B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-842/2023
Urteil vom 10. Oktober 2023 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Martin Wilhelm.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Suisseculture Sociale, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Nothilfe (Art. 11 Covid-19-Kulturverordnung).
B-842/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer beantragte am 23. Dezember 2022 bei der Vor- instanz Nothilfe für Kulturschaffende für die Monate November und Dezem- ber 2022. A.b Mit E-Mail vom 30. Dezember 2022 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer auf, bis am 13. Januar 2023 detaillierte Kontoauszüge für sich und seine Ehefrau einzureichen, ebenso Belege über selbst getragene Krankheitskosten und über eine Stiftungsunterstützung in der Höhe von Fr. 5'000.–. A.c Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer gel- tend, sich am 30. Dezember 2022 eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen zu haben mit der Folge anhaltender Schmerzen sowie von Arbeitsunfähig- keit, weshalb er die benötigten Angaben nicht fristgerecht liefern könne. A.d Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2023, wobei sie androhte, bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen das Gesuch ab- zulehnen. A.e Mit E-Mail vom 31. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug für ein auf seinen Namen lautendes Bankkonto für die Mo- nate November und Dezember 2022 ein. Seine Frau habe Unterlagen für die Vorinstanz bestellt, doch seien diese noch nicht eingetroffen. Ausser- dem machte er weiterhin Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit geltend und beschwerte sich über eine Reihe von Umständen im Zusammenhang mit dem Antragsportal auf der Website der Vorinstanz. A.f Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 28. Februar 2023, wobei er geltend machte, dass er aufgrund einer Erkrankung noch nicht alle Angaben und Belege habe einreichen können. A.g Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 lehnte die Vorinstanz das Frister- streckungsgesuch des Beschwerdeführers ab. A.h Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 entschied die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers. Sie hielt im Dispositiv fest:
B-842/2023 Seite 3 «Das Gesuch [...] von [A.] und [B.] vom 23. Dezember 2022 auf Nothilfe für die Gesuchsperiode November/Dezember 2022 wird wegen schwer wiegender Verstösse gegen die Mitwirkungspflicht (Nichteinhalten von Fristen, Nichteinreichen verlangter Unterlagen) abgelehnt.» B. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, ihm eine an- gemessene Nachfrist zur Beibringung der Unterlagen anzusetzen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 140.– plus Porti in der Höhe von Fr. 11.–. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Fristerstreckung vom 31. Januar 2023 zu Unrecht und un- ter Verletzung seines rechtlichen Gehörs abgelehnt. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. März 2023 das For- mular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, ebenso einen in der Be- schwerdeschrift offerierten Bericht des Psychiaters Dr. C._______. Als Säumnisfolge drohte das Gericht einen Entscheid aufgrund der vorhande- nen Akten an. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung unter Vorlage der gesamten Akten. D. Mit undatierter Vernehmlassung (Posteingang: 20. März 2023) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, es hätten weder für weitere Fristerstreckung zureichende Gründe be- standen noch für eine Wiederherstellung der Frist (Rz. 25 f. und 31 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er verlangte Unterlagen – die Kontoauszüge seiner Ehefrau sowie Belege über eine Stiftungsunterstützung in der Höhe von Fr. 5'000.– und über selbst getragene Krankheitskosten – nicht fristgerecht eingereicht habe (Rz. 18 ff. der Vernehmlassung). E. Mit auf März 2023 datierter Eingabe (Posteingang: 21. März 2023) reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive diverser Beilagen ein. Der Eingabe lag daneben unter anderem ein ärztliches Zeugnis des
B-842/2023 Seite 4 Psychiaters Dr. C._______ vom 21. Februar 2023 bei, mit dem Letzterer dem Beschwerdeführer eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Ja- nuar 2023 bis zum 28. Februar 2023 bescheinigte. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer keine weiteren von Dr. C._______ erstellten Doku- mente ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) gut. Es wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Bericht des Psychiaters Dr. C._______ ein- gereicht habe, sondern ein ärztliches Zeugnis desselben. G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, die Vorinstanz habe nicht alle ihn betreffenden Akten den gesetz- lichen Vorgaben entsprechend akturiert und dem Bundesverwaltungsge- richt eingereicht. Er ersuchte, die Vorinstanz zu verpflichten, alle ihn betref- fenden Akten und Daten einzureichen und ihm Kopien davon zur Verfü- gung zu stellen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2023 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz um Stellungnahme zur Eingabe des Beschwer- deführers sowie um Einreichung allenfalls vorhandener weiterer Akten mit Bezug auf die angefochtene Verfügung. I. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 bringt die Vorinstanz vor, alle Akten mit Bezug auf die angefochtene Verfügung mit der Vernehmlassung einge- reicht zu haben. Ausserdem führt sie aus, einem Gesuch des Beschwer- deführers um Akteneinsicht in Bezug auf frühere Beitragsgesuche kürzlich umfassend stattgeben zu haben. J. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
B-842/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Vorinstanz richtete bis zum Ausserkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen am 31. Dezember 2022 Nothilfe für Kulturschaffende aus (Art. 11 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes [SR 818.102] i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 11 ff. der Covid-19-Kulturverordnung [SR 442.15]). Sie ent- schied dabei über eingereichte Gesuche als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 14 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Das Bun- desverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen entsprechende Verfügungen der Vorinstanz (Art. 20 Bst. a Covid- 19-Kulturverordnung i. V. m. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. h des Verwal- tungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde ein- gehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde angesichts der Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verzichtet. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vor- instanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sein Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2023 ohne Ansetzung einer Nachfrist abgelehnt und auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet habe. 2.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 1. Februar 2023 einen Endent- scheid über das Beitragsgesuch des Beschwerdeführers gefällt, wobei sie ausführte, mit separater Verfügung vom gleichen Tag das Fristerstre- ckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2023 abgelehnt zu haben. Die Ablehnung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aller- dings in einem formlosen Schreiben mit, das nicht als Verfügung bezeich- net ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält. In ihrer Vernehmlassung
B-842/2023 Seite 6 beruft sich die Vorinstanz denn auch darauf, das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mit dem ablehnenden Endentscheid implizit abge- wiesen zu haben. 2.3 Ob das zusammen mit dem Endentscheid versandte Schreiben der Vorinstanz als selbständig eröffnete Zwischenverfügung oder als separat eröffneter Teil des Endentscheids zu qualifizieren ist, kann offengelassen werden, da auch eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung im Rah- men der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer kann damit so oder so im vorliegen- den Verfahren rügen, dass die Vorinstanz ihm die angesetzte Nachfrist nicht nochmals erstreckt hat. Da ihm in dieser Situation aus einer allenfalls mangelhaften Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids über die Nichter- streckung der Nachfrist jedenfalls kein Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG erwachsen ist (vgl. dazu unten E. 5.7.3), erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage, ob die Vorinstanz ihr Schreiben vom 31. Januar 2023 mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe mit ihrer Vernehmlassung nicht alle relevanten Unterlagen einge- reicht, weshalb sie aufzufordern sei, alle ihn betreffenden Akten und Daten einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte auf die entspre- chende Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2023 hin die Vor- instanz auf, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und allenfalls vorhandene weitere Akten mit Bezug zur angefochtenen Verfügung einzureichen. Die Vorinstanz bekräftigte mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023, alle Akten mit Bezug zur angefochtenen Verfügung eingereicht zu haben. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als solches beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Ge- hör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren auf Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbe- sondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
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nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer
8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2; siehe auch Art. 26 Abs. 1 und
Art. 30 VwVG).
3.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts
durch die Parteien setzt wiederum eine Aktenführungspflicht der Behörden
voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sa-
che gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2; 130 II
473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b). Die Gewährleistung eines effektiven Akten-
einsichtsrechts bedingt dabei eine geordnete und übersichtliche Aktenfüh-
rung (Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2); die Behörde
trifft entsprechend eine Aktenordnungspflicht (ANDREAS JÖRGER, Aktenfüh-
rungspflicht und Modalitäten der Akteneinsichtnahme im Verwaltungsver-
fahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 479, 481; ROGER PETER, Die Aktenfüh-
rungspflicht im Sozialversicherungsrecht, Jusletter vom 14. Oktober 2019,
Rz. 55). Die Unterlagen sind von Beginn weg in chronologischer Reihen-
folge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spä-
testens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier durchgehend zu pagi-
nieren (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2;
das eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemach-
ter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht aus einer Laufnummer, der An-
zahl Seiten jedes erfassten Dokuments, dem Eingangsdatum des Doku-
ments, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Doku-
mentart oder dessen Inhalts (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. De-
zember 2010 E. 2.2.2).
3.4 Die Vorinstanz hat nur ein Beilagenverzeichnis und kein Aktenverzeich-
nis eingereicht und die eingereichten Akten allein anhand des Beilagenver-
zeichnisses nummeriert. Damit lässt sich nicht ohne Weiteres überprüfen,
ob die Vorinstanz alle Akten fortlaufend chronologisch abgelegt hat. Tat-
sächlich bestehen diesbezüglich Zweifel, da die angefochtene Verfügung
sowie das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Ja-
nuar 2023 und das diesbezügliche ablehnende Schreiben der Vorinstanz
vom 1. Februar 2023 (Beschwerdebeilagen 3 – 5) nicht in den Akten der
Vorinstanz enthalten sind. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Vor-
instanz Akten nicht eingereicht hätte, die das Verfahren auf Erlass der
B-842/2023 Seite 8 angefochtenen Verfügung betreffen und die nicht bereits vom Beschwer- deführer selber eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer liess sich denn auch auf die Stellungnahme der Vorinstanz hin nicht mehr vernehmen und beliess es bei dem pauschalen Vorwurf an deren Adresse, nicht alle Akten eingereicht zu haben, ohne darzulegen, welche Akten von dieser unter- schlagen worden seien. Insofern ist nur von einer leichten Gehörsverlet- zung auszugehen. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmit- telverfahren nachträglich gewährt werden kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Ja- nuar 2019 E. 2.1). Voraussetzung für eine Heilung ist, dass der Rechtsmit- telinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (BGE 146 III 97 E. 3.5.2; 145 I 167 E. 4.4; BVGE 2015/10 E. 7.1). Nicht möglich ist eine Heilung, wenn die Rechtsmittelinstanz Ermessensentscheide der Vor- instanz nur mit Zurückhaltung überprüft und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer insofern eine Instanz verloren gehen würde (BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; 2012/24 E. 3.4.2; Urteil des BVGer B-5421/2021 vom 28. Februar 2023 E. 3.2). Letzteres wiegt besonders schwer, wenn gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kein ordentliches Rechts- mittel besteht (BVGE 2007/30 E. 8.3). 3.6 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Verfahren volle Kognition zu (Art. 49 VwVG). Hinsichtlich der Überprüfung der stritti- gen Frage der Fristerstreckung oder -wiederherstellung auferlegt es sich auch keine Zurückhaltung. Somit fällt eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht. Falls die Vorinstanz tatsächlich vom Beschwerdeführer eingereichte Be- weismittel nicht zu den Akten genommen haben sollte, hatte dieser im vor- liegenden Verfahren die Möglichkeit, die Beweismittel erneut einzureichen, soweit sie ihm noch im Original, als Kopie oder in digitaler Version
B-842/2023 Seite 9 vorlagen. Soweit sie ihm nicht mehr vorlagen, hätte er diese zumindest ge- nauer bezeichnen können. Das Gleiche gilt für allenfalls von der Vorinstanz erstellte Dokumente oder Daten, über die jene nach Ansicht des Beschwer- deführers verfügen sollte. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch – wie bereits dargelegt – auf die Stellungnahme der Vorinstanz hin nicht mehr vernehmen und beliess es bei dem pauschalen Vorwurf an deren Adresse, nicht alle Akten eingereicht zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit in Kenntnis aller vom Beschwerdeführer eingereichten oder näher bezeichneten Beweismittel entscheiden. Damit ist die leichte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers als geheilt zu erachten. 4. 4.1 In einem Verfahren, das eine Partei durch ihr Begehren einleitet, ist sie verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert sie die notwendige und zumutbare Mitwir- kung, braucht die Behörde auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Es liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie auf das Begehren der Partei nicht eintritt oder ob sie stattdessen gestützt auf die vorhandenen Akten eine materielle Entscheidung fällt (dazu unten E. 5.2). 4.2 Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers «abgelehnt». Aus der Begründung geht allerdings hervor, dass die Vorinstanz keine materielle Entscheidung gefällt hat, sondern aus formellen Gründen auf das Gesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten ist. Sie beruft sich nämlich auf schwerwiegende Verstösse des Beschwerdeführers gegen seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VwVG und führt nicht aus, inwiefern die materiel- len Voraussetzungen für eine Gutheissung des Gesuchs nicht erfüllt seien. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit in der Sache um ei- nen Nichteintretensentscheid. 4.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich gegen das Nichteintreten der Vorinstanz wehrt. Er äussert sich zu den relevanten Fragen der Fristwahrung und beantragt, der Vorinstanz die feh- lenden Belege einreichen zu können. Aus der unrichtigen Abfassung des Dispositivs ist ihm folglich kein Nachteil erwachsen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz unter dem Titel des Nichteintretens zu ei- nem anderen Schluss gekommen wäre oder diesen anders begründet
B-842/2023 Seite 10 hätte. Damit liegt insoweit kein Grund für eine Aufhebung des angefochte- nen Entscheids vor (vgl. Urteil des BVGer E-7835/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.6). 5. 5.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5.2 Wie bereits dargelegt (oben E. 4.1), ist eine Partei in einem durch ihr Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung, braucht die Behörde auf ihr Begeh- ren nicht einzutreten (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Es liegt dabei im pflichtgemäs- sen Ermessen der Behörde, ob sie auf das Begehren der Partei nicht ein- tritt oder ob sie stattdessen gestützt auf die vorhandenen Akten eine mate- rielle Entscheidung fällt (Urteil des BVGer C-3859/2007 vom 21. August 2008 E. 5.1.3) und dabei gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) die Verlet- zung der Mitwirkungspflicht berücksichtigt (Urteile des BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; C-146/2006 4. Juni 2008 E. 7.2; C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 6.3.1). Nach Lehre und Praxis hat die Behörde von der Möglichkeit des Nichteintretens aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie soll einen Nichteintretensentscheid nur fällen, wenn eine materielle Beurteilung des Begehrens trotz Aufforderung, dieses nachzubessern, und ausreichender Aufklärung über die Mitwirkungspflich- ten ausgeschlossen ist und keine öffentlichen Interessen ein Eintreten bzw. einen materiellen Entscheid notwendig machen (Urteile des BVGer A-2262/2017 vom 23. Mai 2017 E. 4.1; A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; C-5496/2010 vom 14. Juni 2011 E. 6.2). 5.3 Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, einverlangte Un- terlagen nicht innert der ihm gewährten und bereits einmal erstreckten Nachfrist eingereicht zu haben. Namentlich handelt es sich um Kontoaus- züge seiner Ehefrau sowie um Belege über eine Stiftungsunterstützung in der Höhe von Fr. 5'000.– und über selbst getragene Krankheitskosten (Rz. 18 ff. der Vernehmlassung). 5.4 Bis zum Ausserkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen am 31. Dezember 2022 wurde Kulturschaffenden auf Gesuch hin Nothilfe
B-842/2023 Seite 11 gewährt zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten konnten (Art. 11 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung). Zu berechnen war die Nothilfe aufgrund des tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der oder des Kul- turschaffenden (Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung), wobei ein an- rechenbares Einkommen von über Fr. 60'000.– bei Einzelpersonen bezie- hungsweise Fr. 80'000.– bei Ehepaaren die Gewährung von Nothilfe aus- schloss (Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Kulturverordnung). Auch ein Vermögen von über Fr. 60'000.– schloss Nothilfe aus (Art. 12 Abs. 2 Covid-19-Kultur- verordnung). 5.5 Um über das Gesuch des Beschwerdeführers entscheiden zu können, musste die Vorinstanz folglich dessen tatsächlichen Bedarf ermitteln und die Einhaltung der Einkommens- und Vermögensobergrenzen überprüfen. Dazu war sie auf Belege über Kontobewegungen und Krankheitskosten angewiesen. Da die Behörde über derartige Unterlagen nicht verfügt und sie diese selbst auch nicht erhältlich machen kann, war sie darauf ange- wiesen, dass der Beschwerdeführer ihr diese einreicht. Die vom Beschwer- deführer verlangte Mitwirkung war somit notwendig. Da Belege über Kon- tobewegungen und Krankheitskosten vom Kontoinhaber bzw. von der ver- sicherten Person grundsätzlich problemlos erhältlich gemacht werden kön- nen, soweit sie nicht sowieso bereits darüber verfügen, war es dem Be- schwerdeführer auch zumutbar, die von ihm verlangten Unterlagen einzu- reichen. 5.6 Es ist sodann im vorliegenden Fall nicht möglich, das Fehlen der an sich notwendigen Belege bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Krankheitskosten wäre zwar noch zu erwägen, dass das Fehlen dieser Belege einzig eine Reduktion des tatsächlichen Bedarfs zu- lasten des Beschwerdeführers zur Folge hätte und die Zusprache eines entsprechend geringeren Betrags als milderes Mittel einem Nichteintreten vorzuziehen wäre. Ohne Belege darüber, ob der Gesuchsteller ein Einkom- men erzielt, lässt sich hingegen nicht beurteilen, ob überhaupt ein Bedarf besteht. Nicht ersichtlich ist zudem, dass ein öffentliches Interesse für ei- nen materiellen Entscheid gesprochen hätte. Damit ist das Nichteintreten der Vorinstanz grundsätzlich als zulässig einzustufen. 5.7 Zu prüfen ist allerdings weiter, ob die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der benötigten Unterlagen gewährt und ihn dabei über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt hat.
B-842/2023 Seite 12 5.7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine erste Nachfrist bis zum 13. Januar 2023 gewährt (E-Mail der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 30. Dezember 2022, Vernehmlassungsbeilage 3). Am 24. Januar 2023 hat sie ihm diese unter Androhung, das Gesuch bei Nichteinreichung der Unterlagen ablehnen zu müssen, zudem bis zum 31. Januar 2023 er- streckt (E-Mail der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 24. Januar 2023, Vernehmlassungsbeilage 6). Damit hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer grundsätzlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und ihn über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt. 5.7.2 Fraglich ist jedoch, ob die Vorinstanz die Nachfrist sowie deren Er- streckung wirksam angeordnet hat. Verfügungen sind den Parteien schrift- lich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG), soweit Letztere nicht ausdrücklich einer Eröffnung auf elektronischem Weg zugestimmt haben und diese auf anerkanntem Weg erfolgt (Art. 34 Abs. 1 bis VwVG i. V. m. Art. 8 f. der Ver- ordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwal- tungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]). Dies gilt auch für Zwischen- verfügungen, soweit diese nicht mündlich in Anwesenheit der Parteien er- folgen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). Verfügungen sind zudem als solche zu be- zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 3 BV). Da die Voraussetzungen für eine Eröffnung auf elektronischem Weg nicht erfüllt waren und die E-Mails der Vorinstanz weder als Verfügung bezeich- net sind noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sind die genannten Formvorschriften nicht erfüllt. Die Verfügungen der Vorinstanz über die Nachfrist und deren Erstreckung sind somit mit Eröffnungsmängeln behaf- tet. 5.7.3 Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürfen den Par- teien keine Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG). Insbesondere erweist sich eine Verfügung als nichtig, wenn die Partei von ihr aufgrund des Eröff- nungsmangels keinerlei Kenntnis nehmen und entsprechend auch keinen Rechtsschutz erlangen konnte (BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des BVGer A-7562/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4). Sodann beginnt eine (Rechtsmit- tel-)Frist bei mangelhafter Eröffnung der Verfügung erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die betroffene Partei sichere Kenntnis vom betref- fenden Verwaltungsakt erhalten hat und im Besitz sämtlicher für die erfolg- reiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 129 II 193 E. 1; Urteil des BGer 9C_639/2019 vom 12. Februar
B-842/2023 Seite 13 2020 E. 4.3). Die Beweislast in Bezug auf die Kenntnis des Verwaltungs- akts liegt bei der Behörde; kann diese keinen Nachweis erbringen, ist auf die Angaben der betroffenen Partei abzustellen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; Urteil des BVGer C-5306/2013 vom 4. März 2015 E. 4.3). Erkennen die Parteien einen Verfahrensmangel, haben sie diesen im Rah- men ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten innert vernünftiger Frist anzuzei- gen (BGE 134 V 306 E. 4.3; Urteil des BGer 9C_702/2014 vom 1. Dezem- ber 2014 E. 4.2.1; Urteil des BVGer F-1395/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3.3). Nur dann haben sie Anspruch auf eine korrekte Neueröffnung der Verfügung (vgl. KASPAR PLÜSS, Eröffnungsfehler und ihre Folgen, in: Bern- hard Waldmann/Isabelle Häner [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht, Brennpunkt «Verfügung», 2022, S. 103 ff., 111). Mit einer entsprechenden Rüge zuzuwarten, wäre hingegen mit Treu und Glauben nicht vereinbar (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_37/2018 vom 6. Juli 2018 E. 9.1; Urteil des BVGer F-4370/2018 vom 10. März 2020 E. 6.1). Auch per E-Mail eröffnete Anordnungen stellen Verfügungen dar, wenn sie den Verfügungsbegriff erfüllen und keine Nichtigkeit anzunehmen ist (vgl. BVGE 2021 IV/4 E. 4). Die fehlerhafte Eröffnung einer Verfügung per E-Mail bleibt zudem folgenlos, soweit den Parteien aus dem Eröffnungs- mangel keinerlei Nachteil erwachsen ist, erschöpft sich der Sinn des Form- zwanges doch im Schutz des Bürgers (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.7 ff.). 5.7.4 Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zweifach um eine Erstre- ckung der ihm gewährten Nachfrist ersucht. Aus seinen diesbezüglichen E-Mails an die Vorinstanz (oben E. 5.7.1) geht hervor, dass er Kenntnis von der ihm gewährten Nachfrist bzw. von deren Erstreckung und auch keine Zweifel über die Verbindlichkeit der jeweiligen Frist sowie über die Identität des Absenders hatte. Er hätte die Eröffnungsmängel somit rügen können, womit kein derart schwerer Fehler vorlag, dass die Nichtigkeit der Verfü- gung anzunehmen wäre (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.7). Der Beschwerde- führer hat den Eröffnungsfehler sodann gegenüber der Vorinstanz nicht ge- rügt und vielmehr Kenntnis der ihm gesetzten Fristen gehandelt. Auch macht er im Beschwerdeverfahren nicht geltend, durch die Formmängel einen Nachteil erlitten zu haben. Damit bleiben die Eröffnungsmängel fol- genlos und die dem Beschwerdeführer gewährte Nachfrist sowie deren Er- streckung erweisen sich als wirksam angeordnet. 5.8 Damit hat die Vorinstanz die Anforderungen für ein Nichteintreten nach Art. 13 Abs. 2 VwVG grundsätzlich gewahrt. Nachfolgend bleibt allerdings
B-842/2023 Seite 14 zu prüfen, ob sie dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 31. Januar 2023 hin die Nachfrist ein zweites Mal hätte erstrecken müssen. 6. 6.1 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen er- streckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Als behördlich angesetzte Frist kann auch eine Nachfrist erstreckt werden. Dafür müssen aber qualifizierte Gründe vorlie- gen, die auch eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben (Urteile des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2; A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.3; URS PETER CAVELTI, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 22 N 18). 6.2 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Nachfrist gewährt und ihm diese bereits einmal erstreckt. Mit dem entspre- chenden E-Mail vom 24. Januar 2023 hatte sie ihm ausserdem dargelegt, die verlangten Unterlagen angesichts des auslaufenden Auftrags des Bun- des zwingend bis zum 31. Januar 2023 zu benötigen und sein Gesuch bei Nichteinreichen der Unterlagen nicht werde gutheissen können. In dieser Situation hätten für eine erneute Erstreckung qualifizierte Gründe vorliegen müssen, die auch eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben. 6.3 Behördliche wie gesetzliche Fristen sind wiederherzustellen, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Die betroffene Person muss dazu unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um die Wiederherstel- lung ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn objektive oder subjektive Gründe vorlagen, die von der betroffenen Person nicht zu verantworten sind und die ihr die Wahrung der Frist gänzlich verunmöglich- ten oder in unzumutbarer Weise erschwerten (Urteile des BVGer B-2647/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 3.1; F-909/2017 vom 22. September 2017 E. 5.3; D-4880/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.1). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewir- ken (Urteile des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2; A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.6.2; A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2 f.). Eine Erkrankung stellt entsprechend dann einen hinreichenden
B-842/2023 Seite 15 Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der oder die Betroffene weder selber die nötige Prozesshandlung vorneh- men noch anderweitige fristwahrende Vorkehrungen treffen konnte wie etwa eine Drittperson zu beauftragen (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteile des 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteile des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2 f.; B-724/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 8.2.2.4). Die säumige Partei hat das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses zu begründen und zu bele- gen (Urteile des BVGer A-2320/2021 vom 14. März 2023 E. 1.8.2.6; A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.6, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2). Der Nachweis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit reicht dazu nach der Rechtsprechung nicht aus. Aus einem entsprechenden Arzt- zeugnis muss vielmehr hervorgehen, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorneh- men und auch niemand anders damit betrauen konnte (Urteile des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3; A-2320/2021 vom 14. März 2023 E. 1.8.2.4 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2023 mit einer Erkrankung. Eine eingehendere Begründung so- wie Belege sind der Eingabe nicht zu entnehmen, wobei der Beschwerde- führer aber auf E-Mails vom Vortag verweist. In den Akten ist nur ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2023 vorhanden. Mit diesem lei- tete der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf zwischen ihm und der Vor- instanz vom 30. Dezember 2021 bis zum 1. September 2022 an verschie- dene Personen weiter, darunter an die Präsidentin der Vorinstanz. Der E-Mail-Verlauf betrifft die Erstattung von im Rahmen früherer Gesuche gel- tend gemachter Krankheitskosten und ist vorliegend nicht relevant. In den Akten ist sodann ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2023 enthalten. Dieser führt darin unter anderem aus, sein Gesuch auf der Plattform der Beschwerdeführerin nicht mehr bearbeiten zu können. Be- züglich der Kontoauszüge seiner Ehefrau gibt er an, dass diese «alles be- stellt» habe, doch noch nichts eingetroffen sei. Bezüglich Krankheitskosten gibt er an, seiner Krankenkasse «mehrere zehn Quittungen» gesendet zu haben, die er einreichen könne. Zudem verweist er auf Konsultationen bei vier Ärzten während der vorhergehenden Woche sowie Behandlungen bei einem Therapeuten und zwei Injektionen. Er habe grosse Schmerzen und könne kaum arbeiten. Dem E-Mail des Beschwerdeführers liegen keine
B-842/2023 Seite 16 Belege und insbesondere auch kein Arztzeugnis bei. Er erwähnt ausser- dem einen Auslandaufenthalt seiner Ehefrau, wobei er nicht darlegt, dass und inwiefern dieser ihn an der Fristwahrung hindere. 6.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die erforderlichen Kontoaus- züge seiner Ehefrau seien bestellt, aber noch nicht eingetroffen, ist anzu- merken, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, wann die Kontoauszüge bestellt worden seien und welche Schritte er bzw. seine Ehefrau unternommen haben, um diese rechtzeitig erhältlich zu ma- chen. Dies reicht nicht aus, um ein unverschuldetes Hindernis zu belegen. Den fraglichen Kontoauszügen seiner Ehefrau – die der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom März 2023 im Beschwerdeverfahren eingereicht hat – ist im Übrigen zu entnehmen, dass es sich bei zwei der drei betroffe- nen Bankkonti um solche der Bank E._____ handelt, die nur über eine Smartphone-App eröffnet werden können (vgl. [...]). Unter diesen Umstän- den ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich jederzeit hätte Screenshots anfertigen können, die Auskunft über Bewegungen auf den beiden Bankkonti und die entsprechenden Saldi geben. Einer der eingereichten Kontoauszüge ist zudem auf den 11. Ja- nuar 2023 datiert, womit davon auszugehen ist, dass er ohne Weiteres bis zum 31. Januar 2023 hätte eingereicht werden können. Angesichts der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB sind entsprechende Unterlassungen der Ehefrau dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zure- chenbar. Dieser hat somit nicht alle ihm möglichen Vorkehren getroffen, die Frist einzuhalten, womit auch aus diesem Grund nicht von einem unver- schuldeten Hindernis ausgegangen werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die nötigen Vorkeh- ren aufgrund seiner Erkrankung nicht vornehmen können, ist ihm entge- genzuhalten, dass er nicht ausreichend begründet und belegt hat, inwie- fern ihn die Erkrankung an der Fristwahrung hinderte. Namentlich hat er der Vorinstanz kein Arztzeugnis eingereicht. 6.6 Damit hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine qualifizierten Gründe dargetan, wie sie für die erneute Erstreckung der ihm gewährten Nachfrist vorliegen müssten. Es ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist nicht nochmals erstreckt hat. Sie ist somit zu Recht nach Art. 13 Abs. 2 VwVG aufgrund verweigerter Mitwirkung nicht auf das Beitragsgesuch des Beschwerdefüh- rers eingetreten.
B-842/2023 Seite 17 7. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers können auch dahingehend verstanden werden, dass er im vorliegenden Verfahren um eine Wieder- herstellung der ihm von der Vorinstanz gesetzten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht. 7.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstel- lung ist die Behörde, die bei Wiederherstellung der Frist über die nachge- holte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Urteile des BVGer B-2647/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 1.3; B-5213/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4). Eine Fristwieder- herstellung kann auch dann verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.3). Der bestehende Entscheid wird bei einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuches aufgehoben (dazu und zum Ganzen PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 24 N 6). 7.3 Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz bei Wiederherstellung der Frist die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege über seine finanzi- ellen Verhältnisse zu prüfen und dessen Beitragsgesuch gegebenenfalls materiell zu behandeln. Damit wäre sie an sich auch für die Behandlung des Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig, womit das Bundesver- waltungsgericht jenes nach Art. 8 Abs. 1 VwVG ohne Verzug der Vor- instanz zu überweisen hätte. Aufgrund der gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erhobe- nen Beschwerde und des damit verbundenen Devolutiveffekts ist allerdings derzeit das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Sache zu- ständig. Sodann hat die Vorinstanz bereits dargelegt, dass die Vorausset- zungen für eine Fristwiederherstellung aus ihrer Sicht nicht erfüllt seien und ist darauf auch nach Kenntnisnahme der weiteren Eingaben des Be- schwerdeführers nicht zurückgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung volle Kognition zu (Art. 49 VwVG; anders dem Bun- desgericht gegenüber einer kantonalen Vorinstanz, vgl. Urteil des BGer 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2). Damit erwiese sich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch nicht als zielführend. Es ergäbe sich viel- mehr ein administrativer Leerlauf, der ausserdem zur Folge hätte, dass der
B-842/2023 Seite 18 Beschwerdeführer erneut Beschwerde erheben müsste, um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz über sein Fristwiederherstellungs- gesuch zu wehren. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend auch zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, un- ter einer neurologischen Erkrankung (Torticollis) sowie einer Aufmerksam- keitsstörung (ADHS) zu leiden. Am 31. Dezember 2022 habe er zudem bei Körperübungen eine Verletzung erlitten. Die dadurch verursachten enor- men Schmerzen hätten durch eine Cortison-Infiltration behandelt werden müssen. Er sei daraufhin bettlägerig gewesen und hätte administrativen Geschäften nur sehr eingeschränkt nachgehen können. Diesbezüglich ver- weist der Beschwerdeführer auf einen Bericht, aus dem hervorgehe, dass er nur 20 bis 40 Minuten arbeiten könne und danach erschöpft sei. Zudem sei er von seinem Psychiater zu 100 Prozent krankgeschrieben. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer sodann einen «Be- richt Dr. Med. D._______ vom 12. Januar 2023» vom 12. Januar 2023 als Beilage auf und offeriert einen «Bericht Dr. C._______ (Psychiater)». 7.5 Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer eine Notiz der Neurologin Dr. D._______ in (...) vom 12. Januar 2023 ein. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit einem Besuch im Fitnessstudio an Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule litt und deswegen am 16. Januar 2023 ein Schmerzmittel infiltriert erhalten sollte. Zudem sollte er bis am Freitag der nächsten Woche auf weitere Besuche im Fitnessstudio verzich- ten. Nicht hervor geht aus der Notiz hingegen, inwiefern der Beschwerde- führer darüber hinaus durch die Verletzung und die Schmerzen Einschrän- kungen zu vergegenwärtigen hatte. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. März 2023 den offe- rierten Bericht des Psychiaters Dr. C._______ einzureichen. Es kündigte an, bei Nichteinreichen aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin mit Eingabe vom März 2023 (Posteingang: 21. März 2023) ein Arztzeugnis des Psychiaters Dr. C._______ vom 21. Februar 2023 ein, mit dem dieser dem Beschwerde- führer eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 bescheinigt. Das Zeugnis äussert sich weder zur
B-842/2023 Seite 19 bestehenden Diagnose noch zu den damit verbundenen Einschränkungen für den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht machte den Be- schwerdeführer in der Folge mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 darauf aufmerksam, nur ein ärztliches Zeugnis des Psychiaters Dr. C._______ erhalten zu haben, nicht aber einen Bericht desselben. Der Be- schwerdeführer reichte daraufhin keine weiteren von Dr. C._______ aus- gestellten Dokumente ein und äusserte sich diesbezüglich auch nicht mehr. Der genannten Eingabe vom März 2023 legte der Beschwerdeführer aus- serdem eine weitere Notiz der Neurologin Dr. D._______ bei. Darin ist ver- merkt, dass der Beschwerdeführer nach 20 bis 40 Minuten Arbeit erschöpft sei. Die Notiz ist allerdings auf den 13. Oktober 2022 datiert und bezieht sich somit nicht auf den fraglichen Zeitraum im Januar 2023. 7.6 Nach dem Dargelegten erscheint erwiesen, dass der Beschwerdefüh- rer im fraglichen Zeitraum an Schmerzen litt und arbeitsunfähig war. Hin- gegen geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln nicht hervor, weshalb und inwiefern dieser nicht die von der Vorinstanz ver- langten Unterlagen erhältlich machen sowie einreichen und auch niemand anders damit betrauen konnte. Damit hat der Beschwerdeführer nicht hin- reichend belegt, dass ein unverschuldetes Hindernis vorlag, das ihn an der Wahrung der von der Vorinstanz gesetzten Frist hinderte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in den 20 bis 40 Minuten, die er nach eigenen Angaben pro Tag für administrative Tätigkeiten aufwenden konnte, für die Beschaffung und Einreichung der verlangten Unterlagen hätte besorgt sein können. Ebenso wenig ist ersicht- lich, dass er nicht eine Drittperson hätte beauftragen können. Insbeson- dere hätte er auch den Beistand seiner Ehefrau in Anspruch nehmen kön- nen, den diese dem Beschwerdeführer schuldet (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer insbesondere Kontoaus- züge seiner Ehefrau hätte beibringen müssen (oben E. 5.3). 7.7 Da der Beschwerdeführer kein unverschuldetes Hindernis nachgewie- sen hat, sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Damit ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. 8. Anzumerken ist, dass Gesuche um Nothilfe für Kulturschaffende bis
B-842/2023 Seite 20 spätestens zum 30. November 2022 beim Verein Suisseculture Sociale einzureichen waren (Art. 11 Abs. 4 i. V. m. Art. 11 Abs. 10 Satz 1 Covid-19- Gesetz und Art. 14 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung; alle Bestimmungen in Kraft bis 31. Dezember 2022). Gesuche, die nach diesem Termin eingin- gen, waren nicht mehr zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 10 Satz 2 Covid- 19-Gesetz; in Kraft bis 31. Dezember 2022). Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch nach unbestritten gebliebener Darstellung der Vorinstanz je- doch erst am 23. Dezember 2022 ein. Dass er dabei Gründe für eine Wie- derherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es würde sich somit an sich die Fragen stellen, ob die Vorinstanz nicht bereits wegen der verspäteten Ein- reichung ein Nichteintreten hätte beschliessen müssen. Nach dem Darge- legten ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber nicht entscheidend und kann somit offenbleiben. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Frist- erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat und damit auch zu Recht nach Art. 13 Abs. 2 VwVG aufgrund verweigerter Mitwirkung nicht auf das Beitragsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (oben E. 6.6). Abzuweisen ist zudem das – den Ausführungen des Beschwerde- führers sinngemäss zu entnehmende – Gesuch auf Fristwiederherstellung (oben E. 7.7). Die sich durch die mangelhafte Aktenführung ergebende leichte Gehörsverletzung wurde im Beschwerdeverfahren geheilt (oben E. 3.6). Dass die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid nicht als Nichteintre- ten bezeichnete, gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, wes- halb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund nicht aufzuhe- ben ist (oben E. 4.3). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Aufgrund des Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
B-842/2023 Seite 21 Angelegenheiten an das Bundesgericht nur offen, sofern es sich bei der Nothilfe im Sinne von Art. 11 Covid-19-Kulturverordnung um eine An- spruchssubvention handelt (Art. 83 Bst. k BGG; offengelassen in BGE 147 I 333 E. 1.3; vgl. aber Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung; zum Gan- zen Urteil des BVGer B-4052/2021 vom 13. Juni 2022 E. 17).
B-842/2023 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Martin Wilhelm
B-842/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG im Sinne der Erwägungen gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Oktober 2023
B-842/2023 Seite 24 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)