B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-8220/2024
Urteil vom 28. April 2025 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Arne-Patrik Heinze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Fahrlehrer 2024 (Nichteintreten betreffend Kostenvorschuss).
B-8220/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer absolvierte im Herbst 2024 zum zweiten Mal die Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Mit Prü- fungsverfügung vom 24. September 2024 stellte die Qualitätssicherungs- kommission QSK der L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) fest, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. B. B.a Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer dage- gen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno- vation, SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). B.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 bestätigte die Vorinstanz den Ein- gang der Beschwerde und forderte den rechtlich vertretenen Beschwerde- führer auf, bis zum 12. November 2024 die Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'030.– zu leisten. B.c Mit Eingabe vom 5. November 2024 reichte der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Beschwerdeverbesserung ein. B.d Mit Verfügung vom 28. November 2024 trat die Vorinstanz mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. B.e Am 31. Dezember 2024 ging auf das Bankkonto der Vorinstanz eine Gutschrift des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'030.– ein. C. C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2024 sowie die Rückwei- sung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. C.b Am 11. März 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
B-8220/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes [VVG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), hat den einver- langten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be- schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid vom 28. Novem- ber 2024 damit, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung des Kos- tenvorschusses ungenutzt habe verstreichen lassen. Aus den Akten ist er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'030.– erst am 31. Dezember 2024 einbezahlt hat, mithin erst ei- nen Monat nach dem Nichteintretensentscheid und damit sieben Wochen nach Ablauf der Frist vom 12. November 2024. Dies wird von ihm nicht bestritten. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Nichteintre- tensentscheid erlassen. Auf die entsprechenden Rügen ist im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 28. November 2024 einzugehen. 3. 3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmass- lichen Verfahrenskosten, wobei eine angemessene Frist zur Leistung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist. Die Beschwerdeinstanzen sind grundsätzlich gehalten, einen Kostenvorschuss zu erheben (MÜLLER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, Art. 63 N 36). Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet also die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist. 3.2 Die Vorinstanz war folglich nicht nur berechtigt, sondern gehalten, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss zu verlangen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 kam die Vorinstanz der Regel nach und hat den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 12. November 2024 einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'030.– zu leisten. Im gleichen Schreiben
B-8220/2024 Seite 4 hat sie ihn ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle des Nichtleistens des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Es ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer den Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten Frist und nach Erhalt des Nichteintretensentscheids bezahlt hat. 3.3 Der Kostenvorschuss dient entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nicht nur der Vermeidung des Risikos uneinbringlicher Verfahrens- kosten, sondern stellt darüber hinaus – gemäss langjähriger Rechtspre- chung – eine Sachurteilsvoraussetzung dar (Urteil des BGer 1C_330/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2198/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.1). Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses wird im Anwen- dungsbereich des VwVG keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (etwa im Gegensatz zu Formfehlern der Beschwerdeschrift; vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Stattdessen sieht das Gesetz als Folge für den Fall der Säumnis ausdrücklich das Nichteintreten vor (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Eine materielle Prüfung ist nicht möglich. Dies ist vom Bundesgesetzgeber so gewollt und liegt innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens, weshalb für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die Rüge der Rechtsverweigerung oder eine Interessensabwägung im Einzelfall kein Raum bleibt. Eine be- wegliche Handhabung wäre mit den Geboten der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht vereinbar (Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4 m.w.H.). 3.4 Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG handelt es sich um eine behördlich angesetzte respektive richterli- che Frist. Deren Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der verfü- genden Behörde. Die in Art. 63 Abs. 4 VwVG vorgesehene Angemessen- heit bezieht sich ausschliesslich auf den Zeitraum zur Vorschussleistung. Einem Beschwerdeführer, dessen Zahlungsfähigkeit vermutet wird, muss unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Verfahrens genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um den geforderten Betrag verfügbar zu machen und überweisen zu können. Problematisch sind kurze Fristen von wenigen Tagen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3). 3.5 Dem Beschwerdeführer wurde eine Zahlungsfrist von fast drei Wochen eingeräumt. Dies ist für einen Betrag von Fr. 1'030.– angemessen (vgl. Ur- teil des BGer 2C_1065/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.3, wo eine Frist von zwei Wochen als genügend beurteilt wurde). Im Übrigen zeigt sich die An- gemessenheit der Frist auch daran, dass der Beschwerdeführer innert
B-8220/2024 Seite 5 derselben Frist, mithin bereits am 5. September 2024, eine Beschwerde- verbesserung bei der Vorinstanz eingereicht hat. 3.6 Auch betragsmässig liegt der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'030.– unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- verfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]) im zulässigen Bereich. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit innerhalb des rechtlich vorgesehe- nen Rahmens ausgeübt. Besondere Gründe, welche es der Vorinstanz er- lauben, ganz oder teilweise auf den Vorschuss zu verzichten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 500.– festzusetzen und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-8220/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und wird der zuständigen Prüfungsbehörde mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Jil Gehmann
B-8220/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. April 2025
B-8220/2024 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera (in Kopie)