Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-8043/2025
Entscheidungsdatum
11.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-8043/2025

Urteil vom 11. Februar 2026 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera, Geschäftsstelle QSK, Effingerstrasse 8, Postfach, 3001 Bern, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung für Fahrlehrer 2025 (Nichteintreten betreffend Kostenvorschuss).

B-8043/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer 2025 die zweite Wiederholungsprüfung der eidgenössischen Berufsprü- fung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Mit Prüfungsverfü- gung vom 1. Juli 2025 stellte die Qualitätssicherungskommission QSK der L-drive Schweiz fest, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung nicht be- standen. B. B.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). B.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, diese bis zum 4. September 2025 zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'030.– zu leisten. B.c Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Ergänzung der Beschwerde ein. B.d Am 5. September 2025, und damit nach Ablauf der Frist, ging auf das Bankkonto der Vorinstanz eine Gutschrift der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'030.– ein. B.e Mit Verfügung vom 23. September 2025 trat die Vorinstanz mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf die Beschwerde sei einzutreten, unter Kostenfolge zulasten des Bundes. C.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwer- deführerin.

B-8043/2025 Seite 3 D. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. so- wie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht [VVG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), hat den einverlangten Kos- tenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann ein- zig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Ein- tretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdefüh- rende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-3126/2025 vom

  1. Oktober 2025 E. 1.3). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Ein- tretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). In Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerdeführerin, ist darum ausschliesslich zu prüfen, ob die Vor- instanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 1.3 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, die Beschwerdefüh- rerin habe die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt verstrei- chen lassen. Sie habe auch in keinem Zeitpunkt im vorinstanzlichen Ver- fahren auf eine allfällige Zahlungsunfähigkeit hingewiesen. Wenn ihr Bank- konto nicht ausreichend gedeckt war oder die Zahlung der Bank als Hilfs- person möglicherweise länger gedauert hat, hat sich die Beschwerdefüh- rerin dies als Versäumnis anzurechnen.

B-8043/2025 Seite 4 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. September 2025 gesetzt worden. Da ihr Lohn jedoch erst am 5. September 2025 auf ihr Konto über- wiesen worden sei, sei eine Zahlung vor diesem Datum nicht möglich ge- wesen. Die Zahlung sei am 5. September 2025 erfolgt, also am ersten möglichen Tag und damit ohne schuldhafte Verzögerung. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmass- lichen Verfahrenskosten, wobei eine angemessene Frist zur Leistung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist. Die Einholung eines Vor- schusses nach Eingang einer Beschwerde bildet die Regel, sofern das Ver- fahren wie vorliegend kostenpflichtig ist (Urteil des BVGer B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2). Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht aber gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Da es sich um eine be- hördlich angesetzte (und keine gesetzliche) Frist handelt, kann sie aus zu- reichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Die Frist für die Zahlung des Vor- schusses ist gewahrt, wenn der Betrag vor Fristablauf zu Gunsten der Be- hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses wird im Anwendungsbereich des VwVG keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (Urteile des BGer 9C_368/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2; Urteile des BVGer B-8220/2024 vom 28. April 2025 E 3.3; B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2). Stattdessen sieht das Ge- setz als Folge für den Fall der Säumnis ausdrücklich das Nichteintreten vor (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die Rüge des überspitzen Formalismus oder eine Interessenabwägung im Einzelfall bleit damit kein Raum (Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-1140/2024 vom 1. November 2024 E 3.1). An der Säumnis und ihrer Folge ändert es sodann nichts, wenn der Kostenvorschuss nach Ablauf der Frist, aber vor Eröffnung des Nichtein- tretensentscheides, noch geleistet wird (Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; Urteil des BVGer B-4485/2015 vom 27. Oktober 2015).

B-8043/2025 Seite 5 2.3.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerde- führerin aufgefordert, bis zum 4. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'030.– zu leisten. Im gleichen Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle des Nicht- leistens des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. Sowohl die Zahlungsfrist von über einem Monat als auch die Höhe des Kostenvorschusses mit Fr. 1'030.– sind angemessen (Urteil des BVGer B-8220/2024 vom 28. April 2025 E. 3.5 und 3.6) und werden von der Be- schwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Beschwerdefüh- rerin reichte vor Ablauf der Frist kein Gesuch um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ein. In der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2025, die gemäss Poststempel einen Tag vor Ablauf der Frist eingereicht wurde, wäre ihr dies möglich gewesen. In jener äusserte sie sich allerdings nicht zu allfälligen Zahlungsschwierigkeiten. Sie brachte auch nicht vor, sie könne den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht leisten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie die Zah- lung erst am 5. September 2025 geleistet, nachdem die Frist abgelaufen war. 2.4 2.4.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin sinnge- mäss vielmehr Gründe für eine Wiederherstellung der ihr von der Vor- instanz gesetzten Frist geltend. Eine verpasste Frist wird "wiederherge- stellt", wenn (i) der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, (ii) er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum er- sucht und (iii) die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.4.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstel- lung ist die Behörde, die bei Wiederherstellung der Frist über die nachge- holte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Urteile des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.2; B-2647/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 1.3). Eine Fristwieder- herstellung kann auch dann verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.3). Damit wäre die Vorinstanz – und

B-8043/2025 Seite 6 nicht das Bundesverwaltungsgericht – zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständig. Aufgrund der gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erhobe- nen Beschwerde und des damit verbundenen Devolutiveffekts ist allerdings derzeit das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Sache zu- ständig. Sodann hat die Vorinstanz bereits dargelegt, dass die Vorausset- zungen für eine Fristwiederherstellung, insbesondere das fehlende Ver- schulden, aus ihrer Sicht nicht erfüllt seien, und sie ist darauf auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde nicht zurückgekommen. Dem Bundesver- waltungsgericht kommt zudem hinsichtlich der Überprüfung der Vorausset- zungen für eine Fristwiederherstellung volle Kognition zu (Art. 49 VwVG). Damit erwiese sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Entscheids über das Fristwiederherstellungsgesuch nicht als zielführend. Es ergäbe sich vielmehr ein administrativer Leerlauf, der ausserdem zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde erheben müsste, um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz über ihr Fristwiederherstellungsgesuch zu wehren. Folglich rechtfertigt es sich, vor- liegend auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederher- stellung gegeben sind (Urteile des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3; C-3231/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.3; vgl. zur Vermeidung ei- nes formalistischen Leerlaufs auch: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 2.4.3 Praxisgemäss wird eine Wiederherstellung der Frist nach dieser Norm nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewis- senhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_336/2011 vom 12. De- zember 2011 E. 2.3). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wieder- herstellung entgegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerech- ten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 m.w.H.). Es ist jedoch ein strenger Massstab an- zuwenden. 2.4.4 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei bis zur Auszahlung des Lohnes an der Bezahlung des Kostenvorschusses verhindert gewesen,

B-8043/2025

Seite 7

doch hat sie bei der Vorinstanz nach Wegfall des Hindernisses am 5. Sep-

tember 2025 kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Soweit

die Beschwerde vom 19. Oktober 2025 als Gesuch um Wiederherstellung

der Frist aufgefasst wird, erfolgte es nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach

Wegfall des Hindernisses am 5. September 2025 und damit ohnehin ver-

spätet. Selbst wenn in den Ausführungen der Beschwerdeführerin ein Hin-

dernis i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG zu erkennen wäre, was bei einer Geld-

leistung und unter Wahrung eines strengen Massstabs fraglich ist, könnte

hier nicht von einer klaren Schuldlosigkeit ausgegangen werden, da sie

ohne Weiteres vor dem Fristablauf am 4. September 2025 bei der Vor-

instanz eine Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

hätte beantragen können (Urteil des BGer 2C_722/2021 vom 25. Oktober

2021 E. 3.4.2; Urteile des BVGer B-1140/2024 vom 1. November 2024

  1. 4.3; A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 3.3; vgl. vorstehend
  2. 2.3.2).

2.4.5 Da die Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis nachge-

wiesen hat und das Gesuch verspätet eingereicht worden wäre, sind die

Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG

nicht erfüllt. Damit ist das den Ausführungen der Beschwerdeführerin sinn-

gemäss zu entnehmende Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

2.5 Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert Frist ge-

leistet hat und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht wieder-

herzustellen ist, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht ein-

getreten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist ab-

zuweisen.

3.

3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-

schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG

und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemes-

sungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4

bis

VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf

Fr. 500.– festzusetzen und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-

vorschuss zu entnehmen.

3.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG

i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-8043/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und wird der zuständigen Prüfungsbehörde mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

B-8043/2025 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Februar 2026

B-8043/2025 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera (in Kopie)

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