zutref- fend ausführen. Es ist vorliegend einzig eine Verwechselbarkeit mit dem "dipl. Steuerexperten" gerügt und zu beurteilen.
B-994/2022 Seite 27 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Zusatz "NDS HF" führe trotz Bezeichnung des Bildungsgefässes nicht zu einer genügenden Unter- scheidbarkeit, da er auf dem Markt nicht geläufig sei. Es sei zu erwarten, dass das Publikum dies als einen fakultativen Zusatz erachte. Der Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" bezeichne das Bildungsgefäss gerade nicht. Ausserdem trage der Zusatz "dipl." in beiden Titeln zur Verwechslungsge- fahr bei, auch wenn er gesetzlich vorgesehen sei. Daher müssten sich die beiden Titel noch besser voneinander unterscheiden. Im Jahr 2011 habe das damals zuständige Departement in einem Bericht zu einem parlamen- tarischen Vorstoss denn auch festgehalten, dass es bei den Weiterbil- dungs-NDS höherer Fachschulen um die einzigen nicht formalen Ab- schlüsse auf Tertiärstufe handle, die eidgenössisch anerkannt seien, und dies bildungssystemisch widersprüchlich und geeignet sei, Studierende und die Arbeitswelt in Bezug auf Funktion und Stellung dieser Bildungs- gänge und Abschlüsse im Unklaren zu lassen. Dies zeige deutlich, dass die NDS HF bereits im Grundsatz geeignet seien, Unklarheiten entstehen zu lassen. 6.4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, durch die gesetzlich vorge- schriebenen Teile des Titels "dipl." und "NDS HF" könne offensichtlich keine rechtlich unzulässige Verwechslungsgefahr entstehen. Dass der Zu- satz "NDS HF" auf dem Markt nicht geläufig sei, sei unerheblich, weil dieser durch das anwendbare Recht vorgeschrieben sei. Die Unterscheidbarkeit von Titeln im Schweizer Bildungsrecht ergebe sich regelmässig durch an- gehängte Kürzel der Ausbildungsinstitute, durch die Fachstufe oder Ähnli- ches. 6.4.3 Die Vorinstanz erklärt, die verglichenen Titel seien nach Wortbedeu- tung und Titelstruktur hinreichend unterscheidbar. Bereits die Begriffe "Be- rater" und "Experte" machten einen für das Publikum erkennbaren, sprach- lichen und semantischen Unterschied. Auch die vorgegebene Titelstruktur mache einen augenfälligen respektive unverkennbaren Unterschied. Auch wenn die Abkürzung "NDS HF" nicht jedermann bekannt sei, könne doch jeder Leser erkennen, dass ein "dipl. Steuerexperte" und ein "dipl. Steuer- berater NDS HF" nicht denselben Abschluss gemacht hätten. 6.4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Zusatz NDS HF existiert in der Schweizer Bildungslandschaft soweit ersichtlich spätes- tens seit dem Jahr 2005, dem Inkrafttreten der aMiVo-HF, mithin seit fast
B-994/2022 Seite 28 20 Jahren (die eidg. Anerkennung der NDS höherer Fachschulen wurde Ende der 1990er Jahre im Sinne der Gleichbehandlung zur entsprechen- den Anerkennung der Weiterbildungsangebote der Fachhochschulen im Berufsbildungsgesetz eingeführt, vgl. Bericht des EVD in Erfüllung des Postulats Titelverordnung für Fachhochschulen 05.3716, Bachelor- und Mastertitel und Berufsbezeichnungen, 2011, S. 15; siehe auch nachfol- gend E. 6.4.5). Selbst wenn das Kürzel beim Publikum nicht geläufig sein sollte, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, ist dieser Gesichtspunkt unerheblich. Dass beide Titel das Kürzel "dipl." beinhalten, ist hinzuneh- men. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BBG erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, ein Diplom. Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsver- fahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule (Art. 44 Abs. 1 BBG), und nach Art. 6 und 7 Abs. 5 MiVo-HF ist das Kürzel "dipl." zu führen. Der Umstand, dass der Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" das Bildungsge- fäss nicht bezeichnet, ist für die Anerkennung des streitbetroffenen Titels beziehungsweise Studiengangs unerheblich. 6.4.5 Es trifft zu, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD in einem Bericht zu einem parlamentarischen Vorstoss im Jahr 2011 festgehalten hatte, dass mit der Abschaffung der eidgenössischen Aner- kennung der Weiterbildungsmasterdiplome der Fachhochschulen die Wei- terbildungs-Nachdiplomstudien höherer Fachschulen die einzigen nicht formalen Abschlüsse auf Tertiärstufe blieben, die eidgenössisch anerkannt seien, und dies bildungssystemisch widersprüchlich und geeignet sei, Stu- dierende und Arbeitswelt in Bezug auf Funktion und Stellung dieser Bil- dungsgänge und Abschlüsse im Unklaren zu lassen. Es wurde in Aussicht gestellt, die Aufhebung der eidgenössischen Anerkennung der Nachdip- lomstudien höherer Fachschulen im Rahmen der Arbeiten zu einem neuen Weiterbildungsgesetz zu klären (Bericht des EVD in Erfüllung des Postu- lats Titelverordnung für Fachhochschulen 05.3716, Bachelor- und Master- titel und Berufsbezeichnungen, 2011, S. 3 und 15). Die Aufhebung der eid- genössischen Anerkennung der Nachdiplomstudien an höheren Fachschu- len ist jedoch Rahmen des Bundesgesetzes über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG, SR 419.1) nicht erfolgt. Vielmehr wurde ausdrück- lich darauf verzichtet (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 15. Mai 2013, BBl 2012 3729 ff., 3762). In Bezug auf das Kriterium der Unterscheidbarkeit von anderen Titeln können die Beschwerdeführerinnen aus diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
B-994/2022 Seite 29 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es bestünde auch eine Verwechslungsgefahr im internationalen Kontext: In Deutschland und Ös- terreich entspreche der Titel "Steuerberater" dem schweizerischen "dipl. Steuerexperten". Im Rahmen der Personenfreizügigkeit werde die Aner- kennung des deutschen und des österreichischen Titels in der Schweiz ga- rantiert und viele machten von ihrem Recht Gebrauch, ihre Beratungs- dienstleistung in der Schweiz unter dem Titel "Steuerberater" anzubieten. Dass es auf internationaler Ebene keine Harmonisierung der Titel gebe, tue nichts zur Sache. Die Verwendung eines Titels, die in angrenzenden Ländern ausschliesslich für "dipl. Steuerexperten" gemäss schweizeri- schem Verständnis verwendet werde, sei irreführend. Es werde damit be- wusst eine Verwechslungsgefahr zum Nachteil von Steuerexperten herbei- geführt. 6.5.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, im internationalen Kontext be- stehe keine Verwechslungsgefahr. Auf internationaler Ebene fehle eine Harmonisierung der Titel und auch in anderen Wirtschaftssektoren würden ähnliche Titel vergeben, ohne dass die dahinterstehenden nationalen Qua- lifikationen vergleichbar wären (z.B. Diplom Kaufmann Deutschland und Kaufmann EFZ Schweiz). 6.5.3 Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass es vorliegend nicht da- rum geht, ob international bei den vergebenen Titeln Wettbewerb besteht, sondern nur darum, ob der streitbetroffene Titel anerkannt werden kann. Die Tatsache, ob und wie sich ausländische Ausbildungsinhaber in der Schweiz nennen dürfen, bildet nicht Teil der Anerkennungsverfügung, son- dern obliegt gegebenenfalls den für die Diplomanerkennung, eventuell den für die eine allfällige Berufszulassung zuständigen Behörden. 6.6 Der Bildungsanbieter hat im Anerkennungsgesuch nachzuweisen, dass kein bildungspolitischer Konflikt besteht (Art. 17 Abs. 2 Bst. b MiVo- HF). 6.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die ungenügende Abgrenzung zum Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" zu einem unzulässi- gen bildungspolitischen Konflikt führe. Schon im erläuternden Bericht zur Totalrevision der MiVo-HF werde ausgeführt, dass bildungspolitische Kon-
B-994/2022 Seite 30 flikte in erster Linie im Bereich der höheren Berufsbildung entstehen könn- ten in Bezug auf eine fehlende Abgrenzung zu bereits bestehenden Ab- schlüssen der höheren Berufsbildung. 6.6.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt, es sei kein bildungspolitischer Kon- flikt ersichtlich, weil sich die Titel inhaltlich und im Qualifikationsniveau un- terscheiden würden. Der im Berufsbildungsgesetz verankerte Dualismus (eidg. Berufsprüfung/eidg. höhere Fachprüfung und eidg. anerkannte Bil- dung an einer höheren Fachschule) lasse eindeutig konkurrierende und al- ternative Angebote zu. Überlagerungen und Teilkonkurrenzierung seien aufgrund der unterschiedlichen Weiterbildungsbedürfnisse unvermeidbar und träten regelmässig auf. Die Vielfältigkeit der Ausbildungswege sei po- litisch gerade erwünscht. 6.6.3 Der Umstand, dass im erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF zur Totalrevision der MiVo-HF in der Fassung vom 11. September 2017 zu Art. 11 Bst. c da- rauf hingewiesen wird, dass bildungspolitische Konflikte in erster Linie im Bereich der höheren Berufsbildung in Bezug auf eine fehlende Abgrenzung zu bereits bestehenden Abschlüssen der höheren Berufsbildung entstehen könnten (S. 9), sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall tatsächlich ein bildungspolitischer Konflikt besteht, sondern identifiziert lediglich eine mögliche Konstellation. Die Beschwerdeführerinnen räumen denn auch selber ein, dass sich der NDS der Beschwerdegegnerin (Weiterbildungs- angebot an einer höheren Fachschule) an ein vollkommen anderes Publi- kum richte als die von der Beschwerdeführerin 2 angebotene höhere Fach- prüfung zum Steuerexperten. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein bildungspolitischer Konflikt zwischen dem neuen NDS beziehungs- weise dem entsprechenden Titel und der höheren Fachprüfung "dipl. Steu- erexperte/in" bestehen sollte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz im Umstand, dass auf Stufe der höheren Berufsbildung (Art. 27 BBG) mehrere Angebote im Bereich Steuern existieren, die sich inhaltlich und im Qualifikationsniveau unterscheiden, keinen bildungspolitischen Konflikt angenommen hat. 6.7 Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet den Schutz der Wirt- schaftsfreiheit (Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs so- wie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Abs. 2). Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie – neben den Anforderungen der gesetzlichen
B-994/2022 Seite 31 Grundlage und des überwiegenden öffentlichen Interesses – mit den ver- fassungsmässigen Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbe- handlung, namentlich von Konkurrenten, vereinbar sind (BGE 128 II 292 E. 5; vgl. Art. 94 BV). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kon- kurrenten sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um ein- zelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu be- vorzugen oder zu benachteiligen (BGE 136 I 1 E. 5.5.2; vgl. Art. 94 BV). 6.7.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, aufgrund der grossen Leis- tungsunterschiede bestehe zwar grundsätzlich kein Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerexperten und Absolventen des NDS. Infolge Zulassung des neuen Titels am Markt würde aber eine nicht bestehende Konkurrenz- situation vorgetäuscht. Es sei zu erwarten, dass das Publikum davon aus- gehe, dass sich Steuerexperten und Steuerberater mit dem gleichen An- gebot an das Publikum richteten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Gleichzeitig bewirkte die Zulassung des neuen Titels aufgrund der Nähe zum Steuerexperten eine Bevorzugung der Absolventen des NDS, da diese vom Renommée der Steuerexperten ungerechtfertigt profitieren könnten. Das Resultat wäre eine durch eine staatliche Massnahme hervor- gerufene Wettbewerbsverfälschung, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen liesse und unverhältnismässig wäre. Vielmehr würde eine spürbare Wettbewerbsverzerrung und Marktverfälschung bewirkt. 6.7.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege gar kein Konkur- renzverhältnis vor, weshalb die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt sei. Eine Wettbewerbsverfälschung liege auch nicht vor. Der Titel sei genügend un- terscheidbar, nicht irreführend und damit wettbewerbsneutral. Es bestehe keine ungerechtfertigte Bevorzugung der Absolventen des NDS durch eine allfällige Nähe zum Steuerexperten. 6.7.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ist vorliegend nicht verletzt durch die Anerkennung des Studiengangs mit dem streitbetroffenen Titel. Erstens ist fraglich, inwieweit der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit der Steuerexperten durch die Vergabe des Titels des neuen NDS tangiert sein sollte, zumal die blosse Befürchtung, einer ver- stärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, im Prinzip des freien Wettbewerbs liegt (vgl. für die Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde BGE 139 II 328 E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen befürchten jedoch darüber hinaus eine Privilegierung der Absolventen des NDS gegenüber den Steuerexperten,
B-994/2022 Seite 32 obschon sie ausführen, es liege tatsächlich kein Konkurrentenverhältnis vor. Der Anerkennungsprozess sowie dessen Modalitäten sind gesetzlich vorgesehen. Bei beiden Titeln (und dem Studiengang) handelt es sich um von der Vorinstanz anerkannte Titel. Eine Privilegierung des neuen Titels gegenüber dem Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" durch einen Eingriff des Staats ist nicht ersichtlich. Es steht den Beschwerdeführerinnen im Übrigen frei, die höhere Fachprüfung gegenüber dem Publikum klar vom neuen NDS abzugrenzen, sich über den Titel zu differenzieren und am (Steuer- beratungs-)Markt entsprechend zu positionieren. Anzumerken bleibt, dass "dipl. Steuerexperten" den Bereich der Steuerberatung nicht monopolisie- ren können, teilen sie sich den Markt ohnehin bereits mit Anwälten, Treu- händern o.Ä. 6.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen erklären, das Bundesverwaltungs- gericht habe sich mit Urteil B-3170/2017 vom 20. März 2018 betreffend ihre Beiladung auch materiell zur Verwechslungsgefahr des anzuerkennenden Titels geäussert, indem es eine Verwechslungsgefahr beziehungsweise Verwechslungspotential angenommen habe, ist festzuhalten, dass die ma- terielle Rechtsfrage der Anerkennung des NDS nicht Streitgegenstand des Verfahrens zur verfahrensrechtlichen Frage der Beiladung im erstinstanz- lichen Anerkennungsverfahren bildete, weshalb allfällige entsprechende Ausführungen des Gerichts ohnehin keine Auswirkungen auf die Begrün- dung des Gerichts im vorliegenden Beschwerdeentscheid entfalten könn- ten. 6.9 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Titel des NDS als rechtskonform qualifiziert hat. 7. Der Anerkennungsentscheid ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Be- schwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierig- keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend handelt es sich
B-994/2022 Seite 33 um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse (Art. 4 VGKE), da mit der Be- schwerde wohl letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (zum Begriff vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 139 II 404 E. 12.1; Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 17.1), wobei sich der Streitwert nicht konkret beziffern lässt. Im Lichte der Bemessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des Zwischenentscheids vom 1. Juni 2022 (Obsiegen) und 19. Juli 2022 (Unterliegen) sowie der zahlreichen Wiederholungen in den Rechtsschriften und dem damit verbundenen Aufwand für das Gericht erscheinen Verfahrenskosten von je Fr. 2'500.–, insgesamt ausmachend Fr. 5'000.–, als angemessen. Die Frage, ob sich es vorliegend gar um mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 VwVG handelt, die eine Ordnungsbusse rechtfer- tigen würde, stellt sich genau besehen nicht, da es sich nicht um ein ei- gentliches Prozessieren entgegen einem eingegangenen Vergleich han- delt (vgl. E. 1.2.2 und 1.2.6). 8.2 Angesichts des Verfahrensausgangs ist den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8.3 Die Beschwerdegegnerin, die sich mit Anträgen am Verfahren beteiligt hat, hat als obsiegende Partei Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung so- wie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht ent- schädigt (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Par- teien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Ent- schädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Beschwer- degegnerin, die sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten liess, hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten und des ge- schätzten notwendigen Aufwands der Vertretung sowie unter Berücksichti- gung, dass ein Grossteil der Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren und im ersten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erarbeitet wurden, erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.– als angemessen. Die Parteientschädigung wird der Beschwerdeführerin als unterliegender Gegenpartei auferlegt (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
B-994/2022 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von je Fr. 2'500.– werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– unter solidarischer Haftung zugespro- chen. Dieser Betrag ist der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegne- rin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-994/2022 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Juli 2023
B-994/2022 Seite 36 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)