B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-913/2025
Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera, Geschäftsstelle QSK, Effingerstrasse 8, Postfach, 3001 Bern, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Fahrlehrer 2024.
B-913/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 8. März 2024 die erste Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils 1 (Fahrlektionen) und Prü- fungsteils 2 (Theorielektionen) der Berufsprüfung Fahrlehrer/Fahrlehrerin mit eidg. Fachausweis ab. Mit Verfügung vom 19. März 2024 eröffnete ihm die Qualitätssicherungskommission des Fahrlehrerverbandes L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) das negative Prüfungsergebnis. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nach- folgend: Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Leistungen in den beiden Prüfungsteilen unterbewertet worden seien und dass Verfahrensfehler vorlägen. Er beantragte umfassende Akteneinsicht und die Aufhebung des Prüfungsentscheids, eventualiter die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. C. C.a Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und stellt die folgenden Anträge: «1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 19.04.2024 [recte: 19. März 2024] sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.01.2025 zu verpflichten, die Prüfungleistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 1 (1. Fahrlektion) und Prüfungsteil 2 (2. Theorielektion) fehlerfrei als bestanden neu zu bewerten, den Beschwerdeführer neu zu bescheiden und ihm den eidgenössischen Fachausweis auszustellen, 2. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 19.04.2024 [recte: 19. März 2024] sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.01.2025 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Prü- fungsteils 1 als auch des Prüfungsteils 2 der eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis zu gewähren, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.»
B-913/2025 Seite 3 Der Beschwerdeschrift sind ausserdem Anträge auf Akteneinsicht sowie auf Aus- händigung einer detaillierten Begründung zu entnehmen. C.b Sowohl die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 als auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 beantragen, die Be- schwerde abzuweisen. C.c Mit Replik vom 23. Juni 2025 lässt sich der Beschwerdeführer zur Stellung- nahme der Erstinstanz vom 9. April 2025 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 vernehmen. C.d Die Erstinstanz äussert sich mit Duplik vom 3. Juli 2025 zum Vorgebrachten. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Juli 2025 auf Einreichung einer Duplik. D. Auf die erwähnten Vorbingen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Am- tes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das SBFI ist eine taugliche Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es ist keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG ersichtlich. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat grundsätz- lich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
B-913/2025 Seite 4 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vo- rinstanz vom 14. Januar 2025, der die erstinstanzliche Verfügung vom 19. März 2024 ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhe- bung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil des BVGer B-573/2024 vom 1. Ok- tober 2024 E. 1). 1.4 Hinsichtlich des Eventualbegehrens stellt sich die Frage des Rechtsschutzin- teresses: Der Beschwerdeführer hat bei der ersten Wiederholungsprüfung im Prü- fungsteil 1 die Durchschnittsnote 3.5 erzielt und im Prüfungsteil 2 die Durch- schnittsnote 3.8. Dies ergibt eine Gesamtnote von 3.7, womit die Berufsprüfung als nicht bestanden gilt und der Fachausweis nicht erteilt werden kann. Gemäss Ziffer 6.51 der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin vom 29. August 2007 (abrufbar unter: https://www.l-drive.ch/de/pruefungen > Prüfungsordnung vom 29.08.2007 [Stand 28.09.2023], zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026; nachfolgend: Prüfungsord- nung) darf eine nicht bestandene Abschlussprüfung aber zweimal wiederholt wer- den. Der Beschwerdeführer ist somit bereits von Rechts wegen noch zu einer letz- ten Wiederholung der Prüfung zugelassen, weshalb ihm ein Rechtsschutzinte- resse insoweit fehlt, als er im Eventualbegehren ohne Präzisierung beantragt, zur Wiederholung der Prüfung zugelassen zu werden. In guten Treuen kann das Rechtsbegehren indessen zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1) auch so verstanden werden, dass die kostenlose Wiederholung der Prüfung im selben Versuch beantragt wird. Anzumerken ist aber, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei – oder deutlicher: ihrem Rechtsvertreter – zu erwar- ten wäre, die Rechtsbegehren verständlich und korrekt zu formulieren. 1.5 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzun von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
B-913/2025 Seite 5 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. No- vember 2021 E. 3.6.1; des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6180/2023 vom 29. August 2024 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt dort vor, wo ein Mangel in kau- saler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B- 3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). 2.3 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG), sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Den- noch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach der- jenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts B-3866/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm den Fachausweis direkt zu erteilen, zur Be- gründung dieses Antrags macht er jedoch keine inhaltlichen Bewertungsmängel, sondern wie sich zeigen wird, Verfahrensfehler geltend, auf die im Folgenden ohne Zurückhaltung und mit umfassender Kognition einzugehen ist (vorstehend E. 2.2.). Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, deren Leis- tungen den damit verbundenen hohen Erwartungen nachgewiesenermassen ent- sprechen. Sollten sich die geltend gemachten Verfahrensfehler erhärten, führt dies jedoch nicht dazu, dass ein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt; der Nachweis einer konkreten Prüfungsleistung wird damit nicht erbracht und kann infolgedessen auch nicht einer nachträglichen Überprüfung durch unabhängige Experten
B-913/2025 Seite 6 unterzogen werden. Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwer- deführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch wieder- holen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2; B- 6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2; B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.3). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer die direkte Erteilung des Fachausweises beantragt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ersucht um Einsicht in die für die Bewertung erforderlichen prüfungsbezogenen Unterlagen und Informatio- nen (Beschwerde, S. 12, Ziff. 2): Die Erstinstanz habe ihm die der Prüfung zugrun- deliegenden Bewertungsgrundlagen und -parameter nicht hinreichend offengelegt und die Bewertung seiner Leistung sei nicht genügend begründet worden (Be- schwerde; S. 8, Ziff. 2 Bst. aa). Er beanstandet insbesondere die Lesbarkeit ge- wisser handschriftlicher Notizen auf den Bewertungsdokumenten (Beschwerde, S. 12, Ziff. 2 Bst. a; Replik, S. 3). Weiter rügt er, die Vorinstanz habe sich nicht zu all seinen Vorbringen geäussert (Beschwerde, S. 17). 4.2 4.2.1 Die Parteien im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, wel- cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob den Betroffenen ermög- licht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben (BGE 151 IV 175 E. 3.2.2; 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Nach bundesgerichtlicher Praxis kann
B-913/2025 Seite 7 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die Entscheidungsinstanz verfügt. Jedoch muss die Behebung des Mangels, ins- besondere bei schweren Verstössen, die Ausnahme bleiben, da die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oft nur ein unvollkommener Ersatz ist für die unterlassene vorherige Anhörung. Dies gilt besonders im Prüfungsrecht, wo sich Beschwerdeinstanzen regelmässig Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prü- fungsentscheiden auferlegen (vgl. vorstehend E. 2.2). Zudem kommt eine Heilung nur dann in Betracht, wenn der betroffenen Person durch die nachträgliche Ge- währung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwächst (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 129 I 129 E. 2.2.3). 4.2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das vom Beschwerdefüh- rer angerufene Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu kön- nen, insbesondere in die eigenen Prüfungsunterlagen und die Bewertungsraster (vgl. Urteile des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2; A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 5.3.2). Sogenannte verwaltungsinterne Akten bleiben jedoch vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht praxisgemäss ausgeschlossen (vgl. Urteil des BGer 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Als verwaltungsintern gelten diejenigen Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der ver- waltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwal- tungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise Entwürfe, An- träge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege oder Entscheidentwürfe (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a; Urteil des BVGer B-6532/2024 vom 25. August 2025 E. 4.3; kritisch hierzu statt aller STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Art. 26 VwVG Rz. 39 ff.). Dies trifft rechtsprechungsgemäss auf persönliche Aufzeichnungen von Examinatoren zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift er- stellt wurden, gelten nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als Bestand- teil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B- 1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung (vgl. Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.5.1; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1 je m.w.H.).
B-913/2025 Seite 8 4.2.3 Eng verknüpft mit dem Anspruch auf Akteneinsicht ist der Anspruch auf Be- gründung. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt und den Entscheid angemessen begründet. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei muss sich die Behörde nicht mit sämtlichen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 142 II 154 E. 4.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt eine Prüfungskommission ihrer Be- gründungspflicht nach, wenn sie der betroffenen Person kurz darlegt, welche Lö- sungen beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. In zeitlicher Hin- sicht darf sie sich dabei, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Diesfalls hat sie erst im Rechtsmittelverfahren die ausführlichere Begründung nachzuliefern und die beschwerdeführende Person muss Gelegenheit erhalten, in einem zwei- ten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5995/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.2). Praxisgemäss muss die Rechtsmittelbehörde nur dann detailliert auf Rügen ein- gehen, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhalts- punkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Er- gebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lö- sung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2). Erst wenn eine diesen Anforderungen genügende Rüge erhoben wird, setzt eine eigentliche Begründungspflicht der Behörde ein. 4.3 4.3.1 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2024 mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und ihm die erzielten Teilnoten offengelegt. Vor der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer eine
B-913/2025 Seite 9 Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht sowie weitere Rechtsverletzungen. In ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz führt die Erstinstanz aus, sie habe dem Beschwerdeführer nicht nur die erwähnte Verfü- gung samt Mitteilung der Resultate erlassen, sondern gemäss – im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichtem Begleitschreiben zur Verfügung – gleichzeitig auch Kopien der Bewertungsunterlagen zugestellt. In diesen wird detailliert aufgezeigt, welches die Bewertungskriterien für die Prüfungsteile waren und wie viele Punkte auf einer Skala von 0 bis 3 der Beschwerdeführer erreicht hat. Kriterien, in denen der Beschwerdeführer nicht die Maximalpunktzahl erzielte, werden um eine hand- schriftliche Begründung ergänzt. Ebenso nahm die Erstinstanz auf 11 Seiten aus- führlich Stellung zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz stellte diese Eingabe dem Beschwerdeführer zu, setzte ihm Frist zu einer weiteren Stellungnahme – in deren Rahmen er sich kurz äusserte – und wies die Be- schwerde mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2025 ab. In diesem gab sie kurz aber im Wesentlichen korrekt die oben genannten Grund- sätze zur Überprüfung von Prüfungsentscheiden wieder, fasste die Eingaben der Verfahrensbeteiligten zusammen und verneinte die vom Beschwerdeführer gerüg- ten Bewertungs- und Verfahrensfehler, freilich ohne sich explizit mit der Aktenein- sicht auseinanderzusetzen. 4.3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bestreitet nach dem entspre- chenden Vorbringen der Erstinstanz nicht, dass ihm die Kopien der Bewertungs- bögen bereits mit der erstinstanzlichen Verfügung zugestellt worden sind (Replik, S. 2 f,). Die Bewertungsbögen geben präzise und umfassend Auskunft über die vorgenommene Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers. Weitere Un- terlagen, sofern sie denn überhaupt existieren, wären praxisgemäss nicht heraus- zugeben (vorstehend E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wurde somit in einer Weise dokumentiert, die den geschilderten Grundsätzen zum Anspruch auf Akteneinsicht und Begründungspflicht im Prüfungsrecht ohne Weiteres genügt, ja die Minimal- vorgaben sogar übertrifft. Es wäre ihm gestützt darauf möglich gewesen, substan- tiiert zu begründen, inwiefern die Beurteilung unrichtig sei. Unter den gegebenen Umständen waren seine Mitwirkungsrechte vollständig gewahrt (vorstehend E. 4.2.1). Dass die Beurteilungsbögen, wie der Beschwerdeführer bemängelt, un- leserlich seien, trifft nicht zu. Zwar kann aufgrund der Scanqualität an einzelnen Stellen von einer erschwerten Lesbarkeit ausgegangen werden, doch erschliesst sich der Inhalt der Bewertungen jedenfalls dem Bundesverwaltungsgericht gut. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, auf konkrete, seines Erachtens nicht leserliche Passagen in den (ihm bereits vor Beschwerdeerhebung vorliegenden) Dokumenten zu verweisen und eine Erläuterung oder Transkribie- rung zu verlangen. Insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei wäre dies unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen. Dies umso mehr als die
B-913/2025 Seite 10 Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht nicht mehr äusserte. Soweit er in- haltlich genügend substantiierte Rügen (vorstehend E. 4.2.3) vorbrachte, genügt die detaillierte Stellungnahme der Erstinstanz den Anforderungen der Praxis an die Begründung (vorstehend E. 4.2.3). Auch die Vorinstanz hat sich nachvollzieh- bar damit auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz liegt nicht vor. Auch der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dem Recht des Beschwerdeführers keine Nachachtung verschafft zu haben. 4.3.3 Sollte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ebenfalls eine Gehörsverletzung anlasten wollen, wäre auch dies nach dem Gesagten unzutreffend: Der Vorinstanz lagen die erforderlichen Prüfungsakten vor und sie begründet unter Nennung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Praxis hinreichend, warum sie die an- gefochtene erstinstanzliche Verfügung als rechtskonform erachtet. Sie setzte sich mit den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers und den Entgegnungen der Erstinstanz auseinander. Aus dem Entscheid ergeben sich die wesentlichen Über- legungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sie ihren Ent- scheid stützte (vorstehend E. 4.2.3). Zwar kann als unschön bezeichnet werden, dass der angefochtene Entscheid keine Aussagen zur erstinstanzlichen Aktenein- sicht und Begründungspflicht enthält. Vor dem Hintergrund, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gewahrt war (vorstehend E. 4.3.2) und der Beschwerdeführer dies im zweiten Schriften- wechsel nicht mehr bestritt, wird aber immerhin erkennbar, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung implizit (zu Recht) verneint hat. Demgegenüber hat sie die wei- teren Rügen des Beschwerdeführers explizit geprüft und verneint. Sie hat sich da- mit in (hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung: gerade noch) zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt. Der angefochtene Ent- scheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Ob die Beurteilung inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Darauf wird in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen, soweit der Beschwerdeführer Entsprechen- des noch rügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbe- gründet. Somit erübrigt es sich auch im vorliegenden Verfahren, weitere Akten oder Begründungen einzuholen oder zuzustellen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist darauf zu verzichten (siehe dazu BGE 151 V 258 E. 4.4; 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör weder im erstinstanzlichen noch im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
B-913/2025 Seite 11 5. Zu prüfen bleibt, ob das Prüfungsverfahren selbst mängelbehaftet war, was zur Wiederholung der Prüfung führen würde (vorstehend E. 3), wie der Beschwerde- führer im Eventualbegehren beantragt. 5.1 Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann jedoch als Anlass ge- nommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt nur vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungser- gebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflusst hat oder zumindest beeinflus- sen konnte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). Auch im öffentlichen Recht hat eine behauptete Tatsache zu beweisen, wer daraus Rechte ableiten will (vgl. Urteil des BVGer B-6275/2023 vom 23. Juni 2025 E. 6.5.3). Die Beweislast für Verfahrensfehler obliegt demnach dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 2). 5.2 Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen verwirkt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Ver- fahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2; Urteile des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.2; des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 4.3 je m.w.H.). Die Obliegenheit, Verfahrensmängel baldmöglichst zu rügen, soll einerseits verhindern, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den ande- ren Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungs- chance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zu- nächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll sie der Prü- fungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermög- lichen mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – möglichst – noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden konnte, auf den ihm be- kannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Ein- zelfalles ab (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.3; Urteile des BGer 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1 je m.w.H.). Nicht verlangt wird in der Regel angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird; vielmehr ist eine Rüge gleich im Anschluss an die Prüfung noch zulässig (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.1 m.w.H.).
B-913/2025 Seite 12 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungsexperten der ersten Fahrlektion (Prüfungsteil 1) seien befangen gewesen. Er sei mehrfach auf seine nichtschweizerische Herkunft angesprochen worden und sei während der Prüfung auch gefragt worden, ob er Schweizerdeutsch verstehe. Darauf sollen die Exper- ten abwertende Äusserungen dazu getätigt haben. Weiter habe sich diese Befan- genheit in der Dokumentation der Prüfung im Bewertungsformular gezeigt. Dort sei unter anderem bemängelt worden, der Beschwerdeführer habe deutsche an- statt schweizerische Fachausdrücke verwendet. Zudem sei in der Beurteilung ver- merkt worden, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung häufig gestikuliert und gesprochen habe, was er als spöttisch empfand. 5.3.2 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Entscheid- träger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Art. 10 VwVG konkretisiert diese verfassungsrechtliche Anforderung für das Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Der Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstands- bestimmungen besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beur- teilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den An- schein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 137 I 227 E. 2.1; 127 I 196 E. 2d). 5.3.3 Wie allgemein bei Verfahrensmängeln (vorstehend E. 5.2) hält die Praxis fest, dass ein Ausstandsbegehren zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensab- schnitt zulässig, jedoch unverzüglich nach Kenntnis des entsprechenden Grundes einzureichen ist. Eine verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.; Urteile des BVGer B-3006/2021 vom 22. September 2021 E. 3.3; B-3724/2018 vom 23. Ja- nuar 2019 E. 6.3). 5.3.4 Der Beschwerdeführer brachte seine Bedenken nicht sogleich nach den je- weiligen Vorfällen – oder jedenfalls spätestens nach Abschluss aller Prüfungsteile – zum Ausdruck, sondern rügte die Befangenheit der Experten erstmals im Rah- men seiner Beschwerde vom 18. April 2024 an die Vorinstanz. Er verstösst damit
B-913/2025 Seite 13 nach der geschilderten Praxis (E. 5.3.3 hiervor) gegen Treu und Glauben. Seine einen allfälligen Ausstand betreffende Rüge kann daher nicht gehört werden. 5.3.5 Selbst wenn die Rüge der Befangenheit rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre deren Beurteilung durch die Vorinstanz im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Nachfrage, ob Schweizerdeutsch für den Beschwerdeführer verständlich sei, begründet aus objektiver Sicht keine Befangenheit. Eine solche Rückfrage ist nicht abwertend und ausserdem aus organisatorischen Gründen notwendig. Für die weiteren geltend gemachten abwertenden Kommentare sowie die angeblich ag- gressive Reaktion des Experten, welche die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme bestreitet und sich dazu ausführlich äussert, werden zudem keine Beweismittel vorgelegt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwer- deführer voreingenommen behandelt oder beurteilt worden wäre. Die blosse Tat- sache der negativen Beurteilung der fachlichen Korrektheit, der während der Prü- fung verwendeten Fachausdrücke, sowie des Gestikulierens und Sprechens des Beschwerdeführers (vgl. Bewertungsformular Prüfungsteil 1 Ziff. 1.3 und 3.1) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu erwecken, ist doch das Vorbringen auch von Kritik ein notwendiger Teil des Beurteilungsprozesses. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass diese Kritik, wie der Beschwerdeführer unbe- legt behauptet (Replik, S. 6 f.), unsachlich oder verletzend formuliert worden wäre. Soweit die Rüge der Befangenheit der Experten der ersten Fahrlektion nicht ohnehin zu spät erfolgte, ist sie nach dem Gesagten auch unbegründet. 5.4
5.4.1 Einen weiteren Verfahrensfehler erblickt der Beschwerdeführer im angebli- chen Anschreien des Fahrschülers während der Fahrlektion. Nach seiner Darstellung habe das Anschreien den Fahrschüler irritiert und dadurch den weiteren Verlauf der Prüfung negativ beeinflusst. Er habe sich in der Folge noch stärker unter Druck gesetzt gefühlt. Die Vorinstanz sei in ihrer Beurtei- lung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (und nicht der Fahrschüler) angeschrien worden sei. 5.4.2 Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, die anwesende Expertin habe nicht geschrien, sondern den Fahrschüler gebeten, lauter zu sprechen. Sie argumen- tiert, dass es essenziell sei, dass die Expertinnen und Experten dem Dialog zwi- schen Fahrlehrer und Fahrschüler folgen können. Aus diesem Grund müsse si- chergestellt werden, dass beide akustisch verständlich sind. Somit sei ihrer Mei- nung nach die Aufforderung, lauter zu sprechen, gerechtfertigt gewesen.
B-913/2025 Seite 14 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung im Wesentlichen auf den ange- fochtenen Entscheid. Sie macht geltend, aus den Darlegungen des Beschwerde- führers sei nicht ersichtlich, inwiefern der beanstandete Vorfall das Prüfungser- gebnis in nachteiliger Weise beeinflusst haben soll. 5.4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, er habe gerügt, er selbst sei angeschrien worden. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses Missver- ständnis auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Entgegen der Vorinstanz ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein (ggf. lautstarkes) Eingreifen der Expertin eine gewisse Irritation der Autoinsassen hervorrufen und sich entsprechend negativ auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken kann. Dies ist aber unabhängig davon der Fall, ob der Fahrschüler oder der Beschwerdeführer der direkte Adressat des Eingriffs ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deswegen vom Beschwer- deführer nicht zu erwarten, dass er weiter begründe, inwiefern der Vorfall sich ne- gativ ausgewirkt habe. Jedoch obliegt es dem Beschwerdeführer, die Rüge in tat- sächlicher Hinsicht ausreichend zu substantiieren. Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer verzichtet darauf, konkrete Beweismittel oder Zeugen zu nennen, weshalb er seiner Substantiierungspflicht in diesem Punkt nicht nachkommt. Die Erstinstanz begründet nachvollziehbar, dass die Intervention der Prüfungsexpertin sachlich angemessen war. 5.4.4 Zudem hat der Beschwerdeführer auch diese Rüge nicht unmittelbar nach dem Vorfall oder zumindest direkt nach Abschluss der Prüfung erhoben, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz geltend gemacht. Angesichts des von ihm behaupteten erheblichen Einflusses des Vorfalls auf seine Prüfungsleistung wäre es ihm zumutbar gewesen, die Beanstandung unverzüglich vorzubringen. Die Rüge erweist sich somit nach der geschilderten Praxis ohnehin als verspätet (vorstehend E. 5.2). 5.5
5.5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer Lärmstörungen während der zweiten The- orielektion im Prüfungsteil 2. Die Expertinnen und Experten seien währenddessen regelmässig durch den Raum gelaufen, was sich negativ auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, da er sich dadurch zusätzlich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er habe sich ständig beo- bachtet gefühlt. Er bestreitet nicht, dass eine gewisse Beobachtung während der Prüfung grundsätzlich erforderlich ist; diese müsse jedoch in einem Umfang erfol- gen, der den Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt (Beschwerde, S. 18 f., Ziff. 2, Bst. c).
B-913/2025 Seite 15 5.5.2 Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz (mit Verweis auf den ange- fochtenen Beschwerdeentscheid) argumentieren richtigerweise, dass das Be- obachten der Handlungen während einer praktischen Prüfung in der Natur der Sa- che liege. Nur so könne dem Unterrichtsverlauf inhaltlich gefolgt werden. Ausser- dem sei die Kontrolle und Beobachtung stets professionell und zurückhaltend vor- genommen worden. 5.5.3 Das Bundesgericht anerkennt, dass Kandidatinnen und Kandidaten ihre Prü- fungen unter Bedingungen ablegen sollten, die eine ungestörte Konzentration auf die gestellten Aufgaben ermöglichen. Gleichwohl kann nicht jede geringfügige Stö- rung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss derart erheblich sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatinnen und Kandidaten zu verhindern oder zumindest wesentlich zu erschweren. (Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.3.1; des BVGer B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 6.1.2). In diesem Sinne legt der Beschwerdeführer nicht ausrei- chend dar, inwiefern das «Durch-den-Raum-schlendern» und das Beobachten des Geschehens ein üblicherweise geduldetes Mass überschritten und ihn derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Rüge ist somit unbegründet. Weil sie nicht über eine allgemeine, un- spezifizierte Behauptung hinausgeht, erübrigt sich auch die vom Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang angeregte Zeugenbefragung (S. 19 der Be- schwerde). 5.5.4 In zeitlicher Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer zudem zumutbar ge- wesen (vorstehend E. 5.2), die erwähnten subjektiv empfundenen Störungen un- mittelbar im Anschluss an die Prüfung gegenüber der Prüfungsaufsicht oder zu- mindest in den darauffolgenden Tagen gegenüber der Erstinstanz geltend zu ma- chen. Somit hat der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Verfah- rensfehler auch in diesem Fall nicht rechtzeitig beanstandet.
5.6 5.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Ausfall des Lautsprechers wäh- rend der zweiten Theorielektion im Prüfungsteil 2. Beim Abspielen eines Videos sei der Ton ausgefallen, weshalb er die Inhalte des Videos selbst habe kommen- tieren müssen. Dies habe zu einer schlechten Bewertung geführt. Er argumentiert, dass es Sache der Erstinstanz sei, eine einwandfrei funktionierende Technik zur
B-913/2025 Seite 16 Verfügung zu stellen. Ebenfalls habe er, genau so wie andere Prüfungsteilneh- mende, den Ausfall des Tons bereits während der Prüfung gerügt. 5.6.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er den Ausfall des Tons, der unter den Verfahrensparteien im Grundsatz unbestritten ist, gerügt habe. Für eine solche Rüge finden sich jedoch weder in den Akten Belege, noch bringt der Beschwerdeführer selbst dafür einen Beweis vor. Er belegt auch nicht, dass an- dere Prüfungsteilnehmende den Ausfall gerügt haben, wie er behauptet (Be- schwerde, S. 19). Somit muss davon ausgegangen werden, dass auch die Rüge erst mit der Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. April 2024 – und damit aber- mals verspätet (vorstehend E. 5.2) – vorgebracht wurde. 5.6.3 Die Erstinstanz führt mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 14. Juni 2024 im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass verschiedene Supportmöglichkeiten zum Prüfungszeitpunkt bestanden hätten (S. 9), von welchen der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht habe. Auf die weiteren Ausführungen zur materiellen Be- urteilung zum Umgang von Fahrlehrpersonen in derartigen Situationen wird nicht weiter eingegangen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, es sei nicht ersichtlich, wie der Vorfall das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben soll. Es sei nach Ziffer 3.5 der Wegleitung zutreffend, dass es Aufgabe der Erstinstanz sei, geeignete Schulungs- räume mit Standardausrüstung bereitzustellen, jedoch läge die «Zuständigkeit für die Bereitstellungsämtlicher für die Lektionsgestaltung anzuwendender Hilfsmit- tel» bei den Kandidierenden selbst, im Sinne von Ziffer 3.8 der Wegleitung. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Geräte vorab zu testen und bei allfälligen Missständen den Support zu kontaktieren. Gemäss Akten sei nicht er- sichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vor, während oder direkt nach der Prü- fung über technische Schwierigkeiten beschwert hätte oder Support in Anspruch genommen habe. 5.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zuständig für die Bereitstellung sämtlicher für die Lektionsgestaltung anzuwendender Hilfsmittel. Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 25. Januar 2024 die Wegleitung und das Prüfungsprogramm zugestellt. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer ein Dokument mit Informationen zur Inf- rastruktur zugestellt. Den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten wurde die Mög- lichkeit gewährt, bereits frühmorgens am Prüfungstag den Prüfungsraum und die Infrastruktur zu besichtigen, wobei sämtliche Fragen zur Infrastruktur am Prü- fungstag an die Prüfungsleitung zu richten seien (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Es liegt in der Natur der Sache, dass technische Hilfsmittel gelegentlich ausfallen,
B-913/2025 Seite 17 weshalb es insbesondere bei wichtigen Prüfungen geboten ist, die Infrastruktur vorab zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits vor Prüfungsbe- ginn die Lautsprecher testen und allfällige Störungen noch vor Prüfungsbeginn der Prüfungsleitung melden müssen. Beim Einsatz von Hilfsmitteln handelt es sich um ein sachlich gerechtfertigtes Be- urteilungskriterium zur Bewertung einer Probelektion. Wenn der Beschwerdefüh- rer sich auf den «durch die technischen Schwierigkeiten entstandene[n] Nachteil» bezieht und darin eine Verletzung des Willkürverbots erblickt (Replik, S. 5), ver- kennt er, dass gerade der Umgang mit allfälligen technischen Problemen – und damit beispielsweise das rechtzeitige Kontaktieren des Supports – im Sinne einer situationsadäquaten Unterrichtsvorbereitung Gegenstand der Beurteilung war und sein durfte. Dass der Vorfall bei der Bewertung berücksichtigt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Zudem ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass im Beurteilungsformular einzig beim Kriterium 1.4 (Setzt Hilfsmittel / Medien/ Übungs- anlagen unterstützend ein) in lediglich einem Satz auf das Nichtfunktionieren des Tons hingewiesen wird, zusätzlich zu sonstigen Bewertungsausführungen dieses Kriteriums und dieses Kriterium lediglich eines von insgesamt elf bei der Prüfung zu bewertenden Kriterien darstellt. Von einer übermässigen Gewichtung des Vor- falls – oder gar Willkür, mit deren strengen Voraussetzungen (vgl. etwa BGE 151 II 120 E. 6.9.1) sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer freilich nicht wei- ter auseinandersetzt – kann daher keine Rede sein. Die den Tonausfall bzw. die entsprechende Bewertung betreffende Rüge des Be- schwerdeführers erwiese sich somit als unbegründet, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind in Anwen- dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'400.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-913/2025 Seite 18 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Un- ter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatori- scher oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-913/2025 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Benjamin Märkli
B-913/2025 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Februar 2026
B-913/2025 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)