Abt ei l un g II B-85 2 /2 0 08 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 8 Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. T._______ Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Vorinstanz. Amtshilfe (Finanzmarkt). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 85 2 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorinstanz) wurde mit Schreiben der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) vom 17. August 2007 darauf hingeweisen, dass letztere auf- grund eines Verdachts auf Insiderhandel mit Aktien der L._______ AG Untersuchungen bzgl. der Verletzung von § 14 Wertpapierhandelsge- setz (WpHG) durchführe. In diesem Zusammenhang habe sie festge- stellt, dass eine verdächtige Transaktion von der Bank S._______ (Bank) in Auftrag gegeben worden sei. Auf dem Amtshilfeweg werde die Vorinstanz daher ersucht, ihr die Identität der Personen, welche die Transaktion getätigt hätten, sowie die Identität allfälliger wirtschaftlich Berechtigter bzw. der Auftraggeber zu übermitteln. Die vertrauliche Be- handlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen werde zu- gesichert. In der Anlage zu ihrem Schreiben liess die BaFin der Vor- instanz Informationen zukommen, wonach die O._______ GmbH am 14. Juli 2006 um 8:21 Uhr den Aktionären der L.AG ein freiwil- liges Übernahmeangebot zu einem Preis von EUR 16,00 pro Aktie machte. Die Vorinstanz gelangte in der Folge an die Bank und verlangte die von der BaFin beantragten Kundeninformationen. Am 6. September 2007 stellte die Bank die Unterlagen der Vorinstanz zu. Daraus ergab sich, dass es sich beim Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten um T. (Beschwerdeführer) handelte. Der Beschwerdeführer erteilte der Bank am 13. Juli 2006 um 17:45 Uhr die tagesgültige Order zum Kauf von 2'500 Aktien der L._______AG zu einer Limite von EUR 12,75. Die Aktien verkaufte er tags darauf zu einem Kurs von EUR 15,622 wieder. Ansonsten tätigte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 30. Au- gust 2006 keine Transaktionen mit Aktien der L._______AG über die Bank. Die Vorinstanz orientierte die Bank nach Einsicht in die Unterlagen, dass sie gedenke, die Kundeninformationen an die BaFin weiter zu lei- ten, und sie die Bank in diesem Zusammenhang bitte, den Beschwer- deführer zu kontaktieren und zu fragen, ob er auf eine formelle Verfü- gung der Vorinstanz verzichten wolle oder nicht. Mit Schreiben vom 26. September 2007 bzw. 8. Oktober 2006 bean- Se ite 2
B- 85 2 /20 0 8 tragte der Beschwerdeführer über seinen Anwalt, das Amtshilfegesuch sei abzuweisen. Falls es gutgeheissen werde, verlange er eine formel- le Verfügung. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2008 hiess die Vorinstanz das Gesuch der BaFin um Amtshilfe gut und eröffnete dem Beschwerdeführer, dass der BaFin folgendes mitzuteilen sei: "T., geboren am , A.strasse, B., Deutschland, hat am 13. Juli 2006 um 17:45 Uhr, der Bank S. die tagesgültige Order erteilt, 2'500 Aktien der L.AG mit einer gesetzten Limite von EUR 12.75 zu kaufen. Am 14. Juli 2006 hat er die Aktien zum Kurs von EUR 15.622 wieder verkauft. Diese Transaktionen in Aktien der L. sind die Einzigen, welche die Bank S. in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. August 2006 für T._______ ausgeführt hat. T._______ war an den Aktien der L._______AG wirtschaftlich berechtigt." Die Vorinstanz machte die BaFin dabei ausdrücklich darauf aufmerk- sam, dass die übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durch- setzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effekten- händler verwendet bzw. an andere Behörden weitergeleitet werden dürften, und dass eine Weiterleitung durch die BaFin an andere Behör- den, Gerichte oder Organe der Zustimmung der Vorinstanz bedürfe. Zur Begründung brachte die Vorinstanz vor, dass sie gemäss Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR 954.1) öffentlich nicht zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln könne, sofern diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierun- gen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden weitergeleitet würden, und die ersuchende Behörde an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden seien. Die BaFin sei in regelmässiger Rechtsprechung des Bundesge- richts als amtshilfefähig bezeichnet worden, an ein Berufsgeheimnis gebunden und habe zugesichert, die übermittelten Informationen zweckgebunden und vertraulich zu behandeln. Die BaFin habe in ih- rem Gesuch einen begründeten Verdacht geäussert, wonach die vom Beschwerdeführer getätigte Transaktion das Insiderhandelsverbot von § 14 WpHG verletze. Beim Gesuch der BaFin handle es sich demnach nicht um eine verpönte "fishing expedition". Es liege nicht an der Vorinstanz zu klären, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Transak- tion tatsächlich über Insiderwissen verfügt habe. Es sei vielmehr Ziel und Zweck der Vorinstanz, der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, diese Frage abzuklären. Se ite 3
B- 85 2 /20 0 8 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid vom 27. Januar 2008 sei aufzuheben und das Amtshilfegesuch der BaFin vom 17. August 2007 im Fall L.AG sei, soweit dieses Gesuch den Beschwerdeführer betreffe, zurzeit abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen trading-orientierten Anleger handle, der sich bei seiner Anlagestrategie auf solid abgestützte, aber unterbewertete Firmen konzentriere. Dabei arbeite er stets mit limitierten Orders, die tiefer als der gegenwärtige Marktpreis seien. Dies treffe auch auf die umstrittene Transaktion zu. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der positiven Halbjahresbilanz der L. AG vom 7. Juli 2006 den Order platziert, jedoch nichts vom Übernahmeangebot des Folgetages gewusst. Als er vom Übernahmeangebot gehört habe, habe das erworbene Paket keinen Sinn mehr gehabt, da der Kurs kaum noch über das Angebot von EUR 16,00 gestiegen wäre, weshalb er das Paket konsequenterweise gleich wieder verkauft habe. Gegen den Vorwurf des Insiderwissens spräche, dass er eine limitierte Order platziert und nur in geringem Umfang Aktien erworben habe. Allgemein könne festgehalten werden, dass das Verhalten deutscher Behörden zweifelhaft sei. So sei keines- falls gewährleistet, dass die deutschen Behörden vertrauliche Informa- tionen nicht weiterleiten würden. Weiter sei die Zusicherung der BaFin, wonach erhaltene Informationen ausschliesslich für finanzmarktrechtli- che Abklärungen verwendet und nicht an andere Behörden weiterge- leitet würden, nicht mehr aktuell. Die Zusicherung, auf welche sich die Vorinstanz mutmasslicherweise stütze, stamme aus dem Jahr 1998 und sei vom damaligen Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) verfasst worden. In diesem Zusammenhang sei zweifelhaft, ob die BaFin, welche die Nachfolgebehörde des BAWe sei, noch an diese Zusicherung gebunden sei. Zudem beziehe sich die Zusicherung auf das WpHG auf dem Stand von 1998. In der Zwischenzeit sei dieses Gesetz wiederholt revidiert worden, wobei fraglich sei, ob die Regeln betreffend den Informationsaustausch noch dieselben seien wie anno 1998. In der Zwischenzeit habe auch die Rechtslage in der Schweiz geändert. So gelte das Vertraulichkeitsprinzip nur noch abgeschwächt und das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit sei ganz abgeschafft worden. Die Zusicherung aus dem Jahr 1998 sei in Bezug auf die heu- tige Rechtslage wohl "überschiessend", weshalb nicht davon ausge- gangen werden könne, dass sich die BaFin noch daran halte. Um Se ite 4
B- 85 2 /20 0 8 Art. 38 Abs. 2 BEHG zu genügen, sei daher eine neue, aktuelle Zusi- cherung einzuholen. Schliesslich sei die Weiterleitung der Informatio- nen über den Beschwerdeführer an die BaFin unverhältnismässig, da die vom Beschwerdeführer getätigte Transaktion klein gewesen sei und er nicht aufgrund von Insiderwissen gehandelt habe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass das Zusicherungsschreiben des damaligen BAWe anlässlich dessen Übertragung in die BaFin im Jahr 2002 nach wie vor Geltung habe. Au- sserdem habe die BaFin in ihrem Gesuch vom 17. August 2008 der Vorinstanz die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zugesichert. Komme hinzu, dass die Vorinstanz bei einer Weiterleitung von Informationen die BaFin jeweils ausdrücklich darauf aufmerksam mache, dass die Verwendung nur im Rahmen der Durchsetzung von Finanzmarktregulierungen verwendet und an ande- re Behörden weitergeleitet werden dürfen und dazu die Zustimmung der EBK einzuholen sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Revisionen des BEHG und des WpHG einen Einfluss auf die Zusiche- rung aus dem Jahr 1998 haben sollten. Vielmehr habe das Bundesge- richt in ständiger Rechtsprechung sowohl vor als auch nach der Revi- sion von Art. 38 BEHG bestätigt, dass die BaFin die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfülle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, deutsche Behörden könnten in Bezug auf die vertrauliche Behandlung von weitergeleiteten Informationen generell nicht als zu- verlässig angesehen werden, sei festzuhalten, dass der von ihm ange- führte Fall die Rechts- und nicht die Amtshilfe betreffe. Schliesslich werde das Verhältnismässigkeitsprinzip durch den angefochtenen Ent- scheid nicht tangiert. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Anzahl Aktien der L._______AG kurz vor der Bekannt- gabe einer Übernahme gekauft und anschliessend gleich wieder ver- kauft habe, genüge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ei- nen Anfangsverdacht zu begründen. Ob der Beschwerdeführer im kon- kreten Fall nicht über Insiderwissen verfügt habe, sei nicht Gegen- stand der Ermittlungen in einem Amtshilfeverfahren. E. Mit Schreiben vom 23. April 2008 bestätigte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht auf dessen Verfügung mit den entsprechenden Fragen vom 16. April 2008 audrücklich, dass sie der BaFin aus- Se ite 5
B- 85 2 /20 0 8 schliesslich die Angaben zur Person des Beschwerdeführers weiter zu leiten gedenke, nicht aber die in den Vorakten befindlichen Dokumente der Bank, wie bspw. Kontounterlagen. In seiner Replik vom 6. Mai 2008 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und bestritt die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Insbesondere machte er abermals geltend, dass die Zusicherung der BaFin an die Vorinstanz ungenügend sei und über- dies das Zusicherungsschreiben des BAWe aus dem Jahr 1998 keine Gültigkeit mehr haben könne. Da in bundesgerichtlichen Verfahren das Rügeprinzip gelte, sei die Aktualität des Zusicherungsschreiben in kei- nem der von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden rechtlich gewürdigt worden. Schliesslich wies er darauf hin, dass die BaFin dem deutschen Bundesministerium für Finanzen unterstehe, welches von Minister Peer Steinbrück geleitet werde. Das Ministerium habe in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass es selbst vor Straftaten nicht zurückschrecke, um an die Daten von Steuerhinterziehern zu kommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs- gericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2008 ist durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG), der Kostenvorschuss wurden fristgemäss gezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Se ite 6
B- 85 2 /20 0 8 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktbehörden richtet sich nach Art. 38 BEHG. Laut dieser Bestimmung darf die EBK auslän- dischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Infor- mationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu die- sem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Abs. 2 Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip). Die ersuchenden Be- hörden müssen an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orien- tierung der Öffentlichkeit über solche vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden feststellte, unterscheidet sich die neue Regelung von Art. 38 BEHG von der bis- herigen im Wesentlichen dadurch, dass das Vertraulichkeitsprinzip nur noch abgeschwächt gilt. Zudem entfallen im Rahmen des Spezialitäts- grundsatzes das Prinzip der langen Hand sowie das Verbot der Weiter- leitung an Strafverfolgungsbehörden bzw. der in diesem Zusammen- hang bisher nötige Zusatzverdacht sowie das Erfordernis der doppel- ten Strafbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Febru- ar 2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen sowie Botschaft des Bundesra- tes vom 10. November 2004, BBl 2004 S. 6754 f. und 6764 f.). Im Übri- gen gelten die bisherigen Regelungen und die Rechtsprechung grund- sätzlich fort, insbesondere soweit Informationen unter Durchbrechung des Spezialitätsgrundsatzes weitergegeben werden sollen. In diesem Fall muss die EBK im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz die Zustellung an die Strafbehörden vorgängig genehmigen, wobei sie die Rechtshilfevoraussetzungen und insbesondere das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zu beachten hat (Art. 38 Abs. 6 BEHG, Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006, a.a.O.). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zusicherung ("Declaration of Best Efforts") worauf sich die Vorinstanz und die BaFin im Rahmen des Amtshilfegesuches beriefen, sei nicht mehr aktuell, weshalb ge- stützt darauf keine Amtshilfe geleistet werden dürfe. Insbesondere sei die Zusicherung von einer Vorgängerorganisation der BaFin, nament- Se ite 7
B- 85 2 /20 0 8 lich dem BAWe, ausgestellt worden. Hinzu komme, dass sich die Zusi- cherung auf die alte Rechtslage in der Schweiz bzw. in Deutschland beziehe, und somit weiter gehe, als die heutigen, revidierten Vorschrif- ten vorschrieben. Klarerweise würden aber die neuen Vorschriften zur Anwendung kommen, weshalb die Zusicherung schon rein faktisch kei- ne Gültigkeit mehr haben könne. Die Vorinstanz führt aus, dass sie sich in der Tat auf die Zusicherung aus dem Jahr 1998 beziehe, und die BaFin als Nachfolgebehörde des BAWe nach wie vor daran gebunden sei. Hinzu komme, dass die Ba- Fin in ihrem Gesuch die vertrauliche und zweckgebundene Verwen- dung der übermittelten Informationen abermals zugesichert habe. Schliesslich habe auch das Bundesgericht die BaFin stets und auch in neuerer Zeit als amtshilfefähig bezeichnet. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die durch das BAWe im Jahr 1998 gegenüber der Vorinstanz abgegebene "Declaration of Best Ef- forts" habe aufgrund des Übergangs dieser Institution an die BaFin so- wie wegen der in beiden Ländern in der Zwischenzeit geänderten Rechtslagen keine Gültigkeit mehr, kann dieses Vorbringen nicht ge- hört werden. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung fest- gehalten, dass die BaFin eine Marktaufsichtsbehörde ist, die an das Berufsgeheimnis gebunden ist und ihr zugetragene Informationen aus- schliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effekten- handels verwendet (Urteil 2A.519/2003 E. 2.2.1 mit Hinweisen, 2A.534/2001 E. 3.2). Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht so- wohl unter der alten wie auch unter der neuen Rechtslage und insbe- sondere auch nach dem Übergang des BAWe an die BaFin (zum alten Recht: BGE 125 II 65 E. 4, BGE 125 II 450 E. 3; zum neuen Recht: Ur- teil 2A.576/2006). Inwiefern unter diesen Umständen die zur Debatte stehende "Declaration of Best Efforts" keine Gültigkeit mehr haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zu- sammenhang denn auch keine materielle Begründung vor, sondern weist lediglich auf den Übergang des BAWe auf die BaFin sowie die veränderte Rechtslage hin, ohne dass er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Soweit er vorbringt, die "Declaration of Best Efforts" sei "überschiessend", d.h. gehe weiter als unter heutigem Recht möglich und müsse deshalb ersetzt werden, kann ihm nicht ge- folgt werden. Wie in E. 2 ausgeführt, wurde Art. 38 BEHG dahinge- hend geändert, dass das Vertraulichkeitsprinzip nur noch abge- Se ite 8
B- 85 2 /20 0 8 schwächt gilt und das Prinzip der langen Hand sowie das Verbot der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden bzw. der in diesem Zusam- menhang bisher nötige Zusatzverdacht und das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes entfallen. Selbst wenn die "Declaration of Best Efforts" noch Zusicherungen ent- halten sollte, welche sich auf die alte Rechtslage beziehen, wäre dies nicht massgeblich, denn die Gesetzesänderung erfolgte auf nationaler Stufe, weshalb die Schweiz bzw. die Vorinstanz schon von Gesetzes wegen die Geltendmachung von "Best Efforts" in diese Richtung nicht mehr verlangen könnten. Die "Best Efforts", deren Ausübung die Schweiz durch die BaFin unter geltender Rechtslage verlangen könnte sind – in maiore minus – nach wie vor von der "Declaration of Best Ef- forts" gedeckt. Beim BAWe handelt es sich um eine der Vorgängeror- ganisationen der BaFin; d.h., dass die früher in den Zuständigkeitsbe- reich des BAWe fallenden Aufgabenbereiche heute von der BaFin wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht verständ- lich, inwiefern die BaFin nicht an die "Declaration of Best Efforts" ge- bunden sein sollte, zumal die davon betroffenen Sachgebiete identisch sind. Vielmehr sicherte die BaFin in ihrem Gesuch vom 17. August 2007 die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informatio- nen zu. Der angefochtene Entscheid enthält zudem die entsprechen- den Vorbehalte (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Bis zum Beweis des Gegenteils darf die Vorinstanz daher davon aus- gehen, dass sich die BaFin im Interesse einer funktionierenden Zu- sammenarbeit hieran halten wird, und nötigenfalls die zugesicherten "Best Efforts" zum Schutz des Vertraulichkeitsgrundsatzes und des Spezialitätsprinzips im heutigen Umfang geltend macht. Eine Überden- kung der Praxis wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die BaFin im Rahmen ihrer "Best Efforts"-Erklärungen tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, den Vorgaben von Art. 38 Abs. 2 BEHG in seiner aktu- ellen Form Nachhaltung zu verschaffen (Urteil 2A.534/2001). Da bis heute das Verhalten der BaFin jedoch nie zu berechtigten Zweifel an einer Abweichung von den "Best Efforts"-Grundsätzen Anlass gege- ben hat, rechtfertigt sich eine Praxisänderung vorliegend nicht. 3.2 Unter diesen Umständen vermag schliesslich auch der Einwand, wo- nach die Praxis Deutschlands in Bezug auf die Weitergabe von Infor- Se ite 9
B- 85 2 /20 0 8 mationen an andere Behörden lax sei, nicht zu genügen. Der Be- schwerdeführer illustriert sein Vorbringen anhand des Steuer(straf)ver- fahrens gegen J._______ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 21./22. Juli 2007). Der Fall J._______ und weitere Fälle, in welchen Deutschland angeblich den Spezialitätsvorbehalt nicht eingehalten haben soll, be- trifft indes nicht die BaFin. Es handelte sich in der zitierten Rechtssa- che zudem um einen Fall von Rechts- und nicht von Amtshilfe. Wie das Bundesgericht in einer anderen Rechtssache unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer zitierten Fall explizit festgehalten hat, be- steht kein Grund zur Annahme, die BaFin könnte das Spezialitätsprin- zip nicht einhalten (Urteil 2A.12/2007 E. 3). An dieser Lage ändert sich auch nichts, wenn ein dem Beschwerdeführer offenbar missliebiger Mi- nister neu die Aufsichtsbehörde der BaFin leitet. Insbesondere bleibt die BaFin trotz personellen Wechsels bei der Leitung ihrer Aufsichts- behörde an die in ihrer "Declaration of Best Efforts" gemachten Zusi- cherungen im heutigen gesetzlichen Umfang gebunden. Sollte die Ba- Fin – wofür es jedoch wie dargelegt keinerlei Anzeichen gibt – im kon- kreten Fall gegen ihre Zusicherungen verstossen, stünden dem Be- schwerdeführer die entsprechenden Rechtsmittel offen. Auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung ist nicht zurück zu kommen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er keinen Insiderhandel mit Titeln der L._______AG betrieben habe. Er sei ein trading-orien- tierter Anleger und kaufe Aktien unterbewerteter Firmen. Seine Käufe in vorliegendem Fall habe er aufgrund seiner langfristigen Analyse der Lage der L._______AG getätigt, und nicht aufgrund von Insiderwissen. Ausserdem habe er mit limitierten Orders gearbeitet und lediglich ei- nen kleinen Betrag eingesetzt, was alles gegen Insiderwissen spräche. Aufgrund dieser Tatsachen sei eine Weiterleitung an die BaFin unver- hältnismässig Die Vorinstanz führt aus, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer tat- sächlich Insiderhandel betrieben habe, nicht Gegenstand eines Amts- hilfeverfahrens bilde und als Anfangsverdacht für Insidergeschäfte schon die zeitliche Nähe der Transaktion zur Bekanntgabe der kursbe- einflussenden Informationen genüge. Se it e 10
B- 85 2 /20 0 8 4.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die internationale Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a). Gemäss Art. 38 Abs. 4 BEHG dürfen Informationen, welche Personen betreffen, die offen- sichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, nicht weitergeleitet werden. Verboten sind demnach reine Beweisaus- forschungen ("fishing expeditions"). Es ist zu beachten, dass der aus- ländischen Aufsichtsbehörde in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auf- trag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht. Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfah- ren neben den gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung den rele- vanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unter- lagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Die Vorinstanz ihrerseits hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht; insbesondere hat sie nicht abzuklären, ob tatsächlich vertrauliche Informationen ausge- nutzt wurden oder nicht. Es genügt, wenn die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheint und sich daraus hinreichende Anhalts- punkte dafür ergeben, dass Transaktionen wegen der Weitergabe ver- traulicher Informationen vorgenommen worden sein könnten (Anfangs- verdacht); dabei ist insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einem umstrittenen Geschäft und der öffentlichen Bekannt- gabe von bis dahin vertraulichen Informationen von Bedeutung. Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen der ausländischen Auf- sichtsbehörde. Erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informati- onen im Zusammenhang mit eigenen weiteren Abklärungen umfas- send zu würdigen. Gelingt es den an den kritischen Transaktionen be- teiligten, in das Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewähren (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, 127 II 142 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die BaFin hat in ihrem Gesuch vom 17. August 2008 sowohl den Sachverhalt als auch den Anfangsverdacht genügend begründet und belegt. So führte sie aus, dass im Vorfeld der Übernahmemeldung an die Aktionäre der L._______AG verdächtige Transaktionen stattgefun- den hätten, welche einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot darstellen könnten. Zudem hat sie das relevante Verfahren (§ 4 WpHG) Se it e 11
B- 85 2 /20 0 8 und die allenfalls anwendbare materielle Norm (§ 14 WpHG, Insider- handelsverbot) benannt. Schliesslich hat sie die Zeitperiode, auf wel- che sich die Auskunft beziehen soll, klar determiniert (1. Mai 2006 bis 30. August 2006). Dadurch ist die BaFin den formellen Anforderungen an ein Gesuch in vollem Umfang nachgekommen. 4.3 Der Beschwerdeführer vermag den Anfangsverdacht der BaFin nicht zu zerstreuen. Vorerst ist offensichtlich, dass er die 2'500 Aktien der L._______AG am 13. Juli 2006, mithin lediglich einen Tag vor Veröf- fentlichung des Übernahmeangebots durch die O._______GmbH, er- warb. Ebenso unbestritten ist, dass er das Aktienpaket am Tag des Übernahmeangebots mit einem verhältnismässig grossen Gewinn wie- der veräusserte. Die Vorbringen, welche belegen sollen, dass der Be- schwerdeführer keinen Insiderhandel betrieben hat, vermögen den be- gründeten Anfangsverdacht nicht zu widerlegen: dass der Beschwer- deführer ein trading-orientierter Anleger sei, ist vorliegend nicht von Belang. Es handelt sich hierbei um eine subjektive Aussage, welche im Zusammenhang mit einem Amtshilfeverfahren nicht überprüft werden kann und muss. Dasselbe gilt für die Aussagen, wonach der Be- schwerdeführer lediglich in einem kleinen Umfang und zudem mit limi- tierten Orders Aktien gekauft habe. Für sich alleine genommen vermö- gen diese Vorbringen einen begründeten Anfangsverdacht nicht zu zerstreuen, da dadurch die Verwendung von Insiderwissen nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Insgesamt ist der Verdacht der BaFin auf Insiderhandel somit nicht aus der Luft gegriffen und in nachvollziehbarer Weise begründet. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Weiterleitung dieser Tatsachen an die BaFin gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen soll. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. März 2008 geleiste- ten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerde- Se it e 12
B- 85 2 /20 0 8 führer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. März 2008 geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4000.– verrechnet. 3. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Auskunft vom 24. April 2008; Beschwerdebeilagen) -die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Replik vom 6. Mai 2008; Vor- akten) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob HeitzKaspar Luginbühl Versand: 2. Juni 2008 Se it e 13