B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-8566/2010
U r t e i l v o m 6. A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt, Kellerhals Anwälte, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision (Verfügung vom 3. November 2010).
B-8566/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. X., geboren am , verheiratet, Vater zweier Kinder, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Der gelernte Metz- ger war in der Schweiz vom Juli 1990 bis April 1991 bei der A. und vom Januar 1991 bis November 1994 bei der B. AG tätig (IVSTA-act. 10) und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IVSTA-act. 10). Ge- mäss eigenen Angaben betreffend Nebenerwerb arbeitete er seit dem Jahr 1994 als selbständiger Metzger (Fragebogen für Selbständigerwer- bende vom 15. Juni 2005, IVSTA-act. 23). Zudem war er vom 29. Juli 1996 bis am 31. August 2004 bei der C._______ in Luxemburg als Metz- ger mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche angestellt (Fragebo- gen für den Arbeitgeber vom 12. Mai 2005, IVSTA-act. 15). Für diese zu- letzt ausgeübte Tätigkeit attestierte D., Facharzt für Allgemein- medizin, Sozialmedizin/Chirotherapie, Vertrauensarzt der Landesver- sicherungsanstalt _______ (Deutschland), X. eine seit dem
B-8566/2010 Seite 3 D. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2010 (IVSTA-act. 67) gab die IVSTA dem Versicherten bekannt, dass der Beschluss der IVSTA vom 18. November 2005 zweifellos unrichtig gewesen sei und in Wiedererwä- gung gezogen werden müsse. Die bisherige ganze Rente werde durch eine halbe Rente ersetzt. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (IVSTA- act. 69) erhob der Versicherte dagegen Einwand. E. Mit Verfügung vom 3. November 2010 (IVSTA-act. 75) teilte die IVSTA dem Versicherten ankündigungsgemäss mit, dass die bisherige ganze Rente per 1. Januar 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt werde. Als Begründung führte sie an, dass der Beschluss vom 18. November 2005 zweifellos unrichtig gewesen und in Wiedererwägung gezogen worden sei. Anlässlich des Einkommensvergleichs vom 10. November 2005 sei irrtümlicherweise ein in Luxemburg erzieltes Salär mit dem Einkommen aus Ersatztätigkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt verglichen worden, woraus eine Erwerbseinbusse von 78 % ab dem 1. September 2004 re- sultiert habe. Die Erwerbseinbusse gemäss dem neu durchgeführten rechtmässigen Einkommensvergleich für die Ausübung solcher Tätigkei- ten betrage 57 %. F. Dagegen hat X., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Döpp, Deutschland, am 14. Dezember 2010 Beschwerde [bei der IVSTA] mit den Anträgen erhoben, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die bisherige Rente weiter zu bezahlen sei. Die Begründung folge nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 hat das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde- schrift innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung zu verbessern. H. Am 20. Januar 2011 hat X., nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Güngerich, Bern, beim Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter Frist eine verbesserte Beschwerde mit dem neuerlichen Rechtsbegehren eingereicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er begründet
B-8566/2010 Seite 4 dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie nicht erläutert habe und auch nicht aus den Akten hervorgehe, wieso sie für die Bestimmung des Validenlohns lediglich die Einkommenszahlen aus den Jahren 1991 bis 1994 beigezogen habe. In ihrer neuen Berech- nung habe die Vorinstanz bezüglich des Valideneinkommens zu Unrecht lediglich das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit, die eine Teilzeitarbeit von 24 Wochenstunden ausmache, berücksichtigt. Die Vorinstanz hätte zumindest die selbständige Erwerbstätigkeit in Deutsch- land einbeziehen und sich insbesondere auf die vor Invaliditätseintritt er- zielten Einkommen stützen müssen. Die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2005 sei nicht zweifellos unrichtig und dür- fe daher nicht in Wiedererwägung gezogen werden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 hat die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. In ihrer Begründung schreibt sie, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich sei, da dem da- maligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Anhö- rungsverfahrens am 23. August 2010 die IV-Akten zur Einsicht übermittelt worden seien. In Bezug auf die von 1994 bis 2005 ausgeübte selbständi- ge Nebenerwerbstätigkeit als Hausschlachter habe kein einigermassen zuverlässiges Einkommen ermittelt werden können. Daher sei beim ur- sprünglichen Einkommensvergleich auf das (statistische) Einkommen ei- nes in Luxemburg vollzeitlich tätigen angestellten Metzgers abgestellt worden, welchem Valideneinkommen ein in Deutschland erzielbares sta- tistisches Invalideneinkommen gegenübergestellt worden sei. Dieser Ein- kommensvergleich sei im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zweifelsohne unrichtig gewesen. Der neue Einkommensvergleich sei nun mit schweizerischen Zahlen erfolgt, wobei hinsichtlich des Vali- deneinkommens auf den Durchschnitt der in den Jahren 1991 bis 1994 bei einer vollschichtigen Berufstätigkeit erzielten Einkommen und in Be- zug auf das Invalideneinkommen auf das statistische Einkommen ge- mäss LSE für eine leichte Angestelltentätigkeit abgestellt worden sei. Bei einem zusätzlichen Leidensabzug von 15 % habe dies eine gesundheit- lich bedingte Erwerbseinbusse von 57 % ergeben. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 hat das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. Juni 2011 einen
B-8566/2010 Seite 5 Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu leisten. Der Kostenvorschuss ist ge- leistet worden. K. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 hat der Beschwerdeführer Verzicht auf Replik erklärt, wobei er an den gestellten Anträgen und den gemachten Ausführungen festhält. Daraufhin ist der Schriftenwechsel am 28. Juli 2011 abgeschlossen wor- den. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 23. Januar 2013 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zusammen aus den Richtern Vera Marantelli-Sonanini und Frank Seethaler der Abteilung II sowie Madeleine Hirsig-Vouilloz der Ab- teilung III. 2. Gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge- setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
B-8566/2010 Seite 6 den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3. 3.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Sein Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht aus- gewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). 3.3 Auf die frist- und formgerechte (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) Be- schwerde ist daher einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeverbesserung gel- tend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie nicht erläutert habe und
B-8566/2010 Seite 7 auch nicht aus den Akten hervorgehe, wieso sie für die Bestimmung des Validenlohns lediglich die Einkommenszahlen aus den Jahren 1991 bis 1994 beigezogen habe. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts- stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an- fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Be- hörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (KIESER, ATSG- Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann
B-8566/2010 Seite 8 jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die un- terlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Be- gründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an ei- ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.). 5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass aus einem internen E-Mail der Vor- instanz vom 9. März 2010 (IVSTA-act. 55) hervorgeht, die Bemessung des Invaliditätsgrades sei unrichtig erfolgt, da auf ein Luxemburger Vali- deneinkommen und ein Deutsches Invalideneinkommen abgestellt wor- den sei. Gemäss Ziff. 3017 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf- losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen (BSV) müssten auf dem gleichen Arbeitsmarkt erzielte Einkommen verglichen werden. Dies sei beim Vergleich vom 10. November 2005 nicht der Fall gewesen. Die nach dieser Feststellung durchgeführte neue Bemessung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2005 gestützt auf den schweizerischen Arbeitsmarkt begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer vom 29. Juli 1996 bis am 31. August 2004 in Luxemburg tätig gewesen sei und ihr keine Statistiken für den luxemburgischen Arbeitsmarkt vorlägen. Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens entsprechend aus- drücklich auf den Durchschnitt der aus dem schweizerischen IK-Auszug hervorgehenden Löhne der Jahre 1991 bis 1994 und berechnete den In- validenlohn anschliessend anhand der Statistiken des schweizerischen Arbeitsmarkts (Bemessungsblatt vom 5. Mai 2010 [IVSTA-act. 64] und Bemessungsblatt vom 19. Juli 2010 [IVSTA-act. 66]). Damit war in den Akten begründet und ersichtlich, wieso die Vorinstanz für die Bestimmung
B-8566/2010 Seite 9 des Validenlohns lediglich die Einkommenszahlen aus den Jahren 1991 bis 1994 beizog. Dass eine diesbezügliche Begründung ihrer neuen Be- rechnung in ihrem Vorbescheid vom 29. Juli 2010 (IVSTA-act. 67) fehlt, ist zwar eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer aber noch im Rahmen des Vorbescheidverfah- rens am 23. August 2010 Einsicht in ihre Akten und damit auch in die vor- stehend erwähnten (vgl. IVSTA-act. 70). Der Beschwerdeführer teilte ihr daraufhin mit, dass er alles genau anschauen wolle (vgl. Telefonnotiz vom 26. August 2010, IVSTA-act. 73). Demnach hatte er noch anlässlich des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, sich zur neuen Berechnung des In- validitätsgrads zu äussern. Somit hat die Vorinstanz das Akteneinsichts- recht gewährt und diesbezüglich den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. In ihrer angefochtenen Verfügung vom 3. November 2010 unterliess es die Vorinstanz analog zum Vorbescheid freilich trotz des Einwands des Beschwerdeführers erneut, die neue Be- rechnung des Invaliditätsgrads genau zu begründen und sich insbeson- dere dazu zu äussern, wieso sie die in den Jahren 1991 bis 1994 erziel- ten Einkommen beizog. Damit verletzte die Vorinstanz selbst im Rahmen ihrer Verfügung abermals ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht hingegen wurde auch im Be- schwerdeverfahren nicht verletzt: In seiner Beschwerde vom 14. Dezem- ber 2010 schrieb der Beschwerdeführer, dass er die umfangreichen Un- terlagen weiter prüfen wolle, und in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 4. November 2011, dass er die Verwaltungsakten durchgesehen habe. Dem Beschwerdeführer lagen die betreffenden Akten der Vorinstanz mit- hin offensichtlich weiterhin vor. Er konnte sich also auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur neuen Berechnung des Invaliditätsgrads äus- sern. Die Vorinstanz hat folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nur in Bezug auf die Begründungspflicht verletzt, dies aber sowohl in ihrem Vorbescheid als auch in der angefochtenen Verfügung. Hier würde indessen eine Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen (siehe hier- nach). Darüber hinaus erweist sich die Verletzung des Gehörsanspruchs wegen der gewährten Akteneinsicht – die Akten enthielten die entscheid- relevanten Überlegungen der Vorinstanz – nicht als besonders schwer- wiegend. Sie kann daher als geheilt erachtet werden. Zudem beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit voller Kognition. Demnach ist die Sache materiell zu beurteilen.
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6.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat dort seit der Zeit vor dem Jahr 2005 seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft (EG) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) – am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so- wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 6.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
B-8566/2010 Seite 11 den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 6.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bis zum Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 19. Dezember 2005 in Kraft standen. Vorliegend sind dies insbeson- dere das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsun- fähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs entsprechen den bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). An diesen hat sich auch nach Inkrafttreten der 4. und 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dor- tigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. Bei den materiellen Bestim- mungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV- Revision) abzustellen. Bestimmungen des IVG und des ATSG sowie der IVV und ATSV, die nach dem Erlass der mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen ur- sprünglichen Verfügung in Kraft getreten sind (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008, sowie erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision, AS 2011 5659, in Kraft seit
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer arbeitete von Juli 1990 bis November 1994 in der Schweiz und leistete gemäss dem IK-Auszug während insgesamt 53 Monaten Beiträge an die AHV/IV (IVSTA-act. 10). Er erfüllt daher die Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer
B-8566/2010 Seite 12 sowohl nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch nach den seither geltenden Bestimmungen. 8. 8.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die bisherige ganze Rente zu Recht wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente her- abgesetzt hat. 8.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien defi- niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er- mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 8.3 8.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischer Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
B-8566/2010 Seite 13 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren- tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Än- derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu be- rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 8.3.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versi- cherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne inva- lidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entschei- dend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- beginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheits- schaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermitt- lung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermu- tung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesund- heitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist der Teuerung und der realen Ein- kommensentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung des Validenein- kommens sind mithin die hypothetischen Lebensumstände ohne gesund- heitliche Einbussen zu berücksichtigen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 16 ATSG). Bei Selbständigerwerbenden hat die Ver- waltung (und im Beschwerdefall auch das Gericht) entsprechend zu un- tersuchen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Per- son voraussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht invalid geworden wäre (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi- cherung, Bern 2010, N 1078; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), gültig ab
B-8566/2010 Seite 14 S. 79). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn ist nur dann abzustellen, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt. Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Inva- lidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur Versiche- rungsschutz bietet für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit; Mehr- fachbeschäftigungen über 100 % hinaus – sei es durch Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, sei es durch Ausübung verschiedener Er- werbstätigkeiten – können bei der Invaliditätsbemessung nicht berück- sichtigt werden (ZAK 1988 S. 476 und Urteil I 637/03 des Bundesgerichts vom 16. Juni 2004 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht- sprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge- mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Do- kumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2005 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 E. 3b/bb und 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann sodann ein Abzug von maximal 25 % vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein- schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
B-8566/2010 Seite 15 gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a). 8.3.4 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 16 ATSG). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichti- gen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1). Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus, dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch er- zielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Einkom- mens bestimmt, welches der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländischen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Sind indessen keine offiziel- len statistischen Einkommenszahlen aus einem Land verfügbar, können schweizerische Zahlen zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil EVG I 232/06 vom 25. Oktober 2006 E. 4, Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 und 9C_94/2009 vom 29. April 2009 E. 4). Eine Bestimmung des Invalideneinkommens auf- grund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt also nur dann in Be- tracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz abgestellt wird, das – mangels tatsächlichem Einkommen in der Schweiz – auch aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne zu bestimmen ist; falls aber ein früheres tatsächliches Einkommen in der Schweiz vorhanden ist, kann bei der Bestimmung des Validenlohnes auf dieses unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung abgestellt werden. Denn wegen den unterschiedli- chen Lohnniveaus und Lebenskosten in den verschiedenen Ländern lässt nur der Vergleich von Zahlen des gleichen Landes einen objektiven Ein- kommensvergleich zu (BGE 110 V 277 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts I 78/99 vom 22. Februar 2000 E. 2b, 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 und 9C_94/2009 vom 29. April 2009 E. 4).
B-8566/2010 Seite 16 8.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufun- gen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) können indes- sen Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerin- nen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. Eine – vorlie- gend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
B-8566/2010 Seite 17 odischer Leistungen wird in der Rechtsprechung indessen stets als er- heblich eingestuft (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung von Am- tes wegen oder auf Gesuch hin gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche As- pekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfü- gung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV). 8.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen um- fasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 ff. zu Art. 12 VwVG). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 8.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
B-8566/2010 Seite 18 würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen anneh- men, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzich- ten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwal- tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 9. 9.1 Die erste Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG deren zweifellose Un- richtigkeit. Somit ist vorliegend im Folgen zu prüfen, ob die Verfügung vom 19. Dezember 2005 zweifellos unrichtig gewesen ist. 9.2 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Septem- ber 2004 in bisheriger Tätigkeit als Metzger zu 90 % arbeitsunfähig, in leidensangepassten leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten hin- gegen seit diesem Datum zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Vorbescheid vom 29. Juli 2010, IVSTA-act. 67; Beschwerdeverbesserung vom 20. Januar 2011). Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2007
B-8566/2010 Seite 19 am 1. September 2004 (IVSTA-act. 67 und 75; Sachverhalt Bst. A) eröff- net worden und am 1. September 2005 abgelaufen ist. Umstritten ist vorliegend nur, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2005 wegen einer offensichtlich unrichtigen Berechnung des Invalidi- tätsgrads der Wiedererwägung unterliegt. Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Rentenzusprache im Jahr 2005 bei der Bestimmung des Validenein- kommens von einem im Jahr 2004 in Luxemburg erzielten Monatsein- kommen von EUR 7'717.-- aus und stellte dieses einem gemäss statisti- schen Angaben Deutschlands (_______) berechneten monatlichen Inva- lideneinkommen von EUR 2'035.-- gegenüber. Dies ergab unter Berück- sichtigung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 15 % einen Invaliditäts- grad von rund 78 % (IVSTA-act. 44). 9.3 Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung herrschenden Rechtszustandes, was die damalige Rechtspraxis mit einschliesst (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, a.a.O., N 31 zu Art. 53 ATSG). Eine auf einem unvollständig fest- gestellten Sachverhalt beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechts- konform und demzufolge auch im Ergebnis nicht vertretbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 5.3). Es ist je- doch Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle An- spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Ei- ne vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbaren Be- urteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1). 9.4 Vorliegend übte der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Metzger in den Jahren 1990 bis 1994 in der Schweiz nur unselbstän- dig, danach im Ausland sowohl unselbständig als auch selbständig aus (vgl. Sachverhalt Bst. A und C). Das in der Schweiz erzielte Einkommen ist belegt (IK-Zusammenzug vom 2. März 2011, IVSTA-act. 10), nicht je- doch das dafür geleistete Pensum. Seit dem Jahr 1994 war der Be- schwerdeführer im Ausland im Nebenerwerb selbständig als Metzger tätig (Sachverhalt Bst. A). In welchem Pensum er dies tat und wie viel er dabei verdiente, ist jedoch auch nicht aktenkundig. Bei seiner Tätigkeit vom 29. Juli 1996 bis am 31. August 2004 als angestellter Metzger bei der
B-8566/2010 Seite 20 C._______ in Luxemburg verdiente er zuletzt jedenfalls in einem Pensum von 24 Stunden pro Woche einen Jahreslohn von EUR 55'564.68 (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Mai 2005, IVSTA-act. 15, und Versichertenfragebogen vom 15. Juni 2005, IVSTA-act. 24). Neben dieser Anstellung war der Beschwerdeführer weiterhin selbständig als Metzger tätig (vgl. Sachverhalt Bst. A). In welchem Pensum er dies in diesem Zeit- raum tat, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. In Bezug auf das in dieser Zeit selbständig erzielte Einkommen sind nur die dabei erzielten Jahresgewinne für die Jahre 1999 bis 2001 belegt: Im Jahr 1999 verdien- te er EUR 17'117.76 (IVSTA-act. 60), im Jahr 2000 EUR 8'522.93 (IVSTA- act. 59) und im Jahr 2001 EUR 8'061.54 (IVSTA-act. 59). Was das Pensum insgesamt anbelangt, konnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Tätigkeit als Metzger seit dem Jahr 1994 bis am 1. September 2004 – dem Eintritt des invalidisierenden Gesund- heitsschadens – in vollem Ausmass ausüben (Fragebogen für Selbstän- digerwerbende vom 15. Juni 2005, IVSTA-act. 23). Eine allfällige Tätigkeit über total 100 % hinaus infolge Mehrverdienst in selbständiger Metzgertä- tigkeit hat der Beschwerdeführer weder belegt noch geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sagt vielmehr selbst, dass das ohne Invalidität erziel- bare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist (Be- schwerdeverbesserungsschrift vom 20. Januar 2011, S. 8 N 26). Die Vor- instanz hat das vom Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität geleiste- te Pensum zugunsten des Beschwerdeführers auf 100 % festgelegt, wo- gegen angesichts des in der Schweiz erzielten Jahreslohnes (vgl. IK-Zu- sammenzug vom 2. März 2011, IVSTA-act. 10) keine überwiegend wahr- scheinlichen Gründe sprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % als Metzger tätig wäre. Hinsichtlich des dabei in der Metzgertätigkeit vor Ein- tritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten Lohnes wären aufgrund der vorstehend dargestellten, nur lückenhaft vorliegenden Ein- kommensbeträge an sich statistische Angaben aus Luxemburg, dem Ort der Tätigkeit des Beschwerdeführers, heranzuziehen. Solche statisti- schen Zahlen betreffend die luxemburgischen Einkommensverhältnisse eines dort tätigen Metzgers liegen jedoch nicht vor. Da der Einkommens- vergleich auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt zu erfolgen hat, hat die Vorinstanz mithin zu Recht für die Bestimmung des Validenein- kommens auf die schweizerischen IK-Einträge abgestellt (vgl. E. 8.3.4 hiervor). In der Schweiz verdiente der Beschwerdeführer konkret ohne Gesundheitsschaden gemäss IK-Zusammenzug vom 2. März 2011 (IVSTA-act. 10) im Jahr 1990 in den Monaten Juli bis Dezember
B-8566/2010 Seite 21 Fr. 55'561.–, was einem Jahreseinkommen von Fr. 111'122.– entspricht, im Jahr 1991 Fr. 89'196.–, im Jahre 1992 Fr. 97'725.–, im Jahr 1993 Fr. 111'583.– und im Jahr 1994 in den Monaten Januar bis November Fr. 74'408.–, was einem Jahreseinkommen von Fr. 81'172.– entspricht. Bei solchen sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkom- mensschwankungen ist für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen (vgl. ZAK 1985 S. 464; BSV, KSIH, Rz 3024). Vorliegend ist entsprechend von den Einkommen der Jahre 1990 bis 1994 auszugehen. Da der Zeit- punkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2005 liegt, sind diese Jah- resverdienste 1990 bis 1994 gemäss der Nominallohnentwicklung für Männer aufzurechnen: Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (Bun- desamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer, 1939: 100, 1990: 1511, 2005: 1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresver- dienst 1990 ein Jahresverdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 146'495.70 (Fr. 111'122.– : 1511 x 1992). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS, Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1991: 1619, 2005: 1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1991 ein Jahres- verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 109'745.80 (Fr. 89'196.– : 1619 x 1992). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS, Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1992: 1699, 2005: 1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1992 ein Jahres- verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 114'578.10 (Fr. 97'725.– : 1699 x 1992). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS, Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1993: 1743, 2005: 1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1993 ein Jahres- verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 127'523.40 (Fr. 111'583.– : 1743 x 1992). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS, Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1994: 1769, 2005: 1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1994 ein Jahres-
B-8566/2010 Seite 22 verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 91'404.55 (Fr. 81'172.– : 1769 x 1992). Die Jahresverdienste 1990 bis 1994 ergeben ein durchschnittliches Jah- reseinkommen 2005 von rund Fr. 117'950.– ([Fr. 146'495.70 + Fr. 109'745.80 + Fr. 114'578.10 + Fr. 127'523.40 + Fr. 91'404.55] : 5). Dieser Jahresverdienst ist als Valideneinkommen zu betrachten. 9.5 Da dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten of- fensteht, rechtfertigt es sich, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tä- tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustel- len (LSE des Jahres 2004, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Danach erzielten Männer im Durchschnitt aller bei einfachen und repetiti- ven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen im Jahre 2004 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'604.–. Unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung für Männer von 2004 bis 2005 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abruf- bar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Total, 1993: 100.0, 2004: 113.3, 2005: 114.3) und der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.7 Stunden resultiert damit für das Jahr 2005 ein Inva- lideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 58'104.40 pro Jahr (Fr. 4'604.– : 113.3 x 114.3 : 40 x 41.7 x 12). Der zusätzliche Leidensabzug von 15 % ist unstrittig, so dass von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 49'389.– auszugehen ist (Fr. 58'104.40 x 0.85). 9.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 117'950.– und ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 49'389.– ergibt sich unter Berücksichti- gung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % ({[Fr. 117'950.– - Fr. 49'389.–] x 100} : Fr. 117'950.–; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2), der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. Die ursprüngliche Berechnung des Invaliditätsgrads, welche einen sol- chen von 78 % ergab, lag damit nicht im Rahmen der im Jahre 2005 ge- gebenen - und nach wie vor geltenden - Rechtspraxis. Die Rentenverfü- gung vom 19. Dezember 2005 kann daher als zweifellos unrichtig be- trachtet werden. 10. Die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen
B-8566/2010 Seite 23 Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die erhebliche Bedeu- tung der Berichtigung. Diese ist bei einer Invalidenrente als periodische Dauerleistung stets zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis), womit vorliegend die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Weiteres gegeben ist. 11. Demgemäss konnte die vorherige ordentliche ganze Rente der Invaliden- versicherung unter Berücksichtigung der Frist von Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV (E. 8.5 hiervor) per 1. Januar 2011 ex nunc et pro futura wiedererwä- gungsweise auf eine ordentliche halbe Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt werden. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2010 (IVSTA-act. 75) ist demgemäss zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah- renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG so- wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 12.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-8566/2010 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. August 2013