B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-832/2019
Urteil vom 20. Februar 2020 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, vertreten durch MLaw Aron Liechti, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (SFPKIW), c/o SVIT Schweiz, Puls 5, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand 2016.
B-832/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Sommer 2016 legte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand ab. Mit Notenblatt vom 26. September 2016 teilte ihm die Schweizerische Fachprüfungskommis- sion der Immobilienwirtschaft (SFPKIW; nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Be- schwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Schriftliche Prüfungen Unternehmensführung zweifach 3.5 Immobilienbewirtschaftung dispensiert Immobilienvermarktung 4.5 Immobilienbewertung dispensiert Immobilientreuhand zweifach 4.0 Mündliche Prüfungen Unternehmensführung 3.5 Immobilientreuhand 3.0 Diplomarbeit Diplomarbeit (Diplomarbeit 5.0 / Kolloquium 5.0) zweifach 5.0 Gewichtetes Mittel aller Prüfungsteile 4.0 B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2016 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, im Folgenden: Vorinstanz). Im Wesentli- chen begehrte er in Bezug auf die schriftliche und mündliche Prüfung im Fach "Unternehmensführung" sowie die mündliche Prüfung im Fach "Immo- bilientreuhand" umfassende Akteneinsicht und eine Neubewertung bzw. Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistungen inkl. Notenberichtigung. B.b Am 6. Dezember 2016 verfügte die Vorinstanz, dass auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers vom 3. November 2016 nicht eingetre- ten werde. Sie widerrief diese Verfügung aber am 21. Dezember 2016. B.c Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Be- schwerde vom 3. November 2016 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung weder im schriftlichen Prüfungsteil "Unternehmensführung"
B-832/2019 Seite 3 noch in den mündlichen Prüfungsteilen "Unternehmensführung" und "Im- mobilientreuhand" willkürlich sei und die erteilten Noten gerechtfertigt er- schienen. Die Stellungnahmen der Erstinstanz ersetzten die Musterlösung, womit keine weitergehenden Ansprüche auf Akteneinsicht bestünden. C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit fol- genden Begehren erhoben: "1. Es sei der Beschwerdeentscheid des SBFI vom 17. Januar 2019 aufzuhe- ben. 2. Es seien die beantragten Punkte und die vor der Vorinstanz von der Prü- fungskommission anerkannten Punkte zuzusprechen und die Note der Teil- prüfung Unternehmensführung (schriftlich) auf mindestens 4.0 festzuset- zen. 3. Es sei die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2016 des Be- schwerdeführers als bestanden zu bewerten und das Diplom zuzuspre- chen. 4. Eventualiter sei die Wiederholung der Teilprüfung Unternehmensführung (schriftlich) durch den Beschwerdeführer zum nächst möglichen Termin an- zuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zudem beantragt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei die Musterlösung "Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2016" von der Erstinstanz herauszugeben. Er begründet seine Anträge im Wesentlichen mit einer qualitativ ungenü- genden Überprüfung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Er rügt diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbots. Die Erstinstanz habe durch mehrfache Unterlassung der Nennung der richtigen Lösungen ihre Begründungspflicht verletzt. Solange die Erstinstanz diese Lösungen nicht aufzeige, sei es ihm nicht möglich, die Beurteilung nachzuvollziehen und sein Ergebnis anzufechten. D. D.a In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Begründungspflicht nicht verletzt zu haben. Die
B-832/2019 Seite 4 Erstinstanz habe die Mängel in den Prüfungsantworten und die vom Kan- didaten erwarteten korrekten Antworten zu den gestellten Fragen genannt. Die Vorinstanz ist der Ansicht, weder eine formelle Rechtsverweigerung begangen noch willkürlich gehandelt zu haben. Eine Edition der Musterlö- sung widerspreche der bewährten und unumstrittenen Praxis. D.b Die Erstinstanz ersucht in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2019 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerde vom 17. Februar 2019 an der Note im Fach "Unternehmensführung schriftlich" nichts ändere. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 2. September 2019 im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren und der Begründung fest. F. Mit Eingabe vom 16. September 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik und hält an ihrem Rechtsbegehren fest. G. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheid- wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. Ja- nuar 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und
B-832/2019 Seite 5 Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde recht- zeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – ebenso wie das Bun- desgericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) – in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprü- fung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab- weicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oft- mals Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittel- behörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1 und 4.3 und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 und B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den korrigierenden Experten kommt hierbei grundsätzlich ein gros- ser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsicht-
B-832/2019 Seite 6 lich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend de- ren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsge- richt geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- bzw. Vor- instanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen er- scheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet wer- den, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.3 und B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerde- führer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte oder entspre- chende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret- bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtli- cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schwei- zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit weiteren Hinweisen, wonach eine Aus- einandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungs- nachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskom- mission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollstän- dig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4, B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 und B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be- wertung der Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung oder Anwen- dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10
B-832/2019 Seite 7 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3 und B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung be- treffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Be- schwerdeführer (Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Das eidgenössische Diplom als Immobilientreuhänder erhält, wer die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand, das heisst die Diplomprü- fung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 7.1 der Prü- fungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänderin und Immobilientreuhänder, genehmigt am 25. April 2012; nachfolgend: Prüfungsordnung). 3.2 Laut der Prüfungsordnung werden die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). Die höhere Fachprüfung gilt als bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamt- note mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens in zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4.0 erteilt wird; c) keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). 3.3 Der Beschwerdeführer erzielte eine gewichtete Gesamtnote von 4.0. Damit erfüllt er die Voraussetzung a) von Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung. In den Teilprüfungen "Unternehmensführung schriftlich" (3.5), "Unterneh- mensführung mündlich" (3.5) und "Immobilientreuhand mündlich" (3.0) wurde er jedoch mit Noten unter 4.0 bewertet. Aufgrund dieser drei unge- nügenden Noten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung b) der eben erwähnten Ziff. 6.41 nicht, weshalb die Erstinstanz die höhere Fach- prüfung als nicht bestanden qualifizierte. 4. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Korrektur verschiedener Aufgaben des schrift- lichen Prüfungsteils "Unternehmensführung" nicht klar aufgezeigt, weshalb
B-832/2019 Seite 8 seine Antwort falsch und was für den Erhalt der vollen Punktzahl zu ergän- zen gewesen sei bzw. die richtige Lösung gewesen wäre. Bei verschiede- nen Aufgaben habe die Vorinstanz nachträgliche Ausführungen zur Frage, ob eine Antwort korrekt sei oder nicht, nicht berücksichtigt. 4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene er- kennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 142 II 49 E. 9.2, 137 II 226 E. 3.2, 136 I 184 E. 2.2.1 und 133 III 439 E. 3.3, je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts kommt eine Prüfungskom- mission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz dar- legt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver- mochten. Es genügt, wenn sie im Rechtsmittelverfahren die ausführlichere Begründung nachliefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Die Prü- fungsbehörde muss sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-623/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 3.1, B-6171/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine nähere Begründung seiner Note in der Teilprüfung "Unternehmensführung (schriftlich)". Die Vorinstanz hat inzwischen am 28. Juni 2019 eine (undatierte) ergänzende ausführliche Stellungnahme der korrigierenden Experten (Erstinstanz) eingereicht und die eben erwähnte Note näher begründet. In dieser ergänzenden Stellung- nahme setzen sich die Experten detailliert mit jeder einzelnen Rüge des Beschwerdeführers auseinander. Die Experten begründen, wie sie die be- anstandeten Aufgaben bewertet haben und warum sie dem Beschwerde- führer für seine Antwort jeweils nicht die verlangte Punktzahl vergeben ha- ben, bzw. welche Lösungen für das Erreichen der vollen Punktzahl erwartet
B-832/2019 Seite 9 gewesen wären (vgl. ausführlicher dazu E. 6 f. hiernach). Das Bundesver- waltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gewährt, zu den am 28. Juni 2019 eingereichten Ausführungen der Experten mittels ei- ner Replik Stellung zu nehmen. Mit der vorerwähnten Expertenstellung- nahme liegt praxisgemäss eine hinreichende Begründung der Erst- bzw. Vorinstanz für die Benotung bzw. Beurteilung der beanstandeten Teilprü- fung vor. Durch das beschriebene Vorgehen hat die Erst- bzw. Vorinstanz dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinn der oben in E. 4.2 wiedergegebenen Rechtsprechung Genüge getan. Es liegt somit keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor. 4.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erst- instanz zu setzen und, gewissermassen als "Oberprüfungskommission", die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung gewissermassen zu wiederholen. Dies gilt auch für das Bundes- verwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlas- sung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als ge- rechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Be- fangenheit fehlen, darf sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwal- tungsgericht in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, das heisst darin die substanti- ierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffas- sung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwer- deführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2). 4.5 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid kurz dargelegt, wes- halb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Ex- perten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollständig hält. Diese Einschätzung ist, anders als in der Beschwerde und der Replik ge- rügt, auch nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 6 f.) zu den einzelnen Aufgaben ergibt. Vielmehr äussern sich die Experten hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerdeführers. Von einer inhaltlich ungenügenden Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren kann deshalb insofern keine Rede sein. Entgegen der nicht näher substantiier- ten Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3) liegt weder eine
B-832/2019 Seite 10 formelle Rechtsverweigerung oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vor, noch ist die vorinstanzliche Begründung willkürlich abge- fasst. 5. Ferner verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe der Musterlösung "Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2016". Er begründet dies damit, dass die Erstinstanz "angehalten" sei, die richtigen Lösungen auf- zuzeigen. Er bezieht sein Begehren sinngemäss auf die schriftliche Teil- prüfung in Unternehmensführung. 5.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet auch das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses beinhaltet den Anspruch, am Sitz der aktenführen- den Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu er- stellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verweigern, wenn wesentliche öf- fentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen blei- ben nach ständiger Praxis jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Ak- ten, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 mit Hin- weis). Bei Musterlösungen handelt es sich um solche verwaltungsinternen Akten, weshalb sie in prüfungsrechtlichen Belangen nicht einsichtsfähig sind. Eine Edition kann nur dann ausnahmsweise verlangt werden, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3 In casu stellen die eingereichten Auszüge aus der schriftlichen Teilprü- fung des Beschwerdeführers in "Unternehmensführung (schriftlich)" (Be- schwerdebeilage 3 sowie Beilagen C, D, H, P und Q der Vernehmlassungs-
B-832/2019 Seite 11 beilage 10) pro gerügte Teilaufgabe die jeweils maximal erzielbare Punkt- zahl der vom Beschwerdeführer erreichten Punktzahl gegenüber. Aus der Stellungnahme der Examinatoren vom 28. Juni 2019 (dazu oben E. 4.3) gehen die von diesen jeweils erwarteten Antworten hervor. Insofern kann den obgenannten Beilagen ein selbständiges Bewertungsraster entnom- men werden. Nach dem Gesagten (E. 5.2) erstreckt sich das Aktenein- sichtsrecht vorliegend nicht auf die verlangte Musterlösung. Eine mit dieser in Zusammenhang stehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör ist daher nicht gegeben. Mithin hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Einsicht in die verlangte Musterlösung. 6. In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Bewertung sei- ner Prüfungsleistungen im Fach "Unternehmensführung schriftlich". In die- sem Fach erhielt er, einschliesslich der im vorinstanzlichen und im vorlie- genden Verfahren von der Erst- bzw. Vorinstanz zusätzlich zugestandenen 11.5 Punkte gesamthaft 129.0 Punkte. Damit erreicht er unverändert die Note 3.5 (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 28. Juni 2019). Wie viele Punkte dem Beschwerdeführer bis zur Note 4.0 fehlen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht aus den Akten nicht, kann aus den nach- folgenden Gründen in casu aber offengelassen werden. Eine Härtefallklau- sel besteht soweit ersichtlich nicht. 6.1 Bei den Aufgaben A1a, A1b, A3b, A4a, A5c, A5e, A9c, B10b, B12c, B14c, C2, C4b, C4e, D1b, D2b und D7a beantragt der Beschwerdeführer – neben den bereits zugestandenen – keine zusätzlichen Punkte (vgl. Be- schwerde, S. 4-8 und 10 f.), weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. 6.2 Auf ungenügend oder überhaupt nicht substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Gericht nicht detailliert einzugehen (vgl. oben E. 2.4). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, dass zu den Aufgaben A8, A9a, A9b, A9d, B11f, B19, C7b und D5a zusätzliche Punkte zu erteilen seien (Beschwerde, S. 9-11). Er legt aber bei diesen Aufgaben weder in der Beschwerde noch in der Replik näher dar, aus welchem Grund er bei den betreffenden Bewertungselementen zusätzliche Punkte erhalten sollte. So belässt er es beispielsweise bei den Aufgaben A8, A9a, A9b, B11f, C7b und D5a bei der Rüge, dass sich die Vorinstanz nicht qualitativ mit seinen Vorbringen befasst habe, und verweist im Übrigen auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerde, S. 9-11). Diese Begründung ist vorliegend angesichts der inzwischen zusätzlich erfolgten
B-832/2019 Seite 12 detaillierten Stellungnahme der Erstinstanz ungenügend. Was die Bewer- tung der Aufgabe A5d anbelangt, beantragt der Beschwerdeführer zwar ei- nen Zusatzpunkt (Beschwerde, S. 8) mit der ausdrücklichen Begründung, dass die Erstinstanz "Lösungsvorschläge" nenne, was implizit bedeute, dass das Lösungsmuster nicht abschliessend sei (Replik, S. 2). Auch diese Begründung führt der Beschwerdeführer jedoch nicht näher aus (vgl. Be- schwerde, S. 8; Replik, S. 2), so dass sie nicht ausreicht. Denn es bleibt dabei namentlich unklar, wieso gerade sein Lösungsvorschlag richtig ist und im Vergleich zur erzielten Punktezahl höher bewertet werden sollte. Die jeweiligen Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren genügen nicht. So geht aus diesen Hinweisen jeweils nicht hervor, wie er die im vorliegenden Verfahren beantragten Zu- satzpunkte genau begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den eben erwähnten Aufgaben vermögen die jeweilige Expertenbeurtei- lung damit infolge unzureichender Substantiierung von vornherein nicht in- frage zu stellen. Auf diese ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. 7. Im Folgenden ist nur auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend substantiierten Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung eines Zusatz- punkts bei der Aufgabe A3a. Er habe als Antwort die "Ist-Soll[-]Bedarfspla- nung" genannt, womit der quantitative Personalbedarf ermittelt werden könne. Seine Antwort könne eine "Grundlage" zur Personalbedarfsermitt- lung darstellen (Beschwerde, S. 4). Im Handout der Fachhochschule Düs- seldorf, Fachbereich Wirtschaft, Modul Betriebswirtschaftslehre, Themen- bereich Personalbedarfsermittlung (Anhang 3 der Beschwerde vom 3. No- vember 2016), werde die erfragte Personalbedarfsermittlung über den Ist- und den Soll-Bestand vorgenommen (Replik, S. 1). 7.1.2 Laut der Stellungnahme der Erstinstanz vom 28. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer die Frage hinsichtlich der "Soll-Ist-Bedarfsplanung" be- antwortet. Diese Antwort ist nach Ansicht der Experten jedoch nicht korrekt. Denn der Beschäftigungsgrad setze sich zusammen aus der Ist-Produktion und der Kann-Produktion, also dem Verhältnis zwischen vorhandener Ka- pazität und effektiver Ausnutzung. Die "produzierte Menge" und der "Be- schäftigungsgrad" seien gesucht gewesen. Die an der Prüfung erwähnten Antworten der Kandidaten müssten eindeutig und klar sein. Eine nachträg- liche Erklärung und Umschreibung einer gegebenen Antwort sei für eine
B-832/2019 Seite 13 erneute Prüfungsbewertung nicht zulässig. Der Antrag auf Erhöhung der Punktezahl um einen Punkt werde deshalb abgelehnt. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern er die produ- zierte Menge und den Beschäftigungsgrad richtig berechnet habe. Demge- genüber überzeugt die Beurteilung der Erstinstanz und ist daher nicht zu beanstanden. 7.2 7.2.1 Bei der Aufgabe A3c waren drei Gründe dafür zu nennen, warum die unter der Aufgabe A3b vorgenommene Personalbedarfsberechnung in der Praxis nur selten in dieser Art und Weise angewendet werde. Der Be- schwerdeführer begehrt hier die Zusprechung von zwei Zusatzpunkten (Beschwerde, S. 5). Die Erstinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass ihre Musterlösung abschliessend und absolut gelte. Aus seiner Sicht handelt es sich um Lösungsvorschläge (analog der Aufgaben A4b, A4c und A5d). Die Erstinstanz äussere sich nicht dazu, wieso seine Antworten falsch seien bzw. nicht die Maximalpunktzahl erhielten. Im Gegenteil werde durch Vergabe eines halben Zusatzpunkts für "statisch und ungenau" die (wenn auch nur teilweise) Richtigkeit der Antwort anerkannt (Replik, S. 2). 7.2.2 Laut der Erstinstanz hat der Beschwerdeführer die Frage nach drei Gründen für die seltene Anwendung der erwähnten Personalbedarfsbe- rechnung (oben E. 7.2.1) mangelhaft bzw. nur teilweise korrekt beantwor- tet. Die korrekten Antworten für diese Aufgabe wären gewesen: Nur für einfache, klar abgrenzbare Arbeiten geeignet. In der Praxis oft nicht möglich. Keine Berücksichtigung saisonaler Schwankungen. Erfassung der Daten in der Praxis nicht einfach. Vernachlässigung qualitativer Personaldaten. Keine Berücksichtigung unterschiedlicher Produktivität der einzelnen Mit- arbeiter. Es werde – so die Erstinstanz weiter – von den Kandidaten verlangt, dass die Antworten klar und deutlich zum Ausdruck brächten, was der Kandidat genau meine. Dem Antrag auf Erhöhung der Punktezahl von zwei auf drei Punkte werde nicht entsprochen (Stellungnahme vom 28. Juni 2019).
B-832/2019 Seite 14 Diese Beurteilung der Erstinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. Denn wie erwähnt (E. 2.3) liegt die Vergabe der Anzahl Punkte für nur teil- weise richtige Antworten im Ermessen der korrigierenden Experten. Der Beschwerdeführer vermag im Gegenzug nicht darzulegen, inwiefern diese Beurteilung offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen ist, weshalb diesbezüglich auf die Einschätzung der Experten abzustellen ist. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer begehrt ferner die Zusprechung eines halben Zusatzpunkts bei der Aufgabe A4b. In seiner Antwort auf die Frage nach zwei Vorteilen eines Assessment Centers habe er zwei richtige Gründe ge- nannt. Aufgrund der offenen Fragestellung seien an die Richtigkeit einer Antwort keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Beschwerde, S. 6). Es werde in der Aufgabenstellung keine vertiefte Beantwortung aus meh- reren Perspektiven verlangt. Die Erstinstanz nenne "Lösungsvorschläge", was impliziere, dass das Lösungsmuster nicht abschliessend sei (Replik, S. 2). 7.3.2 Die Erstinstanz weist für diese Aufgabe demgegenüber auf folgenden Lösungsvorschlag hin: systematischer Ablauf; Fokussierung auf direkt beobachtbare Verhaltensmerkmale aus dem zu- künftigen Tätigkeitsfeld; mehrfache Erfassung des gleichen Fähigkeitsmerkmals im Methodenver- bund; der Einsatz mehrerer Beobachter; die Möglichkeit des direkten Vergleichs zwischen den Bewerbern. Zwei Antworten seien gesucht gewesen. Je korrekte Antwort werde ein hal- ber Punkt erteilt, für diese Aufgabe maximal ein Punkt. Der Beschwerde- führer gebe sowohl beim Vor- als auch beim Nachteil jeweils sehr ähnliche Antworten, nämlich: "Die Unternehmung lernt den Kandidaten sehr gut in Sachen Fach-/Methoden- und Sozialkompetenz kennen" (Vorteil) und "Es (das Assessment Center) kann nicht immer das eigentliche Bild eines Kan- didaten erkennen, sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht" (Nachteil). Der Beschwerdeführer habe die Fragen oft oberflächlich beant- wortet und diese nur aus einer Perspektive beleuchtet. Dies führe nicht au- tomatisch zu einer vereinfachten Punktevergabe. Dem Antrag auf Erhö- hung der Punktezahl werde nicht entsprochen (Stellungnahme vom 28. Ju- ni 2019).
B-832/2019 Seite 15 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ähnlichkeit seiner beiden Antworten nicht. Die Beurteilung von teilrichtigen oder gleichwertigen Antworten im Rahmen der Punktevergabe liegt wie erwähnt (E. 2.3) im Ermessen der korrigierenden Experten. Auch wenn die Fragestellung offen formuliert sein mag, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen und mit entspre- chenden Beweismitteln zu belegen, inwiefern seine Antwort zur Aufgabe A4b dem erstinstanzlichen Lösungsvorschlag (E. 7.3.2) offensichtlich gleichwertig ist. Demgegenüber ist die Beurteilung der Erstinstanz – auch angesichts des nur geringfügigen Punktabzugs von einem halben Punkt – vertretbar. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sodann Antrag auf Zusprechung eines halben Zusatzpunkts bei der Aufgabe A4c. Er habe zwei korrekte Antwor- ten auf die Frage nach zwei Nachteilen eines Assessment Centers geliefert (Beschwerde, S. 6 f.). Es werde in der Aufgabenstellung keine vertiefte Be- antwortung aus mehreren Perspektiven verlangt. Die Erstinstanz nenne "Lösungsvorschläge", was auch hier implizit bedeute, dass das Lösungs- muster nicht abschliessend sei (Replik, S. 2). 7.4.2 Laut der Erstinstanz können dem Beschwerdeführer für seinen "zwei- ten Nachteil" keine weiteren Punkte erteilt werden. Für seine beiden Ant- worten "kostenintensiv" sowie "Es kann nicht immer das eigentliche Bild eines Kandidaten erkennen (in positiver sowie auch in negativer Hinsicht)" habe der Kandidat einen halben von maximal einem Punkt erhalten. Der Lösungsvorschlag zu dieser Aufgabe laute wie folgt: hohe Kosten; Trainierbarkeit. Ferner wiederholt die Erstinstanz die zur Aufgabe A4b festgehaltene Be- gründung (E. 7.3.2), wonach der Beschwerdeführer beim Vor- und Nachteil jeweils sehr ähnliche Antworten gegeben sowie die Fragen oft oberflächlich beantwortet und diese nur aus einer Perspektive beleuchtet habe. Dem Antrag auf Erhöhung der Punktezahl werde nicht entsprochen (Stellung- nahme vom 28. Juni 2019). Wie im letzten Absatz von E. 7.3.2 bereits erwähnt, bestreitet der Be- schwerdeführer die Ähnlichkeit der besagten beiden Antworten nicht und steht es im Ermessen der korrigierenden Experten, wie viele Punkte für diese beiden Antworten zu erteilen sind (E. 2.3 hiervor). Obgleich die Fra- gestellung auch hier offen formuliert ist, gelingt es dem Beschwerdeführer
B-832/2019 Seite 16 sowohl inhaltlich, als auch mittels Beweismitteln erneut nicht darzulegen, weshalb seine beiden Antworten einzeln betrachtet jenen des erstinstanz- lichen Lösungsvorschlags offensichtlich gleichwertig sein sollen. Die erst- instanzliche Beurteilung der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers zur Aufgabe A4c ist schlüssig und vertretbar. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Zusprechung eines Zu- satzpunkts bei der Aufgabe A5a (Beschwerde, S. 7). Diese fragte danach, welche Phase des Personalmanagements die Mitarbeitereinführung dar- stelle. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Lösung gemäss der Erstinstanz nicht die "Nennung einer Phase in Form eines Substantivs", sondern eine "numerische Nennung (Phase) eines Prozesses (Personal- gewinnungsprozess bzw. Personaleinsatz)" verlange. Dies gehe aus der Fragenstellung nicht hervor, womit diese als unklar zu rügen sei (Replik, S. 2). 7.5.2 Die Erstinstanz legt hiergegen dar, dass die Antwort des Beschwer- deführers "Einführungsphase" wie auch die Bemerkung, dass sich die Ant- wort gemäss der erstinstanzlichen Stellungnahme auf weitere Phasen hät- te beziehen sollen, falsch sei. Die Fragestellung sei klar formuliert gewe- sen. Massgebend sei die Wegleitung. Die Personalteilbereiche könnten in die sechs Teilbereiche Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -einsatz, -motivation, -honorierung und -freistellung eingeteilt werden. Die Mitarbei- tereinführung stelle entweder die letzte Phase des Personalgewinnungspro- zesses (-beschaffung) oder die erste Phase des Personaleinsatzes dar. Beide Antworten wären als korrekt befunden worden. Der Beschwerdefüh- rer gebe hier keine konkrete Antwort zum Personalteilbereich, sondern be- gnüge sich mit der oberflächlichen Nennung der "Einführungsphase". Die Frage, welche Phase des Personalteilbereichs die Mitarbeitereinführung darstelle, sei klar formuliert. Dementsprechend werde eine aussagekräf- tige, auf dieses Thema bezogene Antwort erwartet. Dem Antrag auf Erhö- hung der Punktezahl um einen Punkt werde daher nicht entsprochen (Stel- lungnahme vom 28. Juni 2019). Aus diesen Ausführungen der Erstinstanz geht hervor, dass letztere entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers keine "numerische Nennung (Pha- se) eines Prozesses" erwartete. Die Rüge des Beschwerdeführers, wo- nach eine numerische Nennung verlangt worden sei, ist deshalb unbegrün- det. Die Bewertung der Erstinstanz ist mithin schlüssig und nicht zu bean- standen.
B-832/2019 Seite 17 7.6 7.6.1 Der Beschwerdeführer begehrt sodann die Zusprechung eines Zu- satzpunkts bei der Aufgabe A6. Bei dieser waren für jedes der Konzepte "near-the-job", "out-of-the-job", "along-the-job" und "off-the-job" Massnah- men zu nennen. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, die Erstin- stanz habe seine Antworten als Beispiele qualifiziert, ohne aufzuzeigen, was die Unterschiede zwischen Beispielen und Massnahmen seien (Be- schwerde, S. 8). Seine Antworten seien Beispiele zu Massnahmen (Be- schwerde, S. 9). Neuerdings setze die Erstinstanz voraus, dass die Mass- nahmen die Handlung näher beschrieben. Dies sei aus der Fragestellung nicht hervorgegangen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass dies aus seinen Antworten nicht hervorgegangen sei. In ihren Lösungen nenne die Erstinstanz zum Teil nur ein Beispiel (so Laufbahnplanung bei along-the-job). Somit könne davon ausgegangen werden, dass ein Beispiel zur Maximalpunktzahl pro Teilaufgabe von einem Punkt ausreichend sei (Replik, S. 2). Was die Teilaufgabe along-the-job betreffe, sei die Weiterbil- dung und Entwicklung eines Mitarbeiters in der Laufbahnplanung enthal- ten. Die Schullösungsvorschläge des Schweizerischen Verbands der Im- mobilienwirtschaft SVIT würden die Karriere- und Nachwuchsförderung als Lösung nennen. Es sei aus seiner Sicht – so der Beschwerdeführer ab- schliessend – nicht nachvollziehbar, wieso seine Antwort nicht mit der vol- len Punktzahl bewertet worden sei. Die inhaltliche Gleichwertigkeit sei of- fensichtlich. Die Erstinstanz habe sich nie dazu geäussert, wieso seine Ant- wort falsch sei bzw. nicht mit der vollen Punktzahl bewertet worden sei (Replik, S. 3). 7.6.2 Die Erstinstanz hält dazu fest, dass die Fragestellung nach den Mass- nahmen deren Beschreibung und nicht (nur) die Nennung eines Beispiels verlange. Wäre nach Beispielen gefragt worden, hätte deren einfache Nen- nung genügt. Dass im Nachhinein höhere Anforderungen an die Antwort gestellt würden, sei nicht korrekt. Um die maximale Punktezahl von vier Punkten (pro Konzept ein Punkt) zu erreichen, hätten die korrekten Ant- worten wie folgt beschrieben werden müssen (Lösungsvorschlag): Near-the-job: Massnahmen, die in enger räumlicher, zeitlicher und inhaltli- cher Nähe zur Arbeit stünden, z.B. Qualitätszirkel; Out-of-the-job: Massnahmen, die den Übergang in den Ruhestand vorbe- reiten sollten, z.B. gleitender Ruhestand, interne Consulting-Tätigkeit; Along-the-job: Festlegung des zeitlichen, örtlichen und aufgabenbezoge- nen Einsatzes, wobei sich der Planungshorizont meist auf 1 bis 5 Jahre erstrecke, z.B. Laufbahnplanung;
B-832/2019 Seite 18 Off-the-job: Massnahmen, die in enger räumlicher, oft auch in zeitlicher und inhaltlicher Distanz zur Arbeit durchgeführt würden, z.B. interne oder ex- terne Seminare, Kongresse, Outdoor-Training. Die Antworten des Beschwerdeführers hätten wie folgt gelautet: Near-the-job: Erfahrungszirkel und Coaching; Out-of-the-job: Seminare und Workshops; Along-the-job: Weiterbildung und Entwicklung der Mitarbeiter; Off-the-job: Ruhestandsplanung. Für die Antworten near-the-job und along-the-job habe der Beschwerde- führer für die niedergeschriebenen Beispiele jeweils einen halben Punkt erhalten (Total der Aufgabe: ein Punkt). Wie aus dem Lösungsvorschlag hervorgehe, sei mit "Massnahmen" verlangt worden, dass diese an sich die Handlung näher beschrieben. Dies sei in den Antworten des Beschwerde- führers nicht ersichtlich gewesen. Die Aussagen zu den Punkten out-of- the-job und off-the-job seien nicht korrekt. Deshalb würden zu diesen Bei- spielen auch keine Teilpunkte erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Zusatz- punktes werde abgelehnt (Stellungnahme vom 28. Juni 2019). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, Beispiele genannt zu haben. In der Aufgabe A6 war aber ausdrücklich nach Massnahmen gefragt. Die Erstinstanz nennt in ihrem Lösungsvorschlag zwar auch Beispiele, jedoch erst nach einer Beschreibung der jeweils zu ergreifenden Massnahmen. Eine solche Beschreibung fehlt in der Prüfungsantwort des Beschwerde- führers gänzlich. Wie die korrigierenden Experten dies punktemässig be- werten, steht in ihrem Ermessen (E. 2.3 oben). Aus diesem Grund vermö- gen die Vorbringen des Beschwerdeführers die obigen Ausführungen der Erstinstanz nicht zu erschüttern. 7.7 7.7.1 Die Aufgabe A7a verlangte vom Kandidaten, das Personalportfolio auf den xy-Achsen zu beschriften und die vier namentlich genannten Fili- alleiter passend in das Portfolio einzutragen. Der Beschwerdeführer bean- tragt hier die Zusprechung von dreieinhalb Zusatzpunkten. Der Ansicht der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, dass pro falsch eingesetzten Mitar- beiter bei der Achsenbeschriftung nur einmalig ein halber Punkt abgezogen worden sei (Beschwerde, S. 9). In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 gehe die Erstinstanz von 0.5 Punkten für die Achsenbeschriftung aus. Bei integrierter Bewertung – wie von der Erstinstanz ab ihrer Duplik vom 6. Juli 2017 vertreten, laut welcher für Kai A. 0.5 Punkte vergeben worden sein sollten – wäre kein Folgefehler möglich. So wie die Aufgabe gemäss
B-832/2019 Seite 19 Stellungnahme der Erstinstanz vom 27. Februar 2017 bewertet worden sei, habe die Erstinstanz einen Folgefehler negativ berücksichtigt (Replik, S. 3). 7.7.2 Die Erstinstanz bestreitet hingegen, dass eine negative Berücksich- tigung eines Folgefehlers vorliege. Die Voraussetzung für den Erhalt der vollen Punktzahl (1 Punkt pro Namen im zutreffenden Quadrat) unter Teil- aufgabe A7a sei gewesen, dass das Portfolio (Achsen) korrekt beschriftet worden sei: gemäss dem Lösungsvorschlag horizontal mit "Leistung" und vertikal mit "Potenzial". Die Vertikale sei durch den Beschwerdeführer nicht korrekt beschriftet worden (gemäss seiner Lösung "Alter"). Somit sei die Voraussetzung dieser Teilaufgabe nicht erfüllt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer für die korrekte Zuteilung von Kai A. ins untere rechte Feld einen halben Punkt zugesprochen erhalten (1/2 des Maximums bei nur einer korrekten Beschriftung der beiden Achsen). Die anderen Mitar- beiter hätten gemäss Lösungsvorschlag in folgende Felder eingetragen werden müssen: links oben: Anna B.; rechts oben: Bettina F.; links unten: Marcel M. Der Beschwerdeführer habe die Mitarbeiter fälschlicherweise in folgende Felder eingeteilt: Marcel M. oben links; Kai A., Bettina F. und Anna B. in das untere rechte Feld. Daraus werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe a) nicht korrekt beantwortet habe. Der Antrag auf Erteilung von zusätzlich dreiein- halb Punkten werde abgelehnt (Stellungnahme vom 28. Juni 2019). Was diese 0.5 Punkte für die richtige Zuteilung von Kai A. ins untere rechte Feld bei lediglich einer korrekt beschrifteten Achse anbelangt, räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass bei einer solchen Punktevergabe der von ihm beanstandete Folgefehler nicht möglich sei. Ein solcher wäre laut dem Beschwerdeführer nur dann gegeben, wenn er die 0.5 Punkte statt für Kai A. für die Achsenbeschriftung erhalten hätte. Dass dies zutrifft, geht aus der Korrektur der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers indessen nicht hervor. Die Beurteilung der Erstinstanz überzeugt deshalb. 8. Zusammenfassend ist die Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwer-
B-832/2019 Seite 20 deführers im Fach "Unternehmensführung schriftlich" in materieller Hin- sicht einleuchtend und nachvollziehbar. Die Vergabe von insgesamt 129.0 Punkten und damit die Erteilung der Note 3.5 im besagten Fach sind daher nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer auch in den Teilprüfungen "Unternehmensführung mündlich" (3.5) und "Immobilientreuhand münd- lich" (3.0) unbestrittenermassen Noten unter 4.0 aufweist, ist die Voraus- setzung für das Bestehen der Prüfung gemäss der einschlägigen Prü- fungsordnung nicht erfüllt, zumal vorliegend in mehr als zwei Prüfungstei- len eine ungenügende Note besteht (oben E. 3.3). 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 11. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weiter- gezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B-832/2019 Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
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